BGE 55 II 23
BGE 55 II 23Bge17 janv. 1926Ouvrir la source →
22 Sachenrecht. N° 8. egalement a titre de proprietaires, un appartement se trouvant en partie immeruatement au-dessus des locaux de Dayer. Les hoirs Righini, estimant que le bruit fait dans leur appartement par quelques machines installees dans la boucherie etait insupportable, ont introc:Iuit devant le Tribunal cantonal du Valais une action tendant a ce que Dayer soit astreint a deplacer les machines et a payer une indemnite de 10000 fr. a Dlle Marie Righini. Statuant le 22 novembre 1928, le Tribunal cantonal a deboute les demandeurs de leurs conclusions et les a condamnes aux frais. Sur recours des demandeurs, le Tribunal federal a confirme le jugement attaque. Extrait des considerants.
24 Obligationenrecbt. N° 9. und Zeichen) für das Gebiet der Kantone St. Gallen, Appen- zell und Thurgau auf die Dauer von zunächst einem Jahre übertrug. Der Kläger verpflichtete sich zu einer Mindest- abnahme von 1200 Kassetten im ersten Jahre, bezw. 100 Kassetten monatlich, zu einem näher festgelegten Preise. Als Garantie für die richtige Erfüllung dieser Verpflich- tung leistete er der Beklagten einen Barbetrag von 4800 Fr., wovon bei jeder Lieferung 4 Fr. pro Kassette in Abzug gebracht werden sollten, so dass nach Bezug des jähr- lichen Mindestquantums die Garantiesumme verrechnet war. Da in der Folge die Kassetten von den Abnehmern beanstandet wurden und nicht mehr absetzba,r waren, erhob Saxer am 8. August 1925 bei der Bezirksanwalt- schaft Zürich gegen B. Strafklage wegen Betruges. Die Untersuchung wurde indessen durch Verfügung der Staats- anwaltschaft Zürich vom 29. Dezember 1925 wegen Feh- lens eines Straftatbestandes eingestellt. Am 27. Juli 1928 reichte sodann Saxer beim Handels- gericht Zürich Klage gegen die Regana A.-G. ein, mit den Begehren um Rückerstattung der geleisteten Kaution von 4800 Fr., abzüglich des verrechneten Gegenwertes von 400 Fr für gelieferte Ware, nebst Zins, Bezahlung von 1100 Fr. nebst Zins (Verkaufswert der bei ihm noch auf Lager befindlichen Ware), sowie einer Entschädigung von 1000 Fr. für Umtriebe und Zeitverlust. Zur Begründung stellte er 'sich in erster Linie auf den Standpunkt, dass der Vertrag für ihn nach Art. 28 OR un- verbindlich sei. B. habe ihn durch die bewusst falsche Behauptung, es handle sich bei den umsetzbaren Buch- staben um einenneuen Artikel, und er übertrage ihm den Alleinvertrieb in dem vorgesehenen Gebiete, zum Ver- tragsabschluss und zur Hingabe der Kaution von 4800 Fr. ~ewogen. Die Beklagte sei aber gar nicht in der Lage, Ihm den Alleinvertrieb zu sichern. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, indem -sie den Anfechtungsgrund des Betruges bestritt ObJigationenrecht. N°!}. 25 und sich eventuell auf Verjährung des Rückforderungs- anspruches berief (Art. 67 OR). Mit Urteil vom 27. September 1928 hat das Handels- gericht des Kantons Zürich die Beklagte pflichtig erklärt, dem Kläger zu bezahlen: 4400 Fr. nebst 5 % Zins von 2000 Fr. seit 5. Juni 1925 und von 2400 Fr. seit 19. Juni 1925, ferner 1000 Fr. als Entschädigung für Umtriebe und Zeitverlust. Die von der Beklagten hiegegen mit dem Antrag auf Klageabweisung ergriffene Berufung hat das Bundes- gericht abgewiesen. A U8 den Erwägungen: Fragen kann es sich bloss, ob der Klageanspruch nach den Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung, eventuell ungerechtfertigter Bereicherung zu schützen sei. Sofern lediglich ein zivilrechtliches Delikt in Betracht käme, müsste er abgewiesen werden, weil die Mefür massgebende einjährige Verjährungsfrist des Art. 60 Abs. I OR längst vor der Klageeinleitung abgelaufen war und eine Unterbrechung derSelben weder behauptet, geschweige denn nachgewiesen ist. Die Vorinstanz hat indessen angenommen, dass sich B. beim Vertragsschluss eines strafrechtlichen Betruges schuldig gemacht habe, so dass für den daraus hergeleiteten Zivilanspruch nach Art. 60, Abs. II OR die längere, im Zeitpunkte der Klage- erhebung noch nicht verstrichene, strafrechtliche Ver- jährungsfrist gelte. -In der Tat begründet Art. 60 Abs. II OR eine Ausnahme nicht nur von der zehnjährigen, son- dern auch von der einjährigen Verjährung nach Abs. I. Der Geschädigte soll seinen Anspruch solange geltend machen können, als die strafbare Handlung als solche nicht verjährt ist, und die Verjährung nach Abs. I soll nur da gelten, wo sie später eintritt als die strafrechtliche, weil es stossend wäre, wenn der Täter wegen der den Klagegrund bildenden Handlung vom Staate noch mit der ihn regelmässig weit schwerer treffenden Strafklage
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verfolgt werden könnte, er aber der Gutmachung des
Schadens
durch Verjährung überhoben wäre (vgl. BGE
44 II 177 f. ; 49 II 358 f.). Dabei verlangt das Gesetz
nicht, dass eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt sein
müsse,
sondern nur, dass eine strafrechtlich verfolgbare
Handlung vorliege. Wie das Bundesgericht in ständiger
Praxis, namentlich in Auslegung von Art. 6 Abs. III
FHG, ausgesprochen hat, ist jedoch der Zivilrichter an
die rechtskräftige Feststellung des Strafrichters über das
Bestehen oder Nichtbestehen eines staatlichen Strafan-
spruches gebunden (vgl. BGE 45 II 329 und dort. Zit.).
Es handelt sich hiebei um einen Fall wahrer Präjudizialität
des im Strafprozesse ergangenen Urteils, so dass Art. 53
OR keine Anwendung findet (vgl. GE 44 II 178). Liegt
dagegen kein rechtskrMtiges
Strafurteil vor, so ist der
Zivilrichter in der Prüfung des Vorhandenseins « einer
strafbaren Handlung ll, als Voraussetzung für die Geltung
der längern Verjährungsfrist des Abs. II von Art. 600&,
völlig frei.
Im vorliegenden Falle nun ist ein über die strafrechtliche
Qualifikation
der B. zum Vorwurf gemachten Handlungen
entscheidendes Strafurteil nicht ergangen, sondern es
liegt bloss eine von der Staatsanwaltschaft Zürich am
29. Dezember 1925 erlassene Verfügung vor, wonach die
gegen das verantwortliche Organ der Beklagten einge-
leitete
St.rafuntersuchung wegen Betruges eingestellt wor-
ue-n ist. Eine solche, von einr Strafuntersuchungsbehörde
ausgehende,
der Rechtskraft ermangelnde Einstellungs-
verfügung
kann aber -entgegen der Ansicht v. Tuhrs
(OB I S. 348) -einem freisprechenden Straferkenntnis
f::lchon deshalb nicht gleichgestellt werden, weil ia eine
f::ltrafrichterliche Prüfung, ob ein staatlicher Strafanspruch
bestehe oder nicht, gar nicht stattgefunden hat. Die
Einstellung des Strafverfahrens ist allenfalls, je nach dem
Grunde, für den Zivilrichter nur bindend, wenn sie durch
das erkennende Gericht selbst erfolgt (vgl. WEISS, Konnexe
Zivil-
und Strafsachen S. 260 f.; BGE 16 S. 155 f.). Es
Obligationenrecht. N° 9.
blieb dar hier r Vorinstanz das Recht unbenommen,
auch Zll untersuchen, ob das Verhalten des B. den Tat-
bestand des Betruges nach dem von ihr, im Hinblick auf
den in St. Gallen erfolgten Vertragsschluss, als mass-
gebend erachteten st. gallischen Strafrecht erfülle; ihr
bejahender Entscheid hierüber entzieht sich, weil auf
der Anwendung kantonalen Rechts beruhend, der Nach-
prüfung des Bundesgerichts. Dies gilt namentlich· auch
in Bemg auf die von der Beklagten als unrichtig bekämpfte
Auffassung des Vorderrichters, dass die zürcherischen
Behörden
zur Durchführung der Strafuntersuchung nicht
zuständig waren.
Aus
der für das Bundesgericht verbindlichen Feststel-
lung,
dass diese strafbare Handlung des B. nach st. galli-
schem
Strafrecht im Zeitpunkte der Klageeinleitung noch
nicht verjährt .war, folgt jedoch nicht ohne weiteres die
Anwendbarkeit
der ausserordentlichen Verjährungsfrist
nach Art. 60 Abs. II OB auch auf den daraus gegen die
B e k
lag t ehergeleiteten Zivilanspruch. Gemäss Art.
55
ZGBhaften allerdings die juristischen Personen für
unerlaubte Handlungen ihrer Organe, d. h. derjenigen
Personen, bezw. Personenmehrheiten, die
nach der durch
das Gesetz oder die Statuten gegebenen Organisation not-
wendig sind,
damit die juristische Person nach aussen
handelnd auftreten kann. Voraussetzung ist dabei, dass
die Organe als solche gehandelt haben, bezw. dass
der
entstandene Schaden die Folge eines Verhaltens ist, da&
angesichts der Natur der Organstellung an sich in den
Rahmen der Organkompetenz fällt (vgl. BGE 48 II 9, 56,
156
f.; 54 II 144 f.). Dagegen kann die juristische Per-
son für die Handlungen ihrer Organe strafrechtlich nicht
verantwortlich gemacht werden, vielmehr treffen die
strafrechtlichen Folgen
nur diejenigen Personen, welche
für sie handeln (vgl. HAFTER, Komm. 2. Auf I. N. 7 zu
Art. 55 ZGB ; BGE 41 I 213 fI., 538). Nun stellt aber
Art. 60 Abs. II OB nach seiner Zweckbestimmung, wie
sie
oben dargelegt worden ist, gerade auf diese strafrecht-
28 Obligationenrecht. N0 9. liehe Verantwortlichkeit ab. Die Verlängerung der Ver- jährungsfrist greift daher, wie auch in der Doktrin über- einstimmend angenommen wird und wie das Bundes- gericht in Auslegung des gleichlautenden Art. 69 Abs. II aOR ausgesprochen hat, nur Platz in Bezug auf den Zivil- anspruch gegen den Täter selbst, nicht aber auch in Bezug auf die Schadenersatzklage gegen Drittpersonen, die nur zivilrechtlieh für den Schaden einstehen müssen (vgl. OSER, N. III, 2 und BEcKER N. 4 zu Art. 60 OR; v. TUHR, OR I S. 348; BGE 22 S. 492). Indessen lassen es die besonderen Verumständungen des vorliegenden Falles als gerechtfertigt erscheinen, die längere strafrechtliche Verjährungsfrist (10, bezw. 5 Jahre gemäss Art. 43, Ziff. 2 b und c, Art. 68 in Verbindung mit Art. 56 des st. gall. StGB), wie sie für eine Schaden- ersatzklage gegen B. gelten würde, auch auf den hier gegen die Regana. A.-G. erhobenen Zivilanspruch zur Anwendung zu bringen, und demgemäss die Verjährungseinrede abzu- weisen. Entscheidend kommt in Betracht, dass B. der einzige Verwaltungsrat und Geschäftsleiter (wohl auch der einzige Aktionär) der Beklagten ist, so dass sich wirt- schaftlich -soweit es sich um die Folgen seines betrüge- rischen Verhaltens handelt -die Interessenssphäre der freilich als gesonderte Rechtspersönlichkeit bestehenden A.-G mit seiner eigenen deckt; dies auch dann, wenn nicht er, sondern seine Ehefrau die Aktien besitzen sollte. In- sofern besteht daher, von dem. hier allein ausschlaggeben- den ökonomischen Gesichtspunkte aus betrachtet, Identi- tät zwischen dem Organ der A.-G und dieser selbst, weshalb auch die gleiche Verjällrungsfrist Platz greifen muss. Obligationenrecht. No 10. 10. Orteil der I. Zivilabtellung vom l2. Februar 1929 i. S. P. gegen H. & Gen. Unerlaubte Handlung: 29
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