4 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2.
B. -Gegen diese Weigerung beschwerte sich die
Betreibungsgläubigerin bei der kantonalen Aufsichts-
behörde. wurde aber von dieser
mit Entscheid vom
25. November 1927 -den Parteien zugestellt
am
23. Dezember 1927 -abgewiesen.
C. -Hiegegen hat die Beschwerdeführerin am 3.
Januar 1928 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
.
Die von den Betreibungsschuldnern auf dem Zahlungs-
befehl angebrachte Bemerkung
( Betrag per Chek ein-
bezahlt kann vorliegend. entgegen der Auffassung der
Vorinstanz, nicht als Rechtsvorschlag erachtet werden.
Es steht fest, dass die-erwähnte Zahlung durch die
Betreibungsschuldner
erst nach Zustellung des Zahlungs-
befehles geleistet worden ist. Darin liegt ein klarer
Beweis, dass die Betreibungsschuldner
im Momente der
Anhebung der Betreibung ihre
Schuldpflicht anerkannten
und zwar
in dem Betrage . der im Zahlungsbefehl
angegeben war, und dass sie infolgedessen keinen Rechts-
vorschlag erheben. d. h. die Forderung nicht bestreiten
wollten. Ihre
auf dem Zahlungsbefehl angebrachte
Bemerkung
Betrag per Chek einbezahlt richtete sich
daher lediglich gegen eine allfällige F
0 r t set z u n g
der Betreibung, deren Einleit.ung sie nicht als rechts-
widrig erachteten. Eine derartige Erklärung
ist jedoch
rechtlich ohne Bedeutung ; denn wenn ein
Schuldner im
Laufe des Betreibungsverfahrens -an die gegen ihn in
Betreibung gesetzte Forderung eine Zahlung leistet. von
der der Gläubiger behauptet, dass sie nicht den vollen
in
Betreibung gesetzten Betrag tilge, so kann der Gläubiger
diese Betreibung für den ausstehenden Betrag fortsetzen,
und der Schuldner
hat nur die Möglichkeit. gemäss Art. 85
SchKG durch gerichtliche Klage deren Aufhebung zu
erwirken. Das
ist auch vorliegend der einzige Weg. um
die von der Rekurrentin verlangte Fortsetzung der
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. 5
Betreibung für den Restbetrag von 21 Fr. 60, der nach
der Auffassung der Rekurrentin durch die fragliche
Zahlung nicht gedeckt wurde, zu verhindern.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss. in Auf-
hebung des angefochtenen Entscheides, das Betreibungs-
amt Dorneck angewiesen, dem von der Rekurrentin
gestellten Fortsetzungsbegehren Folge zu geben.
3. Entscheid. vom SB. Ja.nuar lSSS i. S. Wernli.
Wird Retentionsrecht für Mietzins an
g e p f ä n d e t e n S ach e n geltend gemacht; so ist
zwar -abweichend von BGE 50 III S. 112 ff. Erw. 3 -
das
Widerspruchsverfahren einzuleiten, jedoch erst nach
erfolgter Verwertung.
Contrairement a ce qui a He juge precedemment (RO 50 III
p. 112 cons. 3), c'est l'action en revendication qui doit
etre introduite dans le cas Oll un bailleur fait valoir son
droit de retention sur des objets saisis; toutefois, l'action ne
doit etre intentee qu'apres la realisation.
Contrariamente a quanto (11 precedentemente ritenuto (RU
50 BI p. 112 motivo 3), si deve procedere coll'azione di
rivendicazione (art. 107-109 LTF) nel caso in cui illocatore
faccia valere un diritto di ritenzione sugli oggetti pignorati :
tuttavia l'azione puo essere promossa solo dopo la realiz-
zazione.
A. -In der Betreibung der Rekursgegner gegen Adele
Spichtin wurden Möbel gepfändet, die sich in der von
der Schuldnerin
im Hause des Rekurrenten in Basel
gemieteten Wohnung befanden
und an denen der Rekur-
rent das Retentionsrecht für den Mietzins vom 1. April
1927 bis 1. April 1928 geltend machte.
Da die Rekurs-
gegner das Retentionsrecht bestritten. setzte das Be-
treibungsamt nach erfolgter Verwertung dem
Rekur-
renten Frist zur Widerspruchsklage an.
B. -Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die
6 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 3.
Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt des Kantons
Basel-Stadt an das Bundesgericht weitergezogenen Be-
,schwerde verlangt der Rekurrent unter Hinweis auf
BGE 50 III S. 107 ff., namentlich Erw. 3, Aufhebung
dieser Klagefristansetzung
und Verweisung des Pro-
zesses zur Feststellung des bestrittenen Retentions-
rechtes
in das Kollokationsverfahren.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
In dem vom Rekurrenten angezogenen Präjudiz ist
ausgeführt worden: Für die Feststellung des Reten-
tionsrechtes kann das 'Viderspruchsverfahren nicht als
der geeignete Weg angesehen werden. Dies deshalb,
weil der
Umfang des Retentionsrechtes für Mietzins vor
der Verwertung gar nicht bestimmt werden kann, indem
für die Berechnung des Zeitraumes, für welchen der
Mietzins retentionsversichert ist,
erst der Zeitpunkt
der Verwertung massgebend ist. Daher ist denn auch,
wenn
in der Faustpfandverwertungsbetreibung für Miet-
zinsen Drittansprachen erhoben werden, das Wider-
spruchsverfahren
nicht schon bei Aufnahme der Reten-
tionsurkunde, sondern erst nach Stellung des Verwertungs-
begehrens
durch den Vermieter einzuleiten. Hat aber,
wie vorliegend,
nicht der Vermieter Faustpfandbetrei-
bung angehoben, sondern fil!det die Verwertung der
Retentionsgegenstände
auf Verlangen eines Pfändungs-
gläubigers
in der von ihm angehobenen Pfändungs-
betreibung statt, so erscheint es richtig, dass der Prozess
zur Feststellung des betrittenen Retentionsrechtes auf
die Zeit nach der Verwertung hinausgeschoben und
in das Kollokationsverfahren verwiesen wird.
In letzterem Punkte (Verweisung des Prozesses in
das Kollokationsverfahren)
haben sich das beschwerde-
beklagte Betreibungsamt und die rekursbeklagte Auf-
sichtsbehörde
in bewussten Gegensatz zu dem vom Rekur-
renten angezogenen Präjudiz gestellt. Sie führen wesent-
lich ins
Feld: es sei mit Art. 106, 107 SchKG grund-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 3. 7
sätzlieh nicht vereinbar und noch ganz besonders nicht
in der Beziehung, dass es den pfändenden Gläubiger
in dei Klägerrolle dränge; das Kollokationsverfahren
betreffe grundsätzlich
nur die betreibenden Gläubiger;
durch die nach erfolgreicher Durchführung des Kollo-
kationsprozesses notwendige nochmalige Auflegung des
Verteilungsplanes werden Kosten verursacht, die bei
Durchführung des Widerspruchsverfahrens
vor der
erstmaligen Auflegung des Verteilungsplanes vermieden
werden. Aus ähnlichen Gründen hatte sich schon
KELLER
in der Schweizerischen Zeitschrift für Betreibungs-und
Konkursrecht 15 S.13 ff. gegen jenes Präjudiz gewendet
und ausserdem mit dem Hinweis darauf, dass dem
Schuldner die Kollokationsplananfechtungsklage ver-
schlossen sei.
Das Bundesgericht kann sich der Einsicht nicht ver-
schliessen, dass es
mit dem angeführten Präjudiz nicht
das Richtige getroffen
hat. Daran freilich ist festzu-
halten -
und in diesem Punkte stimmt denn auch das
beschwerdebeklagte Betreibungsamt vorbehaltlos zu -
dass der
Streit zwischen dem Vermieter und dem pfänd-
denden Gläubiger
über Bestand und Umfang des Reten-
tionsrechtes erst nach der Verwertung der Retentions-
gegenstände ausgetragen werden soll. Allein die Erledi-
gung dieser Drittansprache
kann auch einfach in der
Weise hinausgeschoben werden, dass
mit der Durch-
führung des Widerspruchsverfahrens bis
nach der Ver-
wertung der Retentionsgegenstände zugewartet wird.
Wenn die Verweisung in das Kollokationsverfahren
nicht ausschliesslich
zur Vereinfachung beiträgt,sondern
wegen der Notwendigkeit der nochmaligen Auflage
des Verteilungsplanes im Anschluss
an den erfolgreichen
Kollokationsprozess nach anderer Richtung eine Weite-
rung nach sich ziehen kann, wie das Betreibungsamt
bemerkt, so
würde hieraus zwar noch nicht folgen,
dass das
mit dem bemängelten Präjudiz vorgezeichnete
Verfahren für den Regelfall
nicht doch praktischer
wäre; denn derartige Prozesse sind verhältnismässig
8 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3.
selten. Zweifellos unhaltbar ist sodann der vom Betrei-
bungsamt aus Art. 146 Abs. 2 Satz 2 SchKG gezogene
Schluss, dass
für die Pfandgläubiger im Kollokationsplan
kein
Raum sei; vielmehr ist der in Abs. 2 Satz 1 dieser
Vorschrift enthaltene Hinweis
auf Art. 219 SchKG ganz
allgemein gehalten und bezieht
er sich also nicht nur
auf die privilegierten, sondern auch auf die pfandver-
sicherten Forderungen (vgl. namentlich das fakultative
Formular 4 b). Und um den Schuldner nicht vom Be-
streitungsrecht auszuschliessen,
hätte ihm schliesslich
ja hier, als -wiederum selten vorkommende -Aus-
nahme
von der Regel, die Kollokationsplananfechtungs-
klage zugestanden werden können. Dagegen
ist seinerzeit
nicht genügend beachtet worden, dass die Verweisung
des Streites zwischen Vermieter
und pfändendem Gläu-
biger in das Kollokationsverfahren eine Umkehrung
der Parteirollen nach sich zieht.
Findet zwischen ihnen
das Widerspruchsverfahren
statt, so kann nämlich
nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Vermieter
Widerspruchsklage erheben muss, weil die Art.
106 und
109 SchKG für die Verteilung der Parteirollen einzig
darauf abstellen, ob sich die gepfändete Sache im Gewahr-
sam des Schuldners befindet oder bei einem
Dritten,
welcher (das Eigentum oder) ein Pfandrecht an derselben
beansprucht.
Lässt sich nun zwar nicht leugnen, dass
dem Vermieter eine gewisse Herrschaft über die vom
Mieter eingebrachten Sachen zusteht, so kann deswegen
doch nicht gesagt werden, diese Sachen -befinden sich
bei
ihm und nicht im Gewahrsam des Mieters, was nach
der gesetzlichen Ordnung
der Widerspruchsklage ange-
nommen werden müsste,
damit die Klägerrolle dem
pfändenden Gläubiger zugeschoben
-werden könnte.
Unter diesem Gesichtspunkte kann an der früheren
Entscheidung nicht festgehalten werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekqrs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4.
- Entscheid vom 9. Februar 192B i. S. Xuns und Xouonen.
Gegen. einen und denselben Gemeinschuldner können n ich t
gleichzeitig mehrere Konkursverfahren
(eröffnet und) durchgeführt werden (Erw: 1).
SchKGArt.197 Abs.1 (36,174): Vermögen, welches
der Gemeinschuldner während der
Pe n den z sei n e r mit auf s c h ie be n d er
Wirkung ausgestatteten Bernfung
g e gen das K 0 n kur s e r k e n nt n i s e r wir b t, ist
zum Vermögen zu rechnen, das dem Gemeinschuldner
zur Zeit der Konkurseröffnung angehört; auf die Gegen-
leistung besteht eine (gewöhnliche) Konkursforderung
(Erw.2).
SchKG Art. 197 Abs.2: Dem Ge m ein sc h u I d n e r
vor Schluss des Konkursverfahrens
a n f a I I end e s Ver m ö gen gehört nur zur Kon-
kursmasse, insoweit es Nottovermögen und auf recht-
mässige Weise erworben ist (Erw. 3).
Plusieurs procedures de faillite-ne sauraient elre (ouvertes
et) poursuhies concurremment contre un seul et meme
debiteur (consld. 1).
Art. 197 al. 1 LP (36, 174). Lorsque le failli acquiert des biens
posterieurement au prononce de faillite, mais avant solu-
tion du recours dirige contre cette decision et pourvu d'effet
suspensif, ces biens rentrent dans la masse, comme apparte-
nant au failli lors de l'ouverture de la faillite. La contre-
prestation due par le failli donne lieu a une creance (ordi-
naire)
de faHlite (eonsid. 2).
Art. 197 al. 2 LP. Les biens qui echoient au faHli jusqu'a la
clöture de la faillite ne rentrent dans la masse qu'en tant
qu'ils ont ete acquis regulierement et dans la mesure seule-
ment ou Hs constituent un actif net (eonsid. 3).
Non sono ammissibili simultaneamente piu procedimenti
di fallimento eontro 10 stesso debitore (consid. 1).
Art. 197 capv. 1 LEF (36, 174). Se il fallito acquista dei beni
posteriormente all'apertura deI fallimento, ma prima della
definizione deI rieorso
diretto contro il giudizio di apertura
e munito dell'effetto sospensivo, questi beni fanno parte
della massa. La eontro-prestazione costituisce un credito
ordinario deI fallimento (consid. 2).
Art. 197 capv. 2 LEF. I beni ehe pervengono al fallito prima
che la proeedura di fallimento sia ehiusa, non fanno parte
della massa se non ove siano stati regolarmente aequistati
e nella misura che eostituiseono un attivo netto (consid.3).