Contributory negligence and supplementary claim right in road accident

BGE 55 II 316Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II13 oct. 1928Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Fuchs, injured in a collision with Leemann’s automobile while overtaking a cart, appealed against the cantonal judgment that had reduced his damages for contributory negligence and refused satisfaction and a supplementary claim right. The Federal Court held Leemann negligent because he continued overtaking at speed in a dangerous situation despite warning and visible risk. It confirmed Fuchs’s contributory negligence, but held that this did not exclude satisfaction; CHF 1,000 was awarded under the circumstances. It also held that uncertainty about possible future kidney complications justified reserving a supplementary claim for two years under Art. 46(2) OR. The appeal was partly allowed and the total award increased to CHF 18,428.

Regeste Omnilex

Art. 43, 46 Abs. 2, 47 OR; contributory negligence, satisfaction and reservation of supplementary claims after a traffic accident. Contributory negligence by the injured party does not preclude moral damages under Art. 47 OR, but it must be taken into account in fixing the amount (consid. 4). A reservation under Art. 46 Abs. 2 OR is admissible whenever, at the time of judgment, the consequences of the injury cannot yet be determined with sufficient certainty; it is irrelevant that the feared complications may probably arise only after the two-year reservation period has expired (consid. 5). In assessing driver fault, special caution is required when overtaking a cyclist between larger vehicles in a dangerous traffic constellation (consid. 1-2).

Texte intégral

ObJigationenroe!lt. No 66. selbständigen Verschulden Fankhausers eine Anspruchs- konkurrenz, nicht aber eine echte Solidarhaftung im Sinne des Art. 50 0 zugunsten der Klägerin begründet hätte. Unter diesen Umständen konnte eine Unterbrechung der Verjährung gegen Fankhauser nicht auch gegen den Beklagten wirken. Die Einrede der Verjährung ist be- gründet und ein allfälliger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten erloschen. . Die Unterscheidung zwischen echter und unechter Soli- darität bei der Unterbrechung der Verjährung und zwi- seihen bewusstem und unbewusstem Zusammenwirken Mehrerer bei einer schädigenden Handlung kann freilich mitunter zu Zweifeln und UIlbicherheiten Anlass geben. Allein wenn die Lösung der damit verbundenen Streit- fragen nicht immer befriedigt, liegt der Grund nicht in den an sich durchaus haltbaren Unterscheidungen, sondern in der positiven, aber innerlich wenig begründeten Vor- schrift des Art. 136 Abs. 1 OR, an die der Richter gebunden ist (VON TUHR, OR II S. 705/06). Allfälligen Unsicher- heiten kann übrigens der Gläubiger selbst aus dem Wege gehen, indem er die Verjährung allseitig unterbricht. Demna.ck er kennt das I!undesgerickt : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 6. September 1929 bestätigt. 66. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 18. Dezember 1929 L S. Fuohs gegen Leema.nn. A n t 0 In 0 b i 1 u n f a. 11 ent.standen dadurch, dass ein Auto- mobilist mit einer Gescbwindigkeit von 40 Stundenkilometern gleichzeitig mit einem Velofshrer einem Pferclefllhrwerk vor- fahren wollte, wobei der Velofahrer, der sich in der Mit.te befBDd, infolge einer von ihm unvermittelt ausgeführten r .. inksschwenkung unter das Auto geriet. -Vel'Schulden des Automobilisten beja.ht. unter Anerkennung eint'S :M:it.verschul- .tens dp. Velofahrer!! (Erw. 1 nnd 2). Obligationenreeht. No 66.

Das Mitverschulden des Verunfallten schliesst die Zusprache einer Gen u g t u u n g 8 S U m m e nicht schlechthin aus, kann aber bei deren Bemessung berücksichtigt werden (Erw. 4). Ein N ach k 1 a g e a n 8 p r u c h kann nicht desha.lb abge- wiesen werden, weil zwar Komplikationen an sich möglich erscheinen, a.ber voraussichtlich nioht schon im Laufe der nächsten zwei Jahre eintreten werden (Erw. 5). OR Art. 41 ff., 43, 46 Aba. 2, 47. A. -Am 24. Juli 1926 morgens zirka 8 Uhr fuhr der am 21. Juni 1896 geborene Kläger, Ernst Fuchs, mit seinem Fahrrad auf der rechten Seite der 7 m breiten, gepflasterten Staatsstrasse von Gossau nach St. Gallen. Vor ihm her fuhr im Trab, auch rechts der Strasse, Land- wirt Jakob Mosel' mit einem Pferdefuhrwerk, ebenfalls in der Richtung nach St. Gallen. Als die Beiden auf der Höhe des sog. Breitfeldes angelangt waren, kam der Beklagte, Adolf Leemann, mit seinem Personenautomobil, Marke Studebaker, aus derselben Richtung mit einer Geschwindigkeit von zirka 40 Stundenkilometern daher- gefahren. Auf etwa 200 m Entfernung gab er Signal, das jedoch vom Kläger nicht beobachtet worden zu sein scheint ; denn als der Beklagte bereits bis auf etwa 40 m herangefahren war, bemerkte er, dass der Kläger dem Fuhrwerk Mosers links vorfahren wollte. Er gab daher erneut Signal, fuhr aber im übrigen mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Unmittelbar darauf lenkte der Kläger. offenbar in der Absicht, an das linke Strassenbord zu gelangen, sein Rad noch mehr nach links und kam dabei direkt vor das Automobil des Beklagten, von wel- chem er u Boden geworfen und überfahren wurde. Hiebei erlitt er schwere Verletzungen, u. a. eine Gehirnerschüt- terung, einen Bruch und eine Verrenkung des 2. und 3. Lendenwirbels, eine Verrenkung des rechten Hüftgelenkes und eine Nierenquetschung, was eine längere Spitalbe- handlung erforderte und eine vorübergehende vollständige, sowie eine dauernde teilweise Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. B. -Gestützt hierauf reichte der Kläger gegen den

318 Obligationetlrecht. N° 66. Beklagten eine Klage ein, mit der er ihn auf Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens im Betrage von 54,319 Fr. 90 Cts., nebst Zins und Kosten belangte, . unter Vorbehalt des Nachklagerechtes während der Dauer von zwei Jahren vom Tage des Urteils an gerechnet. G. -Mit Entscheid vom 5. September 1929 hat das Kantonsgericht St. Gallen die Klage im Betrage von 17,428 Fr. gutgeheissen, die Mehrforderung, sowie das Begehren um Einräumung des Nachklagerechtes jedoch abgewiesen. Hiebei ging es davon aus, dass der Unfall in der Hauptsache vom Beklagten verschuldet worden sei, dass aber auch den Kläger ein erhebliches Mitverschul- den treffe, was eine Kürzung seiner Entschädigung um einen Drittel rechtfertige. Es stellte auf Grund eines medizinischen Gutachtens. fest, dass der Kläger während eines Jahres zu 100 %, während eines weiteren Jahres zu 66 2/

% und in der Folge zu 45 % arbeitsunfähig gewesen sei, welch letzterer Zustand als dauernd erachtet werden müsse .... Schadensbemessung .... Von der Zu- erkennung einer Genugtuungssumme wurde abgesehen. D. -Hiegegen hat der Kläger am 16. Oktober 1929 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren: ( I. Es sei in Abänderung des Urteils des Kantonsgerichtes vom 5. September 1929 die Klage in folgenden Beträgen zu schützen: 1. Für Minderwert des Fahrrades im Betrage von 16 Fr. ; 2. Der Lohnausfall für die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit im Betrage von 5000 Fr., nebst 5 % Zins seit 24. August 1927 ; 3. Eine Genugtuungssumme von 3000 Fr.; 4. Eine Entschädigung für bleibenden Nachteil im Betrage von 22,410 Fr. 11. Es sei dem Kläger für die Dauer von 2 Jahren vom Tage des Urteils an gerechnet das Nach- klagerecht einzuräumen, unter Kosten und Entschädi- gungsfolge. ) Im mündlichen Berufungsverfahren hat der Kläger die Zinsforderung für den Lohnausfall für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit dahin abgeändert, dass er 5 % von

3000 Fr. vom 24. August 1927 und 5 % von 2000 Fr. vom 24. Juli 1928 an forderte. Der Beklagte verlangt in einer am 26. Oktober 1929 eingereichten Anschlussberufung : I. Es sei die vom Berufungskläger vor Bundesgericht ins Recht gesetzte TotaHorderung von 30,575 Fr., eventuell die vom Kan- tonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 5. September 1929 gesprochene Entschädigung von 17,426 Fr. nach richter- lichem Ermessen erheblich zu reduzieren. 11. Das Be- gehren des Klägers um Einräumung eines Nachklagerechtes sei abzuweisen. 111. Die sämtlichen entstandenen gericht- lichen und aussergerichtlichen Kosten seien angemessen auf die Parteien zu verteilen. ) Da8 Bunde8gericld zieht in Erwägung :

  1. -Der Beklagte bestreitet sein Verschulden an dem vorliegenden Unfall grundsätzlich nicht, er behauptet aber, dieses sei gegenüber dem Verschulden des Klägers nur untergeordneter Natur. Der Kläger dagegen stellt jedes Mitverschulden seinerseits in Abrede und bezeichnet den Beklagten als den allein schuldigen Teil. Der Beklagte behauptet, er habe, nachdem er in einer Entfernung von 200 m Signal gegeben, nicht annehmen können, dass der Kläger, der damals . hinter dem Fuhrwerk Mosers auf der rechten Strassenseite gefahren sei, noch versuchen werde, vor ihm, dem Beklagten, dem Fuhrwerk vorzu- fahren. Zudem sei die Strasse derart breit gewesen, dass bei vernünftigem Verhalten des Klägers beide Fahrzeuge, das Fahrrad des Klägers und das Automobil des Beklagten, dem Fuhrwerk Mosers gleichzeitig hätten vorfahren können, ohne miteinander in Kollision zu geraten. Wenn der Beklagte infolgedessen seine Geschwindigkeit nicht verlangsamt habe, so könne ihm dies daher nicht als eine Verletzung von Art. 34 des Konkordates ausgelegt werden, wonach der Führer eines Motorfahrzeuges den Lauf zu verlangsamen oder nötigenfalls sofort anzuhalten hat, wenn das Fahrzeug Anlass zu einem Verkehrshemmnis

Obligationenrecht. N 66. oder Unfall bieten könnte. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Es braucht hier nicht näher untersucht zu werden, ob nicht schon der Umstand den Beklagten zu einer Einschränkung seiner Fahrgeschwindigkeit hätte veranlassen sollen, dass der Beklagte die beiden Fahr- zeuge, das Fuhrwerk Mosers und das Fahrrad des Klägers, vor sich sah und er damit zu rechnen hatte, da,ss der letztere -da er (Beklagter) nicht mit Sicherheit anneh- men kOlmte, dass dieser sein, des Beklagten, Herannahen wahrgenommen -dem Fuhrwerk Mosers werde vorfahren wollen; denn auf alle Fälle hätte der Beklagte seinen Lauf dann verlangsamen sollen, als er (auf eine Distanz von zirka 40 m) wahrnahm, dass der Kläger tatsächlich den Moser zu überholen sich anschickte und dass sein, des Beklagten, Warnsignal ihn nicht von diesem Vorhaben abhielt. Dem kann er nicht entgegenhalten, die Strasse sei ja derart breit gewesen, dass genügend Platz für ein gleichzeitiges Vorfahren durch den Kläger und den Be- klagten vorhanden gewesen sei. Eine solche Situation birgt immer eine Gefahr in sich und soll daher schon grundsätzlich vermieden werden, insbesondere aber dann, wenn dadurch ein Radfahrer -bei dem bekanntlich eine auch nur leichte Unsicherheit genügt, um ihn aus seiner Fahrtrichtung zu bringen -zwischen zwei grössere Fahrzeuge geraten würde. Dessen hätte sich der Beklagte bei Beobachtung der ihm zuzu:r,nutenden Vorsicht bewusst sein müssen. Dabei gereicht ihm noch besonders zum Verschulden, dass er dieses schon grundsätzlich gefährliche und daher unzulässige Manöver mit einer Fahrgeschwin- digkeit von 40 Stundenkilometern, d. h. also in einem Tempo, das ein sofortiges Anhalten seinerseits verun- möglichte, auszuführen versuchte. Hierin liegt, wie die Vorlnstanz zutreffend ausgeführt hat, abgesehen von der Verletzung der allgemeinen Vorschrift des Art.--i4, auch eine Zuwiderhandlung gegen die Spezieibestimmung des Art. 17 des. Konkordates, wonach bei überholen zur Vermeidung von Unfällen nur mit der absolut notwen-

digen Geschwindigkeit und mit aller wünschbarer Vor- sicht gefahren werden muss. Dass dieses schuldhaft rechtswidrige Verhalten des Beklagten für den Unfall des Klägers kausal war, bedarf keiner weiteren Aus- führungen. 2. -Dagegen trifft, wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, auch den Kläger ein gewisses Mitver- schulden, das darin liegt, dass er, nachdem er das Signal des hinter ihm daherfahrenden Autos des Beklagten vernommen hatte, noch plötzlich eine Linksschwenkung vornahm, um an den linken Strassenrand zu gelangen. Die Feststellung, dass er eine solche Schwenkung aus- geführt, sowie dass er das Signal des Beklagten gehört habe, wird vom Kläger allerdings als aktenwidrig bezeich- net. Er hat es jedoch unterlassen, diese Rüge gemäss Art. 67 Abs. 2 OG unter Angabe der angeblich mit den bestrittenen Feststellungen im Widerspruch stehenden Akten in der schriftlichen Berufungserklärung geltend zu machen, so dass darauf -da es sich hiebei um ein notwendiges Formerfordernis handelt (vgl. BGE 52 II S. 194) -nicht eingetreten werden kann. übrigens könnte von einer Aktenwidrigkeit auch keine Rede sein, indem die Vorifistanz diese Feststellung auf Grund von Indizien getroffen hat, deren Schlüssigkeit das Bundes- gericht nicht zu überprüfen vermag. Angesichts dieses dem Kläger zur Last fallenden Mit- verschuldens hat die Vorinstanz mit Recht den Beklagten nicht zum Ersatz des vollen dem Kläger entstandenen Schadens. verurteilt ; auch besteht für das Bundesgericht kein Grund, die von der Vorinstanz unter zutreffender Würdigung der bestehenden Umstände vorgenommene Schadensverteilung, wonach der Kläger einen Drittel des ihm erwachsenen Schadens an sich zu tragen hat, abzu- ändern. 3. -(Schadensbemessung) ........................ . 4. -Unbegründet erscheint jedoch die Abweisung des Genugtuungsanspruches durch die Vorinstanz. Es f-lteht

ausser Zweifel, dass der Kläger durch den vorliegenden Unfall ausserordentlich schwer betroffen worden ist und dass das Verschulden des Beklagten keineswegs ein leichtes . war. Andererseits ist allerdings richtig, dass auch den Kläger ein gewisses Mitverschulden trifft. Allein diese letztere Tatsache ist wohl geeignet, bei der Bemessung der Genugtuungssumme berücksichtigt zu werden; dagegen schliesst sie unter den gegebenen Verhältnissen eine solche Zusprache nicht schlechthin aus (vgl. auch BGE 54 II S. 468 f. Erw. 6); denn es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vom Kläger begangene Unge- schicklichkeit teilweise zweifellos auf eine durch das unkorrekte Verhalten des Beklagten bei ihm entstandene Verwirrung zurückzuführen ist. Das Bundesgericht er- achtet es daher unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen, dem Kläger als Genugtuung einen Betrag von 1000 Fr. zuzusprechen. 5. -Gemäss Art. 46 Abs. 2 OR kann der Richter, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind, bis auf zwei Jahre, vom Tage der Urteilsfällung an gerechnet, die Abänderung des Urteils vorbehalten. Einen solchen Vorbehalt hat die Vorinstanz vorliegend abgelehnt, indem sie zwar feststellte, dass nach dem medizinischen Gut- achten hinsichtlich der vom Kläger erlittenen Nieren- verletzung die Möglichkeit von zukünftigen Komplika- tionen bestehe, dass es sich aber nur um Spätkompli- kationen I handeln könne, so dass die Bestimmung des Art. 46 Abs. 2 OR keine Deckung biete. Diese Auffassung ist nicht schlüssig.; denn wenn die Vorinstanz an sich anerkennt, dass infolge der bestehenden Komplikations- gefahr eine sichere Schadensfeststellung zur Zeit ausge- schlossen sei, so ist die Voraussetzung für den Vorbehalt eines Nachklagerechtes gegeben und darf dieses Recht nicht deshalb schon zum vorneherein verweigert werden, weil die von der Vorinstanz als möglich erachteten Kompli- kationen voraussichtlich nicht schon im Laufe der nächsten

zwei Jahre eintreten werden und der Kläger infolgedessen allenfalls trotz eIDes Vorbehaltes eines weiteren Anspruches verlustig gehen würde. Das Nachklagerecht ist daher dem Kläger zuzuerkennen. Demnach erkennt das Bundesgericht :

  1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
  2. Die Hauptberufung wird dahin teilweise gutgeheis- sen, dass das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 5. September 1929 aufgehoben, die Klage im Betrage von 18,428 Fr. geschützt und dem Kläger für die Dauer von zwei Jahren, vom Datum des Urteiles an gerechnet, das Nachklagerecht zuerkannt wird. V. PROZESSRECHT PROC:EDURE
  3. Urteil der n. Zivilabteil 1ng vom 5. Dezember 1929 i. S. Reimann gegen Reima.nn. Gerichtsstand der Klage auf Anfechtung der Ehe 1 ich k e i teines Kinders: Kantonale Vorschriften sind nur im Rahmen des Art. 8 des Bundesgesetzes betr. die zivilroohtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter gültig (Erw. 3). Beistandsbestellung durch örtlich unzu- s t ä n d i g e Vor m und s c h a f t s b e hör deist für die Gerichte verbindlich (Erw. 2). A. -Robert Reimann, Bürger von Zürich, erhob am 7. /10. September 1928 an seinem Wohnort Baden Klage auf Anfechtung, eventuell Scheidung seiner a
  4. Juni 1928 geschlossenen Ehe und, nachdem die Ehefrau am 13. Oktober 1928 einen Knaben geboren hatte, am 15. Dezember ebendaselbst gegen Mutter und Kind Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit des

Mots-clés

traffic accidentcontributory negligencesatisfactionsupplementary claimfuture damagesovertakingdriver negligencecausation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the defendant’s driving conduct was negligent and causally relevant to the accident

Solution extraite

Leemann was negligent because he attempted to overtake at about 40 km/h without sufficiently reducing speed after seeing the risky passing situation, in breach of traffic caution rules.

Motifs extraits

The court held that the defendant should have slowed once he saw that the cyclist was trying to pass the cart and that his warning signal did not stop him. Overtaking in such a narrow and dangerous situation with a bicycle between two larger vehicles was inherently unsafe.

Question juridique clé

Whether the plaintiff’s sudden left turn constituted contributory negligence

Solution extraite

Yes. Fuchs also contributed to the accident by suddenly swerving left after hearing the car’s signal.

Motifs extraits

The lower court’s finding of contributory negligence was upheld; the Federal Court would not review the evidentiary attack because the required procedural objection was not properly raised.

Question juridique clé

Whether contributory negligence excluded a satisfaction payment

Solution extraite

No. Contributory negligence did not bar a satisfaction award, though it could be considered in fixing its amount.

Motifs extraits

The plaintiff was seriously injured, the defendant’s fault was not slight, and the plaintiff’s own fault was partly attributable to the confusion caused by the defendant’s conduct.

Question juridique clé

Whether a reservation of the right to bring a supplementary claim under Art. 46(2) OR was permissible

Solution extraite

Yes. Because future complications from the kidney injury could not yet be assessed with sufficient certainty, the plaintiff was entitled to reserve a supplementary claim for two years.

Motifs extraits

The court held that the statutory condition is uncertainty at the time of judgment; it is not a reason to deny the reservation that the expected complications may arise only later than within two years.

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