Ritteners geschlossen, so dass diese Forni gegenüber als
einfache Gesellschafter gemäss Art. 544 Aba. 3 OR solida-
risch
haftbar wurden.
5. -Die Klage hätte überdies auch als Regressanspruch
geschützt werden müssen, der Form durch Schmidhalter
abgetreten worden
und der in der Folge auf die Klägerin
übergegangen war.
Nach der verbindlichen Feststellung
der Vorinstanz hatte der Beklagte bei seiner Intervention
als Streitgenosse im ersten Prozess wiederholt die Erklä-
rung abgegeben, er sei für einen Drittel an der Sache
beteiligt, er habe den Vertrag mit Forni für einen Drittel
mitunterzeichnet und er könne nicht für mehr als einen
Drittel haftbar gemacht werden. Diese Erklärung konnte
vernünftigerweise keinen andern Sinn haben, als dass er
die dannzumal eingeklagte Forderung Fornis wie der
damalige Beklagte Schmidhalter bestritt, sich aber für
einen Drittel interessiert, d. h. allenfalls für einen Drittel
mitverpflichtet betrachtete. Wenn er sich Einreden und
Einwendungen aus dem innern Verhältnis hätte wahren
wollen,
hätte er einen Vorbehalt machen müssen und
sicher auch gemacht, nicht aber die Erklärung abgegeben,
er hafte für einen Drittel.
6. -.
Demnach er.kennt das Bundesgericht :
Die
Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichtes des
Kantons Wallis vom 22. November
bestätigt.
18. 'O'rten der I. Zivilabteilung vom 1. Apri11930
i. S. lIochapfel gegen Bomann.
Gegen eine behauptete Verletzung der Gerichtsstandsvorschriften
des französisch-schweizerischen Staatsvertrages ist der staats-
rechtliehe Rekurs, nicht die zivilroohtliche Berufung zu erheben.
OG Art. 175 Ziff. 3, 189 Abs. 3.
Obligationenrooht. N° 18.
Ver s c h u I den eines Automobilfahrers an der Tötung eines
andsrn. Fa.hrzenglenlrers infolge u n b e f u g te n Vor f a h-
ren s. übers tzter Geschwindigkeit und Unterlassung der
signa1gebuni. OR Art. 41, Konkordat Art. 36 und 37.
Unterbrechung des Kausalzusammenhanf?e8' Mitversch.ulden,
Zufall 't Kein A b zug für die Vortede er K a? 1 ta l-
a b f i n dun g und wegen der MöglichkeIt er Wlnerver
heimtung der Witwe. Gleichstellung der Witwe mit den
Kindern bei der Bemessung der Gen u g t u u n g.
A. -Der Gatte und Vater der Kläger, Hans Romann,
wurde am 18. September 1928 durch einen Automobilunfall
in der Nähe von Niederbipp getötet. Er war Nachmittags-
nach zwei Uhr mit seinem Freunde Hans Zurmühle in
Solothurn aufgebrochen, um sich in seinem fast neuen
Automobil,
Marke Buik, nach Olten zu begeben. Der
Beklagte fuhr am gIeicnen Tagß in Begleitung einer
Fräulein DelisIe in seinem Automobil Georges Irat))
von Neuenburg über Solothurn nach Olten. Nach dem
Dorfe Niederbipp überholte er den von einem Moginier
gesteuerten Wagen,
dessen Insassen über das V.orfnhre
ungehalten waren, da sie selbst mit einer Geschwmdlgkmt
von etwa 60 km fuhren und da der B.ekla kurz vor
dem Vorfahren inen einzigen Hornstoss abgegeben hatte.
Hochapfel holte bald darauf auch den vor ihm fahnnden
Wagen Romanns ein. Er beabsichtigte, auch diesem
vorzufahren
und gab zu diesem Zweck unmittelbar vor
dem Überholen wieder einen kurzen Hornstoss. Das
geschah etwa 16-18 Meter westlich der bernisch-solo-
thurnischen Kantonsgrenze
und nach der andern Seite
ungefähr
6--8 Meter östlich der nächsten Leitungsstange
der Langenthal-Jura-Bahn, deren Geleise sich auf der
Strasse befinden. Als das Fahrzeug Hochapfels schon fast
vollständig vorgefahren war, berührte die Nabe seines
:rechten Hinterrades beim oder unmittelbar vor dem
Einschwenken gegen die Mitte der Strasse die Nabe des
linken Vorderrades des überholten Wagens. Das genügte,
um diesen von der Fahrbahn abzulenken. Er fuhr über
das 1,10 Meter breite, in seiner Fahrrichtung rechts auf
Obligationellrooht. 9 18.
der Strasse befindliche Geleise der Bahn und beinahe
über den Strassenrand auf die Wiese hinaus. Im letzten
Augenblick machte er jedoch wieder eine Wendung nach
links und fuhr dann eine Strecke weit zwischen den
Schienen am äussersten rechten Rand der Strasse. Wenig
hätte gefehlt, so wäre er gegen einen Mast der Fahrleitung
geschossen. Nachdem er auf diese Weise eine Strecke
parallel
den Geleisen und der Strasse gefahren war, machte
er eine zweite, scharfe Wendung nach links, um wieder
auf die Fahrbahn der Strasse zu kommen. Nachdem der
Widerstand der herausragenden Schienen und der Stras-
senwölbung überwunden war, gelang es dem Lenker des
immer noch mit 60 km fahrenden Wagens jedoch nicht,
die Richtung der Strasse wieder zu gewinnen. Das Fahr-
zeug fuhr vielmehr weiter in schräger Richtung und über
das 60 cm hohe linke Bord hinaus, so dass es sich in der
Wiese überschlug, Hans Romann unter dem vordern
Verdeck begrabend. Hans Zurmühle wurde nicht verletzt,
Romann dagegen verschied kurz darauf an den Folgen
eines Schädelbruches.
Arrest ....
B. -In dem gegen Hochapfel eingeleiteten Strafver-
fahren hat die Klägerin folgende zivilrechtlichen Begehren
adhäsionsweise
geltend gemacht :
(1 Der Beklagte habe der Klägerschaft' die Kosten für
die Bestattung ihres Gatten )lnd Vaters Hans Romann
im Betrage von 2000 Fr. zu ersetzen nebst Zins zu 6 %
seit 22. September 1928.
Der Beklagte habe der Klägerschaft eine Versorgerent-
schädigung
von 150,000 Fr. zu bezahlen nebst Zins zu
6 % seit 22. September 1928. Der Beklagte habe der
Klägerschaft eine Genugtuung von 10,000 Fr. nebst
6 % seit 22. September 1928 zu entrichten.
C. -Durch Urteil vom 30. April 1929 hat das Amts-
gericht Balsthai den Beklagten von der Anklage der
fahrlässigen Tötung freigesprochen, ihn aber wegen Zu-
widerhandlung gegen die Konkordatsvorschriften zu einer
Obligationenrecht. N° 18. 119
Busse von 60 Fr. verurteilt. Die SchadenersatzanspfÜche
der Klägerin hat es auf den Zivilweg verwiesen .
D. -Nachdem die Klägerin an das Obergericht appel-
liert hatte, hat dieses durch Urteil vom 9. Oktober 1929
die Busse wegen
Verletzung der Fahrvorschriften bestätigt,
den Angeklagten aber auch der fahrlässigen Tötung
schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von zwei
Monaten
verurteilt.
Es hat ihn ferner verpflichtet, zu bezahlen:
- an Witwe Romann-Arni
a) als Versorgerschaden 30,000 Fr. nebst 5 % Zins
seit 18. September 1928,
b) an die Bestattungskosten 1000 Fr.,
c) für Autoreparaturkosten 3743 Fr.,
d) als Genugtuung 1000 Fr. ;
- an die Kinder Hans, Willy, Grety, Max und Karl
Romann eine Versorgerentschädigung von 14,176 Fr.
nebst 5 % Zins seit 18. September 1928 und eine Genug-
tuung von zusammen 4000 Fr.
E. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte, soweit es
den Zivilpunkt betrifft, rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, das Ober-
gericht des Kantons Solothurn, sowie jedes schweizerische
Gericht sei zur Beurteilung des Zivilpunktes unzuständig
zu erklären, eventuell seien die Ansprüche der Klägerin
vollständig abzuweisen, ganz
eventuell seien die Entschä-
digungsanspfÜche erheblich herabzusetzen und die Genug-
tuungsforderungen abzuweisen.
F. -Die Klägerin hat sich der Berufung des Beklagten
angeschlossen und den Antrag gestellt, die Versorgerent-
schädigung
an die Klägerin Frau Romann-Arni sei auf
40,000 Fr. nebst Zins, der Schadenersatz für das Auto-
mobil auf 5743 Fr. und die Genugtuung für die Witwe
sei auf 5000 Fr. zu erhöhen.
G.-....
Obliga.tionenreeht. No i8.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Bejahung der Zuständigkeit der herwärtigen
Gerichte zur Beurteilung der geltend gemachten Zivil-
anspruche durch das Obergericht des Kantons Solothurn
kann auf dem Wege der Berufung nicht angefochten
werden.
Dem Beklagten wäre zur Rüge der behaupteten
Verletzung der Art. 1 und 7 des französisch-schweizeri-
schen Gerichtsstandsvertrages von 1869 gemäss Art. H3
Ziff. 3 der Bundesverfassung und Art. 175 Ziff. 3 und 189
Abs.
3 OG der staatsrechtliche Rekurs an die staats-
und verwaltungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes
zu Gebote gestanden. Im Gegensatz zu frühem Urteilen
(vgl.
BGE 42 II S. 310, 45 II S. 243) hatdas Bundesgericht
in seiner neuern Rechtsprechung erkannt, dass eine
Gerichtsstandsfrage
in einer der Berufung unterliegenden
Zivilrechtsstreitigkeit
nicht als Präjudizialpunkt zugleich
mit der Hauptsache der Berufungsinstanz unterbreitet
werden kann (vgl. BGE 50 II S. 153, 412). Ein staats-
" rechtlicher Rekurs ist nicht erhoben worden. Das Urteil
der Vorinstanz ist daher nach dieser Richtung rechts-
kräftig geworden,
und das erste Berufungsbegehren ist
l: '. J;uweisen.
Die Einrede der Unzuständigkeit der hiesigen Gerichte
wäre zudem unbegründet gewesen. Der Beklagte hatte
sich vor dem Amtsgericht BalsthaI vorbehaltlos auf die
Sache eingelassen, denn er hat einer Eingabe um Erhe-
bungen über das Vermögen des getöteten Romann ersucht
und an der Hauptverhandlung einen Antrag zur Sache
gestellt. Er kann die Zuständigkeit vor den obern Instanzen
nicht mehr bestreiten.
Der Beklagte hat ausserdem noch vor Bundesgericht
ausdrücklich zugegeben,
dass die"schweizerischen Gerichte
zuständig seien, sofern der Strafpunkt in einem Adhäsions-
prozess
die Hauptsache bilde. Das trifft im vorliegenden
Fall entgegen der Auffassung des Beklagten zu. Die
Anklage wegen fahrlässiger Tötung war iin Vergleich zu
Obligatione-nreeht. N° 18.
den Zivilanspruchen keine Nebensache. Das Erfordernis
der Zulassung des vom verfassungsmässigen Gerichts-
stande abweichenden !Mum delicti oommi88i im Adhä-
sionsprozess, dass der Strafpunkt die Hauptsache sei,
wurde aufgestellt,
damit nicht, namentlich bei Ehrver-
letzungen und "Obertretungen, die Einleitung eines Straf-
verfahrens
zum blossen Vorwand für eine Umgehung der
Gerichtsstandsvorschriften gemacht würde. Ein solcher
Fall liegt hier offenbar nicht vor. Es ist in diesem Zusam-
menhang auch darauf zu verweisen, dass sich die franzö-
sische
Rechtsprechung zum Gerichtsstandsvertrag von
1869, deren Richtigkeit hier allerdings bezweifelt werden
könnte, schon auf den Standpunkt gestellt hat, dass sich
die Gerichtsstandsbestimmungen des Staatsvertrages über-
haupt nicht auf ausserkontraktliche Zivilansprüche be-
ziehen, sondern nur auf vertragliche (vgl. Journal de
Droit International Prive, publie par CLUNET, 33
e
annee,
1906, p. 1113).
2. -
Nach Art. 36 des interkantonalen Konkordates
über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern
vom 7. April IjH4 darf die Geschwindigkeit eines Fahr-
zeuges auf dem flachen Land und im offenen Feld niemals
40 km in der Stunde überschreiten. Das Obergericht spricht
zwar in dem angefochtenen Urteil gelegentlich von einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 60 km. Es ist
jedoch nicht ersichtlich, welche Vorschrift es dabei im
Sinne hatte. Da ein kantonaler Rechtssatz mit einer
solchen grössern Höchstgeschwindigkeit vor dem Kon-
kordat bei vorbehaltlosem Beitritt des Kantons keinen
rechtlichen
Bestand haben könnte, muss auch im vorlie-
genden
Fall davon ausgegangen werden, dass Hochapfel
und Romann auf der Unfallstrecke nicht rascher als
40 km fahren durften. Nach den für das Bundesgericht
verbindlichen
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
haben beide diese Vorschrift verletzt. Der Beklagte . hat
die Widerrechtlichkeit seiner Geschwindigkeit überdies
dadurch zugegeben, dass er gegen das ihn zu einer Busse
wegen Verletzung der Geschwindigkeits-und Signal-
vorschriften verurteilende Erkenntnis des Amtsgerichtes
Balsthai nicht appelliert hat.
Er behauptet freilich, er sei nicht mit 80-90 km
Geschwindigkeit gefahren, sondern nur mit 60-70 km
und nicht rascher als Romann. Allein abgesehen davon,
dass auch 60-70 km vorschriftswidrig gewesen wären,
ist die Feststellung der Vorinstanz, dass es bedeutend
mehr als 60-70 km gewesen sein müssen, für das Bundes-
gericht verbindlich. Es wäre auch nicht wohl möglich
gewesen,
dass der Beklagte nacheinander die Wagen
Moginiers und Homanns eingeholt hätte, wenn er nicht
schneller gefahren wäre. Die Tatsache, dass auch Homann
mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, vermag den Beklag-
ten nicht zu entschuldigen, sondern sie belastet ihn, da
das überholen eines selbst schon bedeutend zu rasch
fahrenden Wagens umso unverantwortlicher war .. Mit
Hecht hat denn auch das Obergericht den entscheidenden
Fehler des Beklagten nicht in der verbotenen Geschwindig-
keit an sich erblickt, sondern im Vorfahren. Wenn der
Beklagte, wenn auch mit zu grosser Geschwindigkeit,
hinter dem Fahl'zeug Homanns geblieben wäre und das
Vorfahren unterlassen hätte, wäre der Unfall nicht erfolgt.
Der Beklagte hat vor dem Überholen nicht nur kein
genügendes Signal gegeben und beim üI erholen offenbltr
zu früh wieder gegen die Strassenmitte eingeschwenkt
und so gegen Art. 37 des Konkordates verstossen, sondern
er hätte unter den vorhandenen Umständen überhaupt
nicht vorfahren dürfen. Die Strasse ist an der Unfallstelle
nur etwa 4 Meter breit. Sie bietet wegen der starken
Wölbung und wegen der herausragenden Geleise für den
rechts fahrenden Automobilisten eine leichte Gefahr, so
dass
er sich etwas gegen die Strassenmitte halten muss.
Der Beklagte sah und kannte alle diese Umstände. Seine
Begleiterin hat als Zeugin ausgesagt, sie habe geglaubt,
es sei gerade
noch genug Raum, um am Fahrzeug Romanns
vorbeizukommen. Unter diesen Verhältnissen war das
Vorfahren tollkühn und eine Gewissenlosigkeit sonder-
gleichen.
Der Beklagte musste als geübter Fahrer wissen,
dass bei
der übersetzten Geschwindigkeit die geringste
Berührung des Wagens RomanllS dessen Insassen in
Lebensgefahr bringen konnte. Sein Verschulden ist umso
grösser, als er für sein Verhalten nicht einen vernünftigen
Grund angeben konnte, so dass angenommen werden
muss die blosse
Lust an einer rasenden Fahrt oder der
falsche Stolz des Automobilisten, niemanden vor sich
fahren zu lassen, habe im vorliegenden Fall zum Verlust
eines Menschenlebens geführt. .
3. -Der BeklagtE;) macht weiter geltend, der Kausalzu-
sammenhang zwischen der Berührung der beiden Wagen
und dem Absturz Romanns in die Wiese links sei unter-
brochen. Romann habe die Steuerung noch vor der Errei-
chung des rechten Strassenbordes wieder beherrscht, denn
er habe durch einen energischen Willensakt die Parallele
der Strasse wieder gewonnen. Die Ursachen des Unglückes
seien erst gesetzt worden, als er die gewöhnliche Fahrbahn
wieder habe einnehmen wollen; dann seien ihm die
schlechte Beschaffenheit
der Strasse und der Geleise und
seine zu grosse Geschwindigkeit zum Verhängnis ge-
worden: Dieser Auffassung
kann jedoch nicht beigetreten
werden. Auch wenn mit dem Obergericht angenommen
werden muss, .Romann habe nach der Ablenkung durch
die Berührung die Richtung der Strasse nicht durch
einen ausserhalb menschlichen Willensbereiches liegenden
Zufall
oder durch einen rein instinktiven Handgriff wieder
gewonnen,
sondern durch einen energischen Willensakt,
der nur einem äusserst gewandten Fahrer zuzutrauen
ist, so kann doch von einer Unterbrechung des ursäch-
lichen Zusammenhanges keines
Rede sein. Selbst wenn
nämlich Romann während der 1,56 Sekunden, die er
brauchte, um die gerade Strecke von 25-27 m zwischen
den Schienen zu durchfahren, die Führung des Fahr-
zeuges wieder vollständig beherrscht hätte, wäre dadurch
die schon durch die Berührung der beiden Wagen gesetzte
Ursache nicht verschwunden, nämlich die Tatsache, dass
er sich eben nicht mehr auf der Fahrbahn befand, sondern
zwischen
den Schienen, so dass er sich aus dieser Lage
wieder befreien musste. Daraus folgt, dass das Verhalten
Romanns von diesem Augenblick an den Beklagten von
der Haftung nicht entlasten kann. Ebensowenig sind die
Eigenschaften
der Strasse als Ursache des Unglückes an
die Stelle des Verhaltens des Beklagten getreten.
4. -Es bleibt in Bezug auf die Hauptberufung zu
prüfen übrig, ob den getöteten Romann ein Mitverschul-
den an seinem Tode treffe oder ob allenfalls andere, als
Zufall zu wertende oder eine Haftung Dritter begründende
Umstände die Schadenersatzpflicht des Beklagten herab-
zusetzen vermögen.
Dass Romann den Beklagten andauernd und absichtlich
nicht habe vorfahren lassen, ist nicht erwiesen. Aus den
Aussagen der Fräulein Delisie geht im Gegenteil hervor,
dass Romann sich nicht etwa beharrlich auf der Strassen-
mitte hielt. Romann hatte jedoch überhaupt keine Pflicht,
Hochapfel vorfahren zu lassen. Er fuhr selbst schon zu
rasch. Ausserdem war nicht ausgeschlonn, dass durch
das Vorfahren auch der Beklagte in eine Gefahr geriet.
So könnte es sich eher fragen,' ob Romann nioht gut
getan hätte, dem Beklagten das Vorfahren schlechthin
zu versperren. Ein Verschulden Romanns kann immerhin
nicht darin liegen, dass er del l Beklagten den möglichen
Platz zum Vorfahren überliess.
Durch sein rasches Fahren hat auch Romann einen
Fehler begangen; doch steht es nicht in einem ursäch-
lichen Zusammenhang mit dem Unglück und kann ihm
daher nicht zum Mitverschulden an seinem Tod angerech-
net werden. Wenn Hochapfel nicht vorgefahren wäre.
hätte die Geschwindigkeit Romanns keinen Einfluss
gehabt. Wenn Romann langsamer gefahren wäre, hätte
die Ablenkung durch die Berührung wegen des Geschwin-
digkeitsunterschiedes der beiden Fahrzeuge unter Um-
ständen noch grösser und gefährlicher sein können.
Obligaüonenrooht. N" 18.
Nachdem' .Bomann den Sturz nach rechts vermieden
hatte, wäre es wohl das Beste gewesen, wenn er nicht
sogleich die Schienen überquert, sondern zuerst, die
Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt hätte. Bis zur
Verringerung der Geschwindigkeit hätte er mit der ver-
hältnismässig kleinsten
Gefahr zwischen den Schienen
weiterfahren sollen. Sofortiges Bremsen, wie sofortiges
Überqueren der Geleise war gefährlicher, wie auch einer
der drei von der Vorinstanz zugezogenen technischen
drei von der Vorinstanz zugezogenen technischen Exper-
ten festgestellt hat. Allein nachträglich ist diese tJber-
legung leichter zu machen, als in. dem Augenblick, wo sie
notwendig gewesen wäre.
Es stand Romann zu wenig
Zeit
zur Verfügung, um so zu überlegen. Der Entschluss
war im Bruchteil einer Sekunde zu fassen. Wenn er unter
diesen ungünstigen Verhältnissen einen andern Weg
gewählt hat, kann ihm dies nicht zum Verschulden ge-
macht werden, zumal das Bestreben natürlich war, aus
der Lage herauszukommen, wo er eben beinahe eine
Leitungsstange gestreift
hatte und wo das Strassenbord
und die Schienen eine Gefahr boten. Das bewusste Vor-
fahren des Beklagten unter den ungünstigsten Umständen
war derart fahrlässig, dass im Vergleiche dazu ein, objektiv
betrachtet, fehlerhaftes Verhalten des Getöteten im Augen-
blicke
der höcnten Gefahr bei der Bemessung des Ver-
schuldens nicht in Betracht fallen kann. .
Die
Strasse war nach den verbindlichen Feststellungen
des Obergerichtes
durchaus in gutem Zustand. Sie war
aber eben nicht zum Vorfahren unter den obwntenden
Umständen bestimmt. Dass die herausragenden Geleise
und die starke Wölbung der Strasse dem Getöteten zum
Verh wurden, indem ihr Widerstand ihn hinderte,
nach der tJberwindung die Richtung zu ändern, liegt nahe,
steht aber nicht. in kausalem Zusammenhang mit dem
Unglück, insofem.., als das Strassenstück mit den Geleisen
eben gar nicht. für die Motorfahrzeuge eingerichtet und
bestimmt ist und als der Wagen Romanns nur durch
das sohuldhafte Verhalten Hoohapfels darauf geraten
war. Es reohtfertigt sich aus diesen Gründen, den Beklag-
ten für den vollen angerichteten Sohaden haften zu
lassen und die Hauptberufung abzuweisen.
5. -
Die Vorinstanz hat angenommen, dass Hans
Romann von dem auoh durch die Kläger als Grundlage
gewählten Jahreseinkommen von 10,000 Fr. seiner Frau
jährlich rund 2400 Fr. habe zukommen lassen. Die Bean-
standung dieser Schätzung duroh Frau Rnmann kann
nioht gehört werden, da es sich hiebei um eine das Bundes-
gericht bindende tatsächliohe Annahme der Vorinstanz
handelt.
Bei einem Alter der Witwe von 43 Jahren und einer
jährlichen Rente von 2400 Fr. beträgt das Kapital naoh
der Piccard'schen Tabelle und der richtigen Berechnung
der Vorinstanz 35,976 Fr. Die Vorinstanz hat jedooh
davon einen Abzug von 10 % für die Vorteile der Kapital-
abfindung gemacht und den Versorgerschaden der Witwe
auf I'und 30,000 Fr. bemessen. Dieser Abzug ist bei An-
wendung
der genannten Tabellen und des öhern Kapita-
lisationszinsfusses nioht gerechtfertigt, wie das Bundes-
gericht in seinem Urteil i. S. D: gegen B. vom 23. No-
vember 1927 erkannt hat (vgl. BGE 53 Ir S. 429, und
TmLO, im Journal des Tribunaux, 1929, p. 413, BGE
46 II S. 53 . Frau Romann hat daher grundsätzlich An-
spruch auf die volle Entschädigung von 35,976 Fr., und
es frägt sioh nur, ob wegen der Möglichkeit ihrer Wieder-
verheiratung ein entsprechender Abzug zu maohen sei.
In Übereinstimmung mit den Urteilen i. S. Hinnen gegen
Jäger vom 26. Juni 1928 (BGE 54 II S. 298) und i. S.
Plattner gegen Grob vom 10. Juli 1929 (unveröffentlicht)
ist jedooh davon abzusehen, da eine Wiederverheiratung
immerhin ungewiss ist und da auoh bei einer Wieder-
verheiratung durchaus nicht gesagt ist, ob sie für die
Witwe eine ökonomische Besserstellung mit sioh bringt.
6. -Die durch die Anschlussberufung begehrte Er-
höhung des Sohadenersatzes für das arg beschädigte
Obligati.onenrecht. N° 18. 127
und jetzt ininderwertige Automobil von 2000 Fr. ist
ohne weiteres gutzuheissen, da es der Vorinstanz nur
durch einen Irrtum entgangen sein kann, dass der Wagen
trotz der Reparatur den durch den Experten mitgeteilten
Minderwert haben muss, der weit mehr als 2000 Fr.
beträgt. Durch die Reparatur eines in dieser Weise zer-
störten Automobils wird der Schaden erfahrungsgemäss
nioht gedeckt, da der Marktwert eines einmal beschädigten
und auge besserten Wagens erheblich unter demjenigen
eines
neuen steht.
7. -Die von der Witwe Romann begehrte Erhöhung
der Genugtuung von 1000 Fr. auf 5000 Fr. kann nicht
zugesprochen werden. Es liegt entgegen hrer Auffnsun
keine Verletzung von Bundesrecht darm, dass SIe beI
der Bemessung der Genugtuung ihren Kindern gleioh-
gestellt worden ist.
Der seelische Schmerz der Kinde ,
die ihren Vater in einem Alter verloren haben, wo sle
ihn noch sehr nötig gehabt hätten, kann ebenso gross
und anhaltend sein, wie der der Ehefrau,
Demnach erkennt das Bundesgericht ;
Die Hauptberufung wird abgewiesen.
Die
sohluS8berufung wird in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, dass das der Witwe Bertha Romann-Arni für
Versorgerschanen zugesproohene Guthaben auf 35,976 Fr.
nebst 5 % Ziss seit 18. September 1928 und dass der
ihr für Autoreparaturkosten gewährte Betrag wegen
Minderwertes des Automobils
auf 5743 Fr. erhöht wird.
Im übrigen wird die Ansohlussberufung abgewiesen
und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn
vom 9. Oktober 1929 bestätigt.
AS 56 II -l!l31) 9