SehuIdbetreibungs. und Konkursreeht. N° H.
beamte vorliegend mit Bezug auf die streitige Kühlanlage
im Hinblick auf die Eigenartigkeit der bestehenden
Verhältnisse ohne weiteres als gegeben
erachten sollen.
Allein,
auch wenn dies nicht zutreffen und die Unterlassung
des fraglichen Zugehörvermerkes infolgedessen keine Amts-
pflichtverletzung bedeuten würde, so müsste dennoch
die
erwähnte Vervollständigung vorgenommen werden.
Die
Rekurrentin hatte bei der Auflage des Kollokatioru,-
planes keinen Anlass, diesen anzufechten, weil sie aus dem .
Umstande, dass die streitige Kühlanlage darin nicht aus-
drücklich als ,den Grundpfandgläubigern mitverpfändete
Zugehör aufgeführt worden war, schliessen konnte, das
Konkursamt erachte diese nicht als Zugehör , und sie nicht
notwendig anzunehmen brauchte, die Unterlassung dieses
Vermerkes beruhe
darauf, dass es sich hier um Gegenstände
handle,
denen Mch der am Orte üblichen Auffassung
Zugehörqualität zukomme. Hierüber wurde sie erst
allenfalls durch die Verteilungsliste -wenn nicht über-
haupt erst durch die Beschwerdevernehmlassung des
Konkursbeamten -orientiert. Das darf nun aber nicht
dazu führen, dass die Rekurrentin infolgedessen von der
Möglichkeit, die streitige Zugehörqualität anzufechten,
ausgeschlossen
ist. Es muss auch in solchen Fällen, gleich
wie
wenn eine vom Konkursbeamten verschuldete Unter-
lassung vorliegen würde, eine nachträgliche Vervoll-
ständigung des Kollokationsplanes vorgenommen werden.
3.
-Die Vorinstanz hat In ihrem Entscheide noch
ausgeführt, dass zum mindesten ein Teil 'der fraglichen
Kühlanlage als Be s ta n d t eil der Liegenschaft erach-
tet werden müsse, sodas" die streitigen 7193 Fr., soweit
sie
den Erlös für diese Bestandteile darstellen, ohnehin
den Grundpfandgläubigern verhaftet seien. Auch hierüber
vermag, nachdem diese Auffassung von der Rekurrentin
ausdrücklich be tritten wird, einzig der Richter zu ent-
scheiden, was aus den vorangegangenen Erwägungen
ebenfalls eine bezügliche Ergänzung des Kollokations-
planes erheischt. Dass diese
Frage -wie die Rekurrentin
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° I:?,
geltend macht -heute deshalb nicht mehr untersucht
werden könne, weil nach den Steigerungsbedingungen
diese
Kühlanlage nicht im Liegenschaftszuschlagspreu,
inbegriffen, sondern hiefür ein besonderer Betrag in Rech-
nung gestellt worden war, was ihre Verhaftung für die
Grundpfandgläubiger ausschlie se, trifft nicht zu ; denn
durch eine allfällig unrichtige Behandlung der Anlage
in den Steigerungsbedingungen wurde an deren Bestand-
teileigenschaft und Haftungsverhältnis nichts geändert.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Motive teilweise
begründet erklärt.
12. Entscheid. vom aO.Juni lSaS
i. S. N agtegaal 8G J3ruggenwirth.
Konkursamtliche Liquidation eines Nachlasses.
Wählbarkeit als ausserordentlicher Konkursverwalter, wenn die
in Frage kommende Person vorher amtlicher Liquidator und
vor der amtlichen Liquidation Sachwalter des Nachlasses im
Auftrag der Erben war. Art. 10 Znf. 3 SchKG.
Liquidation offieielle d'une BUCCessWn. .
Peut etre dasigne en qualiM d'administrateur special celui qui a
e1;6 liquidatem official et qua les h6ritiers 8ov8oient tout d'abord
charge du soin da garer la suooession. (Art. 10 eh. 3 LP.)
Liquidazione ufficia,le d'und succesBione.
Ad amministratore ufficiale puo essere designato chi e stato
liquidatore ufficiale e ehe gli eredi avevano incaricato della
gestione della successione (art. 10 cif. 3 LEF).
A. -In der konkursamtlichen Liquidation der Ver-
lassenschaft des
Rudolf Hauri beschloss die Gläubiger-
versammlung
am 2. April 1929, eine ausserordentliche
Konkursverwaltung einzusetzen, und wählte als ausser-
ordentlichen
Konkursverwalter Notar Stirne mann , der
vor Eröffnung des Nachlasskonkurses als amtlicher Liqui,.
dator des Nachlasses tätig gewesen war,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 12
B. -Gegen die Wahl des Notars Stirnemann führten
die Rekurrenten rechtzeitig Beschwerde mit der Begrün-
dung,
Stirnemann sei selbst Gläubigervertreter in diesem
Konkurs und hätte sich als solcher nicht selbst die Stimme
geben dürfen. Ferner sei er der Konkursmasse als frü-
herer amtlicher Liquidator verantwortlich und würde
infolgedessen in eigener Sache handeln, was gemäss Art. 10
Ziff. 1 SchKG nicht zulässig sei.
C. -Die Beschwerde wurde von den kantonalen In-
stanzen abgewiesen, von der obergerichtlichen Aufsichts
kommission
über die Betreibungs-und Konkursämter des
Kantons Aargau mit Beschluss vom 24. Mai 1929.
D. -Diesen den Parteien am 30. Mai 1929 zugestellten
Entscheid zogen die Rekurrenten rechtzeitig an das
Bundesgericht weiter mit dem Antrag, den Beschluss
betreffend die
Wahl des Notars Stirnemann aufzuheben.
Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Die Rekurrenten fechten den fraglichen Beschluss nur
noch an, weil Notar Stirnemann als früherer amtlicher
Liquidator des Nachlasses Vertreter der Verlassenschaft
i. S. von Art. 10 Ziff. 3 SchKG und der Masse gegenüber
grundsätzlich verantwortlich sei. Ferner weil Stirnemann
auch als Sachwalter der Verlassenschaft vor der amtlichen
Liquidation gehandelt habe.
Art. 10 wird in Art. 241 SchKG, wo die auf die ausser-
ordentliche
Konkursverwaltung anwendbaren Bestimmun-
gen aufgeführt werden, nicht erwähnt. Es ist daher
überhaupt fraglich, ob Art. 10 bei der Bestellung einer
ausserordentlichen Konkursverwaltung zu beachten ist.
Wollte man jedoch diese Frage bejahen, so wäre für die
Rekurrenten noch nichts gewonnen :
Die
Bestimmung des Art. 10 Ziff. 3 SchKG bezieht
sich
nur auf die Fälle, wo die vertretene Person selbst
am Verfahren in irgend einer Rolle teilnimmt, und
schliesst bestimmte Personen von der Vornahme von
Schuldbetreibullgs-und Konkursrecht. Ko l:l.
Amtshandlungen bezw. von der Wählbarkeit aU8 mit
Rücksicht darauf, dass sich bei imlen zufolge ihrer noch
bestehenden Beziehungen zu
der vertretenen Person Ink-
ressenkonflikte ergeben könnten. Ob diese Ausstands-
pflicht nach dem Tod des Vertretenen, Vollmachtgeh 'rs
oder Prinzipals in jedem Falle ohne weiteres dahinfällt,
kann dahingestellt bleiben. Dagegen muss diese Frage
im Fall einer dem Konkurs vorausgegangenen amtlichen
Liquidation einer Erbschaft bejaht werden hinsichtlich
des
amtlichen Liquidators, der als solcher überhaupt
keine Beziehungen zum Erblasser hatte und daher weder
als dessen gesetzlicher Vertreter noch als dessen Bevoll-
mächtigter i. S. von Art. 10 cit. betrachtet werden kann.
Die Stellung des amtlichen Liquidators zum NachlaRH
selbst kann nicht derjenigen eines Vertreters i. S. von
Art. lO gleichgehalten werden. Der letztere hat die
Interessen der von ihm vertretenen Person gegenüber den
übrigen Beteiligten einseitig zu wahren, was ihn eben
gerade in Konflikt mit den Pflichten des Konkursverwal-
ters bringen könnte ; der amtliche Liquidator ist dagegen
in keiner Weise einseitig gebunden, er steht im Wesent-
lichen
wie der Konkursverwalter zwischen den Gläubigern
und dem Nachlass, sodass aus den beiden Funktionen
keinerlei Interessenkollißionen zu gewärtigen sind und
daher auch kein Anlass zu einer analogen Anwendung
von Art. lO Ziff. 3 besteht. Und was endlich die Tätig-
keit von Notar Stirnemann als Sachwalter des Nachlasses
vor der amtlichen Liquidation betrifft, so kann el: sich
dabei
nur um eine Besorgung der laufenden Verwaltung
im Auftrag der Erben gehandelt haben, da aus der An-
ordnung der amtlichen und nachher der konkursamtlichell
Liquidation des Nachlasses zu schliessen ist, dass die
Erben das Ausschlagungsrecht nicht verwirkt haben (vgl.
Art. 57l ZGB). Eine solche blosse Verwaltungstätigkeit
vermag Notar Stirnemann ebenfalls noch nicht zum Ver-
treter i. S. von Art. 10 SchKG zu machen.
Der Wahl von Notar Stirnemanll stand daher von
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 13.
Gesetzes wegen nichts entgegen. Ob sie nicht mit Rück-
sicht darauf, dasis der Gewählte zufolge seiner frühern
Tätigkeit als Verwalter und Liquidator noch zur Verant-
wortung gezogen werden könnte, besser unterblieben wäre
oder nicht, ist eine reine Ermessensfrage, deren Beant-
wortung ausschliesslich den kanton81en Instanzen zusteht
(vgL BGE 48 III S. 198).
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-
und
Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
13. A.mt du 20 jllin 1929 dans la cause Ca.pelier.
Dans la poursuite pour effets de change, il appartient a l'offica
at aux autorites de surveillance,. et non pas au juge, de cnns
tater si l'opposition a 600 formee en temps utile (consid. 1).
Le delai d'opposition est interrompu par Ja decision da l'autorite
de surveillance accordant un effet suspensif a la plainte en
annulation du commandement de payer '; le delai ne commence
a courir, en pareil cas, qua du jour 011 la decision de suspension
est rapportee (consid. 2).
Über die Rechtzeitigkeitdes R echtsvors chI a g e s zu
entscheiden kommt auch in der We c h seI b e t r ei b u n g
dem Betreibungsamt und den Aufsichtsbehörden zu (Erw. 1).
Die Rechtsvorschlagsfrist wird unterbrochen, wenn einer auf
Aufhebung des Zahlungsbefehls abzielenden Beschwerde auf-
schiebende Wirkung zuerkannt wird; diesfalls beginnt die
Frist erst von dem Zeitpunkt-pon zu laufen, in welchem die
Anordnung aufschiebender Wirkung wegfällt (Erw. 2).
Nell'esecuzione per effetti di cambio, spetta, non al giudice, ma
all'ufficio ed alle autorita di vigilanza di constatare se l'oppo-
sizione fu inoltrata tempestivamente (consid. 1).
Il termine di opposizione e interrotto dalla decisione dell'autorita
di vigilanza, che ha concesso effetto sospensivo 0.1 ricorso
tendente all'annullamento deI precetto; in questo caso il
termine non comincia a decorrere che dal giorno il cui il
decreto di sospensione e decaduto (consid.2).
Le recourant, Capelier, a fait notifier le 22 avril 1929
a Alfonso de Birazel, a Geneve, un commandement da
payer dans une poursuite pour effets de change.
Schuldbetreibungs. und KonkW"Sl"L C'ht. C " I;;,
De Birazel aporte plainte le lendemain a l' Autorite
cantonale de surveillance aux fins d'obtenir l'annulation
de la poursuite, cn alleguant en substance que Capelier
n'etait pas en droit d'introduire contre lui une pounmite
pour effets de change.
En date du 24 avril, I'Autorite de 8urveillance a ordollne
la suspension de la poursuite. Statuant sur la plainte, par
decision du 6 mai, communiquee le 10 du meme mois,
elle
l'a declaree mal fondee et a rapporte son ordonnance
de suspension.
Le 10 mai, de Birazel a forme opposition au commandc-
ment de payer du 22 avril. L'office des poursuites de
Geneve a transmis cette opposition au Tribunal, le 16 mai,
et retourne au creancier le double du commandement de
payer portant mention de l'opposition du debiteur.
Capelier aporte plainte en temps utile contre ce procede
de l'office. TI pretendait que l'office ne devait point trans
mettre au juge l'opposition paree que celle-ci n'avait pas
ete formee dans les cinq jours des la notification du com-
mandement de payer et qu'elle etait done manifestement
tardive. TI soutenait que le depot d'une plainte n'avait
pu prolonger le delai d'opposition ; que l'ordonnance de
suspension provisoire n'avait nullement interrompu ce
delai; que s'il etait dans l'intention du debiteur de faire
usage des
deux moyens de defeIl e prevus par la loi, soit
de la plainte et de I'opposition, il aurait du en user simul-
tanement dans le delai de cinq jours.
Par decision du ler juin, communiquee le 9 juin 1929,
l' AutoriM cantonale de surveillance a rejete la plainte de
Capelier par le motif que la suspension de la poursuite
ordonnee le 24 avril avait interrompu le delai d'opposi-
tion, qui n'avait commence a courir que du jour OU l'or-
donnance de suspension avait ete rapportee. Elle a juge
cn consequence que l'office avait eu raison de recevoir
l'opposition formee par de Birazelle 10 mai et de la trans,-
mettre au Tribunal.
Dans le delai legal, Capelier a interjete recours au