BGE 55 III 20
BGE 55 III 20Bge4 mars 1929Ouvrir la source →
20 SchululJetreibungs-un«'·konknrsrecht. N° 6. 6. Entscheid vom 20. Mirz 1929 i. S. OefeU-Singer. Kom pet e n z ans p r u c h, SchKG Art. 92. Eine Näh m a s chi n eist gemäss Art. 92 Ziff. 2 SchKG un- pfändbar, wenn der Schuldner eine zahlreiche Familie besitzt, deren Bekleidung die Verwendung einer solchen Maschine unentbehrlich macht (Erw. 1). Ein von der Ehefrau des Schuldners verwendetes \Verkzeug (i. c. Nähmaschine) ist dann gemäss Art.. 92 Ziff. 3 SchKG unpfänd- bar, wenn der Schuldner selber für den Unterhalt seiner Fa- milie nicht genügend verdient lmd seine Ehefrau infolgedessen, um an die Unterhaltskosten beisteuern zu können, für Kun- den arbeitet, wobei sie dieses Werkzeuges notwendig bedarf (Erw.2). Die Betreibungsbehörden haben von Amt e s weg e n die- jenigen Fest.,>tellungen vorzunehmen, die notwendig sind zur Abklärung der Frage, ob ein erhobener Kompetenzanspruch begriindet sei. Ist hiebei eine E i 11 ver nah mev 0 n Z e u gen notwendig, so sind die betr. Zeugengebühren vom Staate zu tragen. Vom Schuldner darf kein Kostenvorschuss hiefiir erhoben werden (Erw. 2). Biens ül8uisissables, art. 92 LP. Est insaisissabIe, a toneur de l'art. 92, eh. 2 LP, une machine a. coudre dont le debiteur, charge d'une nombreuse famille, a besoin pour vetir celle-ci (consid. 1). Un instrument de travail (en l'espece une machine a eoudl'e), utilise par la femme du debiteur, est insaisissable a teneur de l'm·t. 92 eh. 3 LP, quand 10 debiteur ne gagne pas assez pour assurer seul l'entretien de SB. famille et que sa femme contri- bue a cet entretien en executant pour des clients des travaux <[ui llecessitent I'emploi du ait instrument (consid. 2). Les autorites de ponrsuite.'3 doivent faire d'office les oonstatations necessaires pour etablir si un objet, pretendu insaisissable, l'est vraiment. S'il faut, pour oela, entendre des tbnoins, les frais de leur audition doivent etre supportes par l'Etat. Le debiteur no pent done etre tenn de faire l'avance de ces frais (consid. 2). Beni ehe non sono pignorabili. Art. 92 LEF. A termini dell'art. 92 cifra 2 LEF, e esclusa dal pignoramento nna mucchina da eucire quando il debitore, dovendo mantenere una famiglia numerosa, ne abbisogna per vestirla (consid. 1). Un istrumento di lavoro (in concreto una macchinada cucire), di cui la moglie deI debitore si serve, non e pignorabile giusta il prescritto deU'art. 92 cifra 3 LEF, quando il gnadagno deI Schuldbetreibuugs-uuu Konlml'sl'eeht. :" U. :1I debitore non basta ad assicurare da solo il mantonimento della famiglia e la moglie oontribuisce ad esso, esegucndo per conto di clienti dei lavori ehe PUQ compiero ,;oltanto servon- dosi dell'istrumento di lavoro sopraddetto (collsid. 2). Le autorita inoaricate dell'esecuzione devono üwc"t.igaro d'ujjicio se un oggetto, dichiarato impignorabile, Jo e veramento. Se all'uopo, devono procedere all'interrogatorio d-i testi, Je spese d'inohiesta 80no a carico dello Stato ed il .lebitore non pud essere cost,retto ad anticiparle (cons. 2). A. -In den zu einer Gruppo (Nr. 56:3) wl'('inigten Betreibungen des Jakob Würgler und der Stadtgemeinde Zürich gegen Fritz Oefeli-Singer in Zürich pfändete das Betreibungsamt Zürich 6 am 5. Oktober 1928 11. a. eine Nähmaschine im Schätzungswelic von 20 Fr. B. -Hiegegen beschwerte sich Oefeli bei den Auf- sichtsbehörden, indem er gestützt auf Art. H2 Ziff. 3 SchKG einen Kompetenzanspruch an der fraglichen Ma- schine erhob, weil seine Ehefrau den Beruf einer Damen- schneiderin ausübe. Hiebei berief er sich auf eine Reihe von Zeugen. C. -Mit Verfügung vom 25. Januar 1929 beschloss die obere kantonale Aufsichtsbehörde, die vom Beschwerdefüh- rer angegebenen Zeugen einzuvernehmen, sofern er binnen acht Tagen von der Mitteilung an die Kosten dieser Ein- vernahme mit 50 Fr. vertröste, ansonst diese unter- bliebe. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachkam, schritt die obere kantonale Aufsichtsbehörde androhungsgemäss, ohne diese Zeugen einvernommen zu haben, zur Urteilsf~llung und wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Februar 1929 ab. D. -Hiegegen hat Oefeli am 4. März 1929 den Rekurs all das Bundesgericht erklärt, indem er an seinem Kompe- tenzanspruche festhielt. Die Schuldbetreibungs-und Konkurslcamme1' zieht in Erwägung:
22 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6. werden, nämlich dann, wenn der Schuldner eine zahl- reiche Familie besitzt, deren Bekleidung die Verwendung einer solchen Maschine unentbehrlich macht (vgl. BGE 32 I S. 237 ff. = Sep. Ausg. 9 S. 65 ff.; 40III S. 356ff. E. 2). Dies trifft jedoch, wie die Vorinstanz mit Recht ent- schieden hat, vorliegend nicht zu, da die Familie des Rekurrenten nur aus zwei Personen besteht. Der vom Rekurrenten in der Rekursschrift geltend gemachte Um- stand, dass sich seine Familie ja in Zukunft vergrössern könne, ist irrelevant, da bei der Beurteilung, ob einem Gegenstande Kompetenzqualität zukomme, auf die Ver- hältnisse, wie sie zur Zeit des Pfändungsvollzuges bestan- den haben, abzustellen ist und ungewisse Zukunftsmög- lichkeiten dabei nicht berücksichtigt werden können. 2. - Es bleibt somit nur zu untersuchen, ob die Pfän- dung der streitigen Mas~hine im Hinblick auf die Vor- schrift des Art. 92 Ziff. 3 SchKG aufgehoben werden müsse. Das wäre dann der Fall, wenn feststünde, dass der Rekurrent selber nicht genügend verdient, um sich und seine Ehefrau zu erhalten und dass, falls dies zutreffen sollte, die Ehefrau wirklich, um an diese Unter- haltskosten beisteuern zu können, für Kunden arbeitet und hiefür dieser Maschine notwendig bedarf. Die Vor- instanz ist der Auffassung, dass der Rekurrent diese Tatsachen hätte nachweisen müssen. Diesen Beweis sei er jedoch schuldig geblieben, da er den von ihm für die Einvernahme der fraglichen Zeugen verlangten Kosten- vorschuss nicht geleistet habe und die Einvernahme in- folgedessen nicht habe vorgenommen werden können. Diese Argumentation geht fehl. Die Betreibungsbehörden haben von Amtes wegen diejenigen Feststellungen vor- zunehmen, die notwendig sind zur Abklärung der Frage, ob ein erhobener Kompetenzanspruch begründet sei oder nicht, da es Pflicht der Offentlichkeit ist, das Nötige zur Ausscheidung des Pfändbaren vom Unpfändbaren vor- zukehren (vgl. auch Archiv 4 S. 362 ; BGE 52 III S. 177). Das führt aber llotwendigerweise dazu, dass die im ge-. Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 6. :!3 wöhnlichen Prozessverfahren geltenden Grundsätze der Kostenvertröstungspflicht hier nicht zur Anwendung ge- bracht werden können, d. h. es kann einem Schuldner nicht zugemutet werden, im Beschwerdeverfahren Bar- aufwendungen zu machen, um seine ihm gesetzlich ein- geräumten Kompetenzrechte zu wahren. Sind also zur Abklärung des Sachverhaltes Erhebungen bei Drittper- sonen notwendig, und ist nach dem betreffenden kanto- nalen Prozessrecht eine kostenfreie Erkundigung bei den . betreffenden Personen -die z. B. durch das Betreibungs- amt vorgenommen werden könnte -nicht möglich, so bleibt nichts anderes übrig, als dass die hiefür veraus- gabten Zeugengebühren vom Staate getragen werden; denn sonst käme es darauf hinaus, dass in solchen Fällen der Schuldner, der ja in der Regel über keine Barmittel verfügt und daher zur Leistung eines Vorschusses nicht in der Lage wäre, seines Anspruches notwendigerweise verlustig ginge. Es war daher unzulässig, wenn die Vor- instanz die Einvernahme der vom Rekurrenten angege- benen Zeugen, die sie zur Beurteilung des streitigen Kompetenzanspruches des Rekurrenten als notwendig erachtete, von der Leistung eines Kostenvorschusses durch den Rekurrenten abhängig machte und, nachdem dieser Vorschuss nicht innert Frist entrichtet worden war, den streitigen Kompetenzanspruch mangels Leistung der erforderlichen Beweise abwies. Die Angelegenheit ist infolgedessen an die Vorlnstanz zurückzuweisen, damit diese von Amtes wegen dasjenige vorkehra, was zur Ab- klärung der Frage, ob die eingangs erwähnten zur Beur- teilung dieses Unpfändbarkeitsanspruches notwendigen Voraussetzungen gegeben seien, erforderlich ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.-'Und Konk'U'fskammer: Der Rekurs wird dahin teilweise begründet erklärt, dass die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
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