BGE 56 II 155
BGE 56 II 155Bge8 mai 1930Ouvrir la source →
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Familienrecht. N° 23.
a la seconde. Non seulement elle correspond mieux au
hut social da l'institution, mais elle se justitie d'un point
de vue pratique eu egard a la nature des faits a etahlir.
En l'espece, le dossier ne fournit ni preuve ni indice quel-
conque
que Ia demanderesse etait deja enceinte an moment
on le demandeur lui a promis le mariage. Cela etant, il y
a lieu de faire droit aux conc1usions principaIes de la
demande.
23. A.uszug aus dem Urteil der II. ZivilabteUung
vom S. Mai 1980 i. S. W. gegen W.
Nach Ablauf der bestimmten Tremmngszeit bezw. von drei
Jahrenkrum die Scheidung auch dann nicht gemäss Art. 147/8
ZUB verlangt werden, wenn die Ehegatten vereinigt geblieben
sind.
Der Kläger kann nicht Art. 148 ZGB für· sich in An-
spruch nehmen, wonach die Scheidung ausgesprochen
werden muss, wenn sie
nach Ahlauf der bestimmten Tren-
nungszeit auch nur von einem Ehegatten verlangt wird,
es sei denn, dass sie auf Tatsachen gegrüridet werde, die
ausschliesslich
den nunmehr die Scheidung verlangenden
Ehegatten als schuldig erscheinen lassen, oder dass der
andere Ehegatte die Wiedervereinigung verweigere. Denn
gemäss Art. 147 Ahs. 2 ZGB kann eine solche auf das
Dahinfallen der Trennung gestützte. Klage nur dann
erhohen werden, wenn eine' Wiedervereinigung· nicht
erfolgt ist. Umsoweniger kann diese Klage zur Verfügung
stehen, wenn die
Ehegatten trotz dem Trennnngsurteil
während der Trennungszeit oder doch mindestens noch
auf längere Zeit hinaus vereinigt gehlieben sind. Indem
die Klagepartei nicht zur Aufhehung der ehelichen Gemein-
schaft schreitet, widerlegt sie seIhst die Annahme des
Trennungsgerichtes, dass
ihr die Fortsetzung der ehelichen
Gemeinschaft
nicht zugemutet werden dürfe, die dem
Trennungsurteile zugrunde liegen muss, wenn es gestützt
auf den Scheidungsgrund der tiefen Zerrüttung des eheli-
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ehen Verhältnisses ausgesprochen wurde -womit dar-
getan ist, dass der Scheidungsgrund in Wahrheit gar nicht
vorhanden war. Ähnlich verhält es sich bei wegen schwerer
Ehrenkränkung ausgesprochener Trennung : entweder
wird duroh das Vereinigtbleiben der Ehegatten das nega-
tive Begri:ffsmerkmal des Mangels der tiefen Zerrüttung
nachgewiesen (vgl. BOE 53 II S. 196), oder es ergiht sich
daraus, dass der Kläger entgegen der Annahme des
Trennungsgerichtes in Wahrheit die Krkung nicht als
schwere empfunden hat. Werden die Grundlagen des
Trennungsurteiles
in dieser Weise erschüttert, so kann
nicht zugestanden werden, dass darauf noch ein Schei-
dungsurteil aufgebaut werde, gleichwie das Trennungs-
urteil für eine spätere Scheidungsklage nicht mehr von
Bedeutung ist, wenn es durch die Wiedervereinigung
üherholt wird. Bei dieser Betrachtungsweise kann nichts
darauf ankommen, aus was für Gründen die Klagepartei
nicht zur Aufhehung der ehelichen Gemeinschaft ge-
schritten ist, insbesondere dass es nur ökonomische Gründe
gewesen
sein mögen, wie der Kläger hier glauhhaft macht.
Anderseits genügt zum Ausschlusse der Scheidungsklage
im Anschluss an die Trennung schon ein weiteres hloss
äusserliches Zusammenleben, vorausgesetzt
nur, dass es
in einer Form in Erscheinung tritt, die gemeinhin als
eheliche
Geminschaft betrachtet wird. Solange auch
nur dieses weiterhesteht, kann nicht von einer Trennung
von Tisch und Bett hezw. umgekehrt gesprochen werden.
So verlangt es ausserdem die Parallele zur Wiedervereini-
gung,
die ja einer derartigen Klage entgegensteht, gleich-
gültig oh vielleicht während des neuerlichen Zusammen-
lebens
erst recht sich herausgestellt haben mag, wie
unheilhar zerrüttet die Ehe ist. Immerhin kann eine
solche Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nur dann
das Trennungsurteil zunichte machen, wenn sie noch
während längerer Zeit stattfindet; denn den Ehegatten
muss natürlich die nötige Zeit gelassen werden, um die
durch die Trennung notwendig werdende Veränderung
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