Military duty tax exemption only if service caused unfitness

BGE 55 I 243Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I12 août 1929Dismissed

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Résumé

The appellant, a 1898-born resident of Zurich, had repeatedly performed military service and had also suffered several medical incidents during service. After being classified only as fit for auxiliary service, he requested exemption from military duty tax under Art. 2 lit. b MStG. The Zurich military directorate first granted, then withdrew, the exemption. The Federal Court held that the statutory exemption requires that military unfitness be caused by service itself. Because that causal connection was not established, the complaint was dismissed.

Regest

Art. 2 lit. b MStG; exemption from military duty tax on account of military unfitness caused by service. The exemption presupposes a causal nexus between military service and the subsequent military unfitness. It is not enough that the person concerned is unfit for service and has suffered ailments during or after service; decisive is that the service itself brought about the unfitness. Where this causal link is lacking, the tax liability remains. Consid. 1-2.

Texte intégral

Staat,srecht. i infraction a l'arnnte. Celui-ci n'a que la valeur d'un rappel aux dispositions legales existantes; il n'est nJui . llltL:une nouvelle loip a,I , en sorte qu'il ne peut etre question de concours au sens de I'art. 46 CP ; si le meme acte constitue a la fois une infraction a l'art. 156 et une contravention a un ordre de la police, la peine prevue pour l'infraction la plus grave serait seule applicable. 7. -Les recourants aIleguent que l'arrete du Conseil d'Etat ne serait pas justifie par la situation, teIle qu'el1e se presentait en fait dans le canton de Fribourg. Mais la question de l'opportunire de l'arreM, qui n'a rien de commun avec celle de sa constitutionnalite, echappe au controle du Tribunal federal. Le Tribunal tederal prononce :

  1. TI est pris acte des declarations du Conseil d'Etat du Canton de Fribourg, desquelles il re suite que l'art. 2 de l'arrere du 2 juillet 1929, malgre ses termes de porree generale, ne vise que les cas dans lesquels J'exhibition du drapeau rouge, a) ou bien tomoo sous le coup de l'art. 156 CP fribour- geois; b) ou bien, abstraction faite de ce cas, est de nature a occasionner des troubles de la securite, de la tranquil1ire ou de l'ordre publics.

11 est constare, en outre,. a) qu'en cas de sequestre de tracts ou de periodiques. en vertu de l'art. 3 de l'arrere, les personnes atteintes par cette mesure doivent pouvoir soumettre au juge la ques- tion du caractere subversif des articles incrimines ; b) que la peine qui serait prononcee en application et dans les limites de I'art. 156 CP ne saurait etre aggravee (art. 46 CP) en raison du fait que l'acte constitue en meme tcmps une infraction de l'art. 1 er de l'amre ; c) que, dans le cas vise sous eh. 1 litt. b ci-dessus, l'art. 4 de l'arrere n'a que le sens et la portee indiques par l'arnnt du Tribunal federal. Bundesrechtliche Abgaben. N° 40.

  1. Soru, leg reserves ci-dessus (ch. 1 et 2), le recours est rejere. V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 37 und 39. -Voir nOS 37 et 39. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE --
  2. BUnTDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTI0NS DE DROIT FEDERAL
  3. Urteil vom 14. November 1929 i. S. J. E. gegen St. Ga.llen. :: i 1 i t ä r p f 1 ich t e r s a. t z. Der Wehrpflichtige, der einen Wiederholwlgskurs nachholt, für dessen VersäUInrus er Ersatz geleistet hatte, erwirbt mit der Dienstnachholung Anspruch auf Rückerstattung des Ersatzbetrages. Dieser Anspruch bleibt bestehen, weml der Wehrpflichtige später infolge Be- förderung. zur Absolvierung weiterer obligatorischer Wieder- holungskurse verpflichtet wird. A . ..,--Der im Jahre 1898 geborene, im Kanton St. Gallen heimatberechtigte Beschwerdeführer hat im Jahre 1919 die Rekrutenschule und in den Jahren 1921 -1925

't'nntlt UilgS und J)isziplinarrechtspfkge. und 1928 Viederholungskurse zunächst als Füsilier und später als Korporal bestanden. In den Jahren 1926 und 1927 war er ins Ausland beurlaubt. Er hat für diese beiden .Jahre den Militärpflichtersatz bezahlt. Im Oktober 1928, zwei Monate nach dem Wiederholungskurse dieses .Jahres, wurde er zum Wachtmeister befördert und hat im neuen Grade den Wiederholungs kurs des Jahres 192D absolviert. . B. -Im August 1929 stellte der Beschwerdeführer beim Kreiskommando Bern das Gesuch um Rückerstattuna I' dnr pro 1 tl2ß und 1927 entrichteten Ersatzbeträge, da er nut Absolvierung des diesjährigen Dienstes die 7 obligatorischen Wiederholungskurse geleistet habe. Das Gesuch wurde durch Entscheid des Polizei-und l Iilitär- departementes des Kantons Bt. Gallen vom 20. f.3eptember 1 ! 29 auf Grund einer Äusserung der eidgenössischen :-;teuerverwaltung abgewiesen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe mit 7 Viederholungskursen und zwei Ersatzzahlungen erst ) Leistungen aufzuweisen, während er als VachtnH:"ister zur Absolvierung von 10 Wiederholungskursen verpflichtet sei. C. -)fit Eingabe vom 4. Oktober 192H beschwert sich E. rechtzeitig über diesen Entscheid ... Das Bunde.sgen:cht zieht -il/ EncägulIg:

  1. -Xach Art. 120, Abs. : fO haben die Soldaten. Gefreiten und Korporale 7, die Tnteroffiziere vom Wacht- meister aufwärts 10 Viederholungskurse zu bestehen. Wer die Militärdienstpflicht nicht erfüllt, hat die J lilitär- steuer zu bezahlen (Art.:3 MO). Anderseits wird, nach Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung über Rückerstat- tung bezahlten Militärpflichtersatzes in Fällen von Dienst- nachholung, vom 24. April 18815, dem Dienstpflichtiaen die Ersatzsteuer zurückerstattet, wenn er nachträglich einen Wiederholungskurs besteht, für dessen Versäumni;.; er die Steuer bezahlt hat.
  2. -Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 1921 - Bundesrechtliehe Abgab"n. : "0 40. 1925 als Füsilier und Korporal ) Wiederholungskurse bestanden und für die Versäumnis des ß. und 7. Wieder- holungskurses (1926 und 1927) Ersatz geleistet. Wenn er im Jahre 1928 einen Wiederholungskurs als Korporal absolviert hat, so wal' dieser Kurs eine Nachholung des versäumten 6. Viederholungskurses. Für einen Wachtmeister, der 2 Wiederholungskurse versäun1t und dafür Ersatz geleistet hat, liegt eine Nach- holung erst beim 9. und 10. "Viederholungskurs vor. In Be7.ug auf den vViederholungskurs des ,Tahres 1929, den der Beschwerdeführer als Wachtmeister absolviert hat, besteht deshalb jedenfalls kein Anspruch auf Rück- erstattung der Ersatzleistung, denn es ist erst der siebente von 10 obligatorischen KUrSell. Der Beschwerdeführer hat das in der Vorinstanz gestellte Begehren auf Rück- erstattung des pro 1927 bezahlten Ersatz betrages in der vorliegenden Beschwerde mit Recht fallen lassen. Dieser Anspruch ,vird bei normaler Dienstabwicklung mit Lei- stung des zehnten Vieclerholungskurses entstehen.
  3. -Ob der "Vie.derholungskurs des Jahres 1928 den Beschwerdeführer zur Rückforderung der pro 1926 er- brachten Ersatzleistung berechtigt oder nicht, hängt davon ab, ob die nachherige. Beförderung dabei berück- sichtigt werden muss. Der Anspruch auf Rückerstattung eines Enmtzbetrages entsteht nach Art. 1 der RückErstattungsverordnung mit der Absolvierung des Nachholungskurses. Der Wieder- holungskurs des Jahres 1928 hatte im Falle des Be- schwerdeführers, der damals Korporal war, den Charakter einer Dienstnachholung. Denn der Beschw'erdeführer wäre, bei normaler Abwicklung seines Dienstes, zu diesem Kurse nicht verpflichtet gewesen. Er erwarb durch diesp Dienstleistung den Rückerstattungsanspruch. Die Beförderung zum Vachtmeister verpflichtet deli Beschwerdeführer zu weitern Dienstleistungen, wobei die bisher absolvierten Kurse angerechnet werden. f.3ie be- rührt aber den bereits bestehenden Anspruch auf Rück-

ergtattung, den der Beschwerdeführer' durch die Nach- holung des versäumten sechsten Wiederholungskurses als Korporal erworben hatte, nicht. Der Anspruch hätte unmittelbar im Ammhluss an den Nachholungskurs geltend gemacht und durch Gewährung der Rückerstattung t"rledigt werden können. Der Umstand, dass der Anspruch ( l'st nach längerer Zeit trhoben wurde, vermag nicht zu bewirken, dass die inzwischen eingetretene Veränderung im Dienstgrad berücksichtigt wird, was bei unmittelbarer Durchführung der Rückerstatt.ung nach Absolvit.:rung der Dienstleistung überhaupt nicht in 'rage gekommen wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen. 41. Urteil vom 14. November 1929 i. !'.. L. G. gegen Zürich. :u i I i t ä r p f 1 ich t er" atz. -Befreiung vom Militärpflicht ersatz llach Art. 2, lit. b .MStU tritt nur ein, -wenn die Militär untauglichkeit durch den : 'liIitärdienst verursacht worden ist. A. --Der 1898 geborene Beschwerdeführer hat im .fahre 1919 die Rekrutenschule und in den Jahren 1921- 1925 und 1927.'28 seine Wiederholungskurse absolviert, ii't wiederholt im Dienst , erkrankt oder hat sich im Anschluss an den Dienst krank gemeldet und auf Kosten der Militän'ersicherung verpflegen lassen, nämlich 1919, während der Rekrut.enschule, -9 Tage wegen :: Iet.atarsal- fraktur rechts, 1923 , ... egen naehdienstlicher Bronchitis, 1 )24 wegen Distorsion des linken Fussel'! und auf nach dienstliche Krankmeldung wegen Polyarthritis besonders des linken Schultergelenkes, 192;3 ebenfalls nachdienstlich wegen Bronchitis, 1927 wegen Distorsion im rechten Knie- gelenk während des Viederholungskurses, 1928 wegen Distorsion des rechten Fusses mit einem Krankheitstag während des Dienstes und nachdienstlicher Anmeldung ( . April 1928), mit Arbeitsunfähigkeit und ärztlicher Behandlung bis 12. November 1928. Bundesl'echtliche Abgaben. Xo 41.

Er wurde zur Abklärung der Entschädigungspflicht der Militärversicherung für diese letzte Erkrankung durch Dr. G. Hremig in Zürich begutachtet. Dieser führt in seinem Berichte vom 2. März 1929 die Affektion einwand- frei auf den Dienst zurück und stellt weiterhin fest, dass der Patient vollständig hergestellt sei. Von den lokalen pathologischen Erscheinungen, von denen die an die rechtsseitige Fussgelenkdistorsion sich anschliessende Ar- beitslosigkeit begleitet gewesen sei, sei heute nichts mehr nachzuweisen. Auf Grund dieses Gutachtens anerkannte die l filitärversicherung die Entschädigungspflicht. B. -Der Beschwerdeführer wurde sodann unter Hin- weis auf diese häufigen Erkrankungen vor U. C. gewiesen und von dieser durch Verfügung vom 2;3. April 1929 nach 112, Ziffer 111 IBW (abnormer Charakter mit aus gesprochener Haltlosigkeit) vorsichtshalber hülfsdienst- tauglich erklärt. C. -Die l Iilitärdirektion des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer zunächst als gemäss Art, 2, Jit, b MStG von der Ersatzpflicht enthoben erklärt, diese Verfügung aber unterm 12. August 1929 als auf Irrtum beruhend zurückgenommen und ein Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung vom Militärpflichtersatz als unbegründet abgewiesen. D, -Hierüber beschwert sich G. rechtzeitig. Er macht geltend, die Militärversicherung habe ihn für die dienstliche Erkrankung des Jahres 1928 entschädigen müssen. Die durch diese Erkrankung eingetretene Ver- schlimmerung seiner Leiden habe zur Dienstenthebung geführt. Die Militärdirektion des Kantons Zürich lmd die eidg. :'-:teuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Da s Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 2, lit. b MStG sind diejenigen Wehrpflichtigen vom Militärpflichtersatz enthoben, welche infolge deR Dienstes militäruntauglich geworden sind. Die Dienst-

Mots-clés

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