Vorwaltungs-und Dicziplinsrrechtspflege.
31. t1rteU der I. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1929
i. S. Leonar A.-G. gegen Direktion der Volbwirt6ohaft
des Iantons Zürich.
Verpflichtung zur Eintragung der tatsächlich eingetretenen Auf-
lösung einer A.-G. ins Handelsregister.
A. -Die Leonar-Aktiengesellschaft in Zürich ist am
12. Januar 1923 gegründet und am 30. Januar im Handels-
register Zürich eingetragen worden. Sie bezweckt den
Vertrieb der sämtlichen Fabrikate der Leonar-Werke
Arndt und Löwengard in Wandsbek (Preussen) (Photo-
Objektive, Photo-Chemikalien und Photo-Papiere mit dem
Warenzeichen Leonar);) und den Betrieb von Handels-
geschäften aller Art. Das Aktienkapital beträgt Fr. 60,000
in Partialen von je Fr. 1000. Es wurde voll einbezahlt
(SHAB. 1923, Nr. 36 vom 13. Februar 1923, S. 309).
Da sich die Verkaufsorganisation nicht in der gewünsch-
ten Weise auswirkte, wurde der Geschäftsbetrieb still-
gelegt. Die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft sol
sich auf Fusionsbestrebungen mit einer Verkaufsorganisa-
tion der Firma Hauff GmbH. beschränkt haben. Das
Aktienkapital wurde nach Angabe der Rekurrenten den
Lenoar-Werken Arndt Löwengard in Wandsbek zur
Verfügung gestellt , um daSselbe in der Zwischenzeit
nicht brach liegen zu lassen . Die Bilanzen der Gesell-
schaft für die Jahre 1925, 1926, 1927 und 1928 weisen
als
einzige.s Aktivum einen Posten Schuldkonto der
Aktionäre von 60,000 Fr. und als einziges Passivum das
Aktienkapital im nämlichen Betrage aus.
B. -Im Jahre 1926 hat das eidgenössische Amt für
das Handelsregister versucht, die Löschung der Gesell-
schaft im Handelsregister zu veraruassen. Der Aufforde-
rung zur Einreichung einer öffentlichen Urkunde,. über
den Auflösungs-und Liquidationsbeschluss ihrer General-
Registersachon. N° :n.
I )3
versammlung ist die Gesellschaft nicht nachgekommen.
Die Angelegenheit wurde daraufhin nicht weiter verfolgt,
da nach der damaligen Praxis nach Auffassung der Han-
deisregisterbehörden die Voraussetzungen für eine Lö-
schung der Firma von Amtes wegen nicht erfüllt schienen.
Es wurde eine neue Untersuchung der Angelegenheit für
den Fall in Aussicht genommen, dass in einem späteren
Zeitpunkt eine andere Eintragung als diejenige der Auf-
lösung oder Löschung angemeldet würde.
G. -Am 14. März 1929 beschloss die Generalversamm-
lung der Aktionnäre der Leonar-Aktiengesellschaft eine
Änderung der bisherigen' Firmabezeichnung in Hauff-
Leonar Verkaufs-A.-G. und liess den Beschluss zur
Eintragung im Handelsregister anmelden. Das eidgenös-
sische Amt für das Handelsregister, dem die Akten zur
Prüfung überwiesen wurden, widersetzte sich der bean-
tragten Eintragung mit der Begründung, die Leonar-
Aktiengesellschaft sei schon im Jahre 1925 liquidiert
worden
und könne nicht unter Umgehung der Vorschriften
über die Gründung von Aktiengesellschaften neu ins
Leben gerufen werden. Vielmehr sei ihre Auflösung und
Löschung im Handelsregister einzutragen.
Die Gesellschaft wurde auf Veraruassung der eidgenös-
sischen Registerbehörde erneut zur Anmeldung ihrer Auf-
lösung aufgefordert. Auf ihre Weigerung hin verpflichtete
die Volkswirtschaftsdirektion des
Kantons Zürich durch
Verfügung vom 16. Mai 1929 Herrn Dr. Adolf Kiefer in
Zürich, als einziges' Verwaltungsratsmitglied, zur Anmel-
dung der Auflösung der Gesellschaft und zur VeraruassUIig
der Löschung im Handelsregister innert Monatsfrist unter
Androhung einer Ordnungsbusse nach Art. 864, Aha. 1
OR. Sie bestätigte die Verfügung am 18. Juni 1929.
Gleichzeitig
erstreckte sie die Anmeldungsfrist auf den
18. Juli und verwies die Gesellschaft auf die verwaltungs-
gerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Am
24. Juli 1929 wurde die Frist zur Anmeldung der Auf-
lösung endgültig auf den 15. August 1929 festgesetzt.
EH
Verwaltungs" und Disziplinarrechtspfiege.
D. Mit Eingabe vom 15. August 1929 beschwert
sich die Leonar-Aktiengesellschaft gegen die
erwähnte
Verfügung vom 16. Mai 1929. Sie beantragt Aufhebung
derselben und Feststellung, dass die Leonar-Aktiengesell-
schaft mit allen ihren Rechten und Pflichten als im
Handelsregister eingetragene Gesellschaft bestehen bleibe.
Sie macht geltend, die Leonar-Aktiengesellschaft sei nicht
aufgelöst worden und in Liquidation getreten, sondern
habe sich nach Einstellung der ursprünglich beabsichtig-
ten Geschäftstätigkeit mit schwierigen und langwierigen
Fusionsverhandlungen mit der Firma Hauff GmbH. abge-
geben. In der Leonar-Aktiengesellschaft seien heute noch,
auch nach der zur Eintragung angemeldeten Änderung,
das frühere Kapital tätig und die nämlichen Personen wie
bisher.
Letztere seien -lediglich um einige Herren der
früheren Hauff GmbH. vermehrt worden, was indessen
unerheblich sei. Von einem unzulässigen Verkauf des
Aktienmantels: der von der eidgenössischen Register-
behörde vermutet werde, könne nicht-die Rede sein. Die
Leonar-Aktiengesellschaft habe die Rechtspersönlichkeit
s. Z. durch Gründung und Eintragung im Handelsregister
erworben. Diese könne ihr nicht willkürlich entzogen
werden. -
Die Volkswirtschaftsdirektion-des Kantons Zürich ver-
zichtet auf die Stellung eines Antrages, da sie nach
Weisung der eidgenössischen Registerbehöl'de nicht nach
freier Entschliessung gehandelt habe.
Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement bean-
tragt Abweisung der Beschwerde. Die Frage, ob die
Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden
ist, wird offen
gelassen.
Die massgebende Verfügung sei am 16. Mai
getroffen und am 18. Juni 1929 bestätigt worden. Diese
zweite Verfügung
enthalte die erforderliche Rechtsmittel-
belehrung. Die Beschwerde sei aber nur rechtzeitig im
Hinblick auf eine dritte Verfügung, die am 24. Juli
erlassen worden ist und sich nicht ausdrücklich mit der
Rflchtsfrage befasst.
Registcl',s 4Chen. J 31 .
Materiell liege der .Fall analog dem der' üomptoir
International de Reassurances S. A., der vom Bundes
gericht am 2. Juli 1929 beurteilt worden ist. Laut eigener
Angabe habe die Rekurrentin seit 1924 keine wirtschaft-
liche Tätigkeit mehr entfaltet. Sie sei seit .Jahren tat"
sächlich aufgelöst und liquidiert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Es mag unerörtert bleiben, gegen welche der drei
Verfügungen, die die Volkswirtschaftsdirektion des Kan-
tons Zürich in der vorliegenden Streitsache erlassen hat,
die Beschwerde gerichtet ist. Wie das eidgenössische
Justiz-und Polizeidepartement mit Recht feststellt, be-
steht vor allem eine gewisse Unklarheit über den Inhalt
und die Tragweite der dritten in Frage stehenden Ver-
fügung vom 24. Juli 1929. Im Ergebnis ist indessen ohne
wesentliche :Bedeutung, ob die Beschwerde rechtzeitig
erhoben wurde, da sie sich ohnehin als i3achlinh unbegrün-
det erweist.
- -Nach der bisherigen Praxis des Bundesrates, an
der festzuhalten ist, besteht die Verpflichtung zur Ein-
tragung einer tatsächlich eingetretenen Auflösung einer
Aktiengesellschaft,
auch wenn ein förmlicher Aufläsungs-
beschluss der 'Generalversammlung im Sinne von Art. 664,
Ziff.
2 OR nicht vorliegt, die Gesellschaft aber während
längerer Zeit keine ",irtschaftliche Betätigung mehr ent-
faltet hat und von den Beteiligten in Wirklichkeit auf-
gegeben ist (BGE 55 I S. 134 f.). Dir., trifft hierzu.
Nach den amtlichen Berichten uer eidgenössischen
Steuerverwaltung und des eidgenössischen Amtes für das
Handelsregister, wie auch nach eigenem Zugeständnis, hat
die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1925 keinerlei
Tätigkeit im Sinne ihres Gründungszweckes (Verkaufs-
betätigung) mehr ausgeübt. Sie macht keine Geschäfte
mehr und führl dementsprechend in ihren Bilanzen für
die Jahre 1925, 1926, 1927 und 1928 unverändert einer-
AS 54 1-1928
196 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
seits das Aktienkapital von 60,000 Fr. und anderseits als
Gegenposten ein Schuldkonto der Aktionäre im näm-
lichen Betrage auf.
, Aus dieser Art der Bilanzierung darf geschlossen wer-
den,
dass das Aktienkapital an die Aktionäre zurück-
bezahlt worden ist. Die Rekurrentin behauptet allerdings
es sei niC1J:t an die Aktionäre, sondern an die Betriebs
gesellschaft Leonar-Werke überwiesen worden. Diese Be-
hauptung ist aber unbelegt und steht im Widerspruch zu
der Art der Bilanzierung und zu der Rechnungsführung
der Gesellschaft, aus der hervorgeht, dass die Gesellschaft
seit Jahren die Verwendung des Aktienkapitals für ihre
eigenen Zwecke aufgegeben hat. Die Gesellschaft hat
denn auch der eidgenönsischen Steuerverwaltung ge-
genüber erklärt, die innere Liquidation des bisherigen
Geschäfts sei durchgeführt.
Fusionsverhandlungen mit andern Geschäftsbetrieben
als solche können jedenfalls bei den konkreten Verhält-
nissen nicht als eine Geschäftstätigkeit gelten, die geeignet
wäre, die tatsächliche Auflösung
einer Gesellschaft die
ihre geschäftliche Betätigung im übrigen aufgegeben' hat,
zu verhindern. Es braucht deshalb nicht untersucht zu
werden, ob die Behauptung der Rekurrentin, die Fusions-
verhandlungen mit der Hauff GmbH. seien seit Aufgabe
des Verkaufsgeschäftes ohne Unterbrechung geführt wor-
den, den Tatsachen entspricht.
Massgebend für die Annahme, dass die Auflösung der
Leonar-Aktiengesellschaft wirklich eingetreten ist, ist die
während eines gewissen Zeitraumes zu Tage getretene
und bekundete Einstellung in der Betriebsbetätigung ;
unerheblich
ist, aus welchen Gründen dieser Zustand
eintrat, andauerte und in den Bilanzen zum Ausdruck
kam. Dass der Verwaltunguat beibehalten wurde, ist
desha1bohne Bedeutung, weil sich dieser Verwaltungsrat
inzwThchen nicht im Rahmen der statutarischen Zweck-
bestimm ung zu betätigen hatte.
Bei dieser Sachlage ist die Leonar-Aktiengesellschaft
Fabrik und Gewerbewesen. No 32.
tatsächlich als aufgelöst anzusehm. Sie könnte nur im
Wege einer Neugründung wieder errichtet werden.
Demnach e:rkrnnt da8 Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
TII.
FABRIK-UND GEWERBEWESEN
FABRIQUES, ARTS ET METIERS
32. t7rteil vom 19. September lSaS
i. S. Gross gegen Abteilung iv Industrie und Gewerbe
des eidg. Vo!kl wirtschaftadepartementes.
Eine Anstalt für photographische Amateurarbeiten, die normaler-
weise 10 Arbeitskräfte beschäftigt, hat die Eigenschaft einer
Fabrik im Sinne von Art. 1 FG.
.A. -Der Rekurrent betreibt in St. Gallen ein Atelier
für Personen-und andere Aufnahmen, ein Ladengeschäft
für photographische Bedarfsartikel und daneben, von
diesen Geschäftszweigen räumlich getrennt, eine Anstalt
für Entwickeln und Kopieren von Amateuraufnahmen.
In der Anstalt für Amateuraufnahmen werden regelmässig
10 Arbeitskräfte beschäftigt, nämlich je 4 männliche und
weibliche Personen über 18 Jahre und zwei Personen im
Alter von 16 bis 18 Jahren. Bei Hochbetrieb steigt die
Anzahl
der Arbeitskräfte auf 12 Personen, im Winter soll
sie
auf 5 bis 6 Angestellte sinken. In der Anstalt wird ein
elektrischer :Motor von 1/8 HP verwendet.
B. -Durch Verfügung der Abteilung für Industrie
und Gewerbe des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar-
tementes, vom 1. Juni 1929, wurde die Anstalt für Ama-
teurarbeiten des Rekurrenten in Anwendung von Art. 1,
lit.a, der VV zum Fabrikgesetz dem Fabrikgesetz unter-
stellt. Von der Verfügung nicht erfasst wird das Photo-
graphenatelier und das Ladengeschäft.