BGE 54 III 96
BGE 54 III 96Bge21 févr. 1928Ouvrir la source →
96
SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht. No 20.
commune ou d'une copropriete. Elle doit se borner a
voir quel est l'objet de la saisie.
Il saute aux yeux qu'en l'espece la saisie n'a pas
pour objet une part de communaute ou d'indivision. Si
tel avait He le cas, la saisie aurait du porter non sur
les biens corporels faisant partie de la communaute ou
de l'indivision, mais sur le produit revenant au debiteur
dans la liquidation de la communaute. L'art. 1 er de
l'ordonnance
du Tribunal federal du 17 janvier 1923
concernant
la saisie et la realisation de parts de commu-
naute le dit d'une faon claire et nette. Or les saisies
ont ete operees a Sion sur la part du debiteur, lui appar-
tenant sur des biens mobiliers determines, ce qui ne peut
se concevoir juridiquement que si ces objets faisaient
partie d'une copropriete et non d'une propriete commune.
C'est donc une
part de copropriete qui a He saisie.
TeIle
parait aussi etre la maniere de voir de la recou-
rante, bien qu'elle parle
tantöt de copropriete, tantöt
d'indivision, tantöt de copropriete indivise. Elle a re
vendique la propriete de la moitie des biens saisis, ce
-qui eut ete impossible s'ils'Hait agi d'une propriete
commune.
La Chambre des Poursuites et des Failliles
admet le recours et renvoie' la cause a I 'instance
cant on ale pour etre statue au fond.
20. Entscheid vom 18. April 1928
i. S. IConlmraamt Vord.erlan4 und XollBorten.
Wird auf Beschwerde hin der Steigerungszuschlag aufgehoben,
so . soll der B e s c h wer d e e n t s c h eid auch dem
Ersteigerer zug e s tell t werden (Erw. 1).
Geht einem Grundpfandrecht eine andere Grundstücksbe-
lastung im Range nach, so darf deswegen ein D 0 P P e l-
auf ruf (m i tun d 0 h n e Las t) nur veranstaltet
werden, wenn das Rangverhältnis im Lastenverzeichnis
Schuldbetreibungs-und Konkursrecnt. " 2;.L
(Kollokationsplan des Konkurses) klar ersichtlich gemacht
worden ist. Nicht unerlässlich, jedoch wünschbar ist, dass
das Begehren des Grundpfandgläubigers um Doppelaufruf
in den Steigerungsbedingungen erwähnt und dem aus
der Last Berechtigten angezeigt werde. Sind weitere der
Last nachgehende Grundpfandforderungen nicht fällig, so
ist beim Aufruf ohne die Last Barzahlung des Steigerungs-
preises
im Umfange der an den aus der Last Berechtigtn
zu leistenden Abfindung zu verlangen. Im Konkurs 1st
die Abfindungssumme durch nachträgliche Konkurseingabe
geltend zu macheR (Erw. 3-5).
ZGB Art. 812 Abs. 2 und 3.
SchKG Art. 141 Abs. 3, 257 Abs. 3, 258 Abs. 4.
Grundstücksverwertungsverordnung Art. 56, 104, 116, 132.
Konkursverordnung Art. 58 Abs. 2.
Le prononci qui, sur plainte, annule une adjudication, doit
egalement elre notifie a l'adjudicataire (consid. 1).
Lorsque, outre un droit de gage, l'immeuble est geve, d'u('
autre charge posterieure en rang, la double mIse a prIX
(avec ou. san~ la charge) ne peut etre ordonnee que si le
rang preferable du droit de gage resulte c1airement de l'etat
des clarges (etat de collocation de la faillite). Il_n'est point
indispensable, mais desirable que la demande de double
mise a prix soit mentionnee dans les conditions de vente
et porlee a la connaissanee-du titulaire de la charge. Si les
creances garanties par gage, elles-memes posterieures en
rang a la charge, ne sont pas exigibles, les eonditi?ns de vte
doivent, pour la mise a prix sans la charge, eXIger le pale,-
ment du prix d'adjudication en especes, dans la mesure ou
il est attribuable au titulaire de la charge. Dans la laUlite
l'attribution de· cette somme doit elre reclamee par une
nouvelle production (consid. 3-5).
ces art. 812, aL 2 et 3; LP art. 141 al. 3, 257. a1. 3 et 258
al. 4; Ord. sur la realisation forcee des immeubles, art. 56,
104, 116, 132; Ord. sur l'admin. des offices de laHlites,
arl. 58 al. 2.
La decisione ehe, dietro ricorso, annulla un'aggiudicazione
dev'essere' intimata· arn:he all'aggiudicatario (eonsid. 1).
L'immobile essendo gravato, oltre che da un diritto di pegno,
anche da altro onere di rango posteriore, il doppio turno
d' asta (con '0 senza aggravio), avra luogo SOl? se l~ prio-
rita deI credito pignoratizio risulta in modo mdubblo dal-
l'elencodegli oneri (nel fallimento, dalla graduatoria). Non
e indispensabile ehe la richiesta di un doppio turno d:asta
sia menziohata neUe condizioni di vendita e commumcata
98 Srhuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20. al titolare dell'onere. Se altri erediti pignoratizii posteriori in rango all'onere, non sono esigibili, per I'asta senza aggiu- dieazione dell'onere oecorrera ehe Ie eondizioni d'incanto prescrivino il pagamento deI prezzo di aggiudicazione in contanti nella misura che spetta al titoIare delI'onere. Nel fallimento, l'attribuzione di questo prezzo dovra essere oggetto di una nuova insinuazione (consid. 3-5). ces art. 812, cap. 2 e 3 ; LEF art. 141 cap. 3; 257 cap. 3 e 258 cap. 4 ; RRF, Art. 56, 104, 116, 132; Regol. sul- ramm. dei fall., art. 58 cap. 2. A. -Auf Requisition des Konkursamtes von Unter- rheintal brachte das Konkursamt des Vorderlandes des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 21. Februar 1928 die zu der im summarischen Verfahren liquidierten Konkursmasse SpeideI & Bertschi gehörende Liegen- schaft Nr. 490 im Gaismoos, Walzenhausen, auf konkurs- rechtliche Versteigerung". Den Steigerungsbedingungen wurde ein Lastenverzeichnis beigelegt, laut welchem als grundversicherte Forderungen auf der Liegenschaft lasteten: Liegendes Kapital der" Appenzell A.-Rh. Kantonalbank von 8000 Fr. nebst einem verfallenen Jahreszins mit Verzugszins und dem seit 25. Juli 1927 laufenden Zins, sowie zwei der Rheintalisehen Kredit- anstalt verpfändete Eigentfunerschuldbriefe von zu- sammen 4200 Fr. ; die Rubrik « Andere Lasten» weist einfach folgende Bemerkung auf: « Betreffend Dienst- barkeiten wird auf den speziellen beiliegenden Auszug aus de~ Servitutenprotokon-der Gemeinde Walzen- hausen verwiesen », welcher unter Ziffer 11 einen Ver- trag mit der Strassenkommission Walzenhausen über ein Leitungsreeht und unter Ziffer 12 folgendes er- wähnt: « Stützmauerunterhalt : Vertrag v. 3. Nov. 1913. Gemeinderätlich genehmigt den 13. Nov. 1913.
Die Zedelinhaber sind von diesem Servitut in Kenntnis zu setzen ...... » Da die Stützmauerunterhaltungspflicht ohne Zu- stimmung des Gläubigers der Hypothek im I. Rang auf das Grundstück gelegt worden war -während die Eigentümerschuldbriefe erst später, im Jahre 1920, errichtet worden sind -, wurde der Kantonalbank in der Steigerungsanzeige mitgeteilt, dass sie binnen 10 Tagen den doppelten Ausruf des Grundstückes im Sinne des Art. 141 Abs. 3 SchKG verlangen könne, was dann auch geschah. An der Steigerung wurde auf den Ausruf « mit Servituten» kein Angebot gemacht, sondern die Liegen- schaf auf den Ausruf « ohne die zwei Servituten » um 14,000 Fr. an die Geschwister Aegler zugeschlagen. B. -Am 1. März führte die Landes-Bau-und Strassen- kommission des Kantons Appenzell A.-Rh. bei der Aufsichtsbehörde dieses Kantons Beschwerde gegen das Konkursamt des Vorderlandes mit dem Antrag auf Aufhebung des Steigerungszuschlages. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin wesentlich geltend: Sie sei die Berechtigte aus der Servitut betreffend Unter- halt der Stützmauer der bei der Liegenschaft vorbei- führenden Landstrasse. Indessen sei ihr vom Konkursamt keine Mitteilung über das Procedere der Versteigerung, speziell die Form des Doppelausrufes gemacht worden, weshalb sie ihre Interessen nicht habe wahren können, weder durch Protest noch durch ein Angebot. Durch die Steigerung seien die Grundpfandschulden (nicht nur) voll gutgeschlagen worden (sondern ergebe sich ein erheblicher Überschuss). Dies stehe im Widerspruch
100 Schuldbetreibungli-und Konkursrecht. N0 20. mit dem Grundsatz der Alterspriorität der dinglichen Rechte. Richtigerweise « hätte der Doppelaufruf mit oder ohne die letzte oder die zwei letzten Hypotheken, hernach mit oder ohne die Stützmauerdienstbarkeit ergehen sollen I). C. -Die Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell A.-Rh. hat am 14. März 1928 den Entscheid gefällt: « Die Beschwerde ist begründet erklärt, die am 21. Februar 1928 vorgenommene Zwangsversteigerung der Liegenschaft Nr. 490 Gaismoos, Walzenhausen, ungültig erklärt, der Zuschlag an die Geschwister Aegler., Wengi, demzufolge aufgehoben und das Konkursamt Vorderland angewiesen, eine neue Steigerung anzuordnen. Diese neue Steigerung darf erst vorgenommen werden, wenn die nochmals aufzulegen<ien Steigerungsbeding- ungen in Rechtskraft erwachsen sein werden. Deren Lastenverzeichnis muss dem Kollokationsplan ent- sprechen, damit die Steigerungsbedingungen eventuell auf dem Beschwerdewege von den Interessen angefochten werden können. An sämtliche Beteiligte sind neue . AnzeigeIt zu erlassen.) D. -Gegen diesen Entscheid haben· die Konkurs- ämter Vorderland und Uilterrheintal und die Rhein- talische Kreditanstalt Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde der Landes-Bau-und Strassenkommission. E. -Nachträglich eingeforderten Konkursakten ist zu entnehmen, dass das Konkursamt Unterrheintal im Kollokationsplan Verfügungen über die grundpfand- versicherten Forderungen der betreffenden Liegen- schaft, dagegen nicht über andere Lasten getroffen und als Beilage zum Kollokationsplan ein Lastenver- zeichnis aufgelegt hat, welches in der Rubrik « Andere Lasten» den Vermerk enthält: « Betreffend Dienst- barkeiten wird auf den Auszug aus dem Servituten- protokoll betreffend Liegenschaft Nr. 490,· im Gaismoos in Walzenhausen, Band II fol. 438/439 vom. 3. Sep- tember 1927 verwiesen. » Schuldbetreibungs-und Konkursrccht. Ko 20. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: 10\
1U2 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20.
bar unrichtigen Auffassung über die Rechtsfolgen des
angefochtenen Steigerungszuschlages aus, wie sich
aus
Art. 812 Abs. 2 und 3 und 258 Abs. 4 bezw. 141 Abs. 3
SchKG und dem die letztere Vorschrift näher ausge-
staltenden Art. 116 der Verordnung über die Zwangs-
verwertung von Grundstücken (VZG) ergibt, der nach
Art. 132 VZG auch im Konkurs entsprechend anwendbar
ist. Nach diesen Vorschriften muss sich die Rekurs-
gegnerin freilich entgegen der Ansicht der Vorinstanz
die Löschung der von ihr in Anspruch genommenen
Grundstücksbelastung gefallen lassen, ist es aber· ganz
ausgeschlossen, dass sie infolgedessen leer ausginge,
dagegen die
Rheintalische Kreditanstalt für die ihr
verpfändeten nachgehenden Eigentümerpfandtitel ge-
deckt würde, wie Rekurrenten und Rekursgegnerin
übereinstimmend zu glauben scheinen. Der Umstand,
dass die der Rheintalischen Kreditanstalt verpfändeten
Eigentümerpfandtitel im Lastenverzeichnis aufgeführt
und stehm geblieben sind, steht mit den angeführten
Vorschriften nicht im Widerspruch, sondern hat einfach
die Bedeutung, dass sie nach Abfindung der Rekurs-
gegnerLt für die gelöschte Last in erster Linie zu decken
sein werden. Schwierigkeiten
hätten sich dann ergeben
können,
wenn in Steigerungsbedingungen und Lasten-
verzeichnis vorgesehen worden wäre, dass die nachgehen-
den
Hypotheken als nicht fällig zu überbinden und nicht
Barzahlung dafür zu leisten sei, da dann dem Konkurs-
amt keinerlei Bargeld zur Abfindung der Rekursgegnerin
fur die gelöschte Last zur Verfügung stehen würde.
(Derartige Schwierigkeiten
können gegebenenfalls da-
durch vermieden werden, dass dem Ausgebot ohne
Last der Vorbehalt beigefügt wird, im Umfange dieser
Abfindungssumme müsse
Barzahlung geleistet werden.)
Indessen sehen die Steigerungsbedingungen ausdrücklich
die Barzahlung des Überschusses des Steigerungspreises
über
die I. Hypothek der Kantonalbank hinaus vor,
lind hieraus wird die Rekursgegnerin für die von ihr
Schuldbetreibungs-und Konkursrccht. Nn 20. 103
in Anspruch genommene Last nach deren erfolgten
Löschung
entschädigt werden können. Die sinngemässe
Anwendung des angeführten,
für das Betreibungsver-
fahren zugeschnittenen Art. 116 VZG dürfte angesichts
der wesentlich anderen Stellung des Konkursamtes
bezw. der Konkursverwaltung darin bestehen, dass
diese
den Berechtigten unter Fristansetzung zu einer
nachträglichen Konkurseingabe auffordert und über
sie
in einem Nachtrag zum Kollokationsplan eine
Verfügung
trifft, welche dann der Kollokationsplan-
anfechtungsklage sowohl des
Berechtigten als auch der
nachgehenden Hypothekargläubiger oder einzelner Chiro-
graphargläubiger unterstellt ist. Für den Berechtigten
wie für die nachgehenden Hypothekargläubiger ergibt
sich dabei der Nachteil, dass sie im Zeitpunkt der Steige-
rung im Ungewissen über die Höhe der Abfindungssumme
und infolgedessen auch der Anfwendungen sind, welche
sie selbst
zur Wahrung ihrer Interessen allfällig machen
müssen; allein sie haben an diesen Nachteil zu kommen,
da die durch die VZG getroffene Ordnung eben aus-
drücklich dahin geht, dass die Bestimmung der Abfin-
dungssumme
auf die Zeit nach erfolgter Steigerung
verschoben wird.
4. -Unstichhaltig
ist aber auch der weitere Be-
schwerdegrund, dass der Rekursgegnerin keine Anzeige
von der bevorstehenden Steigerung unter Hinweis auf
den Doppelausruf zugestellt worden sei. Freilich können
die Interessen eines Dienstbarkeits-,
Grundlast-oder
aus Vormerkung Berechtigten durch den Aufruf und
Zuschlag ohne die von ihm in Anspruch genommne
Last derart empfindlich beeinträchtigt werden, dass seme
Benachrichtigung
wünschbar erscheint und ebensowenig
wie die
Erwähnung des Doppelaufrufes in den Steige-
rungsbedingungen unterlassen werden sollte, wenn das
Begehren um Doppelaufruf frühzeitig genu gestellt
wird. Allein vorgeschrieben
ist weder das eme noch
das andere (vgl. Art. 257 Abs. 3 SchKG und Art. 56
104 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20. VZG), und mangels einer solchen Vorschrift kann in der Tat im Konkursverfahren nichts anderes gelten, als im Pfandverwertungsverfahren, wo zwar die Anzeige an den aus der betreffenden Last. Berechtigten vielleicht nicht geradezu verunmöglicht ist, diesem jedoch keines-· falls genügend Zeit für die Vorbereitung der Beteiligung an der Steigerung zur Wahrung der eigenen Interessen übrig bleibt, weil nach Art. 104 VZG undZiff. 17 der Anleitung dazu oozw. dem Formular Nr. 9 zur VZG (Ziff. 4) das Begehren um Doppelaufruf binnen 10 Tagen nach der Zustellung des Lastenverzeichnisses gestellt werden kann, also regelmässig noch ein paar wenige Tage vor dem Steigerungstennin. Vorliegend stund übrigens einer derartigen Anzeige an die Re1rnrsgegnerin der Umstand entgegen, dass sie aus dem Eintrag im Servi- tutenprotokoll gar nicht als Berechtigte aus der in Rede stehenden Last ersichtlich war. 5. ~ Indessen ist Voraussetzung des Doppelaufrufes im Sinne des Art. 141 Abs. 3 SchKG, dass aus dem als Bestandteil des Kollokationsplanes errichteten Lasten- verzeichnis (oder mangels eines solchen aus dem Kollo- kationsplan selbst) uftzweideutig ersichtlich sei, dass eine « andere Last» im Rang einem Grundpfandrecht nachgeht. Diesem Erfordernis entspricht vorliegend weder das von der Konkursverwaltung aufgestellte Lastenverzeichnis noch der Kollokationsplan, da die Konknrs'Verwaltung entgegen' Art. 58 Abs. 2 der Kon- kursverordnung ausser für die Grundpfandrechte keine Verfügungen über die « geltend gemachten oder in den öffentlichen Büchern enthaltenen beschränkten ding- lichen Rechte (Pfandrechte, Nutzniessung, Wohnrecht, Grunddienstbarkeiten) nach Bestand, Umfang und Rang » getroffen, sondern sich darauf beschränkt hat, im Lastenverzeichnis auf den Auszug aus dem Servituten- protokoll zu verweisen, in einer Weise, die durchaus dahingestellt bleiben lässt, ob die Konkursverwaltung dem Grundpfandrecht der Kantonalbank oder der Schuldbetreibungs-und Konkursr.echt. N° 20. 105 von der Rekursgegnerin in Anspruch genommenen Last den Vorrang zubillige. Ebenso wie nach Art. 104 VZG ein Doppelaufruf im Pfandverwertungsverfahren nur stattfinden darf, « sofern der Vorrang des Pfand- rechtes sich aus dem Lastenverzeichnis ergibt» (ausser wenn er nachträglich schriftlich anerkannt oder urteils- . mässig festgestellt wird), so muss sich auch im Konkurs- verfahren der -Berechtigte die Versteigerung der Liegen- schaft ohne die von ihm beanspruchte Last nicht gefallen lassen, wenn er nicht einmal durch Einsichtnahme des Kollokationsplanes über das ihm ungünstige und den Doppelaufruf . rechtfertigende Rangverhältnis sich hätte Aufklärung verschaffen können. (Eine Zustellung des Lastenverzeichnisses dagegen kommt bei der Liegen- schaftsverwertung im Konkurs entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht in Frage.) Danach ist der Rekurs in dem Sinne abzuweisen, dass es bei A.ufhebung der Steigerung das Bewenden haben muss und eine neue Steigerung mit Doppelaufruf nicht stattfinden darf, bevor die Konkursverwaltung das Lastenverzeichnis über die in Rede stehende Liegenschaft in der ange- gebenen Art und Weise ergänzt und nochmals aufgelegt haben wird. Inwiefern den weiteren im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz enthaltenen Weisungen nach- zuleben ist, ergibt sich bereits aus dem vorstehend Aus- geführten. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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