BGE 56 II 375
BGE 56 II 375Bge2 juil. 1930Ouvrir la source →
374 Obligationenrecht. No 64.
pas manque de s'apercevoir de l'inefficacite de ses metho-
des. Ce defaut d'attention doit egalement etre retenu a
sa charge. L'insucces de son entreprise, qu'elle est cou-
pable de
n'avoir pas constate, aurait du tout au moins
l'engager
a recou,rir apres coup a un medecin, sinon a
inviter l'intime a se faire soigner dans une clinique autorisee
par l'Etat. En ne prenant aucune des mesures commandees
par les circonstances, elle a fait preuve de negligence,
car elle aurait du se rendre compte qu'elle ne possedait
pas les connaissances necessaires pour traiter ce malade
et elle aurait pu et du prevoir le resultat negatü de ses
moyens
pretendument curatifs (cf. VON TUHR, op. cit.
p. 341 et sv. eh. II). La recourante est eniin coupable
d'avoir, dans un entretien avec l'intime, confirme celui-ci
dans l'idee qu'elle po1ll'l'ait le guerir.
Quant au lien de causalite entre les actes et omissions
illicites
de la recourante et l'aggravation de la maladie de
l'intime, il est constate par le juge neuchatelois de maniere
a lier le Tribunal federal. Le jugement. attaque est net
a cet egard. «TI est certain, dit-il, que le traitement qui
a
ete applique a Vuille a la pension de l'Evole a gravement
empire l'etat de sa sante et lui a, de ce fait, cause un gros
dommage
en le privant pendant longtemps de Ia posibi1ite
de travailler et an I'obligeant· a un traitement long et
. couteux. » Cette constatation n'est pas contredite par les
pieces du dossier. Elle s'appuie au contraire sur les decla-
rations des medecins qui ont examine I'intime avant et
apres son sejour a Ia pension de la recourante. Le Dr Gros-
jean, en particulier, qui avait radiographie le pied de
Vuille
au mois de fevrier 1928 et qui l'a examine de nOuveau
au mois d'aout, estime que le traitement applique par
Dame Widmer a eM «inefficace, souvent meme allant a
fin contraire », et il ajoute que la recourante, «ne con-
naissant rien a lamedecine ni a la tuberculose en parti-
eulier, a Iaisse s'aggraver le cas sans s'en apercevoir ».
Elle a donc cause cette aggravation et ne peut, comme on
vient de l'exposer, se retrancher derriere son ignorance,
Obligationenrecht. No 65. 375
puisqu'elle aurait du se rendre compte de son incapacite;
On ne saurait cependant mettre tout le dommage a la
charge de la recourante. Si, contrairement a ce que ·le
tribunal de police a admis, on ne peut dire que !'intime
ait consenti a la lesion -il s'est rendu dans la pension
de la recourante dans I' espoir de guerir -on doit neanmoins
Iui imputer un acte de grave imprudence. Connaissant le
mal dont il etaitatteint et sachant que la recourante ne
possedait aucun diplome medical quelconque, il est cou-
pable de s'etre confie aveuglement a ses soins -et ce fait,
dont i1 est responsable, a contribue a creer Ie dommage
(art. 44 CO) -au lieu de suivre les conseils du medecin
qu'll avait consulte. Cette faute concurrente esfi au moins
aussi
grave que celle de Ia recourante. La repartition des
responsabilites operee par le. Tribunal de police peut donc
etre maintenue .. ,
65. Urteil der I. Ziv'ilabteUung vom 18. November 1930
i. S. Walliser Ittmtonalbank geen Kichhg A Konsorten.
Auslegung einer Si c her h ei t s l'e ist u n g se r k 1 ä run g ,
für die Geschäftsführung eines provisorisch angestellten Bank-
agenten solidarisch jegliche Verantwortung übernehmen zu
wollen und bereit zu sein, die von der Bank verlangten Garan-
tien zu Gunsten des betreffeden Agenten zu leisten. (Erw. 1.)
Abgrenzung des Gar a. n t i e ver t rag e s gemäss Art. 111 OR
von der Bürgschaft. (Erw. 2 und 3.)
Auslegung von Art. 493 OR betr. Angabe des Haftungs-
betrages bei der Verbürgung. (Erw. 4.)
A. -Oscar Walpen war während vierzehn Jahren
Leiter der KreiSagentur Brig der Walliser Kantonalbank.
Infolge starker anderweitiger Inanspruchnahme überliess
er jedoch die Besorgung der Bankgeschäfte in der Haupt
sache seinem Angestellten Adolf Eister . Im Frühjahr
1925 wurde er zum Staatsrat des Kantons Wallis gewählt,
was
ihn zwang, sein Amt eines Bankagenturleiters auf
Ende April 1925 .niederzulegen. Hiebei empfahl er der
376 Obligationenrecht. N° 65.
Bank, Eister als seinen Nachfolger zu wählen. Die Bank-
kommission beschloss jedoch -da eine Umwandlung der
Agentur Brig in eine Filiale in Aussicht stand. -zur eit
von der Wahl eines Agenten abzusehen und die Geschäfte
in Brig einstweilen durch einen Angestellten des Haupt-
sitzes besorgen zu lassen. Walpen gab sich inesse~ t
diesem Beschide nicht zufrieden und trat welterhm fur
Eister ein da er dessen Ansehen durch den Beschluss der
Bank gefhrdet sah. Er wurde erneut bei der Bank
vorstellig und stellte folgenden Text einer Erläg a,
die dann einer Reihe von führenden PersönlichkeIten m
Brig und Naters vorgelegt wurde : «Die Endesunterzeich-
neten erklären hiemit, dass Herr Eister nach ihrer Auf-
fassung
lle nötigen Fähigkeiten und Eigenschaftn
besitzt, um die Agentur der Walliser Kantonalbank m
Brig zu leiten. Derselbe besitzt auch das volle Vertrauen
der Bevölkerung. Die Unterzeichneten erklären daher,
dass sie für die Führung der Agentur durch Herrn Eister
bis zur endgültigen Wahl eines Agenten solidarisch jegliche
Verantwortung übernehmen und bereit sind, die von. der
Bank' verlangten Garantien zu Gunsten des Herrn ElSter
zu :leisten.» Diese vom 31. März 1925 datierte Erklärung
wurde dann von Walpen und gen heutigen Beklagten:
Meinrad Michlig, Betreibungsbeamten, fred Gertschen,
Möbelfabrikanten, Adolf Augsburger, Müller,
Josef Escher,
Advokaten und Alfred Boqenmann, Verwalter, unter-
zeichnet und am 6. April 1925 von Walpen der Kantonal-.
bank eingesandt, versehen mit einem persönlichen .Be-
gleitschreiben
Walpens, das die Bekl.agten jedoch mcht
zu Gesicht bekommen haben wollen, m welchem Walpen
d
Kantonalbank folgenden Vorschlag unterbreitete:
& b b'
«Ich bleibe für die Führung der Agentur haft ar lS zur
endgültigen Erledigung der Angelegenhei, d. h. d~r
definitiven Wahl eines Agenten, resp. DIrektors. Die
Agentur würde inzwischen auf meine Verantwortung
weitergeführt und erfolgt die übergabe erst an den end-
gültig ernannten Vertreter, Agenten oder Direktor. Herr
Obligationenrecht. N0 65. 377
Eister würde die Agentur weiterführen bis zum genannten
Datum, und der Hauptsitz würde die von ihm als wün-
schenswert
erachtete Kontrolle veranlassen. Die Herren
MichHg, Gertschen, Ad. Augsburger, Adv. Escher und
Verwalter Bodenmann würden sich ihrerseits für die
Führung der Bank durch Herrn Eister laut beiljgender
Erklärung gutsteÜen.» Auf diese Eingabe hin beschloss
die Bankkommission am 8. April 1925, Eister provisorisch
mit der Leitung der Agentur in Brig zu betrauen «< de
charger Eister de la representation de l'agence de Brigue ))
mit dem Vorbehalt, seine Geschäftsführung von Zeit zu
Zeit durch den Unterkassier des Hauptsitzes, Casetti,
beaufsichtigen
und kontrollieren zu lassen. Dieser Be-
schluss wurde am 25. April 1925 vom Verwaltungsrat
ratifiziert, worauf Eister am 1. Mai 1925 sein Amt antrat.
Nachdem sich im Herbst 1925 das Projekt der Umwand-
lung der Agentur Brig in eine Filiale zerschlagen hatte,
wurde der Posten eines Agenturleiters am 27. November
1925 im Handelsamtsblatt zur Bewerbung ausgeschrieben,
und am 27. Januar 1926 schlug die Bankkommission « au
vu des desirs manifestes; par nos amis de Brigue) vor,
Eister an diese Stelle zu wählen, unter dem Vorbehalt,
dass ihm ein guter Beamter des Hauptsitzes beigegeben
werde.
Daraufhin wurde die Wahl am 30. Januar 1926
durch den Verwaltungsrat vollzogen und Eister zur
Leistung der reglementarischen Amtsbürgschaft von
15,000 Fr. aufgefordert. Kurz darauf, d. h. am 18. Fe-
bruar 1926, ging jedoch eine Beschwerde eines Bankkunden
ein, die die Bankverwaltung zu einer sofortigen, eingehen-
den Untersuchung der Geschäftsführung Eisters veran-
lasste. Dabei stellte sich heraus, dass Eister schon seit
Jahren umfangreiche Unterschlagungen begangen hatte.
Eister ergriff daraufhin am 21. Februar 1926 die Flucht
unter Mitnahme von Wertschriften im Betrage von
20,000 Fr. Die genaue Untersuchung ergab, dass Eister
in 38 verschiedenen Fällen insgesamt 138,664 Fr. 30 Cts.
unterschlagen hatte. Die Unterschlagungen in der Periode
378 Obligationenrecht. No 65. vom 30. April 1925 bis 19. Februar 1926, in welcher Zeit Eister provisorisch als Agenturleiter geamtet hatte, belie- • fan sich auf 53,682 Fr. 60 Cts., wovon jedoch zum min- desten ein Betrag von 22,609 Fr. 70 Cts. zur Deckung früherer Unterschlagungen verwendet worden sein soll. Im Hinblick auf diese Fehlbeträge wandte sich die Kantonalbank an Walpen sowie an die heutigen Beklagten, indem sie den erstern für den ganzen und die letzteren - gestützt auf ihre Erklärung vom 31. März 1925 -für den im Zeitraum vom 1. Mai 1925 bis 19. Februar 1926 ihr entstandenen Schaden ersatzpflichtig erklärte. Mit Walpen kam schliesslich eine gütliche Einigung zustande, in der Weise, dass er einen Betrag von 30,000 Fr. aner- kannte, während die heutigen Beklagten jede Schuld bestritten. B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die Kantonal- bank von den Beklagten solidarisch die Summe von 30,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 4. Juli 1927 Sie stellt sich auf den Standpunkt, durch die Erklärung vom 31. März 1925 hätten sich die Beklagten verpflichtet, für die provisorische Leitung der Agentur durch Eister ein- zustehen. Mit Bezug auf die Höhe des verlangten Scha- denersatzes weist die Klägerin auf Art. 116 des Bank- reglementes vom 23. Mai 1918 hin, wonach ein Agentur- leiter eine Bürgschaft von 10 bis' 30,000 Fr. zu leisten hat. Diese Bestimmung sei den Beklagten bekannt gewesen, denn Michlig sei Mitglied des Verwaltungsrates und Gertschen Censor der Klägerin, während Escherwährend mehreren Jahren Vizepräsident des Verwaltungsrates gewesen sei. Die Beklagten stellten jede Ersatzpflicht in Abrede, da sie sich durch die Unterzeichnung der fraglichen Erklärung überhaupt nicht rechtlich hätten verpflichten wollen. Eventuell sei darin eine Bürgschaft zu erblicken, der in Ermangelung der Angabe des Bürgschaftsbetrages jede Rechtswirkung fehle. C. -Mit Urteil vom 2. Juli 1930 hat das Kantonsgericht Obligationenreeht. No 65. 379 des Kantons Wallis unter Anerkennung des Eventual standpunktes der Beklagten die Klage abgewiesen. D. -Hiegegen hat die Klägerin am 29. September 1930 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem sie erneut um Gutheissung der Klage ersucht. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage und Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
380
Obligationenrecht. No 65.
heitsleistungsversprechen, das neben dem letztern Ver-
sprechen und unabhängig von diesem abgegeben worden
• ist, durch die stillschweigende Entgegennahme durch die
Bank als angenommen zu gelten hat. Warum dieses
Versprechen für sich allein keine Gültigkeit sollte haben
können, ist nicht erfindlich. Ein Garant kann doch sehr
wohl sich bereit erklären, für einen Schuldner persönlich
einstehen zu wollen und daneben, falls dies nicht als
genügend erachtet werden sollte, noch andere Sicherheiten
anbieten. Dann ist aber, wenn der Gläubiger auf letzteres
verzichtet, das Versprechen der persönlichen Sicherheits-
leistung zweüellos trotzdem gültig. Richtig ist allerdings,
dass
das Projekt, das Walpen seinerzeit gleichzeitig mit
der streitigen Erklärung der Klägerin unterbreitet hat,
von dieser nicht angenommen worden ist, wonach Eister
die Agentur einstweilen auf Walpens Verantwortung
weiterführen solle. Allein daraus darf nicht der Schluss
gezogen werden, dass
damit das Angebot der Beklagten
hinfällig geworden sei; denn jenes Angebot war nicht an
die Bedingung geknüpft, dass die Verhältnisse auf der
. Agentur Brig in der von Walpen vorgeschlagenen Weise
gestaltet werden. Die Beklagten haben auch im Instruk-
tionsverfahren ausdrücklich erklärt, vom Inhalte des
Briefes des
Walpen keine Kenntnis gehabt zu haben.
Ihre Absicht ging einzig dahin zu erwirken, dass Eister
während der Zeit des Proviso!iums mit der Leitung der
Agentur betraut werde. Und das ist auch geschehen.
Nur damit haben die Beklagten vielleicht nicht gerechnet,
dass
Casetti eine gewisse Oberaufsicht über Eister über-
tragen werde. Diesem Umstand ist jedoch keine so grosse
Bedeutung beizumessen, dass angenommen werden müsste,
die Beklagten hätten, wenn ihnen dies bekannt gewesen
wäre,
ihr Versprechen nicht abgegeben, zumal da ja eine
derartige Oberaufsicht nach aussen kaum in Erscheinung
trat und daher, ohne das Ansehen Eisters zu beeinträch-
tigen, den Beklagten als Garanten nur willkommen sein
konnte.
Obligationenrecht. No 65. 381
2. -Es fragt sich somit nur noch, ob das Versprechen
allenfalls wegen eines
Formmangels ungültig sei. Die
orinstanz hat dies mit den Beklagten bejaht, indem
SIe darin eine Bürgschaftsverpflichtung erblickt, bei der
die in Art. 493 OR vorgeschriebene Angabe des Haftungs-
betrages unterblieben sei. Die Klägerin bestreitet dies
da sie die Verpflichtung der Beklagten als Garantie
versprechen im Sinne von Art. 111 OR erachtet. Die
Abgrenzung des Garantievertrages gemäss Art. III OR
von der Bürgschaft bietet im schweizerischen Recht
gegenüber dem französischen Recht deshalb gewisse
Schwierigkeiten, weil
in Art. 111 OR ganz allgemein vom
Versprechen der « Leistung eines Dritten » und nicht nur
wie in Art. 1120 C.c., vom Versprechen, dass ein Dritte;
einen Vertrag eingehen werde, die Rede ist. Das Garantie-
versprechen des Art. 111 OR kann sich somit auch auf
die Erfüllung eines Vertrages durch einen Dritten, oder
auf beides -wie überhaupt auf jedwedes auch nicht
vertragliches Verhalten eines Dritten -beziehen. Hiebei
handelt es sich jedoch stets um ein selbständiges, von
der versprochenen Leistung des Dritten an sich unab-
hängiges Schuldversprechen, während die Bürgschaft _
und darin liegt das massgebende Unterscheidungsmerkmal
der beiden Rechtsinstitute -lediglich akzessorischen
Charakter besitzt. Dem kann nicht entgegengehalten
werden, dass eine Bürgschaft gemäss Art. 494 Abs. 2 OR
auch für künftige oder bedingte Schulden eingegangen
werd~~ ~nn ; denn dies ist, wie die genannte Bestimmung
ausdruckll?h erwähnt, nur {( für den Fall, dass e Haupt-
schuld WIrksam werde» möglich. Allerdings erklärt
Art. 494 Abs. 3 OR auch die Verbürgung einer Schuld
as einem wegen Irrtums oder wegen Vertragsunfähigkeit
fur den Hauptschuldner unverbindlichen Vertrage für
gültig, wenn der Bürge bei Eingehung seiner Verpflichtung
den auf Seiten des Hauptschuldners vorhandenen Mangel
kennt. Das scheint gegen die akzessorische Natur der·
Bürgschaft zu sprechen. Allein hier liegt offenbar lediglich
382 Obliga.tionenrecht. N° 65. eine Fiktion vor, indem hier einem gewöhnlichen Garantie- versprechen ausnahmsweise von Gesetzes wegen die Be- • deutung und damit auch die Wirkungen einer Bürgschaft verliehen worden sind (vgL auch OSER, Kommentar I. Auf!. zu Art. 494 Ziff. 4 S. 861 ; GUGGENHEIM, Der Garantievertrag, Zürcher Dissertation 1917 S. 48). In der Doktrin (vgL GUGGENHEIM a. a. O. S. 40 ff.) sind nun allerdings noch ~andere Momente als Unterscheidungs- merkmale angeführt worden, die jedoch bei näherer Betrachtung nicht als massgebende Kriterien erachtet werden können. So hat man einen Unterschied zwischen den beiden Rechtsinstituten darin erblicken wollen, dass der Garant nach Art. IU OR, wenn der Dritte die ver- sprochene Leistung nicht erbringt, Schadenersatz zu zahlen, während der Bürge die Hauptschuld an Stelle des Schuldners zu erfüllen habe. Dies ist an sich richtig. Allein hiebei handelt es sich um die an die beiden Rechts- institute geknüpften Folgen, sodass hieraus für die Beur- teilung der Frage, welche dieser beiden Vertragsfiguren in einem konkreten Falle vorliege, nichts gewonnen werden kann. Eine weitere Auffassung, die die Vorinstanz zu der ihrigen gemacht hat, geht dahin, der Bürge hafte nicht für die Schuld, sondern für d.en Schuldner, während beim Garantievertrag ein Einstehen für. die Person des Schuldners nicht möglich sei, weil bei letzterem gar kein Hauptschuldner vorhanden sei. Der Garant wälze das Risiko einer fremden U n t ern e h m u n g auf sich. Während also der Bürge sich für die Zahlungsfähjgkclt des Schuldners hinsichtlich einer bestimmten Schuld einsetze, garantiere der Garant z. B. die Rentabilität einer Unternehmung. Dem persönlichen Moment der Bürg- schaft stehe somit das sachliche des Garantievertrages gegenüber (vgl. GUGGENHEIM, a. a. O. S. 52, in Anlehnung an STAMMLER, Der Garantievertrag, im Archiv für ziv. Praxis, Bd. 69 S. 1 ff.). Diese Umschreibung des Begriffes des Garantievertrages ist jedoch, wie von Oser (Kommentar II. Auf!. zu Art. III OR Note I Ziff. 3 S. 591) mit Recht Obligationenrecht. No 65. 383 bemerkt worden ist, zu eng, da die ({ Leistung eines Dritten» gemäss Art. IU OR jedes rechtlich erhebliche Verhalten positiven oder negativen, rechtlichen oder fak- tischen Inhaltes sein kann. Dessen scheint sich Guggen- heim allerdings bewusst zu sein, und er erklärt daher (a. a. O. S. 35), es gebe hinsichtliche der Art solcher Unternehmen keine Schranke. Er dehnt also den Begriff des Unternehmens aus und fügt dann bei: in Art. lli OR beziehe sich das Risiko auf den Eintritt oder Nichteintritt der « Leistung» eines Dritten; das aber bedeute zweifellos das Risiko, das mit einem Unternehmen verknüpft sei; denn in Leistung und Gegenleistung trete ja die Wirk- samkeit eines Unternehmens in Erscheinung. Legt man nun aber dem Begriff eines Unternehmens eine derart umfassende Bedeutung bei, dann kann es nicht mehr als besonderes Kriterium für die dem Garantievertrag zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse in Frage kommen; denn diese Merkmale treffen ja auch für die verbürgten Schuldverhältnisse zu, und auch der· Bürge geht ein Risiko ein, das darin besteht, dass ein Dritter (nämlich der Hauptschuldner) eine Leistung vollziehe bezw. nicht vollziehe. Es mag schliesslich auch noch darauf hin- gewiesen werden, dass die Abgrenzung von Garantie- versprechen nach Art. III OR und Bürgschaft nach verschiedenen, von einander unabhängigen Kriterien ohnehin zu unüberbrückbaren Schwierigkeiten führen müsste, nämlich dann, wenn in einem bestimmten Falle die einen Merkmale für das Vorliegen eines Garantiever- sprechens, die andern aber für eine Bürgschaft sprechen würden, oder umgekehrt. 3. -Wenn also im vorliegenden Falle das Versprechen der Beklagten in einem Einstehen für eine Schuldpflicht des Eister zu erblicken ist, dann kann nur eine Bürgschaft und kein Garantievertrag im Sinne von Art. lli OR in Frage kommen. Mit der Vorinstanz muss nun gesagt werden, dass hier tatsächlich eine Bürgschaft vorliegt. Die Beklagten zielten offenbar nicht darauf ab, der
384 Obligationenrecht. No 65. Klägerin für die Zeit, da Eister provisorischer Leiter war, einen bestimmten Umsatz der Agentur Brig zu garan- • tieren. Ihr Wille ging vielmehr einzig dahin, für Ver- pflichtungen, die Eister selber aus einer allfälligen pflicht- widrigen Amtsführung der Klägerin gegenüber erwachsen könnten, einzustehen, d. h. eine Amtsbürgschaft für Eister zu leisten. So hat auch die Klägerin die Erklärung verstanden ; auch sie hat darin eine Bürgschaft erblickt, denn sonst wäre nicht verständlich, warum sie nicht den vollen Schaden von rund 50,000 Fr. den Beklagten gegen- über geltend macht, sondern nur 30.000 Fr., d. h. den Maximalbetrag, für welchen ein Agent gemäss Art. 116 des Bankreglementes Sicherheit zu leisten hat. 4. -Die Vorschrift des Art. 493 OR, wonach die Bürgschaft zu ihrer Gültigkeit der Angabe eines bestimm- ten Betrages der Haftung des Bürgen bedarf, ist vom Bundesgericht in ständiger Rechtssprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, dahin ausgelegt worden, dass der bezügliche Betrag nicht notwendig in der Bürgschaftsurkunde selber enthalten sein müsse, sondern dass es genüge, wenn er sich an Hand der in der Bürgschaftsurkunde . (oder im Schuldschein) enthaltenen Angaben im Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaft ohne weiteres habe bestimmen lassen (vgl. statt vieler BGE 50 TI S. 290 f.). Nun trifft aber keines von Beidem im vorliegenden Falle zu. In der streitigen Erklärung selber wurde kein Betrag aufgeführt, bis zu welchem die Beklagten bürgen zu wollen versprachen. Und der von der Klägerin angeführte Art. 116 des Bankreglementes kann hier schon deshalb nicht als integrierender Vertrags- bestandteil herangezogen werden, weil diese Vorschrift sich nach der für das Bundesgericht verbindlichen Fest- stellung der Vorinstanz nicht auf provisorisch angestellte Agenturleiter bezieht. Es hätte daher, wenn den in dieser Vorschrift aufgeführten Ziffern irgendwelche Bedeutung hätte beigemessen werden wollen, ausdrücklich gesagt werden müssen, dass die Bürgschaft in dem von einem Obligationenrecht. N0 65. 385 definitiv angestellten Agenturleiter verlangten Umfange geleistet werde. Und auch das hätte für sich allein noch nicht genügt, da in Art. 116 des Bankreglementes für die von den verschiedenen Beamten zu leistenden « Bürg- schaften}) Minimal-und Maximalbeträge angegeben wur- den (für Agentur 10,000 Fr. bis 30,000 Fr.), sodass die im einzelnen Falle zu leistende {( Bürgschaft ») -welche Pflicht übrigens zudem nach Abs. 2 dieser Vorschrift lediglich ganz allgemein als Pflicht zur Sicherheitsleistung zu verstehen ist -jeweils den konkreten Verhältniesen entsprechend erst noch besonders festgestellt; werden muss. (Bei der definitiven Wahl Eisters vom 30. Januar 1926 geschah dies übrigens in der Weise, dass von ihm nur eine Bürgschaft von 15,000 Fr. und nicht etwa der regle- mentarische Maximalbetrag von 30,000 Fr., wie er von der Klägerin heute den Beklagten gegenüber geltend gemacht werden will, verlangt wurde.) Die vorliegend von den Beklagten geleistete Bürgschaft genügt mithin der Anforderung des Art. 493 OR nicht und vermag infolgedessen, da es sich hiebei um ein notwendiges Form- erfordernis handelt, keine rechtlichen Wirkungen zu ent- falten. Die Vorinstanz hat daher mit Recht die Klage abgewiesen. Demnach erkennt das Bunde8gericht : . Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil des Kantonsgerichtes von Wallis vom 2. Juli 1930 bestätigt.
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.