BGE 55 I 214
BGE 55 I 214Bge6 sept. 1929Ouvrir la source →
211 vexatoires, au moins apremiere vue. Mais ces restrietions ont leur base dans la loi et dans la maniE~re dont la loi comprend la regale des postes. On ne peut d'ailleurs guere parler d'une limitation grave de la liberte individuelle lorsqu'elle ne se traduit que par le paiement d'un montant minime de taxe. 7. -Il est bien entendu que le procede du recourant ne parait illicite que parce qu'il s'agissait de lettres prepa- rees pour l'expedition a Geneve. S'il arrive au recourant, ainsi qu'ill'allegue dans le recours, de relire et de signer des lettres dans le train, il est autorise a les consigner a la poSte cn route, tout en profitant, le cas echeant, de la taxe Iocale. Dans ce cas, en effet, ses lettres parviendront dans le rayon Iocal sans qu'il y ait eu empietement sur la regale deR postes. Pa?' ces nwtifs, le 1'?"ibtMal je.rUml rejette le reeours. V. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 35. Urteil der Ia.mmer für Beamtensachen vom 24. Juni 1929 i. S. Wälcl11i gegen Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen. 13 e amt e 11 l' e e h t. -Anspruche aus dem Beamtenverhältnis, die vor Inkl'afHreten des Beamtengesetzes nach der damals geltenden Ordnung und von den damals >Iuständigen Behörden beurteilt lmd dadurch erledigt worden sind, können nicht durch Klage gemiiss Art. 60 Beamtengesetz einer nachträg- lichen Überprüfung-durch das Blmdesgericht unterstellt werden.
Mai 1923 Richtlinien, nach denen ein Zuschuss zur
Pension vorgesehen ist. Die Generaldirektion bestimmt
die Dauer der Ausrichtung des Zuschusses unter Berück-
sichtigung des Lebensalters, der Leistungsfä,higkeit und
der Erwerbsaussichten des zn Pensionierenden (Richt-
linien
III 2). Für Regelfälle ollte sich die Zahl der
Abfindungsmonate nach den im Zeitpunkte des Dienst-
austrittes, spätestens am 31. März 1924 zurückgelegten
Altersjahren richten, bei
52 Altersjahren auf GO Abfin-
dungsmonate belaufen (Hichtlil1ien, Anhang).
2. -Der Kläger Arnold Wälchli, geboren am (i, Januar
1874 hatte seit 1895 im Bahndienst gestanden. l'Jr war
zunähst Vorarbeiter und Werkführergehilfe in der Werk-
stätte Bellinzona der Gotthardbahn gewesen und hatte
schliesslich von 1914 bis 192'1 den Posten eines Departe-
mentssekretärs beim Baudepartement der Kreisdirektion
lIder SBB in Basel versehen.
Bei
der Reorganisation im Jahre 1923 hat sich die
Kreisdirektion
lIder SBB gegen die Pensionierung
Wälchlis ausgesprochen.· Er wurde, einem bei Befragung
eventuell (für den Fall der Ablehnung seüws Antrages auf
Pensionierung mit Abfindung) geäusserten Wunsche ent-
sprechend, auf den 1. April 1924 nach Luzern versetzt.
Die ihm
dort zugewiesene Stellung beim Oberma$chineu-
ingenieur des Kreises Luzern scheint den Fähigkeiten
Wälchlis nicht entsprochen zu haben.
21U '-Cl'",,,ltUllgR-lInd DisziplintU"ochtspflege. 'Välchli entschloss sich, nochmals um Pensionierung mit Abfindung einzukommen und reichte am 22. März 1925 ein dahingehendes Gesuch bei der Kreisdirektion Luzern ein. Das Gesuch wurde von der Kreisdirektion Luzern in zustimmendem Sinne begutachtet, von der Generaldirek- tion aber ablehnend beschieden. Der Oberbetriebschef hatte sich gegen die Pensionierung ausgesprochen, da Wälchli noch durchaus leistungsfähig sei und bei der Generaldirektion in Bern eine seinen Fähigkeiten und seinem Range entsprechende Verwendung finden könne. Die Generaldirektion verfügte demgemäss gleichzeitig die Versetzung Wälchlis nach Bern und teilte ihn der A btei- lung des Oberbetriebschefs zu mit der 'Weisung, die neue Stelle sobald als möglich anzutreten. WälchH lehnte die Versetzung unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand und seine persönlichen Neigungen ab. Wiederholte Versuche, Wälchi zur Übersiedelung nach Bern zu veranlassen, blieben ohne Erfolg. Wälchli hielt sein Begehren auf 'Pensionierung mit Abfindung aufrecht. Er stützte sich dabei einerseits auf seine Abneigung gegen eine nochmalige Versetzung und verlangte anderseits Gleichbehandlung mit andern Beamten, denen Abfindungen bei der Pensionierung ge- währt worden seien. Hierauf versetzte die Generaldirektion Wälchli auf den I. Januar 1926 in den Ruhestand und billigte ihm als Abfindung einen Zuschuss zur' Pension im Rahmen seiner hisherigen ßeRoldung (abzüglich des Versicherungsbeitra- ges) auf die Dauer eines Jahres zu (Beschluss vom 24. De- z('mber 1925). Wälchli hat sich diesem Beschluss unter- zogen, kam aber mit Eingabe vom 7. April 1928 an die Generaldirektion der SBB a.uf den Beschluss zuruck mit dem Antrag auf Wiedererwägung desselben und auf ange- meSHene Erstreckung der ihm anlässlich der Pensionierung gewährten Abfindung. Die Generaldirektion der SBB lehnte das Gesuch ab. 3. -Mit Klage vom 6./11. März 1929 erhebt Wälchli Beamtenl'echt .. .';0 3D. 217 Anspruch auf Zuerkennung einer Abfindung in Form eines Zuschusses zu seiner Pension auf die Dauer von zwei J amen. Die Kamrner jüt· Beamtensac.hen zieht Ü Erwägung: L -Nach Art. 60 Beamtengesetz und Art. 17 VDG urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz über streitige vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund aus dem Beamtenverhältnis. Prozessual ist für die Erledigung dieser Streitigkeiten der Weg des direkten Prozesses, im Unterschied zu der verwaltungsrechtlichen Beschwerde gegen Verwaltungsverfügungen und -Entscheidungen, vor- gesehen. Die Abgrenzungen in zeitlicher Beziehung, die das VDG für die Zuständigkeit des Bundesgerichts in Beschwerdefällen vorsieht (Art. 54 Abs. 1) finden auf direkte Klagen gegen den Bund nicht Anwendung. Die Gesetzgebung lässt die Geltendmachung solcher An- spruche, abgesehen von Yorschriften bundesrechtlicher Spezialerlasse, die hier nicht in Betracht fallen, unbe- schränkt zu. BesondeJs ist die Zuständigkeit des Bundes- gerichts nicht davon abhängig, ob der Rechtsgrund, auf den sich der Anspruch stützt, vor oder nach Inl(rafttretell des neuen Beamtengesetzes oder des VDG entstanden ist. Daraus folgt nun aber nicht, dass jeder vermögens- rechtliche Anspruch aus dem Bundesbeamtenverhältnis gestützt auf die genannten Vorschriften der Gesetzgebung vor Bundesgericht erhoben werden kann. Ansprüche, die nach der vor Inkrafttreten des Beamtengesetzes und des VDG geltenden Ordnung von den damals zuständigen Behör.den beurteilt worden sind und damit eine Erledigung im gesetzlichen Verfahren gefunden haben, sind keine « streitigen» Ansprüche im Sinne der Gesetzgebung. Die durch das Beamtengesetz eröffnete und vom VDG über- nommene euordnung des Rechtsweges ist nicht dazu bestimmt, Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, die vor Einführwlg dieser Ordnung über einen Anspruch ergangen sind und das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Anspruchs in dem Verfahren festgestellt haben,
21S
'erwaltlUlgs. UlHl DiBy'jplinal'rcht8pflege.
das zur Zeit der Erhebung des Anspruches galt, nach-
träglich einer
Überprüfung durch die Gerichtsinstanz zu
unterwerfen. Vielmehr muss es in diesen Fällen bei der
Feststellung der Rechtslage durch die zuständige Verwal-
tung sein Bewenden haben. Ebenso verhält es sich bei
Meinungsverschiedenheiten über die Höhe eines ver-
mögensrechtlichen Anspruchs gegen
den Bund aw,
dem Beamtenverhältnis.
Der Kläger hatte im Jahre 1925 einen Anspruch auf
Pensionierung mit Abfindung nach Art. 32 des BG über
die Organisation und Verwaltung der SBB, vom 1. Februar
1923, und nach der von der Generaldirektion der SBB am
4. Mai 1923 hiezu erlassenen Verfügung erhoben und ist
von der Generaldirektion der SBB, als der zuständigen
Behörde,
durch Beschluss vom· 24. Dezember 1925 in den
Ruhestand versetzt worden, wobei ihm eine Abfindung
für die Dauer eines Jahres zuerkannt wurde. Ein Zurück-
kommen auf diesen Beschluss im Sinne einer Verlängerung
der Abfindungsdauer ist von der verfügenden Verwal-
tungsbehörde am 22. Juni 1928 abgelehnt worden. Eine
Überprüfung der Gesetzmässigkeit und Angemessenheit
des vom Kläger erhobenen Anspruchs
durch das Bundes-
gericht wäre als Revision einer
im gesetzlichen Verfahren
erledigten Streitfrage
zu charakterisieren. Eine solche
Revision
lehnt das Blmdesgericht nach bestehender Praxis
als im Widerspruch mit dem agt Herabsetzung des ersatzpflichtigen Einkom -
mens ..
Auf Befragen erklärt der Rekurrent, der kantonale
Rekursentscheid sei ihm «wirklich erst am 15. August
a. c. nach Rückkunft von längerer Abwesenheit)} zuge-
kommen. Die
Rekursfrist könne erst von diesem Datum
an gerechnet werden. 'Übrigens sei auf dem Steuerzettel
eine Rekursfrist von 60 Tagen angegeben.
DO,8 Bnndesgericltt zieht in Erwägung :
Nach Art. 178, Ziffer 3 OG in Verbindung mit Art. 1:1
VDG beträgt die 1!rist zur Einreichung verwaltungs-
gerichtlicher Beschwerden
an das Bundesgericht 30 Tage
von der Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung oder
des
]~rlasses an gerechnet. :Für die Fristberechnung ist
a-180 das Datum der amtlichen Zustellung massgebend,
nicht das Datum, an welchem der Betroffene von der
Entscheidung tatsächlich Kenntnis nimmt. DemgemäsR;jnn und Zweck der durch
das neue Beamtengesetz und das VDG geschaffenen Neu-
ordnung
ab (Urteil vom 2!t April 1929 i. S. Ackermann,
BGE 55 I S. 39 ff. Erw. I). Auf das Begehren des Klägers
um
Abänderung des Beschlusses der Generaldirektion der
FJ'BB vom 24. Dezember 1925 im Sinne einer Verlängerung
der ihm anlässlich der Pensionierung zugesprochenen
Abfindung,
ist deshalb nicht einzutreten.
2. -.....
Demnach erkennt die Karmnet' jüt' Bearntensaclten :
Auf die Klage
wird nicht eingetreten.
' .. rf"hr«n, oder EntscheIdung,
nicht durch die tatsächliche Kenntmsnahme des Betroftenell.
Durch Entscheid der Militärdirektion des Kantons
Zürich vom 2. Juli 1929 ist eine Beschwerde des Rekur-
renten betreffend Militärpflichtersatz in Bezug auf die
Veranlagung des ersatzpflichtigen Einkommens abge-
wiesen worden.
Der Entscheid ist dem Rekurrenten Itm
5. Juli 1929 postamtlich zugestellt worden.
Mit. Eingabe vom 6. September 1929 beschwert sich
der Rekurrent über den kanton&.len Rekursentscheid und
beanto a6,
VI. VERFAHREN
PROcEDURE
36.0 rteU vom 3. Oktober 1929 i. S. Weber gegen Zürich.
Die Frist zur Einreichung der verwalt.ungsrechtlichen .Be8chwrdo
an das Bundesgericht wird bestImmt durch die an:thche
Zustellung der angefochtenen Verfü
Accès programmatique
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