BGE 55 II 203
BGE 55 II 203Bge7 juin 1929Ouvrir la source →
202 Obligationenrecht. N0 42.
dans la sommation qu'elle a adressee a Bianco le 25 jan-
vier 1927. Aussi bien a-t-elle accepte, le 7 avril 1927, le
versement opere le 5 avrll a son compte de cheques par
Bianco et en a-t-elle donne quittance.
La question litigieuse est en definitive celle de savoir
a quel moment un versement opere par un debiteur au
compte de cheques postal de son creancier vaut paiement.
Pour la trancher, l'on ne saurait se referer, comme le
voudraient les parties, aux regles du Code des obligations
sur le mandat ou sur l'assignation, car l'administration
publique des postes, regie par des lois speciales, ne peut
etre assimilee dans ce domaine a un mandataire ou a un
assignataire de droit prive. C'est bien plutöt aux dispo-
sitions de la loi federale du 2 octobre 1924 sur le service
des
postes et a 1'ordonnance d'execution du 8 juin 1925
qu'il faut se reporter.
Aux termes du § 77 al. 2 de l'ordonnance, le compte
de cheques est tenu dans la regle au nom et sous Ia raison
sociale du titulaire par l'office de cheques postaux dans
le rayon duquel1e titulaire a son domicile ou le siege de
ses affaires. C'est donc a cet office (en l'espece a l'office
des cheques
postaux de Lausanne) que sont faites les
inscriptions
au credit du titulairede tous les versements
operes pour son compte dans les bureaux des postes
suisses. Or, dans le systeme en vigueur, le destinataire ne
peut disposer de la somme vrsee que lorsqu'elle a ere
portee a son credit par l'office des cheques postaux et
qu'll en a rem avis. Cela resulte d'une part de l'art. 36
de Ia loi, a teneur duquelle «mandanh peut revoquer ou
modifier ses ordres de paiement sans l'assentiment du
destinataire aussi longtemps que ceIui-ci n'a pas ere
avise
de l'ordre Oll n'en a pas reclame l'execution, ou qu'il
n'en a pas deja ere passe ecriture au compte de cheques,
et, d'autre part, du § 83 al. 2 de l'ordonnance qui prevoit
que, moyennant paiement de la taxe du telegramme, le
« mandant!> peut solliciter l'envoi a l'office des cheques
d'un avis reIegraphique du versement effectue. Cette
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derniere disposition a precisement pour but de permettre
a la personne qui opere un versement d'obvier a l'incon-
venient qu'il Peut y avoir a ce que le montant verse ne
soit pas mis immediatement en possession du destinataire.
Cela etant, II n'est pas possible d'admettre que celui
qui consigne un bulletin de versement a l'adresse d'un
titulaire de compte de cheques postal opere, au moment
meme de la consignation, un paiement liberatoire. L'ad-
ministration des postes ne re\loit pas le versement au
nom du destinataire; elle assume simplement l'obligation
de transmettre l'ordre de l'expediteur a l'office des
cheques
postaux. Hormis le cas de versement telegraphique,
le paiement n'est parfait qu'a l'instant ou l'office, ayant
re\lu l'ordre de l'expediteur, inscrit le montant de la somme
versee au compte du destinataire et remet a celui-ci le
coupon du bulletin de versement. C'est a partir de ce
moment la seulement que le destinataire entre en posses-
sion de la somme versee a son compte (cf. Jurisprudence
allemande, Juristische Wochenschrift, 1927, vol. III,
p. 2134 N° 38).
En l'esp8ce, ce n'est que le 6 avril 1927 que l'office des
cheques postaux de Lausanne a re\lu et execute l'ordre
de versement donne a Conthey la veille par Bianco ; ce
n'est donc que le 6 avril que le paiement de Ia prime arrie-
ree a ere effectue. L'instance cantonale ades lors juge
avec raison que l'obligation de l'assureur etait encore
suspendue
au moment ou l'accident s'est produit.
43. Orteil der I. ZiviJ.a.bteilung vom a6. September 19a9
i. S. Aliments. gegen Lechner.
Art. 879 OR begründet keinen materiell-rechtlichen Exhibitions~
anspruch, sondern nur einen Anspruch auf Herausgabe in
einem schwebenden Prozess.
OR Art. 330 Abs. 2, 877, 879.
A. -Hans Lechner, Weingrosshändler in Bolzano,
stand mit einem Enrico Battistel und Johann Vigl im
204 Obligationenrecht. N° 43. Geschäftsverkehr und kam auf diese Weise in den Besitz von zwei Akzepten des Battistel, für die er diesen belangte. Dabei wurden Anspruche mit Arrest belegt, welche Bat- tistel an die heute in Liquidation befindliche Genossen- schaft Alimenta in St. Gallen besessen haben soll. Diese wurden im Verwertungsverfahren am 1. Februar 1929 gemäss Art. 151 Abs. 2 SchKG bis zum Betrage von 4800 Fr. an Lechner abgetreten. Die Alimenta bestritt jedoch, dem Battistel noch irgendetwas schuldig zu sein, worauf Lechner beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen Klage einleitete mit dem Begehren: « 1. Es sei die Beklagte gerichtlich zu veranlassen, dem Kläger Aus-und Abrechnung über ihr Rechnungsverhältnis mit Enrico Battistel, früher Meran, und als Belege dafür die erforder- lichen Bücher, Aufschriebe und Korrespondenzen zu unter- breiten, unter Kostenfolge. 2. Für den Fall, dass dem Enrico Battistel auf Grund der Abrechnung . oder der Bücher und Belege Anspruche gegen die Beklagte zuste- hen, oder falls dem Genannten am 1. Februar 1929 solche Ansprüche zustanden und zur Zeit des Urteilsspruches durch schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht mehr zustehen sollten, habe die Beklagte dem Kläger den Betrag des gegenwärtigen oder damaligen Anspruches bis zur Höhe von 4800 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 1929, oder einen Betrag nach richterlichem Ermessen aus- zuzahlen, unter Kostenfolge. )) B. -Mit Urteil vom 15. Juli 1929 hat das Handels- gericht des Kantons St. Gallen Ziffer 1 der Klage in dem Sinne geschützt, dass es die Beklagte verpfl chtete, dem Kläger das Konto Battistel, oder einen beglaubigten Aus- zug davon vorzuweisen. Auf Ziffer 2 der Klage ist das Gericht nicht eingetreten, weil es sich hiebei um eine Fest- stellungsklage handle, der das Feststellungsinteresse fehle. G. -Hiegegen hat die Beklagte am 15. August 1929 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides die Klage abzuweisen. Obligationenrecht. No 43. 205 D. -Der Kläger hat beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten ; eventuell sei diese abzuweisen. Da8 Bundesgericht zieht in Erwäg·ung :
-Das heute einzig noch streitige Klagebegehren Ziffer 1 wird vom Kläger auf Art. 879 OR gegründet, wonach diejenigen, die zur Führung von Geschäfts- büchern verpflichtet sind, bei Streitigkeiten über ReChts- verhältnisse, welche aus dem Betriebe eines Geschäftes herrühren, zur Vorlegung dieser Bücher angehalten wer- den können. Der Kläger erblickt darin einen materiell- rechtlichen Exhibitionsanspruch, der auch ausserhalb eines schwebenden Prozesses, selbständig geltend gemacht werden könne. Die Vorinstanz ist ihm in dieser Auffas- sung gefolgt, wobei sie in erster Linie darauf hinwies, dass die fragliche Bestimmung in Art. 37 des früheren deut- schen Handelsgesetzbuches, welche der vorwürfigen Vor- schrift als Vorbild gedient, dahin gelautet habe, dass im Laufe eines Rechtsstreites der Richter die Vorlegung der Handelsbücher anordnen könne. Wenn nun der schwei- zerische Gesetzgeber sich nicht an diesen Wortlaut ge- halten, sondern die Worte über die richterliche Befugnis gestrichen habe, so müsse dies absichtlich geschehen sein, und eS sei dies wohl darauf zurückzuführen, dass der schweizerische Gesetzgeber bei Erlass des Obligationen- rechtes nicht, wie der deutsche Gesetzgeber, ein aus- gebildetes Landrecht habe voraussetzen können, das die privatrechtliehe Editionspflicht geregelt hätte; vielmehr hätten solche Bestimmungen nur in einzelnen Kantonen, wie z. B. im Kanton Zürich, bestanden. Es habe daher der Aufgabe des schweizerischen Gesetzgebers entsprochen, eine Vorschrift zu erlassen, die innerhalb und ausserhalb eines Prozesses allgemeine Anwendung finden könne. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Richtig ist allerdings, dass nur wenige Kantone das im gemeinen AS 1>5 II -1929 15
206 Obligationenrecht. N° 43. Recht entwickelte Institut der privatrechtlichen Exhibi- tionspflicht in ihre Gesetzgebung aufgenommen hatten. . Allein, wenn dies vom eidgenössischen Gesetzgeber als ein Mangel empfunden worden wäre, so hätte er zweifellos anlässlich der Vereinheitlichung des gesamten Zivilrechtes eine den § § 809 und 810 des deutschen BGB entsprechende, diese Pflicht allgemein statuierende Bestimmung erlassen. Da dies nicht geschehen, d. h. die privatrechtliche Exhibi- tionspflicht als allgemeines Rechtsprinzip nicht anerkannt worden ist, liegt auch kein Anlass zur Annahme vor, dass der eidgenössische Gesetzgeber mit Bezug auf die Ge- schäftsbücher die Statuierung einer solchen Pflicht als imperatives Bedürfnis empfunden hätte. Gegenteils muss die in der Folge . bekundete grundsätzlich ablehnende Stellungnahme gegenüber diesem Rechtsinstitut als ein Indiz dafür erachtet werden, dass auch mit der Vorschrift des Art. 879 OR nur die prozessuale Editionspflicht ein- geführt werden wollte. Dem hält die Vorinstanz aller- dings entgegen, dass der eidgenössische Gesetzgeber die Kompetenz zum Erlass zivilprozessualer Bestimmungen nicht besessen habe. Das ist an sich richtig. Allein hier handelt es sich um einen Sonderfall, wo sich ein derartiger Eingriff zum Schutz des materiellen Rechtes geradezu aufdrängte. Der Zweck der einer im Handelsregister eingetragenen Person obliegenden Buchführungspflicht (Art. 877 OR) besteht vorwiegend darin, dass diese Bücher im Prozessfalle als Beweismittel angerufen und verwendet werden können und zwar sowohl auf Begehren ihres Inhabers selber, wie auch auf Antrag der Gegenpartei. Nun hatten aber zur Zeit des Erlasses des Obligationen- rechtes, wie übrigens auch heute noch, nicht alle Kantone die prozessuale Editionspflicht in ihrer Zivilprozessgesetz- gebung eingeführt bezw. genügend ausgebildet .. Es bestand daher für den eidgenössischen Gesetzgeber eine Notwendigkeit, diese Pflicht mit Bezug auf die Geschäfts- bücher von Bundes wegen zu normieren, ansonst es den Kantonen freigestanden wäre, die durch das Bundesrecht , I Obligationenrecht. N° 43. 207 eingeführte Buchführungspflicht von vorneherein ihrer Wirksamkeit zu berauben . Bei dieser Sachlage liegt kein Anlass vor, in dem Umstande, dass die Fassung des Art. 37 des früheren deutschen Handelsgesetzbuches nicht wörtlich in den Art. 879 OR herübergenommen wurde, ein Indiz dafür zu erblicken, dass dem Art. 879 OR ein von seinem Vor- bild abweichender Sinn habe gegeben werden wollen. Vielmehr handelt es sich bei dieser Verschiedenheit offen- bar lediglich um eine rein redaktionelle Änderung ;' das ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Art. 879 OR selber, der allein und für sich betrachtet keineswegs der Aus- legung der'Vorinstanz ruft. Die Vorinstanz gibt selber zu, dass ein sachliches Interesse an einer solchen Vorlegung nur dann vorhanden sein könne, wenn über den Anspruch, . auf den sich ein Eintrag beziehen soll, eine Differenz bestehe. Dann wäre es aber, wenn der Gesetzgeber durch Art. 879 OR eine privatrechtliehe, von einem schweben- den Prozessverfahren unabhängige Exhibitionspflicht hätte einführen wollen, nicht notwendig gewesen, besonders her- vorzuheben, dass diese Vorlegung (l bei Streitigkeiten » zu erfolgen habe; das spricht dafür, dass der Gesetzgeber unter Streitigkeiten h ä n gig e Prozessverfahren verstan- den hat, besonders, wenn man noch weiter berücksichtigt, dass Art. 879 OR von «(Vorlegung» (produire, produzione) spricht, was -zumal nach dem französischen und italie- nischen Sprachgebrauch -auf eine dem R ich t e r gegenüber bestehende Editionspflicht hinweist. So wurde auch in Art. 330 Abs. 2 OR, der bei Gewinnanteilsverein- barung eine Büchereditionspflicht des Dienstherrn seinem Dienstpflichtigen gegenüber aufstellt, nicht der Ausdruck Pflicht zur Vorlegung verwendet, sondern die Fassung gewählt, der Dienstherr habe « Einsicht in die Geschäfts- bücher zu gewähren.» Gegen die Auffassung der Vor- instanz spricht übrigens auch noch die Tatsache, dass ,bei der Beratung über die Revision des Art. 879 OR sowohl der Referent, wie auch sämtliche Kommissionsmitglieder
20S
Prozessrecht. No 44.
stillschweigend von der Auffassung ausgegangen sind, dass
es sich hiebei lediglich um eine prozessuale Editionspflicht
handle (vgl. Protokoll der Expertenkommission S. 744 f. ;
ferner BGE 19 S. 300; HEUSLER, Der Zivilprozess der
Schweiz S. 115).
Muss aber dem Kläger ein ßelbständiger materieller
Editionsanspruch abgesprochen werden, so ist die Klage,
nachdem die Vorinstanz auf das Klagebegehren 2 aus
prozessualen Gründen nicht eingetreten ist und sich das
Klagebegehren 1 somit ausschliesslich noch als ein der-
artiger privatrechtlicher Anspruch darstellt, abzuweisen.
De:mnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss in
Aufhebung des Urteils des Handelsgerichtes des Kantons
St. Gallen vom 15. Juli 1929 die Klage abgewiesen.
VI. PROZESSRECHT
PROCEDURE
44. Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. September 1929
i. S. Müller gegen Staat Wallis.
Auch Streitigkeiten z w i s c h e 11 K a n ton e ~ u n. d Pr i v a -
t e n sind nur dann mittels der Berufung welterzIehbar, wenn
es Z i v il r e c h t s s t r e i t i g k e i t e n sind.
Klagen aus dem Dienstverhältnis eines Lei t e r sei n e r
kantonalen landwirtschaftlichen Schule
gegen den Kanton sind keine Zvilrechtstreitigeiten. -
Wendet der kantonale Richter hIerauf dIe Bestunmungen
des eidg. Obligationeurechtes an, so geschieht dies nur
subsidiär. als Bestandteil des kantonalen Rechtes.
OG Art. 48' Ziff. 4, 56; OR Art. 362.
A. -Arthur Müller, diplomierter Landwirt, zur Zeit
wohnhaft in Brugg, wurde am 15. Juli 1922 vom Staats-
rat des Kantons Wallis zum Direktor der landwirtschaft-
Prozessrecht. u H. 200
lichen Schule des Oberwallis in Visp gewählt und zwar
vorerst bis zum 1. Juli 1925 und in der Folge bis zum
9. Juli 1929. Von dieser Stellung wurde Müller, nachdem
sich zwischen ihm und der ihm vorgesetzten Behörde
aus verschiedenen Gründen Differenzen ergeben hatten,
mit Beschluss des Staatsrates des Kantons 'Vallis vom
27. August 1926 enthoben.
B. -Daraufhin erhob Müller beim Instruktionsrichter
des Bezirkes Sitten Klage gegen den Staat Wallis auf
Zahlung des rückständigen Lohnes, der Besoldung für die
restierende Anstellungszeit, sowie eines Betrages wegen
Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen (Kredit-
schädigung) .
Der Staat Wallis erklärte sich bereit zur Zahlung des
rückständigen Gehaltes im Betrage von 477 Fr., verlangte
aber im übrigen Abweisung der Klage, da die Entlassung
des Klägers wegen mehrfacher Pflichtverletzungen gerecht-
fertigt gewesen sei. Zudem erhob er gegen den Kläger
eine Widerklage, die heute nicht mehr Gegenstand des
Streites bildet.
G. -Mit Urteil vom 14./31. Mai 1929 hat das Kan-
tonsgericht von Wallis die Klage, mit Ausnahme des VOm
Beklagten anerkannten Betrages von 477 Fr. für rück-
ständigen Lohn, abgewiesen, da die sofortige Entlassung
des Klägers angesichts verschiedentlicher von ihm began-
gener Amtspflichtsverletzungen nicht ungerechtfertigt ge-
wesen sei.
D. -Hiegegen hat der Kläger am 7. Juni 1929 die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem er seine
Klage in vollem Umfange aufrecht erhält.
Da.s Bundesgericht zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 56 OG kann das Bundesgericht als Beru-
fungsinstanz nur Zivilstreitigkeiten beurteilen, die « unter
Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden
oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden sind ». Diese
Vorschrift gilt mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.