BGE 55 III 2
BGE 55 III 2Bge17 janv. 1923Ouvrir la source →
2 Schllldbetreilnmgs. und Konkursrecht. N° 2. change soient applicables a son egard. Au point de vue du droit de poursuite, la signature de change n'a pas lltlCessairement les memes effets pour le signataire lui- meme et pour son Mritier. La. poursuite de change peut etre possible contre le signataire et ne pas l'etre contre l'heritier ; inversement, comme en l'espece, elle peut etre possible contre l'Mritier, alors qu'elle ne l'etait pas contre le signataire. C'est Ia une consequence forcee des dispo- sitions legales sur le mode de poursuite. Du moment que Leon Ris est inscrit au registre du commerce, et sujet par consequent a la poursuite par voie de faillite, le crean- cier Egli est incontestablement en droit d'exercer contre lui une poursuite de change, en vertu de l'art. 177 LP. Sur ce point, la decision de l'instance cantonale doit et,rt> confirmee. 2. Entscheid vom 11. Februar 1929 L S. Niederhauser. Rind Ehepaare, welohe zwar dem Güterstand der Güterverbin- dung unterstehen, jedoch ausserdem in einer Gemeinschaft zu gesamter Hand stehen, Miteigentümer von I .. iegenschaften. so ist bei Betreibung des einen und Konkurs des anderen Ehe. mannes die Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinsohaftsvermögen vom 17. Januar 1923, nicht die Grundstüoksverwertungsverordnung (VZG) anzu- wenden. Der Verkauf der Liegenschaft als ganzes ist nicht eine Verwertungsmassnahme im Sinne jener Verordnung, Ron<lern kann nur auf gütlicher Einigung der Beteiligten beruhen 1md daher nioht durch Besohwerde angefochten werden. VZG Art. 73 b : Die Aufsiohtsbehörde hat seIhet das hier vorge- zeiohnete Verfahren zu bestimmen und zu versuchen, eine Verständigung herbeizuführen, nioht nur zu genehmigen, was das Betreibungsamt in dieser Beziehung von sich aus vor- gekehrt hat. ~[enages vivant sous le regime de l'union des biens, mais formant par ailleurs une communaute speciale, et proprietaires d'im- meubles a ce titre. Poursuites dirigees contre l'un des mal'jfi f't faillite de l'autre. En pareil cas, c'est l'ordonnance du 17 janvier 1923 sur la saisie et la realisation des parts da "ommunaute qui est applioable, et non point l'ordonnanoe Schllidbetreibungs-und KOllkurSl'ecbt. ",fl 2. Bur la l'I)alisation foreee des immeubles (ORI). La vellte des immeubles, dans leur ensemble, 11e con8titue pas uno mesur€' ete realisa.tion au sens de l'ordollllaneo de 1923 ; olle ne peut avoir lieu que sur Ja base d'nne entente amiable dei! interesses; elle ne saurait des 101'8 etre attaquee par 10. voie de la plaillte. Art. 73 litt. b OBI: L'autoriM de surveillallce doit fixer elle· meme le mode de realisation et chel'ohel' a provo quer ,:une ,-,ntente ; elle ne peut se borner a ratifier ce que l'office a fait, de son propre ohef a eet egard. Famiglie, ehe vivono sotto il reginle dell\mione dei beni, ma ehe sono proprietarie di st.abili in eomune. Esecuzioni dirette contro l'uno dei mariti e fallimento dell'altro. In questo caso trovera applioazione il regolamento 17 gennaio 1923 oonoer· nente il pignoramento e la. realizzazione di diritti in comunioue e non il regola.mento concernente 10. realizzaziolle forzata di fondi (RRF). La vendita dello stabile nel 81.10 complesso non eosti· t1.1 isce un provvedimento di realizzazione a mente deI regola· mento deI 1923: non puö avvenire ehe in hase a.d accordo delle parti e non potra quindi essere imp1.1 gnata in via di rieorso. Art. 73 litt. b RRF : L'autorita. di vigilanza eleve stabilire essa stessa il modo di realizzazione e tenta.re di eonciliare Ie parti : non puo limitarsi a ratificare eio ehe ha fatto l'Ufficio. Das Wohnhaus Hackhergstrasse 35 in Rieben und der umliegende Boden, zusammen vier Parzellen, die gemein- sam verpfändet sind, gehörte zu Bruchteilen von 2/ 3 bzw. 1/ 3 zwei Gemeinschaften zu gesamter Hand, nämlich einerseits den Ehegatten Beyeler-Rehmann, anderseitf! den Ehegatten Rehmann-Winter, welche heiden Ehe- paare dem Güterstand der Güterverbindung unterstehen. Üher den Ehemann Beyeier, den Schwiegersohn der Ehe- gatten Rehmann, ist der Konkurs eröffnet., der vom Kon- kursamt des KantoD$ Basel-Stadt verwaltet wird. Ausser- dem pfändete das' Betreibungsamt des Kantons Basel- Stadt, das mit dem Konkursamt vereinigt ist, in mehreren Betreibungen gegen den Ehemann Rehmann den « Liqui- dationsanteil des Schuldners an folgenden zu gesamter Hand gefertigten Liegenschaften ...... ») (folgt Aufzäh- lung der erwähnten Liegenschaften). Als pfändende Gläubiger das Verwertungshegehren stell- ten, verkaufte das Betreibungs-und Konlrursamt am 10. Mai 1928 die genannten Liegenschaften freihändig
4 Schuldbetreibnngs. und Konkursrecht. N° 2. (beiläufig bemerkt wiederum an zwei Ehepaare, Dubak und Flury, von denen eines dem Güterstand der Güter- verbindung untersteht, je zur Hälfte zu gesamter Hand). Als Verkäufer wurden aufgeführt: « Das Konkursamt .... , handelnd namens der Konkursmasse E. Beyeler-Rehmaml und Frau M. Beyeier geb. Rehmann ...... , die Ehegatten Beyeler-Rehmann Eigentümer zu gesamter Rand zu zwei Dritteln ...... , und das Betreibungsamt ...... , handelnd namens der Pfändungsmasse B. Rehmann-Winter und Frau E. Rehmann geb. Winter, die Ehegatten Rehmann- Winter Eigentümer zu gesamter Rand zu einem Drittel. ..... » Vom Kaufvertrage wurde den Pfändungs- gläubigern des Ehemannes Rehmann, den Konkursgläu- bigern des Ehemannes Beyeier und den Ehegatten Reh- mann-Winter Kenntnis gegeben unter Ansetzung einer Einsprachefrist, die unbenützt verstrichen zu sein scheint. Die Grundpfandgläubiger stimmten ihm ausdrücklich zu. Ausser vom Vorsteher des Betreibungs-und Konkursamtes wurde der Vertrag auch von den Ehefrauen Rehmann- Winter und Beyeler-R...,hmann unterzeichnet. Indessen wies das Grundbuchamt die Anmeldung der Kgentumsüber- tragung mangels Unterschrift des Ehemannes Rehmann ab. Dieser war jedoch inzwischen gestorben. Seine Erbschaft wurde einzig von der Tochter Frau Niederhauser unter öffentlichem Inventar angenommen. Deren Ehemann erklärte dem Betreibungsamte, l!lit dem Freinhandverkaufe nicht (bzw. nur unter gewissen Bedingungen) einverstan- den zu sein, und am 4. Dezember ersuchten er und ein pfändender Gläubiger das Betreibungsamt, « in Bezug auf die Liegenschaft die Versteigerung anzusetzen ». Bereits am 28. November hatte jedoch das Betreibungsamt unter Hinweis auf Art. 73 litt. b der Grundstücksverwertungs- verordnung (VZG) bei der Aufsichtsbehörde den Antrag ge- stellt, « den Kaufvertrag vom 18. Mai 1928 zu genehmigen resp. das Betreibungsamt namens der Pfändungsmasse Rehmann (bzw. Niederhauser) zu dessen Abschluss zu ermächtigen I). Mi.t Schreiben vom 7. Dezember 1928 Schuldbetreibungs. Wld .Konkursrecht. No 2. 5 an das Betreibungsamt hat die Aufsichtsbehörde « ge- stützt auf Art. 73 b VZG» diesem Antrag stattgegeben, worauf das Grundbuchamt die Eintragung vornahm. Frau Niederhauser, die hievon erst später erfahren haben will, hat am 28. Januar 1928 beim Bundesgericht Beschwerde geführt mit den Anträgen : l. Es sei der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 7. Dezember aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt nich t. berechtigt war, die Liegenschaften freihändig zu ver- kaufen, dass demnach der mit den Käufern Dubak und Flury abgeschlossene Kaufvertrag vom 10. Mai 1928 un- gültig ist. Es sei ferner das Betreibungsamt anzuweisen, die Liegenschaften nach Rückgängigmachung. des Kauf- vertrages Du bak und Flury an öffentliche Gant zu bringen. Die Schuldbetreibungs-und Konkttrskammer zieht in Erwägung : Zu Unrecht stützen sich das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde auf Art. 73 litt. b der Grundstücksver- wertungsverordnung (VZG). Nicht diese Verordnung war anwendbar, sondern die Verordnung über Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923, da nicht Mitigentumsanteile an den in Betracht kommenden Liegenschaften gepfändet worden waren, sondern der Anteil des Ehemannes Rehmann am Vermögen der aus ihm und seiner Ehefrau künstlich gebil- deten Gemeinschaft zu gesamter Rand (einfachen Gesell- schaft ?),' welches freilich aus Miteigentumsantei1en an jenen Liegenschaften bestand, worauf jedoch nichts an- kommt. Der derart umschriebene Gegenstand der Pfän- dung wird in {len Pfändungsurkunden unzweideutig be- zeichnet, wenn auch dort im Widerspruch zu Art. 5 der einschlägigen Verordnung die besondere Art des Gemein- schaftsverhältnisses nicht angegeben ist, wohl aber die Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens einzehl aufge- führt sind. -Uebrigens ist Art. 73 litt. b VZG in Wahrheit
6 S(:huldb"treibungs· unu Konkmsrecht. N° 2. o-ar nicht beobachtet worden. Nach dem ersten Satzdieser Vorschrift ist die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des in den folgenden Sätzen vorgezeichneten Verfahrens zur . Verwertung des Miteigentumsanteiles anzugehen und hat nicht das Betl'eibungsamt selbst dieses Verfahren durch- zuführen, um dann die Aufsichtsbehörde vor eine vollendete Tatsache zu stellen, die sie natürlich in der Entschliessung8- freiheit einschränkt. Nach dem zweiten Satz ist es die Aufsichtsbehörde und nicht das Betreibungsamt, welche zunächst eine Verständigung unter den anderen Miteigen - tÜIDern und den Pfandgläubigern über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses herbeizuführen sucht. Der angefochtene Liegenschaftenverkauf vermag aber auch nicht etwa in der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von 1.nteilen an Gemeinschaftsver- mögen eine Grundlage zu finden. Er st-ellt keine der dort vorgesehenen Verwertungsmassnahmen dar, die ent- weder in der Versteigerung des gepfändeten Anteils- rechtes (Liquidationsan.teiles) als einer beweglichen Ull- körperlichen .Sache oder aber in der 1\uflösung der Ge- meinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach dell für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestehen und von· der Aufsichtsbehöroe selbst anzuordnen und nicht bloss nachträglich zu ge- nehmigen sind (Art. 8, 10 ff. 1. c). Und namentlich ist keine Aufforderung an « die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber » (hier die Ehefrau des Schuldners) ergangen, « ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen » (Art. 10 1. c.). Auf dieses Fehlen einer Voraussetzung irgendwelcher Verwertungsmassnahme der Aufsichts- behörde kann sich auch die Gesamtrechtsnachfolgerin des Schuldners berufen. Der angefochtene Genehmi- gungsbeschluss der Aufsichtsbehörde kann somit keinen Bestand haben. . Indessen ist nicht ausgeschlossen, dass die nach Art. 9 und 10 I. c. zunächst zu erstrebende gütliche Einigung Schuldbetreiburiss-und Konkursrecht. N0 2. zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern im Verkauf der das Gemeinschafts- vermögen . ausmachenden Vermögensgegenstände bestehe . i\llein, dass ein solcher Verkauf dann gerade durch da", Betreibungsamt vorgenommen werde, ist keineswegs erfor- derlich. Da die Pfändung nicht die einzelnen zum Gemein- Hchaftsvermögen gehörenden Gegenstände beschlägt, ver- mag das Zwangsvollstreckungsverfahren dem Betreibungs- amt keinerlei Befugnis zur Verwertilllg derselben zu ver- ~chaffen. Erst Imd nur die bei der Liquidation des GeIllein- Rchaftsvermögens allfällig auf den gepfändeten Anteil zugeteilten Vermögensgegenstände unterliegen der betrei- bungsrechtlichen Verwertung (Art. 14 l. c.). Letztere Verwertung· wird nun aber durch den Liegenschaften- verkauf gerade von vorneherein unnötig, ja unmöglich, indem er zur Folge hat, dass der Wert des gepfändeten Anteiles in Geld ausgewiesen wird. Kann also der streitige Liegenschaftenverkauf nur auf eine gütliche Einigung der Beteiligten zurückgeführt werden, so hat das Betreibungs- amt nicht kraft Amtsgewalt, sondern nur kraft gemein- samer Ermächtigung der Beteiligten zu seinem Abschlusse schreiten können. Somit fehlt dem Kaufvertrag der Charakter einer einseitigen betreibungsamtlichen Ver- fügung (Freihandverkauf im Sinne des SchKG), die durch Beschwerde angefochten werden könnte, und steht die Entscheidung der Frage nach dessen Gültigkeit, die übrigens ja nicht nur die 'Gesamtrechtsnachfolgerin des betriebenen Schuldners und die pfändenden und Grund- pfandgläubiger, sondern ebensosehr die Konkursverwal- tung ßeyeler und namentlich die Ehefrauen Rehmallll und BeyeleI' interessiert, nicht den Anfsichtsbehörden zn. Demnach erkennt die Sckuldbetl'.-und Konbtrskarmner : Der erste Rekursantrag wird zugeRprochen und der angefochtene Beschluss der Vorinstanz aufgehoben. Auf den zweiten Rekursantrag wird nicht eingetreten.
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