BGE 56 II 261
BGE 56 II 261Bge17 mars 1929Ouvrir la source →
260 Erbrecht. N0 42. qu'elle n'a pris aucune disposition formelle pour le eas 00. les trois heritiers.viendraient a decooer avant elle. TI s'agit donc uniquement de rechercher si les termes dont elle . s'est servie a l'endroit du demandeur permettent de dire qu'elle entendait l'exclure de Ba suooession dans toutes les hypotheses possibles ou seulement par rapport aux heri- tiers nommement designes. La question ne peut etre tranchee autrement que l'a fait le Tribunal cantonal. TI est manifeste tout d'abord que la testatrioo n'avait aueune animosite contre le demandeur et que si elle l'a exelu de sa succession, c'est, comme elle le disait elle-meme, a contre-ereur et a cause de sa maladie. TI semblerait meme, a en juger par la falion dont elle s'est exprimee, qu'elle eut eu comme le sentiment qu'on pourrait peut-etre trouver injuste la mesure prise a son egard et qu'elle eut voulu s'en justifier. Aussi bien, apres avoir declare que toute sa fortune reviendrait a ses freres et a sa nieoo, s'empresse-t-elle de les prier de s'occuper du demandeur et de pourvojr sa vie durant aux frais que necessiteraient son etat de sante et sa condition. Si l'on tient compte de ce rapprochement comme aussi du fait que demoiselle Cornuz a tenu a s'expliquer sur le caractere purement moral de cette Qharge qu'elle entendait, disait-elle depouiller ~e toute sanction jUridique, il faut admettre qu'il y avait dans son esprit un lien partieulie- rement intime et necessaire entre la liberalite dont elle gl,ttifiait ses frares et Ba niece etla mesure qu'elle prenait a l'egard de son neveu. Si, en d'autres termes, elle se resignait, comme elle le disait, a desMrirer le demandeur, ce n'etait pas seulement dans l'idee d'en faire profirer les heritiers institues, mais aussi parce qu'elle savait, ou mieux qu'elle etait convaincue, comme elle le disait aussi, que ceux-ci ne manqueraient pas de subvenir a ses besoins, sans meme qu'on les y oblige, et qu'ainsi serait eompense en quelque sorte et dans la mesure utile le 'tort qu'elle pouvait par ailleurs lui eauser. Sackemecht. N° 43. 261 TI est done elair que des l'instant Oll l'hypothese qu'elle envisageait, a savoir la survivance de l'un ou moins des heritiers institues, devenait irreaIisable, la disposition relative au demandeur devait egalement eesser de deployer Ses etIets. Non seulement en etIet rien n'autorise a dire que demoiselle Cornuz aurait eu les memes raisons de donner la preference a des Mritiers d'un ordre beaucoup plus eloigne, mais on doit aussi convenir, ne fut-ce qu'a raison du nombre considerable de ses Mritiers, qu'elle ne pouvait pas avoir la meme assuranee touchant l'avenir et le bien- etre de son neveu. Ce serait done fausser eompletement le sens du testament que de vouloir etendre au profit des defendeurs une exclu- sion qui n'a ere prevue qu'au profit de eertaines personnes bien determim3es et dans des conditions eminemment par- ticulieres a celles-ci. Les Mritiers institUt3S ayant disparu, le demandeur a done bien reeouvre la, totalite de ses droits. Le TrilYunal jede'l'o,l prononce : Le recours est rejete et l'arret du Tribunal eantonal de Fribourg, du 26 mars 1930, est eonfirme. Irr. SACHENRECHT DROITS REELS 43. Urteil der II. Zivilabteüung vom 10. Juli 1980 i. S. Niederha.llser gegen Dubak und !'lun. Abweisung der Klage auf Lösch ung eines Grund- bucheintrages, der auf AnmeldUng eines nicht verfü- gungsberechtigten Dritten hin trotz Fehlen einer Vollmachts- urkunde. jedoch in Wahrheit mit Ermächtigung des Eigen- tümers erfolgt war. ZGB Art. 963. 965. 974.975; OR Art. 32; Grundbuchverordnung Art. 16, 17. 18.
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Sachenrecht. N0 43.
A. -In mehreren gegen B. Rehroann geführten Be-
treibungen pfändete das Betreibungsamt des Kantons
• Basel-Stadt den «Liquidationsanteil des Schuldners an
folgenden zu gesamter Hand gefertigten Liegenschaften »,
nämlich dem Wohnhaus Hackbergstrasse Nr. 35 in Riehen:
und dem umliegenden Boden, zusammen vier Parzellen
von denen je ein Bruchteil von einem Drittel dem Ehe
paar Rehmann zu gesamter Hand gehörte, die übrigen
zwei Drittel aber, wiederum zu gesamter Hand, einer
Tochter des Rehmann und deren Ehemann Beyeier, über
welch' letzteren der Konkurs eröffnet war und vom Kon-
kursamt des Kantons Basel-Stadt verwaltet wurde. Als
pfändende Gläubiger das Verwertungsbegehren stellten,
verkaufte «( das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt
handelnd namens der Konkursmasse Eduard Beyeler-Reh:
mann und Frau Martha Beyeier geb. Rehmann ... und das
Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt, handelnd namens
der Pfändungsmasse Benjamin Rehmann-Winter und Frau
Euphrosine Rehmann geb. Winter ... » die erwähnten
Liegenschaften im Mai 1928 freihändig an die Beklagten.
Hierüber schrieb das Betreibungsamt am 10. Mai 1928
«( an die Ehegatten B. Rehmann-Winter », dass «( eine
Kaufofferte
in Höhe von 90,000 Fr. vorliegt, wobei die
Handänderungssteuer vom Käufer übernommen würde.
lfangels Gegenbericht bis Montag 14. Mai. 1928 nehmen
wir an, dass Sie uns zur Annahme dieser Offerte ermäch-
tigen 1). Rehmann liess während dieser Frist nichts von
sich hören. Nach der Feststellung der Vorinstanz (t war
Rehmann mit dem Verkauf und dessen Bestimmungen
einverstanden 1), und wie seine Ehefrau bezeugt, veran-
lasste er sie, den Kaufvertrag auf dem Bureau des stipu-
lierenden Notars unterzeiohnen zu gehen, was er selbst
nicht tun konnte, da er bettlägerig war. Mangels seiner
Unterschrift wies das Grundbuchamt die Anmeldung der
Eigentumsübertragung zunächst ab. Inzwischen war Reh-
mann am 8. Juli 1928 gestorben. Seine Tochter Frau
Niederhauser, die Klägerin, welche die Erbschaft allein
Sachenrecht. No 43. 263
annahm, verweigerte die Unterzeichnung. Um dem Mangel
abzuhelfen, stellte das Betl'eibungsamt bei seiner Auf-
siehtsbehörde unter Hinweis auf Art. 73 litt. b der Grund-
stücksverwertungsverordnung den Antrag, «den Kauf-
vertrag vom 18. Mai 1928 zu genehmigen resp. das Be-
treibungsarot namens der Pfändungsroasse Rehmann
(bezw. Niederhauser) zu dessen Abschluss zu ermäch-
. tigen». Die Aufsichtsbehörde entsprach diesem Antrag,
worauf dann das Grundbuchamt die Eintragung vornahm.
Auf Rekurs der Klägerin hin hob jedO<'h die Schuldbtrei
bungs-und Konkurskammer des Bundesgerichtes am
11. Februar 1929 diesen Beschluss der kantonalen Auf-
sichtsbehörde auf, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Weil die Pfändung nicht auf Miteigenturosanteile an
Grundstücken, sondern auf den Anteil des SchUldners an
Vermögen einer Gemeinschaft zu gesamter Hand vollzogen
wurde, so sei nicht die Grundstücksverwertungsverord-
nung, sondern die Verordnung über Pfändung und Ver-
wertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, vom
17. Januar 1923, anwendbar. Diese sehe aber einen der-
artigen Liegenschaftenverkauf nicht als Verwertungsmass-
nahme vor. Indessen könne die danach zunächst zu
rstrebende gütliche Einigung zwischen den Beteiligten
1m Verkaufe der das Gemeinschaftsvermögen ausmachen-
den Vermögensgegenstände selbst bestehen, wozu dann
ar nicht etwa das Betreibungsamt ohne weiteres befugt
seI. «Kann also der streitige Liegenschaftenverkauf nur
auf eine gütliche Einigung der Beteiligten zurückgeführt
werden, so hat das Betreibungsamt nicht kraft Amts-
gewalt, sondern nur kraft gemeinsamer Ermächtigung der
Beteiligten zu seinem Abschlusse schreiten können. Somit
fehlt dem Kaufvertrage. der Charakter einer einseitigen
betreibungsamtlichen V enügung (Freihandverkauf im
Sinne des SchKG) ... » .
Mit der vorliegenden, gegen die Käufer gerichteten
Klage verlangt Frau Niederhauser-Rehmann die Löschung
des zugunsten jener vorgenommenen Grundbucheintrages.
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Sachenrecht. N0 43.
-Die Beklagten haben dem Kanton Basel-Sta.dt den
Streit verkündet und tragen mit ihm auf Abweisung
der Klage an.
B. -Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
hat 30m 4. April 1930 die Klage abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Voraussetzung der Eintragung der Beklagten als Eigen-
tümer der ihnen verkauften Liegenschaften war einerseits
die Anmeldung seitens der Eigentümer der betreffenden
Liegenschaften
oder ihres bevollmächtigten Stellvertreters
(Art. 963 Abs. 1 ZGB und-Art. 16 Aba. 1 Grundbuchver-
ordnung) , anderseits der Ausweis über das Verfügungsrecht
des Gesuchstellers
oder Vollmachtgebers und über den
Rechtsgrund (Art. 965 ZGB). Gerade weil der Verkauf
und die damit verbundene Ermächtigung des stipulieren-
den Notars zur Anmeldung ohne Beiziehung eines der
rrnhreren Eigentümer, nämlich des B. Rehmann, statt-
gefunden hatte, lehnte das Grundbuchamt die Eintragung
zunächst ab. Um ohne die durch den Tod des B. Rehmann
uümöglich gewordene und von seiner Erbin verweigerte
(nachträgliche) Mitwirkung auszukommen,
versuchte das
Betreibungsamt nun, den Verk;,auf als Zwangsvollstrek-
kungsmassnahme gegenüber dem B. Rehmann erscheinen
zu lassen, und holte zu diesem Zwecke die Genehmlgung
der Aufsichtsbehörde ein. Die Befugnis zur Verfügung
auf dem Wege der betreibungsrechtlichen Zwangsverwer-
tung steht nämlich dem Betreibungsamte zu, ohne dass
es irgendwelcher Mitwirkung des Eigentümers bedürfte,
und das Grundbuchamt hat sich auf die Prüfung der
Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Vornahme der
Anmeldung zu beschränken (Art. 17 und 18 Grundbuch-
verordnung). Vorliegend erachtete das Grundbuchamt
gestützt auf den Genehmigungsbeschluss der Aufsichts-
Sachenrecht. N° 43. 265
behörde die Zuständigkeit des Betreibungsamtes als
gegeben, jedoch: wie sich
nachträglich herausstellte, zu
Unrecht, weil nicht die Voraussetzungen für die zwangs-
weise Verwertung der Liegenschaften als solcher durch
das Betreibungsamt erfüllt waren.
Allein
die Klage auf Löschung eines Grundbucheintrages
kann nicht schon mit der Mangelhaftigkeit der Anmeldung
oder des Ausweises über das Verfügungsrecht begründet
werden. Damit die Klage auf Löschung durchdringe,
muss vielmehr
der Eintrag ungerechtfertigt sein, was nur
zutrifft, wenn er ohne Reohtsgrund (oder aus einem
unverbindlichen Rechtsgeschäft) oder auf Verfügung einer
nicht verfügungsberechtigten Person bezw. ohne Ermäch-
tigung der verfügungsberechtigten Person erfolgt ist
(Art. 975 Abs. 1, 974 Abs. 2 ZGB). An einem solohen
Mangel
leidet jdoch der angefochtene Eintrag nioht.
Zunächst ist am (I Rechtsgrund» nichts auszusetzen, da
der öffentlich beurkundete Kaufvertrag genügt, auch
wenn das Betreibungsamt schon beim Abschlusse gemeint
haben sollte, der Mitwirkung des B. Rehmann gänzlich
entraten zu können (und nicht etwa erst nachträglich,
als diese Mitwirkung wegen Krankheit und nachherigem
Tode des B. Rehmann auf Schwierigkeiten stiess, ja
unmöglich wurde, den Versuch machte, um die Mitwirkung
herumzukommen).
Beim Vertragsabschluss ist das Be-
treibungsamt ja nicht etwa selbst als Vertragspartei
(Veräusserer) aufgetreten, wie z. B. bei einer Zwangs-
versteigerung
und der anschliessenden Anmeldung des
Zuschlages, wo
es die Verfügungsbefugnis äous seiner
Amtsgewalt herzuleiten vermag. Vielmehr
hat es sich als
Vertreter ausgegeben, zwar nicht ausdrüoklich des B.
Rehmann, sondern es hat namens seiner Pfändungs-
masse gehandelt, was jedenfalls auch die Vertretung des
B. Rehmann als des betriebenen Schuldners umfasste.
Hiefür wurde es von B. Rehmann ermächtigt. Nicht nur
hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt,
dass B. Rehmann mit dem Verkauf um
266 Sachenrecht. N0 43.
90,000 Fr. einverstanden war, sondern im Stillschweigen
auf das Schreiben des Betreibungsamtes vom 10. Mai
1928 hin lag auch die unerlässliche Ermächtigungserklä-
rung an das Betreibungsamt, die, obwohl sie die Ver-
äusserung von Grundeigentum betraf, formlos giütig war
und daher auch nicht eine ausdrückliche zu sein brauchte
(vgl. OSER, Note 25 zu OR 32 mit Anführung n;cht ver-
öffentlichter Urteile des Bundesgerichts; BECKER, Note 5
zu OR 32; VON TURR, Obligationenrecht, S. 289). Dass
das Einverständrns bezw. die Ermächtigung sämtlIche
Vertragsbestimmungen umfasste, wie die Vorinstanz
festgestellt hat, was die Klägerin aber als aktenWldng rügt,
wal' keint',swegs erfoTIlerIich; somit ist die Aktenwidrig-
keitsrüge belanglos, und zudem ist sie auch unbegründet,
da sIch aus den Akten nicht der direkte Beweis für das
Gegenteil ergibt; höchstenfalls hätte es <leI' Giütigkeit
des Vertrages schaden können, wenn das Betreibungsamt
erheblich von den üblichen Vertragsbestimmungen ab-
gewichen wäre, was aber die Klägerin selbst nicht be-
hauptet.
Zuzugeben ist also zwar, dass das Grundbuchamt
mangels Ausweit,es über da·s Verfügungsrecht des Betrei-
bungsamtes, m. a. W. mangels Betreibung einer von
Rehmann ausgestellten Vollmachtsurkunde die Eintragung
der Beklagten als Eigentümer der streitigen Liegenschaften
hätte ablehnen sollen. Allein. die einmal erfolgte Ein-
tragung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden,
nachdem sich herausstellt, dass es dem Betreibungsamt
trotz dem Fehlen einer solchen Urkunde doch nicht an
der Ermächtigung' zur Veräusserung gefehlt hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und daUrteil des
Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 4.
April
1930 bestätigt.
Obligationenrecht. N0 44.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
44. Auszug aus dem t1rteU der I. ZivilabteUung
vom 3. Juni 1930 i. S. Pfister
gegen liuear und Xonsortsn uud Versicherilngkasse
für die eidg. Beamten, Angestellten und Arbeiter.
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Berechmmg des Ver s 0 r ger s c h ade n s im Sinne von Art. 45
A'bs. 3 OR. Der Betrag einer dem Geschädigten infolge des
Unfalles ausbezahlten VersicherungsI:ente ist nicht zu berück-
sichtigen und zwar unbekümmert darum, ob die Rente de
Geschädigten aus einem privaten Versicherungsvertrag oder
aber als statutengemässe Leistung einer öffentlich-rechtlichen
Versicherungskasse zufliesst (Erw. 3).
Art. 14 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für die eidg.
Beamten, Angestellten und Arbeiter (S u b r 0 g a t ion s-
a. n s p r u c h zugunsten der Versicherungskasse ) findet keine
Anwendung, wenn ein Beamter erst nach erfolgter Pensionie-
rung durch Verschulden eines Dritten verletzt oder getötet
wornen ist (Erw. 4).
Aus dem Tatbe8tand :
Am Sonntag den 17. März 1929 abends zirka 6 Uhr
wurde der damals 67-jährige, seit dem 1. ,August 1928
pensionierte ehemalige eidg.
Oberpferdearzt, Oberst Karl
Buser, als er in Bem von der Thunstrasse herkommend
in der Richtung der Kirchenfeldbrücke den Helvetiaplatz
überschritt, vom Personenautomobil des Beklagten, Albert
Pfister-Fisch, der aus der Marienstrasse daherfuhr, ange-
fahren, zu Boden geschleudert und hiebei derart schwer
. verletzt, dass er noch am gleiohen Tage starb. Der
Beklagte war im Momente des Unfalles erheblich ange-
trunken und f~ mit einer stark übersetzten Geschwin-
digkeit.
Buser hinterliess eine damals 52 Jahre alte Witwe
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