BGE 55 II 171
BGE 55 II 171Bge12 mars 1929Ouvrir la source →
170 Erbrecht. N° 35. En droit : Les recourants alleguent que l'acte du 26 mars 1920 ne serait pas un testament parce qu'il ne satisferait point aux conditions de forme prevues par la loi. Ils 80utiennent que l'acte n'exprimerait pas une volonre de disposer a cause de mort et qu'a cet egard aucune inference ne pourrait etre tiree de la mention· « Mein letzter Wille »), figurant non pas dans l'acte, mais sur l'enveloppe. 11 est evident q ue pour valoir comme tel, le testament olographe ne doit pas necessairement porter la suscription (( testament ») ou « dispositions a cause de mort ». Lorsque l'acte contient les termes « je legue », {( je laisse ») ou « je donne a titre de legs », et qu'il est conforme par ailleurs aux prescriptions de la loi, il constitue un testament. Mais en l'espece, dame Meyer n'a point ure des termes consacres {( ich testiere », « ich vermache » ou « ich vergebe », mais de l'expression « ich gebe» (je donne) .. S'agissant de savoir si dame Meyer a employe cette expression dans l'intention de tester ou dans celle de faire, comme le pretendent les recourants, une donation entre vifs, le juge est certainement en droit de s'appuyer sur des preuves extrinseques. S'il lui est interdit de le faire pour modifier ]es clauses d'un testament ou y introduire une disposition que]e testateur n'y a point ecrite, il est autorise en revanche areehereher au inoyen de faits et de circons- tances prises en dehors de l'acte lui-meme quelle est la signification des termes qui y figurent et quelle a ere la reelle intention du testateur (cf. RO 47 II p. 28 et 29 ; 53 II p. 211). Si l' on tient com pte en l' espece de la mention apposee sur l'enveloppe le jour meme de la confection de I'acte, il est clair que l'expression « ich gebe» signifie «( ich vergebe » ou « ich vermache » et que l'acte doit etre considere par consequent COmme un acte de disposition a cause de mort. Vouliit-on d'ailleurs faire abstraction de cette impor- tante circonstance, que l'acte du 26 mars 1920 n'en cons- Sachenrecht. N° 36. 171 tituerait pas moins un testament. En effet, l'instance cantonale constate que dans Ja partie allemande du Val ais , I'expression « ich gebe » est employee couramment au lieu de « ich vermache » ou « ich vergebe », voire de preference a ces termes techniques. Cela etant, l'intention de tester de dame Meyer ne saurait etre mise en doute. Le Tribunal t6Urol prononce : Le recours est rejere et le jugement rendu le 18 avril 1920 par le Tribunal cantonal du Valais est confirme. IV. SACHENRECHT DROITS REELS 36. Urteil der n. Zivilabteilung vom 4. Juli 1929 i. S. Terraingenossensolla.tt Zürich gegen Erben Gut. Der Erwerber eines P fan d t i tel s ist verpflichtet, vom gesamten Inhalt der Urkunde, nicht nur vou ihrem Ingress Kenntnis zu nehmen. I m T i tel vor g e s c h r i e ben e per iod i s c h e A b z a h 1 une n, die der Schuldner dem bisherigen Gläubiger vor der Anzeige des Gläubigerwechsels geleistet hat, muss der Erwerber des Titels selbst dann gegen sich gelten lassen, wenn sie auf dem Titel und im Grundbuch nicht abgeschrieben wurden. Begriff der Annuität und der Kapitalrate in Art. 862 ui-ld 874 Abs. 3 ZGB. A. -Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft Friesbergstrasse 40 in Zürich, auf welcher ein Inhaber- schuldbrief dat. 25. Juni 1913 per 10,500 Fr. mit folgender Zins- und Abzahlungsklausel haftet : «( Die Schuld per 10,500 Fr. ist je auf den 5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober zu 5 % per Jahr zu ver- zinsen und in halbjährlichen, je auf den 5. April und 5. Oktober verfallenden Raten von je 500 Fr. abzubezahlen. Der Gläubiger ist berechtigt, das jeweilen ausstehende Kapital täglich auf 6 Monate zu künden. »
172 Sachenrecht. No 36. Gläubiger dieses Schuldbriefes war längere Zeit ein gewisser C. R. Sc hmidt , der den Titel der Reihe nach bei der Schweiz. Bankgesellschaft, Schweiz. Volksbank und -am 14. Juli 1924 -beim Schweiz. Ba.nkverein Zürich verpfändete. Die Verpfändung an den Schweiz. Bankverein wurde den Schuldnern jedoch erst unterm 14. März 1927 angezeigt. Am 20. Juni 1927 teilte sodann die gleiche Bank den Schuldnern mit, dass der Titel mit Zinsgenuss ab 5. April 1927 in das Eigentum der Beklagten übergegangen sei. Bis zur Mitteilung vom 14. März 1927 hatten die Schuldner die fälligen Zins-und Kapitalraten, letztere in Höhe von zusammen 9000 Fr., je weilen an den ihnen bekannten Inhaber des Titels geleistet ; die seit Juli 1924 verfallenen 5 Raten gingen demgemäss noch an die Schweiz. Volksbank, welche dafür « für Rechnung des Herrn C. R. Schmidt » quittierte. Auf dem Schuldbrief ist keine der Abzahlungen vorgemerkt worden. B .. -Mit der vorliegenden Klage v.erlangen die Kläger als TItelschuldner den Schuldbrief gegen Bezahlung eines Restbetrages von 1500 Fr., heraus. Die Beklagte, welche die geleisteten Zahlungen von 9000 Fr. nicht bestreitet, lehnte die Herausgabe ab mit der Begründung, sie habe den Schuldbrief vom Schweiz. Bankverein und dieser von Schmidt als noch für die vollen 10,500 Fr. zu Recht bestehend erworben. Die geleisteten Abzahlungen seien von Schmidt bei der Verpfändung an den Bankverein v~rschwiegtn worden. Da die Kläger es unterlassen hätten, dIese Abzahlungen auf dem Schuldbrief vormerken zu lassen, seien sie trotz ihn.n Zahlungen für den vollen Betrag haftbar. Eventuell müsste der Titel doch nur gegen Btzahlung von 4000 Fr. herausgegeben werden, da die seit Juli 1924 geleisteten Abzahlungen in Höhe von 2500 Fr. an die Volksbank erfolgt seien, obwohl der Titel seit jener Zeit im Pfandbesitz des Schweiz. Bankvereins gewesen sei und Kapitalzahlungen nur an den Titelinhaber mit befreiender Wirkung g{macht werden können. O. -Beide Vorinstanzen, das Obergericht des Kantons Sachenrecht. N0 36. 173 Zürich mit Urteil vom 12. März 1929, haben die Klage gutgeheissen. D. -Diesen den Parteien am 10. Mai 1929 zugestellten Entscheid hat die Beklagte rechtzeitig an das Bundes- gericht weitergezogen mit dem Antrag, die Klage sei .in dem Sinn abzuweisen, dass die Beklagte den Schuldbnef nur gegen Bezahlung von 10,500 Fr. nebst Zins, abzüglich 550 Fr. Zahlung vom 1. April 1927, eventuell nur gegen Bezahlung von 4000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 5. Oktober 1926 herauszugeben habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
IH Sachenrecht. ","0 36.
geleistet worden, so befreit dies den Schuldner auch
gegenüber dem Erwerber selbst dann, wenn ein entspre-
chender Vermerk im Grundbuch und auf dem Titel nicht
, erfolgte. Für die Beklagte bestand umso weniger Veran-
lassung zur positiven Annahme, die bereits verfallenen
Raten seien noch nicht geleistet worden, als auf dem
Platz Zürich, wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht
verbindlicher Weise feststellt, es
nicht üblich ist, die aus
dem Schuldbrief sich ergebenden periodischen Abzahlungen
je weilen
nach jeder einzelnen Zahlung im Titel und im
Grundbuch abzuschreiben. Angesichts solcher Übung
wäre es Sache der Beklagten gewesen, sich vor dem Erwerb
des Titels hierüber noch zu erkundigen. Wieso eine
derartige Erkundigungspflicht
den Verkehr mit Pfand-
titeln in unerträglicher Weise erschweren sollte, wie dies
die Beklagte
behauptet, ist nicht einzusehen ; denn da
der wirtschaftliche Wert solcher Papiere von der Güte
des Unterpfandes und von der Pfandstelle, soe (beim
Schuldbrief)
von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners
abhängt, wird ein Erwerber ohnehin zu gewissen Erhe-
bungen gezwungen sein, denen gegenüber die Feststellung,
ob die Abzahlungen vorschriftsgemäss erfolgt seien,
nicht
ins Gewicht fallen kann, wie denn auch die Vorinstanz
an Hand von Zeugnissen von Bankinstituten des Platzes
Zürich feststellt, dass der Verkehr es als eine Pflicht des
Erwerbers auffasst,
vor Erwerb solcher Titel Erkundi-
gungen über die Abzahlungen einzuziehen. Wenn die
Berufungsklägerin weiterhin
damit argumentiert, diese
Auffassung
hätte zur Folge, dass immer dann, wenn ein
Wertpapier bereits zur Rückzahlung verfallen sei, ein
gutgläubiger Erwerb nicht mehr möglich wäre, was aber
wiederum den Handel in solchen Papieren unzulässig
erschweren würde, so
ist das deswegen nicht stichhaltig,
weil
der Erwerber in einem solchen Fall trotz dem Verfall
der Schuldsumme aus der Tatsache, dass der Titel noch
im Verkehr ist, den Schluss ziehen darf, dass die Rück-
zahlung tatsächlich noch ausstehe. Bei bIossen Teilzah-
Sachenrecht. N° 36. 175
lungen besteht jedoch kein Anspruch des Schuldners auf
Rückgabe der Urkunde (Art. 873 ZGB); infolgedessen
kann auch die Tatsache, dass sich der Titel noch im
Besit. des Gläubigers befindet, auch nicht die Vermutung
entaften,. welche nach dem oben Gesagten für ordnungs-
gemasse
Emhaltung der Abzahlungsvorschriften spricht.
3. -
Dazu kommt noch, dass Art. 874 Abs. 3 ZGB
ausdrücklich
darauf aufmerksam macht, dass der gut-
gläubige Erwerber eines Titels die Wirkung einer ohne
!ormerk im Grundbuch oder auf dem Titel erfolgten
Anderung
im Rechtsverhältnis, d. h. also einer nicht
af dem tel vorgemerkten Kapitalabzahlung dann
mcht von SICh ablehnen Annuitäten sind jedes Jahr wiederkehrende, regel-
massIge und (notwendigerweise ) im Titel vorgesehene
Abzahlungen
verstanden. Entscheidend ist die Regel-
mässigkeit
der Leistungen, nicht die Art und Weise, wie
ihre jeweilige Höhe bemessen wird. Demgegenüber sind
unter den in Abs. 2 von Art. 862 erwähnten « Kapital-
raten » -obschon der Wortlaut der Bestimmung eine
solche Einschränkung nicht enthält -keine periodisch
wiederkehrenden,
sondern solche Abzahlungen zu ver-
stehen, die
nicht im Titel vorgesehen sind und nach
besonderer im einzelnen Fall getroffenen Vereinbarung
erfolgen.
Dass diese Unterscheidung dem Gesetz zu
Grunde liegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass keinann, wenn es sich um Abzah-
lungen
handelt, die mit in dem Titel vorgeschriebenen
Annuitäten stattfanden. Die Berufungsklägerin wendet
hier
unter Berufung auf dElll Kommentar LEEMANN zu
Art. 874 (Note 13) ein, unter « Annuitäten)) werden in
dieser Bestimmung nur die Annuitäten im engern Sinn
verstanden, bei welchen die Abzahlung in Form eines
Zinszuschlages erfolge,
nicht aber die Annuitäten im
weitern Sinn mit einer Abzahlung, deren Höhe neben dem
Zins fest bestimmt sei. Allein das Gesetz unterscheidet
nirgends zwischen verschiedenen Arten von Annuitäten
auch nicht in Art. 862, wie Leemann (a.a.O.) annimmt;
Ute
176 Sachenrenht. No 36. Grund ersichtlich ist, warum nur die Annuität im weitern Sinn (neben den unregelmässigen, im Titel nicht vorge- schriebenen Zahlungen) der von Art. 862 Abs. 1 völlig . abweichenden Regelung des Abs. 2 unterworfen sein soll, während sich diese verschiedene Behandlung der beiden Annuitätenarten einerseits, der nicht regelmässigen und nicht vorgeschriebenen Abzahlungen anderseits durchaus rechtfertigt : Wo die Abzahlung gemäss Titelinhalt periodisch zu erfolgen hat, entstehen zwischen Schuldner und Gläubiger Beziehungen, bei welchen es herkömmlicher- weise als überflüssig betrachtet wird, dass sich der Gläu- biger immer wieder durch Vorweisung des Titels legitimiert, und deren Fortbestand der Schuldner ebenfalls voraus- zusetzen pflegt, solange ihm ein Gläubigerwechsel nicht angezeigt worden ist. Diesen Verhältnissen will das Gesetz Rechnung tragen und kann es auch ohne Schaden für einen gutgläubigen Dritterwerber tun, da der letztere durch den Titelinhalt auf diese Zahlungen aufmerksam gemacht und damit veranlasst wird, durch entsprechende Anzeige an den Schuldner dafür zu sorgen, dass die künftigen Zahlungen an ihn geleistet werden. Anders liegt die Sache jedoch bei Abzahlungen, für welche gemäss Brief- tenor keine Verpflichtung bestand. Für den Erwerber fehlt jede Veranlassung, mit derartigen Zahlungen zu rechnen, was allein es rechtfertigt, den Schuldner nur dann zu befreien, wenn er dje Zahlung an denjenigen geleistet hat, der sich ihm gegenüber im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger ausgewiesen hat. Art. 862 gibt nach dem Gesagten keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gesetz einen Unterschied zwischen Annui- täten im engern und weitern Sinn mache. Besteht schon deshalb kein Grund, diesen Unterschied in Art. 874 hineinzutragen, so muss dies vollends abgelehnt werden, wenn der Zweck der Bestimmung berücksichtigt wird : Art. 874 Abs. 3 will den Schuldner schützen vor doppelter Zahlung. Dieses Schutzes ist er jedoch würdig, ob nun die Abzahlungsquote auf die eine oder andere Weise berechnet wird. Sachenrecht. N° 36. 177 4. -Richtig ist, dass der Begriff der Annuität in Art. 41 SchKG nach der herrschenden Ansicht nur die oben genannte Annuität im engem Sinn umfasst. Jedoch lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten, weil diese Auslegung speziell auf das Betreibungsrecht zugeschnitten ist: Art. 41 SchKG will die Wahl zwischen Betreibung auf Pfandverwertung und solcher auf Pfändung oder Konkurs nur für diejenigen Forderungen gewähren, deren Pfandsicherung zeitlich beschränkt ist, wie das zunächst für die Zinsen zutrifft (Art. 818 Ziff. 3 ZGB). Den Grundpfandzinsen werden aus diesem Gesichtspunkt heraus lediglich die vom Zins nicht ausgeschiedenen Ab- zahlungs quoten, von den Annuitäten im weitern Sinn da- gegen nur diejenigen gemäss Art. 821 gleichgestellt, da nur diese bloss mit zeitlich beschränkter Pfandsicherung ausgestattet sind (Art. 821 Abs. 2 ; vg1. dazu JAEGER N. 9 zu Art. 41 SckKG). Ob auch Kapitalabzahlungen, welche gemäss Titelvor- schrift in grösseren als einjährigen Intervallen, seien diese unter sich gleich gross oder nicht, zu leisten sind, noch als « Annuitäten » im Sinn des Gesetzes verstanden werden können, braucht im vorliegenden Fall nicht ent- schieden zu werden,da hier jedes Jahr Abzahlungen zu leisten waren. ' Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte die sämtlichen Abzahlungen in Höhe von 9000 Fr. gegen sich gelten lassen muss, welche die Kläger gemäss Schuld- brieftenor geleistet hatten, bevor ihnen der Erwerb des Titels durch den Schweiz. Bankverein angezeigt worden war, seien diese Zahlungen nun vor oder nach dem tat- sächlichen Erwerb des Bankvereins erfolgt. Demnach e1'/cennt da8 Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 1929 bestätigt.
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