BGE 55 II 100
BGE 55 II 100Bge20 mars 1918Ouvrir la source →
100 Obligationenrecht. N° 21. reponse a un second article du demandeur qui prend le defendeur directement a partie en parlant du « chantage de M. Leyvraz », et le seul passage qui prete a discussion est celui on le defendeur pose la question : « Quel röle joue-t-il chez nous 1 » Mais ici encore, tout bien considere, on doit admettre avec l'instance cantonale qu'on n'est pas en presence d'une accusation de nature a porter une grave atteinte a l'honorabilite du demandeur, dont l'at- titude dans ses publications anonymes et dans ses lettres pseudonymes de 1924 et 1925 pouvait paraitre en quel- que mesure contradictoire. Au reste, le demandeur a retorque dans Le Tra vail et marque pour le defendeur un mepris qui lui enIeve le droit de se plaindre de ce que l'article « Au Pilori» peut avoir de discourtois et de deplace a son endroit. Enfin le dernier article incrimine, du 2 fevrier 1928, ne porte aucune accusation contre le demandeur, mais insiste au contraire sur le fait que le defendeur n'a point voulu attenter a l'honneur du demandeur 'ni surtout insinuer qu'll pourrait yavoir venalite. Dans ces circonstances la demande doit etre rejetee, car le demandeur, d'une part, n'a pas etabli avoir eprouve . un dommage materiel et, d'autre part, n'a pas subi dans ses interets personnels une atteinte que le defendeur devrait reparer en raison de la graviM particuliere de la faute et du prejudice (art. 4? CO). Par ces motifs, le Tribunal federol rejette le recours et confirme l'arret attaque. 21. AU6ZUg a.us dem l1rteil der I. Zivila.bteilung vom 14. Mai 1929 i. S. Ma.pri A.-G. gegen Schmiel. Art. 627 Abs. II OR: Erweiterung des Geschäftsbereiches der A.-G. durchAufna.hme eines verwandten Gegenstandes, i. c. eines Autopostbetriebes durch eine den Handel mit Roh- stoffen, Mineralwassem etc. betreibende Aktiengesellschaft ? (Erw. 1.) Obligationenrecht. N° 21. 101 Art. 627 Abs. III OR: Umfasst auch die bloss teilweise Ände- rung des Gesellschaftszweckes. -Ein bezüglicher Statuten- änderungsbeschluss ist vor der Eintragung ins Handelsregister schlechthin unwirksam (Art. 626 OR). Ausschluss der Berufung auf Art. 2 ZGB (Erw. 2). A. -Die Beklagte, Mapri A.-G., Zezikon, ist im Juli 1926 mit einem Grundkapital von 20,000 Fr. gegründet worden. Als Zweck der Gesellschaft gibt § 1 der Statuten an: « Handel in Rohstoffen und Verarbeitung von sol- chen; Beteiligung an Mineralquellen, sowie Vertrieb von Mineral-und Tafelwassern und sonstigen alkoholfreien Getränken; die Gesellschaft kann sich auch an andern Unternehmungen ähnlicher Art beteiligen.» Der Kläger war Mitgründer der A.-G. und gehörte bis Herbst 1927 dem Verwaltungsrate an. Ab 1. Januar 1927 wurde ihm persönlich von der Eidg. Postverwaltung die Führung des Autopostkurses Matzingen-Affeltrangen übertragen, den er von Anfang Januar bis Ende Mai 1927 auf Rechnung der Beklagten besorgte. Eine Statuten- änderung im Sinne der Ausdehnung des Gesellschafts- zweckes auf die Führung dieser Autokurse (Art. 626 OR) ist nicht erfolgt, und ebensowenig ein Beschluss der Generalversammlung dahingehend, dass in Erweiterung des statutarischen Geschäftsbereiches (Art. 627 OR} der Postbetrieb vom Kläger auf Rechnung der Gesellschaft besorgt werde. Als die Aktionäre der Beklagten Ende Juni 1927 dem Kläger Pflichtvernachlässigung vorwarfen und sich über die Unrentabilität des Betriebes beklagten, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 30.· Juni 1927, dass er die Kurse fortan auf seine Rechnung ausführen werde. Daraufhin stellte eine ausserordentliche General- versammlung der Beklagten vom 30. Juli 1927 seine « Vertragsbrüchigkeit » fest und beschloss,ihm den Post- kursbetrieb gegen eine Entschädigung von 10,000 Fr. und verschiedene weitere Zahlungen zu überlassen. Als der Kläger hierauf nicht eintrat, schrieb ihm die Beklagte am 5. September 1927, dass er mit Wirkung ab 10. September 1927 als Postautoführor der Gesellschaft entlassen sei. AS 54 II -1928 8
102 Obligationenrecht. N° 21. Gleichzeitig ersuchte sie ihn um Abrechnung für die Monate Juni bis August 1927. In seiner Antwort vom 6. September 1927 wies der Kläger demgegenüber darauf hin, dass ihm der Autopostbetrieb nicht von der Beklag- ten, sondern von der Eidg. Postverwaltung übertragen worden sei. . Er sei allerdings anfänglich damit einver- standen gewesen, dass de1'Selbe für die A.-G. besorgt werde. In der Folge habe er sich aber davon überzeugt, dass dies nach den Gesellschaftsstatuten rechtlich nicht möglich sei, weshalb er sich dann stets auf den Standpunkt gestellt habe, dass die Besorgung von Anfang an auf seine eigene Rechnung erfolgt sei. Die nachträgliche Übertragung dieses Geschäftszweiges a,uf die A.-G. lehne er ab und verweigere auch die verlangte Rechnungsablage. B. -Mit im Dezember 1927 beim Bezirksgericht MÜllchwilen eingereichter Klage belangte Schmid die Mapri A.-G. auf Bezahlung eines Saldos von. 2980 Fr. 25 Cts. Seine Abrechnung beruht auf der Annahme, dass der Postbetrieb von Anfang an, d. h. ab 1. Januar 1927, vollständig auf seine Rechnung gegangen sei. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und forderte widerklageweise einen Saldo von 4537 Fr. 45 Cts. aus dem gegenseitigen Abrechnungsverhältnis, nebst 5 % Zins seit 1. September 1927, sowie eine Entschädigung von 15,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 25. November 1927. Den erstern Forderungsposten hat sie nachträglich auf 2702 Fr. 15 ets. und den letztern auf 10,000 Fr. reduziert. Zur Begründung ihrer Schadenersatzforderung niachte sie geltend, dass der Kläger den Autopostkurs Matzingen- Affeltrangen vertragsgemäss auf Rechnung der A.-G. geführt und bis Juni 1927 monatlich mit der Gesellschaft abgerechnet habe. Nachher habe er sich den Betrieb widerrechtlich angeeignet; er sei deshalb für den durch diesen Vertragsbruch verursachten Schaden ersatzpflichtig. O. -Die erste Instanz wies die Klage ab, schützte dagegen die Widerklage im Betrage von 6135 Fr. 15 Cts. nebst 5 % ZinS seit 2. Dezember 1927. Obligationenrecht; No 21. 103 Mit Urteil vom 26. Februar 1929 hat das Obergericht des Kantons Thurgau diesen Entscheid dahin abgeändert, dass es, in Bestätigung der Klageabweisung, die Wider- klageforderung nur für 342 Fr. 90 Cts. nebst 5 % Zins seit 2. Dezember 1927 begründet erklärte. D -Dieses Urteil hat das Bundesgericht, in Abweisung der von der Beklagten dagegen ergriffenen Berufung bestätigt .. Aus den Erwägungen:
Obligationenreeht. No 21. werden. Darauf, ob der neu einzuführende Geschäfts- zweig die übrigen Branchen praktisch insofern vorteilhaft ergänzte, als mit diesen bereits ein gewisser Transpor.t- dienst verbunden war, kann nichts ankommen; entschei- dend ist vielmehr, ob er seiner Natur nach von dem in den Statuten angegebenen « Gegenstand» sachlich umfasst werde. Der mit jener Handelstätigkeit naturgemäss ver- bundene Camionnagedienst ist aber rein nebensächlicher Art und hat mit dem Betriebe eines selbständigen Trans- portunternehmenS nichts in dem Sinne gemein, dass durch letztern der Gesellschaftszweck noch auf andere Weise als wie bis anhin gefördert worden wäre. Damit entfällt grundsätzlich die Anwendbarkeit des Art. 627 Abs. II OR. Die Gleichartigkeit des neuen Geschäftszweiges mit den statutarisch umschriebenen vorausgesetzt, wäre übrigens für die Erweiterung des Tätigkeitsgebietes der Beklagten, mangels einer abweichenden Ordnung in den Statuten, ein an die in zit. Art. festgelegte Erschwerung geknüpfter Generalversammlungsbeschluss, mit nachfolgendem Han- delsregistereintrag, nötig gewesen. 2. -Gemäss Art. 627 Abs. III OR kann die Umwand- lung des Gesellschaftszweckes der Minderheit durch die Mehrheit nicht aufgenötigt werden. Nun bedeutete zwar die Übernahme des Autopostbetriebes durch die A.-G. keine vollständige Umwandlung der statutarischen Zwe,ck- bestimmung, indem nichts dafür vorliegt, dass die Be- klagte ihre bisherigen Zwecke zu Gunsten dieses neuen, anders gearteten aufzugeben beabsichtigte; vielmehr wollte sie sich, neben der bisherigen, dieser mit dem alten Geschäfte nicht zusammenhängenden neuen Aufgabe wid- men. Eine solche bloss teilweise .Änderung des Gesell- schaftszweckes muss aber in gleicher Weise, wie eine voll- ständige, als unter Art. 627 Abs. m fallend behandelt werden, zu mal dort keine nähere Unterscheidung getroffen ist, sondern von « Umwandlung )) kurzweg gesprochen wird (vgl. STRÄULI, Z. f. schw. R. D. F. Bd. 14 S. 17 f.). Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich auch aus dem Obligationenrecht. N° 21. 105 Zusammenhange dieser Bestimmung mit Abs. II zit. Art. insofern, als darnach eine Erweiterung des Geschäfts- bereiches nur dann nicht als Umwandlung des Gesell- schaftszweckes in Betracht fällt, wenn sie in der Aufnahme « verwandter Gegenstände» besteht. Wenn daher die Beklagte die Führung der von der Eidg. Postverwaltung dem Kläger persönlich übertragenen Postkurse überneh- men wollte, so konnte dies nur durch einen einstimmigen Beschluss der Aktionäre auf Abänderung des statutari- schen Gesellschaftszweckes, mit nachfolgender Eintragung im Handelsregister und Veröffentlichung der Statuten- änderung (Art. 626 OR), geschehen. Diese Erfordernisse hat sie aber unbestrittenermassen nicht erfüllt. Ihr Ein- wand, dass der Mangel einer formellen Beschlussfassung durch die im Einverständnis aller Aktionäre tatsächlich auf Rechnung der Gesellschaft erfolgte Besorgung der Post kurse geheilt worden sei, greift nicht durch. Abge- sehen davon, dass es sich bei der in Art. 626 Abs. III OR vorgeschriebenen Eintragung eines Statutenänderungs- beschlusses ins Handelsregister nicht bloss um eine Form der Willenserklärung, sondern um eine ausserhalb des Rechtsaktes stehende selbständige Voraussetzung seiner Wirksamkeit handelt, ist ein solcher Beschluss, wie das Bundesgericht mit Bezug auf einen Kapitalherabsetzungs- beschluss festgestellt hat, vor der Eintragung schlechthin rechtsunwirksam, also sowohl nach aussen, den Gesell- schaftsgläubigern gegenüber, als im Verhältnis der Ge- sellschaft zu den Aktionären (vgl. BGE 50 II 179 f.). Steht auch hier keine der in Art. 626 Abs. I OR speziell erwähnten Statutenänderungen (Fortsetzung der Gesell- schaft, Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals) in Frage, 80 kann doch nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift, die jene Fälle in Verbindung mit jedem « irgend eine andere Abänderung» der Statuten betreffenden Be- schlusse der Generalversammlung anführt, nicht zweifel- haft sein, dass auch ein die teil weise Abänderung des Gesellschaftszweckes beschlagender Beschluss - an dessen
106 Obligationenrecht. N° 21. formeller Fassung es übrigens hier gebricht -in gleicher Weise durch den Handelsregistereintrag öffentlich zur Kenntnis gebracht werden muss, zumal der « Gegenstand des Unternehmens» gemäss Art. 616 ZiH. 2 und 621 Ziff. 3 OR in den Statuten anzugeben und zu veröffent- lichen ist. Es greift auch hier die im gedachten Entscheide enthaltene Erwägung Platz" dass es zu unhaltbaren Zu- ständen führen müsste, wenn die A.-G. den Gläubigern und den Aktionären gegenüber unter einem verschiedenen Statut leben könnte. Wenn praktisch vielfach Statuten- änderungsbeschlüsse vor ihrer Eintragung im Handels- register vollzogen werden, so ändert das an der Tatsache nichts, dass sie erst mit dem Eintrag die Bedeutung einer für die Gesellschaft rechtsgültigen Satzung erlangen. Mit einem Falle dieser Art hat man es übrigens hier nicht zu tun. Es ist unbestritten, dass die Beklagte den Autopost- betrieb nur unter gleichzeitiger Erhöhung des Aktien- kapitals hätte übernehmen können. Da diese Kapital- beschaffung auf Schwierigkeiten stiess, unterblieb in der Folge eine formelle Beschlussfassung der Generalversamm- lung über erstern Gegenstand, und es klagt denn auch heute die Widerklägerin nicht auf Überlassung des Auto- postbetriebes, sondern auf Schadenersatzleistung durch den Kläger. Hiefür fehlt aber nach dem Gesagten jede rechtliche Grundlage. Die Beklagte kann sich auch nicht auf Art. 2 ZGB berufen. Abgesehen davon, dass es ihre Sache gewesen wäre, für die ErfÜllung der für die Aufnahme des neuen Geschäftszweiges erforderlichen gesetzlichen For- malitäten besorgt zu sein, ist Art. 626 OR eine nicht nur zum Schutze der Aktionäre, sondern vornehmlich auch der Gesellschaftsgläubiger aufgestellte zwingende Vorschrift. Obligationenrecht. No 22. 22. Urteil der I. Zivilabtei1ung 'vom 15. Ma.i 1999 i. S. Wiftler gegen Eidgenossenschaft. 107 Haftung der Eidgenossenschaft für anlässlieh der Beraubung der Schweiz. Gesandtschaft in Petersburg abhandengekommene Hinterlagen Privater?
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