Art. 92 Ziff. 3 SchKG; unseizability of professional tools: decisive are, as a rule, objective criteria; protected are only those tools and instruments strictly necessary for the debtor to continue his independent professional activity (consid. 1-2). Subjective considerations, alleged lack of loyalty, or the possibility that the debtor might take salaried employment are irrelevant if the objective requirements are met. Where a debtor possesses duplicate professional equipment, the fact that one set has dropped out of seizure because of an uncontested retention-of-title claim does not bar seizure of the other set absent concrete indications that the supplier will actually reclaim the retained goods. In seizures involving property-reserved goods, the office must follow the special circular procedure and prescribed forms (consid. 3).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 13. par la femme ou les enfants du debiteur a raison d 'une obligation d'entretien. L'offiee doit, au eontraire, exa- miner si et dans quelle mesure cette saisie a deja empiete . sur le minimum indispensable au debiteur et aux siens, toute participation du ereancier ordinaire etantnaturelle-' ment impossible sur un salaire que Ia loi soustrait formelle- ment a son action. En d'autres termes, tandis que l'art. 93 LP ne joue pas de röle vis-a-vis des creanciers alimen- taires, on doit, a l'egard des ereancie.rs ordinaires, deter- miner, dans ehaque eas, le minimum insaisissable, en y comprenant, non seulement la quotite de salaire indis- pensable au debiteur Iui-meme, mais eneore le montant de la dette d'aliments, dans le mesure OU Hs apparaissent strictement necessaires a l'entretien des membres de Ia familIe. Si roffice neglige de proeeder a ce caleul et si, des lors, en admettant la participation, ii porte atteinte au droit preferable des parents, ceux-ei peuvent requerir l'elimination du ereancier ordinaire, quand bien meme le debiteur se serait abstenu de porter plainte. En l'espece, la poursuite de dame Ge nrasoni est fondre sur un jugement en vertu duquel Salomon doit verser 75 fr. par mois pour l'entretien de ses deux enfants, ages aujourd'hui de 10 et 12 ans. Cette somme apparait, de prime abord, necessaire en totalite aux mineurs. L'offiee ue devait done pas faire partieiper sans autre Ie Departement militaire a Ia saisie. Il lui appartenait, bien plutöt,de fixer le minimum indispensable a Salo- mon, d'y ajouter Ie montant du ä dame Gervasoni es qualites, pour pension arrieree, et de He saislr au profit du Departement militaire que le surplus eventuel de salaire. La decision de l'offiee, sanctionnee par l'autorite de sunreillance, ne saurait, des lors, ebe maintemie. La Chambre des Poursuites el des Faillites prononce: Le reeours est admis, le prononce attaque mis ä neant et la eause renvoyre a I'instance cantonale, pour nouvelle deeision, basee sur les motifs qui pHneooent. Scnuldbetreibungs-und. Konkursrecht. N° 14.
58 Schuldbetrclbungs-und Konltursreeht. N0 14. II debitore provvisto di doppi istrumenU non puo opporsi al pignoramento di uno di essi 0 di una dene doppie instal1a- zioni, se il pignoramento anteriore dell'uno 0 dell'altra e diventato caduco in' seguito a riserva di proprieta non eontestata, e ehe nuna permette di ammettere ehe il vendi- tO, e esner la. restituzione dni benl n diseorso (consid. 3). Nellipotesl di pignoramento di oggetU venduU sotto riserva della proprieta, l'ufficio deve agire secondo la circolare deI 31 marzo 1911 e far uso dei formulari Nt 19 20 e 25 (consid.3). ' A. -In den Betreibungen des Rekursgegners und vieler anderer Gläubiger gegen den Rekurrenten, der kantonal patentierter Zahnarzt ist, wurden anfangs 1927 u. a. aus dem Operationszimmer I ein Toiletten- schrank mi Spingelaufsatz und' sodann die Einrichtung des OperationsZImmers II (pfändungsgegenstände Nr. 11-17) gepfändet. Letztere Einrichtung hatte die Firma Kölliker Oe A.-G. in' Zürich dem Rekurrenten unter Engentumsvorbehalt geliefert. Das Betreibungsamt brachte III der Pfändungsurkunde einfach die Bemerkung an: An den Gegenständen Nr. 11-17 macht die Firma Kölliker CIe A.-G., Zürich, Filiale Basel, das Eigentums- recht geltend. Bestreitungsfrist nach Art. 106 des Be- tr bungsgesetzes beträgt 10 Tage. Weder irgend ein Glaublger noch der Schuldner bestritten diesen Eigen- t?-msanspruch. In der Folge stellte der Rekursgegner el Nachpfändungsbegehren, indem er Ausdehnung der fandung auf dIe ganze Einrichtung des Operations- ZImmers I verlangte. Über die Frage der Unpfändbarkeit derselben wurde ein Gutachten eingeholt, welchem fol- gendes zu entnehmen ist: Die Beschaffeung einer An- stellung als Techniker in der zahnärztlichen Praxis für denselben (den Schuldner) ist zur Zeit sehr schwer und wird man Völlmin heute kaum irgendwo unterbringen können. Nach meiner Auffassung sollte dem Fritz Völlmin di Selbständigkeit als Zahnarzt nicht genommen werden; denn nur diese kann es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt z.u verdienen. Demzufolge dürfte die Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 14. 59 Frage der Pfändbarkeit der Sachen im Operationszimmer Nr. 1 bald gelöst sein. Das Atelier ist mit Kompetenz- stücken derart schlecht versehen, dass dieselben in hygie- nischer Richtung fast unzulässig sind. Wenn die Firma Kölliker CIe A.-G. in Basel, die Eigentumsvorbehalt auf den Sachen im Operationszimmer Nr. 2 hat, dem Schuldner diese wegnimmt, so ist dem Petenten die Selbständigkeit in seinem Beruf ohne weiteres genom- men. Als das Betreibungsamt gestützt auf dieses Gut- achten die verlangte Nachpfändung ablehnte, führte der Rekursgegner Beschwerde mit dem Antrage, das Betreibungsamt sei anzuhalten, das Operationszimmer I zu pfänden. B. -Durch Entscheid vom 30. Dezember 1927 hat die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde gutge- heissen und das Betreibungsamt angewiesen, die noch nicht gepfändeten Einrichtungsgegenstände des Opera- tionszimmers I in die Pfändung einzubeziehen. Den Ent- scheidungsgründen ist zu entnehmen: Der Umstand, dass das eine in die Pfändung einbezogene Operations- zimmer durch allfällige Geltendmachung eines Eigentums- anspruches seitens eines Drittansprechers (hier scheinen ein paar Vorte zu fehlen) begründe nicht die Kompetenz- eigenschaft des andern. Denn nachdem der tatsächlich angemeldete Eigentumsanspruch von keinem andern (?) Gläubiger angefochten worden sei, falle das Operations- zimmer II nicht in die Verwertung und bleibe es dem Schuldner überlassen, durch Vornahme weiterer Abzah- lungen an die vom Drittansprecher eingegebene Forde- rung oder durch sonstige Abmachungen mit diesem sich dieses Operationszimmer für seine weitere Berufsaus- übung zu sichern. -Der Schuldner sei 33 Jahre alt und ohne Familie, könne somit mit einem verhältnismässig bescheidenen Einkommen seinen Lebensuntelhalt be- streiten. Es könne ihm zugemutet werden, dass er eine Stelle als Assistent oder als Zahnarztangestellter annehme,
60 Sehnldbetreibungs-und Konkunht. N'" 14. zumal da er bis vor wenigen Jahren als Angestellter seinen Unterhalt verdient habe (BGE 27 I S. 548 ff. Sep.-Ausg. 4 . 186 ff.). Wären die Angaben. welche der Schuldner dem Beschwerdeführer und in einer von diesem veranlassten Strafuntersuchung über den Wert der Einrichtung des Operationszimmers I gemacht habe (4000, ja sogar 8000 Fr.), zutreffend, so müsste dem Beschwerdeführer zugestanden werden, sie durch eine billigere zu ersetzen. Seien sie es aber nicht -was nach der Schätzung des Experten angenommen werden müsse -, so ergebe sich daraus entweder, wie wenig loyal sich der Schuldner gegenüber dem Beschwerdeführer benom- men habe und im allgemeinen benehme, oder aber es müsste geschlossen werden, er habe in der Zwischenzeit die verhältnismässig wnrtvolle Einrichtung durch eine andere minderwertigere ersetzt. Im Zweifel müssten alle diese Erwägungen zu Lasten des Schuldners ausgelegt werden. C. -Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
III S. 204). 2. -Sodann lassen sich die dem Rekurrenten von der Vorinstant zur Last gelegten Widersprüche nicht als ein in dem Masse gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten qualliizieren, dass daran die Folge geknüpft werden dürfte, er habe es verscherzt, sich auf die Un- pfändbarkeit der streitigen Gegenstände zu berufen, sofern sie nach den dafür einzig massgebenden rein objek- tiven Kriterien zu bejahen wäre. 3. -Dagegen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen im Hinblick auf die zur Verfügung des Rekur- renten stehende Einrichtung des Operationszimmers H,' wenngleich sich die Lieferantin das Eigentum daran vor- behalten hat. Anlässlich der Pfändung dieser Gegenstände hätte sich das Betreibungsamt nicht einfach darauf beschränken dürfen, gemäss Art. 106 SchKG vom Eigen- tumsvorbehalt in der Pfändungsurkunde Vormerkung zu nehmen und den Gläubigern und dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen anzusetzen, innerhalb welcher sie beim Betreibungsamt den Anspruch des Dritten be- streiten können. Vielmehr hätte das Betreibungsamt in der durch das Kreisschreiben Nr. 29 vom 31. März 1911 vorgeschriebenen und durch die obligatorischen Betreibungsformulare Nr. 19, 20 und 25 vorgezeichneten Art und Weise vorgehen, also insbesondere die Lieferantin zunächst zur Angabe der Kaufpreisrestanz veranlassen und diese den Gläubigern (und dem Schuldner) bei Anlass der Befristung der Bestreitung bekannt geben sonen. Nachdem dies nicht geschehen ist, anderseits
62 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14. aber auch der Rekurrent keinerlei Angaben über die Höhe der Kaufpreisrestanz gemacht, geschweige denn dargetan hat, er werde die noch ausstehenden Kauf- preisratenzahlungen nicht vereinbarterweise zu leisten vermögen, sondern sich auf die ganz allgemein gehaJteI.1e Behauptung beschränkt hat, infolge seiner Überschuldung müsse mit der Zurücknahme der Einrichtung seitens der Lieferantin gerechnet werden, darf die Frage der Unpfändbarkeit der Einrichtung des Operationszim- mers I nicht einfach unter dem Gesichtspunkte beurteilt werden, es stehe ihm nur diese eine Einrichtung zur Verfügung. umsoweniger, als es ihm während der seit der erstmaligen Pfändung des Operationszimmers ver- flossenen Zeit von mehr als einem Jahr gelungen ist, die Zurücknahme abzuwenden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Rekurrent zwei Operationszimmer- Einrichtungen hat, von denen ihm die gegenwärtig streitige nicht mehr als unpfändbar belassen werden kann, nachdem die Pfändung der anderen dahingefallen ist. Auf die in keiner Weise wahrscheinlich gemachte Möglichkeit, dass letztere ihm kraft des Eigentumsvor- behaJtes später einmal entzogen werde, kann keine Rücksicht genommen werden, wie dies ja bei Beurteilung der Frage nach der Unpfändbarkeit für Zukunftsmöglich- keiten allgemein zutrifft (vgl. neuestens wieder BGE 53 BI S. 70). Demnach erkennt die Schuldbefr.-und Konkurskammer : , Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 15. 63 15. Auszog aus dem Enncheid vom 17. Kirs 1928' i. S. Xemer. , Ei,nem Dritteri, der an Gegenständen, über die eine Retnntinns urkunde aufgenommen worden ist, einen Eigentums- anspruch 'erhebt, steht kein Besehwerderecht zu zur Anfech- tung der beu. Betreibung auf Verwertung der fraglichen Retentionsobjekte. Le tiers qui revendique un droit de propriete sur des objets inscrits dans l'inventaire dresse pour la protection d'un droit de retention n'a pas qualite pour porter plainte contre la poursuite en realisation desdits objets. Il terzo.rivendicante un diritto di proprietasu' de-i beni inserittl all'inventario eretto per salvaguardare un diritto di. riten- zione non ha veste per ricorrere contro l'esecuzione promossa per realizzarli. . Nur die Betreibungsparteien sind berechtiSt. die Frage zu diskutieren und den Aufsichtsbehörden zum Ent- scheide zu unterbreiten, ob eine Betreibung zu Recht bestehe und fortgesetzt werden kann. Wenn daher ein Schuldner eine Faustpfandverwertungsbetreibung über sich ergehen lassen will. die auf Grund' einer Retentions- urkunde erfolgt, in der vorsorglich auch Gegenstände aufgenommen worden sind, die von -einem Dritten an- gesprochen werden, so kann der betreffende Dritte - wenn die Durchführung der Betreibung ungesetzlich war und er hiebei zu Schaden gekommen sein sollte -allen- falls einen Ersatzanspruch dem Betreibungsschuldner gegenüber geltend machen; doch kann er nicht für diesen, an seiner Statt, Betreibungsrechte ausüben. Nur insofern steht ihm ein Beschwerderecht zu, als der Betreibungsbeamte einen von' ihm in einer solchen Be- treibung rechtzeitig erhobenen Eigentumsanspruch nicht entgegennimmt, oder das Widerspruchsverfahren nicht oder in gesetzwidriger Weise durchführt.