Verwattungs. und Disziplinarrechtspflege.
verzichtet wird. Sie sind in der gleichen Lage wie die
Wehrpflichtigen, die
im betreffenden Jahre überhaupt
nicht aufgeboten sind und deshalb keinen Dienst ver-
säumen. Sie genügen ihrer Militärdienstpflicht, wenn sie
ihre übrigen militärischen Pflichten erfüllen, und unter-
liegen unter dieser Voraussetzung der Ersatzleistung nicht.
Wenn demnach ein Feldweibel des Bataillons 128, wie
der Beschwerdeführer behauptet, als überzählig nach
Hause entlassen wurde, so ist er nicht ersatzpflichtig.
Einer Anrechnung früher freiwillig geleisteten Dienstes
bedarf es dabei nicht.
Beim Beschwerdeführer verhält es sich anders. Er war
aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Dienst
leistung verhindert und musste deshalb von einem Dienste,
zu dem er nach Aufgebot verpflichtet war, dispensiert
werden.
Er hat die ihm obliegende Militärdienstpflicht
nicht erfüllt (Art. 3 MO).
Der Wiederholungskurs des Jahres 1911 kann auf den
im Jahre 1929 versäumten. Dienst schon deshalb nicht
angerechnet werden, weil er keine freiwillige Dienst-
leistung war. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahre
1910 die Rekrutenschule absolviert hatte, war er zu diesem
Wiederholungskurs verpflichtet.
Übrigens wäre es nach
bestehender, sachlich gerechtfertigter Praxis unzulässig,
den Kurs des Jahres 19H als Ersatz für versäumte
Wiederholungskurse späterer tT ahre gelten zu lassen (Ver-
fügung des eidgenössischen Militärdepartementes vom
5. August 1926, Militäramtsblatt 1926, S. 99).
Der Beschwerdeführer hnt einen Wiederholungskurs
mehr bestano.m als seine im gesetzlichen Alter eingetre-
tenen Alterskameraden, weil die Regelung der Militär-
dienstpflicht
nach Militärorganisation während des Welt-
krieges durch den Aktivdienstzustand ersetzt worden ist.
Für die Militärsteuer ist aber eine Berücksichtigung solcher
Verhältnisse
nicht angeordnet. Sie kann auch nicht auf
dem Wege der Praxis ohne gesetzliche Grundlage einge-
führt werden. Es besteht weiterhin keine Vorschrift, wonach
Bundesrecht.liche Abgaben. !' o 6.
der Aktivdienst im August jSeptember 1918 bei der Fest-
stellung der Ersatzpflicht wegen Dienstversäumnis in
einem späteren Jahr zu berücksichtigen wäre.
b) . . . . . . . . . . .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
6. Urteil vom 80. Janua.r 1930 i. S. 1:.8;, W. B. gegen Bern.
K r i e g s s t eu er. 1. Der verwaltungsrechtlichen Beschwerde
an das Bundesgericht unterliegen alle nach Inkrafttreten
des VDG ergapgenen Entscheide kantonaler Rekurskommis-
sionen. Unerheblich ist, ob es sich um Angelegenheiten han-
delt, die früher durch die eidg. Kriegssteuer.Rekurskommission
beurteilt und dabei an die kantonale Rekursinstanz zu neuer
Untersuchung und Entscheidung zurückgewiesen worden
waren.
2. Die ErgebniSse der amtlichen Untersuchung der Beschwerde-
sache sind stets und in allen Stadien des Untersuchungsver-
fabrens von Amtes wegen zu berücksichtigen, auch wenn sie
eine nicht streitige Position betreffen.
A. -Die Kollektivgesellschaft K. W. S. in B. hat
s. Z. einem Entscheide der Rekurskommission des Kan-
tons Bem vom 8. Juli 1926 gegenüber mit Eingabe vom
30. August 1926 bei der eidgenössischen Kriegssteuer-
RekurskoIlllllission
Beschwerde erhoben und dabei Herab-
setzung des steuerbaren Vermögens verlangt. Die Erwerbs-
einschätzung wurde nicht angefochten.
Mit Entscheid vom 23. März 1927 hat die eidgenössische
Kriegssteuer-Rekurskommission
den Rekurs im Sinne der
Erwägungen teilweise begründet erklärt und die Akten
an die kantonale Rekurskommission zu neuer Unter-
suchung und Beurteilung zurückgewiesen. Es handelte
sich u. a. um die Feststellung von Verlusten, . die die
Rekurrentin in der Zeit zwischen dem 1. Januar und
30. Juni 1921 erlitten haben wollte.
Yerwaltungs-und Disziplinarreehtspflege
Aus dem von der kantonalen Rekurskonnnjssion ein
geholten Berichte des Untersuchungsbeam:teIi. ergab sich;
dass
die Rekurrentin auf den 30. Juni 1921 Verluste auf
Vorräten erlitten hatte. Der Experte stellte weiterhin
auf den L Januar 1921 einen Verlust fest; der bei der
Erwerbsbeieclinung unberücksichtigt geblieben war.
Die
Rekurrentin nahm daraufhin in ihren Gegenbemer-
kungen zum Untersuchungsbericht den Antrag des Ex-
perten auf Herabsetzung des steuerbaren Erwerbes auf.
Das steuer bare Vermögen' berechnete sie auf einen
geringem
Betrag als der Experte. ,
Durch Entscheid. der kantonalen ekurskommjssion
vom 5. Oktober 1929 wurde das steuerbare Vermögen
gemäss Antrag des Experten festgesetzt. . Auf den Antrag
der Gesellschaft auf Henbsetzung der Erwerbstaxation
wurde
nicht eingetreten, weil die Schatzung in der Be-
schwerde vom 30. August 1926 anerkannt worden sei.
Von
den Kosten wurden 500' Fr. der Rekurrentin und
100 Fr. der kantonalen Kriegssteuerverwaltung auferlegt.
B. -Gegen diesen am 12. Oktober mitgeteilten Ent-
scheid hat die Rekurrentin am 10. November 1929 bei der
kantonalen Rekurskommission Beschwerde zuhanden der
eidgenössischen Kriegssteuer -Rekurskommission einge-
reicht, worin sie beantragt, der steuernare Erwerb sei
gemäss
Expertenbericht herabzusetzen und es sei die
Kostenverteilung zu ändern.
Die Einwendungen gegen die Festsetzung des steuer-
baren Vermögens werden fallen gelaSsen. Der steuerbare
Erwerb sei
deshalb auf den vom Experten berechneten
Betrag herabzusetzen, weil während der Dauer des Ver-
anlagungsverfahrens,
d. h. bis zur endgültigen Erledigung
der Rekurssache durch die oberste Instanz neue Tatsachen
zu Gunsten und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu
berücksichtigen seien. Eine solche neue Tatsache sei. durch
die Büchei-unterimchung zutage getreten undwire von der
Steuerbehörde geWiss ohne weiteres in Betracht, gez6gen
women, wenn es siQh 'Um einen Gewinn, statt um eUten
Verlust gehandelt hätte.
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 6.
Die Festsetzung der Kosten des kantonalen Rekurs-
verfahrens
wird nicht angefochten. Dagegen wendet sich
die Beschwerdeführerin 'gegen die Verteilung der Kosten
mit dem Einwand, sie' trage mit 1/
und 6/8 den nach
dem Ausgang der Streitsache sich ergebenden Steuer-
betrigen zu wenig RechD.ung.
Diese Beschwerde
ist von der kantonalen. Rekurskom-
mission
an das Bundesgericht geleitet worden. '
O. -Die kantonale Rekurskommission beantragt Ab-
weisung
der Beschwerde. Die Erwerbsfestsetzung beruhe
auf ihrein Entscheide vom 8. Juli 1926, sie sei ausdrücklich
anerkannt und somit rechtskräftig geworden. In der
Beschwerde gegen den kantonalen Rekursentscheid sei nur
Neufestsetzung des Vermögens beantragt worden. So sei
die Streitsache
aus dem Veranlagungsverfahren in das
Justizverfahren gelangt, unter Beschränkung des Streites
auf das steuerbare Vermögen. Im Steuerjustizverfamen
sei
nur über die von den Parteien aufgeworfenen Streit
fragen zu entscheiden. Für die Kostenverteilung sei das
kantonale Recht ma.ssgebend und dieses schreibe keine
proportionale Verteilung
vor. Der grÖ8Sere Teil der
Kosten sei der Rekurrentin auferlegt worden, weil die in
den Jahren 1927/28 durchgeführte Ergänzungsexpertise
im wesentlichen die Ergebnisse der früheren Untersuchung
bestätigt habe.
D. -Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt
Gutheissung der Beschwerde inbezug auf die Hauptsache.
Sie
beruft sich dabei auf die Praxis . der eidgenössisohen
Kriegssteuer-Rekurskommission.
Das BundeSgericht zieht in Erwägung :
- -1S'ach Art. 54 Abs. 1 VDG unterliegen der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht die seit
Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Entscheide. Der
Entscheid der kantonalen Rekurskommission, gegen den
sich die Beschwerde richtet, :istani5.0ktober 1929
gefällt worden. Art. 54 Aha: J: vDG i demnach auf ihn
anzuwenden.
Verwaltun!!,s. und Disziplinarrechtspflege.
Nach allgemeiner Regel erfasst eine mit einer Ände-
rung in der Behördenorganisation verbundene Verschie-
bung der Zuständigkeit auch hängige Streitigkeiten, ohne
Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Einleitung und den
Stand des Verfahrens. Auf dieser Regel beruht auch
Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes. Wenn in Art. 54 Abs. 2
VDG eine Ausnahme insofern gemacht wird, als hängige
Beschwerden,
die sich gegen einen vor Inkrafttreten des
Gesetzes erlassenen
Entscheid richten, noch von der
bisher zuständigen oberen Behörde zu entscheiden sind,
so
darf diese Ausnahme nicht gegen die Regel auf andere
Fälle ausgedehnt we.rden.
Auch dass in vorliegender Streitsache die bisher zu-
ständige Behörde in der Sache früher einen Entscheid
gefällt hat, bewirkt nicht, dass sie zuständig wäre für die
Beurteilung der neuen Beschwerde, denn sie hat nicht etwa
bloss eine Beweisergänzung durch die kantonale Instanz
angeordnet, sondern deren Entscheid aufgehoben und die
Sache zur Untersuchung und zu neuer Beurteilung zurück-
gewiesen ; es handelt sich demnach um einen neuen Ent-
scheid der kantonalen Rekurskommission, der nunmehr
selbständig angefochten wird. Unerheblich ist auch, dass
der Streit sich um die Kriegssteuer für die I. Periode dreht,
der normalerweise letzten Endes durch die eidgenössische
Kriegssteuer - Rekurskommission hätte . erledigt werden
sollen. Denn dass dies nicht geschah, lag an der Dauer
des Verfahrens, bezüglich dessen vor der Beendigung eine
Änderung in der Zuständigkeitsordnung eingetreten ist.
2. -Materiell
ist zu prüfen, ob die VorinstaJiz Bundes-
recht dadurch verletzt hat, dass sie die Herabsetzung des
steuerbaren Erwerbs ablehnte, weil sich die Beschwerde-
führerin in ihrem Rekurse an die eidgenössische Kriegs-
steuer-Rekurskommission,
der infolge Rückweisung an
die Vorinstanz zu neuen Untersuchungen durch diese
Behörde Anlass gab, nur die Berechnung des steuerbaren
Vermögens angefochten hatte. .
a) Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Kriegs-
BundesrechtHche Abgaben. N0 6.
steuerbeschluss keine Vorschrift enthält, die eine Herab-
setzung zu hoher Einschätzungen von Amtes wegen ohne
Begehren des Steuerpflichtigen ausdrücklich anordnen
würde. Der Beschluss sieht zwar in Art. 102 eine Berich-
tigung bestrittener Einschätzungen im Rekursverfahren
vor, und die Rekurspraxis hat mit einleuchtender Begrün-
dung festgestellt, dass derartige Berichtigungen nicht auf
die Positionen beschränkt sind, deren Richtigkeit im Ein-
zelfalle bestritten wird, sondern allgemein dann einzutreten
haben, wenn sich eine Einschätzung, die infolge eines Re-
kurses in das Steuerjustizverfahren gelangt, im Laufe der
Untersuchung in irgendeiner Beziehung als unrichtig
erweist (Entscheid der eidg. Kriegssteuer-Rekurskommis-
sion
vom 11. März 1927, Vierteljahrsschrift für Schweiz.
Abgaberecht (VSA) VIIIS.1l5f.). Indessen wird in Art. 102
nur die Berichtigung ungenügender, d. h. zu niedriger Ein-
schätzungen angeordnet. Dass sie sich auch auf Herab-
setzungen zu hoher Einschätzungen von Amtes wegen
bezieht,
ist dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu ent-
nehmen ; es ergibt sich aber aus ihrem Sinn. Denn wenn
darin den Steuerjustizbehörden die Befugnis erteilt wird,
das Endresultat der Einschätzung, die Bestimmung des
Steueri etrages, von Amtes wegen abzuändern aus Grün-
den, welche in den Prozesschriften nicht geltend gemacht
wurden, sondern sich aus der amtlichen Untersuchung
ergeben haben (Entscheid der eidg. KriegssteuernRekurs
kommission vom 15. Februar 1924, Nr. 134, VSA V
S. lU f.), so muss dies allgemein, also auch dann zulässig
sein,
wenn sich die Abänderung zu Gunsten des Steuer-
pflichtigen auswirkt (vgl. GEERING, Der Umfang des
Rechtsstreites
im Steuerprozess, VSA Bd. 9 S. 24, Anm. 12).
Dem Zweck des Veranlagungs-und Steuerjustizverfahrens,
eine den
tatsächlichen Verhältnissen und den Vorschriften
der Gesetzgebung möglichst entsprechende Einschätzung
herbeizuführen, würde es widersprechen, das Ergebnis des
amtlichen Untersuchungsverfahrens einseitig zu Gunsten
des FiSkus zu berücksichtigen, im andern Falle aber es
30 Verwaltungs und Disziplinge.
deshalb unberücksichtigt zu lassen; weil es nicht durch die
pa.rteibegehren gedeckt ist. Soweit ,das Gesetz die Ver-
waltungsjustizbehörden
nicht an die Begenn. der Par-
teien bindet, ist deren Entscheidung flChon unter dem
Geifichtspunkt einer richtigen Gesetzesdurc auf
Grund des Ergebnisses der Untel' uchung zu treffen.
Für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes-
gericht ist zudem inbezug auf Kriegssteue:rsa.chen die
Bindung a.n die Rechtsbegehren der Pa.rteien ausdrücklich
ausgeschlossen
(Art. 16 Abs .. 1 VDG '; Das Bunnericht
hat demnach sein Urteil gemäss posItiver VOrflChrift nach
dem Ergebnis der amtlichen Untersuchung zu fällen. Für
die Vorinstanz, deren Entscheid der verwaltungsrecht-
lichen Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt, können
naturgemäss keine andem Verfahre t gnlten.
b) Die von der Vorinstanz gegen die BeruCnchtlng
des amtlichen Befundes erhobenen Argumente smd rocht
zutreffend.
I)ie , hme, die Einschätzung für Erwerb sei rech
kräftig geworden, weil sich die Beschwerne nur auf die
Vermögensberechnung bezog, ist mit der Ordnung des ,
Kriegssteuerbeschlusses
nicht vereinbar. . Erwe:-bs-und
Vermögenssteuer bei der Kriegssteuer smd. mc1!t ver-
schiedene
Steuerarten, die unabhängig vonemander und
in verschiedenen Verfahren erhoben werden, sondem Fak-
toren einer einheitlichen Steuer. Nach Art. 73 ff. KStB
wird: die Einschätzung für Vermögen und Erwerb zusam-
men in einem einheitlichen Veranlagungsverfahren durch-
geführt. Wird gegen eine derart vQrgenommene Einschät-
zung Einsprache und Rekurs erhoben, so ist die ganze .
,Einschätzung bestritten, auch wenn. in der Beschwerne
nur einzelne Punkte zur Diskussion gestellt werden. DIe
einheitliche
Einschätzung kann nicht durCh die Beschwerde.
in verschiedene Teile zerr1sSen werden, die zu verschie-
denen Zeiten in Rechtskraft erWachsen. Die Einschätzung
als solche bleibt vielmehr! bis zu ihrer endgültigen Beur-
teilung hängig und unterliegt allen Veränderungen, die
Bundllf'rechtlicoo Abgaben. N0 6.,
!rich im Laufe des Verfahrens nach dem jeweiligen Stande
der Untersuchung ergeben.
Dem steht nicht entgegen, dass eine bestrittene Ein-
schätzung, wie es im Entscheide der eidgenössischen Kriegs-
steuer-Rekurskommission vom 23. März 1927 geschehen
ist, zur Untersuchung und neuen Be1lrteilung' bezüglich
eines
bestimmten Punktes an die Vorinstanz zurückge-
wiesen
wird. Es handelt sich dabei nicht um einen Aus-
ßpruch über die Rechtskraft der EinschätzUng im übrigen,
sondem lediglich um eine prozessleitende Anordnung
nach dem Stande der Untersuchung im Zeitpunkte ihres
Erlasses. Sie hindert nicht, dass die Einschätzung auch
in anderer Beziehung zu Gunsten oder zu Ungunsten des
Steuerpflichtigen
abgeändert wird, wenn der Fortgang
der Untersuchung dies notwendig macht.
Unzutreffend ist auch die Auffassung der kantonalen
Rekurskommission, im Steuerjustizverfahren werde nur
über die von den Parteien aufgeworfenen Streitfragen ent-
schieden. Ein Steuerjustizverfahren könnte allerdings so,
geordnet werden.
Aber die Regel ist es nicht. Vielmehr
hat die Steuerjustizbehörde infolge des I evolutiveffektes
des Rekurses das Recht und die Pflicht, die materielle
Richtigkeit
der Veranlagung nachzuprüfen (BLUMENSTEIN,
Steuerrecht S. 578 f.; GEERINGi a. a O. S. 23). Jedenfalls
gilt dies gem Art. 102 KStB,für die Beurteilung von
Beschwerden durch die kantonalen Rekurskommissionen.
Demnach hat die Vorinstanz Bundesrecht, nämlich den
genaWlten Art. 102 KStB dadurch verletzt, dass sie das
Eintreten auf das Begehren um Herabsetzung der Erwerbs-
berechnung ablehnte.
c)' Gegen die materielle Richtigkeit der Feststellungen :
des von der kanton len RekurskommiAsion beigezogenen
UntersuchUDgSbeamten, wonach
sich der durohschnitt-
liehe Erwerb, der BeschwerdefÜhrerin in den Jahren 1919
und 1920, infolge'dei: Wertvenninde ihrer Manrial
vorräte auf den I, JanUar 192i, von . . Fr. auf .. Fr .. :.
vermindert sind, von .keiner Seite ) nwendunpn erhoben
, "
Verwaltung:s-und Di, ;ziplinarrecht.spflege.
worden. Das Begehren auf Herabsetz des steuerbaren
Erwerbes auf diesen Betrag ist demnach zu schützen.
3. -Die Gutheissung der Beschwerde zieht eine neue
Verteilung der Kosten des kantonalen Rekursverfahrens
naoh sich. Das Bundesgericht erachtet in Anbetracht
aller Verhältnisse eine Belastung der Beschwerdeführerin
mit 2/
dieser Kosten für angemessen.
Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht sind nach
dem Ausgang des gegenwärtigen Verfahrens vom Kanton
Bem zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
7. Auszug a.us dem 'Orteil vom G. Pebruar 1930
i. S. Dr. med. I. v. B. gegen Schwyz.
M il i t ä r p flic h t er s a. t z. -Der Pflicht zur Rekurs-
begrÜlldWlg vor der kantonalen Instanz ist Genüge geleistet,
wenn die Beweismittel in der Rekurseinga.be namhaft gemacht
werden. Die EinholWlg der Beweise ist Sache der Rekurs-
behörde.
Der Beschwerdeführer, der im März 1929 in S. eine
ärztliche
Praxis eröffnet hat, beschwert sich über die
Veranlagung seines ersatzpflichtigen Einkommens.
Die
Einschätzung für Anwartschfi.ft und eigenes Vermögen
ist anerkannt.
Er hatte nach Empfang des Veranlagungsentscheides
Rekurs an den Regierungsrat erhoben mit der Bemer-
kung er sei bereit zu gegebener Zeit seine seinerzeit
eingereichte
Selbsttaxation mit Belegen zu rechtfertigen
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat den Rekurs
am 12. Oktober 1929 abgewiesen, weil der Rekurrent
seinen Rekurs weder begründet noch durch Beweismittel
belegt habe,
und weil ( die Leistung des relativ geringen
Militärpflichtersatzes speziell
für gut situierte junge Leute
BnndearecbtJiche Abgaben. N° 7. 33
kein richtiges Äquivalent bildet für die groasen Opfer,
welche jedem, auch dem geringsten Soldaten, der zur
effektiven Dienstleistung verpfliOOtet ist, vom Staate
zugemutet werden .
In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird geltend
gemacht, die Vorinstanz habe die angebotenen Beweise
nicht abgenommen... .
Das Militärdepartement des Kantons Schwyz beantragt
Abweisung mangels Beweisführung in der Vorinstanz.
Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Rück-
weisung der Beschwerdesache an die VorinstJ;inz.
Das Bundesgericht zieht in Erw4gung :
- -Die Vorinstanz hat die ihr eingereichte Beschwerde
abgewiesen, weil
der Beschwerdeführer (l unterlassen habe
seinen Rekurs zu begründen, bezw. die nötigen Beweis-
mittel beizubringen . Nun hatte der Beschwerdeführer
in seinem allerdings sehr summarisch gehaltenen, aber
immerhin formell genügenden Rekurse an die kantonale
Instanz die Beweisführung für seinen Antrag auf Herab-
setzung der Taxation auf den Betrag der Selbsteinschät-
zung angeboten. Der Beweis ist ihm nicht abgenommen
worden, weshalb
.. seine Beschwerde in dieser Beziehung
begründet ist.
Weder die .bundesrechtlichen Vorschriften über den
Militärpflichtersatz der Inlandschweizer, noch die Voll-
ziehungsverordnung des Kantons Schwyz schreiben vor,
dass die Beweismittel der Rekurseingabe an die kant
nale Instanz beizulegen oder vom Rekurrenten ohne
behördliche Aufforderung einzureichen sind. Die kanto-
nale Verordnung stellt an die Rekurseingaben aU8se"r der
Schriftlichkeit überhaupt keine formalen AnforderUngen.
Der Rekurrenl1 durfte sich deshalb nach den bestehenden
Vorschriften
mit dem Angebot der Beweisführung be-
gnügen, wobei
es Sache der Rekursinstanz war, die zur
Prüfung und Beurteilung. des Rekurses gutscheinenden
Beweismassnahmen anzuordnen. Auf jeden Fall dlll'ft6
AS 66 1 1130