BGE 55 I 243
BGE 55 I 243Bge12 août 1929Ouvrir la source →
Staat,srecht.
i
infraction a l'arnte. Celui-ci n'a que la valeur d'un rappel
aux dispositions legales existantes; il n'est , en sorte qu'il ne peut etre
question de concours au sens de I'art. 46 CP ; si le meme
acte constitue a la fois une infraction a l'art. 156 et une
contravention a un ordre de la police, la peine prevue
pour l'infraction la plus grave serait seule applicable.
7. -Les recourants aIleguent que l'arrete du Conseil
d'Etat ne serait pas justifie par la situation, teIle qu'el1e
se
presentait en fait dans le canton de Fribourg. Mais la
question de l'opportunire de l'arreM, qui n'a rien de
commun avec celle de sa constitutionnalite, echappe au
controle du Tribunal federal.
Le Tribunal tederal prononce :nJui
. _llltL:une nouvelle loipa,I
't'nntlt UilgS_ und J)isziplinarrechtspfkge. und 1928 \Viederholungskurse zunächst als Füsilier und später als Korporal bestanden. In den Jahren 1926 und 1927 war er ins Ausland beurlaubt. Er hat für diese beiden .Jahre den Militärpflichtersatz bezahlt. Im Oktober 1928, zwei Monate nach dem Wiederholungskurse dieses .Jahres, wurde er zum Wachtmeister befördert und hat im neuen Grade den Wiederholungs kurs des Jahres 192D absolviert. . B. -Im August 1929 stellte der Beschwerdeführer beim Kreiskommando Bern das Gesuch um Rückerstattuna I'> d~r pro 1 tl2ß und 1927 entrichteten Ersatzbeträge, da er nut « Absolvierung des diesjährigen Dienstes» die 7 obligatorischen Wiederholungskurse geleistet habe. Das Gesuch wurde durch Entscheid des Polizei-und l\Iilitär- departementes des Kantons Bt. Gallen vom 20. f.3eptember 1 !}29 auf Grund einer Äusserung der eidgenössischen :-;teuerverwaltung abgewiesen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe mit 7 \Viederholungskursen und zwei Ersatzzahlungen erst ) Leistungen aufzuweisen, während er als \VachtnH:"ister zur Absolvierung von 10 Wiederholungskursen verpflichtet sei. C. -)fit Eingabe vom 4. Oktober 192H beschwert sich E. rechtzeitig über diesen Entscheid ... Das Bunde.sgen:cht zieht -il/ EncägulIg:
ergtattung, den der Beschwerdeführer' durch die Nach- holung des versäumten sechsten Wiederholungskurses als Korporal erworben hatte, nicht. Der Anspruch hätte unmittelbar im Ammhluss an den Nachholungskurs geltend gemacht und durch Gewährung der Rückerstattung t"rledigt werden können. Der Umstand, dass der Anspruch (>l'st nach längerer Zeit trhoben wurde, vermag nicht zu bewirken, dass die inzwischen eingetretene Veränderung im Dienstgrad berücksichtigt wird, was bei unmittelbarer Durchführung der Rückerstatt.ung nach Absolvit.:rung der Dienstleistung überhaupt nicht in ]'rage gekommen wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen. 41. Urteil vom 14. November 1929 i. !'.. L. G. gegen Zürich. :u i I i t ä r p f 1 ich t er" atz. -Befreiung vom Militärpflicht· ersatz llach Art. 2, lit. b .MStU tritt nur ein, -wenn die Militär· untauglichkeit durch den :'liIitärdienst verursacht worden ist. A. --Der 1898 geborene Beschwerdeführer hat im .fahre 1919 die Rekrutenschule und in den Jahren 1921- 1925 und 1927.'28 seine Wiederholungskurse absolviert, ii't wiederholt im Dienst<, erkrankt oder hat sich im Anschluss an den Dienst krank gemeldet und auf Kosten der Militän'ersicherung verpflegen lassen, nämlich 1919, während der Rekrut.enschule, -9 Tage wegen ::\Iet.atarsal- fraktur rechts, 1923 , ... egen naehdienstlicher Bronchitis, 1)24 wegen Distorsion des linken Fussel'! und auf nach· dienstliche Krankmeldung wegen Polyarthritis besonders des linken Schultergelenkes, 192;3 ebenfalls nachdienstlich wegen Bronchitis, 1927 wegen Distorsion im rechten Knie- gelenk während des \Viederholungskurses, 1928 wegen Distorsion des rechten Fusses mit einem Krankheitstag während des Dienstes und nachdienstlicher Anmeldung (~. April 1928), mit Arbeitsunfähigkeit und ärztlicher Behandlung bis 12. November 1928. Bundesl'echtliche Abgaben. Xo 41. 247 Er wurde zur Abklärung der Entschädigungspflicht der Militärversicherung für diese letzte Erkrankung durch Dr. G. Hremig in Zürich begutachtet. Dieser führt in seinem Berichte vom 2. März 1929 die Affektion einwand- frei auf den Dienst zurück und stellt weiterhin fest, dass der Patient vollständig hergestellt sei. Von den lokalen pathologischen Erscheinungen, von denen die an die rechtsseitige Fussgelenkdistorsion sich anschliessende Ar- beitslosigkeit begleitet gewesen sei, sei heute nichts mehr nachzuweisen. Auf Grund dieses Gutachtens anerkannte die l\filitärversicherung die Entschädigungspflicht. B. -Der Beschwerdeführer wurde sodann unter Hin- weis auf diese häufigen Erkrankungen vor U. C. gewiesen und von dieser durch Verfügung vom 2;3. April 1929 nach § 112, Ziffer 111 IBW (abnormer Charakter mit aus· gesprochener Haltlosigkeit) vorsichtshalber hülfsdienst- tauglich erklärt. C. -Die l\Iilitärdirektion des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer zunächst als gemäss Art, 2, Jit, b MStG von der Ersatzpflicht enthoben erklärt, diese Verfügung aber unterm 12. August 1929 als auf Irrtum beruhend zurückgenommen und ein Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung vom Militärpflichtersatz als unbegründet abgewiesen. D, -Hierüber beschwert sich G. rechtzeitig. Er macht geltend, die Militärversicherung habe ihn für die dienstliche Erkrankung des Jahres 1928 entschädigen müssen. Die durch diese Erkrankung eingetretene Ver- schlimmerung seiner Leiden habe zur Dienstenthebung geführt. Die Militärdirektion des Kantons Zürich lmd die eidg. :'-:teuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Da·s Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 2, lit. b MStG sind diejenigen Wehrpflichtigen vom Militärpflichtersatz enthoben, welche infolge deR Dienstes militäruntauglich geworden sind. Die Dienst-
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