BGE 56 I 68
BGE 56 I 68Bge28 mai 1929Ouvrir la source →
68 Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege. ade mentionner Ia commune de Pully, domicile personnel des associees. Les interets des recourantes ne seront d'ailleurs pas leses par la mesure dont il s'agit. C'est uniquement sur le registre du commeroo que le nom de la commune de Pully doit figurer. Les recourantes sont lihres, par exem- pIe, de se faire adresser leur correspondance a Cham- blandes sous Lausanne. Enfin, comme le Departement federal de Justice et Police le reIeve, il n'y a aucun inconvenient a ce que la « demeure » des associees soit indiquee de la facton sui- vante: « Chamblandes sous Lausanne (Commune de Pully»). Cette solution se justitie par les circonstances locales qui rattachent Chamblandes a Lausanne, notam- ment en ce qui conceme les relations commerciales, ainsi que les communications postales, teIegraphiques et tele- phoniques. Par ces moti/8, k Trib'u/no.l /bUral : rejette le recours dans le sens des considerants. III. SOZIALVERSICHERUNG ASSURANCES SOCIALES 13. llrteU vom 16. Januar 1930 i. S. Sohweizerische llnfa.llversicheruD.gsanatalt. gegen B1111d.eaamt. fiir SozialyersicharuDg. Arbeiten, die eine öffentliche Verwaltung gleichzeitig mit forst- wirtschaftlichen Arbeiten unter Beteiligung von dabei be- schäftigten Arbeitern ausführt. sind der obligatorisohen Unfallversicherung unterstellt. Dies gilt auch für Arbeiten zweier gemeinsam verwalteter Gemeinden, sofern die Arbeiten der beiden Gemeinden in einheitlichem Betrieb durchge- führt werden. Sozialversicherung. N° 13. 69 A. -Im Kanton Baselland bestehen nebeneinander politische Gemeinden (Einwohnergemeinden) und Bürger- gemeinden (Gemeindegesetz § 1 Abs. 2). Die politischen Gemeinden bestehen aus der Gesamtheit der stimm- berechtigten Bewohner des Gemein.;lebannes; sie sind Verbände zur Ausübung der politischen Rechte des Volkes und dienen in Angelegenheiten allgemein öffent- licher Natur als Vollziehungsorgane der Landesverwal- ~ung ; ihre. eigenen Angelegenheiten ordnen sie selbständig, msbesondere verwalten sie ihre Gemeindeanstalten, Güter und Stiftungen (§ 5 00). Die Biirgergemeinden bestehen aus denjenigen stimmberechtigten Angehörigen einer politischen Gemeinde, welche in derselben verbürgert sind ; ihnen steht die Verwaltung und Besorgung der rein bürgerlichen Angelegenheiten und die Nutzung ihrer Güter ausschliesslich zu (§ 9 GG). Der Gemeinderat der politischen Gemeinde ist in der Regel zugleich Verwal- tungsbehörde für die Bürgergemeinde, ebenso ist der Gemeindeschreiber zugleich Schreibßr der Bürgergemeinde, soweit nicht die Bürgergemeindeversammlung in einem gesetzlich geregelten Verfahren die Aufstellung einer besondern Verwaltungsbehörde beschliesst (§ 120 00). Daneben hat die Bürgergemeinde bestimmte besondere Behörden, Beamte und Angestellte, wobei ihr die Befugnis zusteht, einzelne Ämter den entsprechenden Funktionären der politischen Gemeinde zu übertragen (§ 121 GG). B. -Die basellandschaftliche Gemeinde Titterten war bisher für ihre Forstarbeiten der obligatorischen Unfall- versicherung unterstellt. Ausgenommen waren die Regie- arbeiten (Erstellung und Unterhalt der Gemeindewege, Sand- und Kiesgruben, Wasserversorgung) (Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 20. September 1917). Auf einen Unfall hin, bei dem der mit Fronarbeiten an Wegen und in der Kiesgrube beschäftigte Karl Rudin ums Leben kam, verlangte die Gemeinde Titterten die Unterstellung ihrer Regiearbeiten unter die obligatorische Unfallversicherung. Die Schweizerische
70 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Unfallversicherungsanstalt in Luzem lehnte das Gesuch durch Verfügung vom 5. April 1929 ab. Ma.ssgebend war dabei die Feststellung, dass die Forstarbeiten Sache der Bürgergemeinde, der Strassenunterhalt Sache der Ein- wohnergemeinde ist. Auf Beschwerde der Gemeinde Titterten hat das Bundes- amt für Sozialversicherung durch Entscheid vom 30. Sep- tember 1929 die Unterstellung der Regiearbeiten der Einwohnergemeinde Titterten gestützt auf Art. 19 Abs. 2 der VO I bi8 angeordnet. O. -Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat gegen diesen Entscheid rechtzeitig verwaltungsrecht- liche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie bean- tragt Aufhebung des Entscheides und Bestätigung ihrer Verfügung vom 5. April-1929. Sie geht davon aus, dass die ba.sellandschaftlichen Einwohner-und Bürgergemein- den verschiedene Rechtssubjekte mit verschiedener Zu- sammensetzung, verschiedenen Zwecken und getrennter Rechnungsführung sind. Die Verwaltungseinheit durch Personalunion in den Verwaltungsspitzen ändere daran nichts. Nach Gesetz sei die Bürgergemeinde nur für ihre Forstarbeiten der Unfallversicherung unterstellt. Andere Arbeiten, besonders Wegarbeiten seien ausgenommen. Nicht unterstellt seien auch die Regiea.rbeiten der Ein- wohnergemeinde, um die es sich hier handle. Art. 19 Abs. 2 VO I bis sei nicht anwendbar. Zwar seien die Arbeiten in zeitlichem und rsönlichem Zusammenhang mit den Forstarbeiten der Bürgergemeinde ausgeführt worden. Es fehle aber die Identität der ausführenden Verwaltung. Aus einer Unterstellung würden sich tech- nische Schwierigkeiten bei der Prämieneinforderung und Prämientragung ergeben. Auch die Literatur spreche Sich gegen die Annahme einer Attraktion in solchen Fällen aUS. Das Bundesamt für Sozialversicherung selbst habe im Falle der Gemeinde Breitenbach die Nichtunterstellung der Wegarbeiten verfügt, wai'! die Anstalt zur Ablehnung des Begehrens der Gemeinde Titterten veranlasst habe. Sozialversicherung. N0 13. 71 In einer Äusserung der Gemeinde Titterten wird der Antrag auf Unterstellung nach Art. 20 und 23 VO I, der vom Bundesamt für Sozialversicherung abgelehnt worden war, wieder aufgenommen und sodann auch Unterstellung nach Art. 19 VO I bis beantragt. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt Ab- weisung der Beschwerde. Zwischen den basellandschaft- lichen Einwohner-und Bürgergemeinden bestehe Verwal- tungsgemeinschaft, nicht nur Personalunion. Lasse nun eine öffentliche Verwaltung die in Art. 19 VO I bis vor- gesehenen Arbeiten ausführen, so bestehe die Versiche- gspflicht ohne Rücksicht darauf, auf wessen Rechnung dies geschehe, wie eS auch bei Privatuntemehmungen auf die Einheit der Betriebsführung ankomme. Im Falle Breitenbach habe es sich um Gemeinden mit getrennter Verwaltung gehandelt. Unerheblich sei für die Unfall- versicherungsanstalt die Belastung der beiden Gemeinden mit deli} sie betreffenden Prämienanteil. Dagegen seien die Voraussetzungen für eine Unterstellung nach Art. 20 und 23 VO I nicht erfüllt. Df1,lJ Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Verwa.ltungs. und Disziplinarrechtspflege.
in die Versicherung nach Art. 19 Abs. 2 VO I bi8 gegeben
ist, sofem gesagt werden kann, es handle sich um andere
Arbeiten derselben öffentlichen Verwaltung
im Sinne
dieser Bestimmung. Dass die Ausdehnung
der Versiche-
rungspflicht unter diesem Vorbehalt zulässig ist, kann
nach der in der Verordnung I bis getroffenen Regelung
nicht zweifelhaft sein. Die Darlegungen der Beschwerde-
führerin, die sich
auf den aufgehobenen Art. 19 der Ver-
ordnung I beziehen und die literarischen Äusserungen zu
dieser Vorschrift sind für die nach geltendem Recht zu
treffende Entscheidung ohne Bedeutung.
Die Beschwerdeführerin
vemeint die Ausdehnung der
Versicherungspflicht auf die Regiearbeiten unter Berufung
darauf, dass die versicherungspflichtigen und schon bisher
als versichert anerkannten Forstarbeiten die Bürgerge-
meinde betreffen, während die Regiearbeiten Sache der
Einwohnergemeinde seien und demnach als Arbeiten einer
andem juristischen Person für einen Anschluss an die
Versicherung
der bürgerlichen Forstarbeiten nicht in
Frage kommen könnten. Zu Unrecht.
Zwar ist richtig, dass die versicherten Forstarbeiten
und (.~.e Regiearbeiten, deren Versicherungspflicht streitig
ist, Aufgaben verschiedener Gemeindeverbände sind. Dies
ist aber deshalb nicht ausschlttggebend,. weil in der Ge-
meinde Titterten auf Grund des basellandschaftlichen
Gemeindegesetzes
für die Einwohner-und die Bürger-
gemeinde nur ein e Verwaltung besteht. Art. 19 VO
I bis ordnet die Ausdehnung der Versicherung auf « andere
Arbeiten
der öffentlichen Verwaltung» an, was bei einer
Verwaltungsgemeinschaft, wie sie
hier vorliegt, die Unter-
stellung der gemeinsam ausgeführten Arbeiten unter die
Versicherung
rechtfertigt ohne Rücksicht darauf, auf
Rechnung welchen Verbandes die einzelne Arbeit aus-
geführt wird.
Die Verwaltungsgemeinschaft . von Einwohner-und
Bürgergemeinde im Sinne des basellandschaftlichen Ge-
meindegesetzes führt dazu, dass gleichartige oder inein-
Sozialversicherung. No 13.
andergreifende Arbeiten für Einwohner-und Bürger-
gemeinde in der Durchführung verbunden werden, wie im
vorliegenden Falle die nämlichen Arbeitskräfte für die
Forstarbeiten der Bürgergemeinde und die Regiearbeiten
der Einwohnergemeinde verwendet worden sind. Ander-
seits liegt
der Zweck des Anschlusses normalerweise nicht
versicherungspflichtiger Arbeiten an versicherungspflich-
tige
Forstarbeiten der öffentlichen Verwaltung nach
Art. 19 Abs.2 VO I bis gerade darin, zu vermeiden, dass
bei ineinandergreifenden Arbeiten nebeneinander
versi-
cherte und nicht versicherte Arbeiter beschäftigt werden,
oder dass einer
und derselbe A::eiter je nach der Arbeit,
die
ihm übertragen wird, versichert liit oder nicht. Es
würde demnach dem gesetzgeberischen Zwecke der in
Art. 19 Abs. 2 VO I bi8 angeordneten Ausdehnung der
Versicherungspflicht widersprechen, wenn man diese im
vorliegenden Falle davon abhängen lassen wollte, ob die
einzelne Arbeit den einen oder den andem Gemeindever-
band angeht.
Die Arbeiten der gemeinsam verwalteten Gemeinden
werden
in einheitlichem Betrieb durchgeführt, wobei es
ür den einzelnen Arbeiter nicht darauf ankommt, für
welchen Verband er arbeitet. Er steht einfach im Dienste
der Gemeinde Titterten, die für Einwohner-und 'Bürger-
'd ~
gemem everband nur ein e öffentliche Verwaltung auf-
weist.
Darum kann bei gemeinsamen oder verbundenen
Arbeiten für Bürger-und Einwohnergemeinde die Ver-
sicherungspflicht nicht auf die Arbeiten für die Bürger-
gemeinde beschränkt werden. Im Falle Breitenbach be-
stand fnach der Feststellung das· Eiltscheides des Bundes-
amtes für Sozialversicherung kee Identität der Verwal-
tung hinsichtlich der beiden Arbeitskategorien, weshalb
jener Fall mit dem vorliegenden nicht verglichen werden
kann.
Ob die Regiearbeiten der Versicherung gestützt auf
Art. 20 und 23 ... VO I untbrsteUt werden könnten, braucht
nicht erörtert zu werden.
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, es würden sich aus der Unterstellung der Regiearbeiten unter die Unfallversicherung Schwierigkeiten in Bezug auf die Prämienerhebung und Verrechnung ergeben, vermag als technischer Natur der sachlich zutreffenden Lösung gegen- über nicht durchzudringen. Sie ist indessen unbegründet. Für die Anstalt ist Prämienschuldnerin die gemeinsame Verwaltung der beiden Gemeindeverbände. Die Vertei- lung unter den Verbänden berührt die Anstalt nicht, wie ja überhaupt die Gemeindeverwaltung nach aussen nicht zu erkennen gibt, für welchen der gemeinsam verwalteten Verbände sie als « Gemeindeverwaltung Titterten)} im Einzelfall handelt. Dem~ erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. VERFAHREN PROCEDU1.l.E Vgl. Nr. 7. -Voir n° 7. Bundesstrafrecht. N° 14. 75 c. STRAFRECHT -nROIT PENAL BUNDESSTRAFRECHT CODE PENAL FEDERAL l4. A.uszug a.us dem Urteil des Xa.ssationshores vom 94. Februar 1930 i. S. A.ffentraIlger gegen Staatsanwaltscha.ft Solothurn. Begriff des fortgesetzten Deliktes. A. -Der in Willisau wohnende Kassationskläger lie- ferte einem gewissen Lüthi in Olten am 4. November 1928 eine Sendung « Kirsch». Als dann die am l. Februar 1929 bei Lüthi vorgenommene Probeerhebung ergab, dass der «Kirsch)} die das charakteristische Bouquet bildenden Destillationsprodukte nicht in genügendem Mass enthalte und infolgedessen gemäss Art. 297 LMPV bIoss als Kirschwasserverschnitt hätte verkauft werden dürfen, wurde der Kassationskläger auf die am 26. Februar 1929 erfolgte Strafüberweisung hin am 28. März 1929 vom Amtsgericht Olten-Gösgen gestützt auf die Art. 10 und 297 LMPV und die Art. 41 und 48 LMPG wegen fahrlässigen Inverkehrbringens von Kirschwasserverschnitt als Kirsch zu 40 Fr. Busse und den Kosten verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Am gleichen 4. November 1928 hatte der Kassations- kläger dem ebenfalls in Olten wohnenden Leuenberger eine gleiche Sendung (< Kirsch» geschickt, dessen am 7. Mai 1929 vorgenommene Untersuchung trotz im einzelnen abweichenden Befunds auch bIossen Kirsch- wasserverschnitt ergab. Das am 28. Mai 1929 deswegen
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