BGE 54 III 266
BGE 54 III 266Bge6 janv. 1928Ouvrir la source →
266 SChuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 61. 61. Entscheid vom S. Oktober lGaS i. S. Gafner. Gegen eine vom Konkursbeamten während des Konkursver- fahrensbegangene Re c h t s ver w e i ger u n gistauch n ach Konkursschluss noch eine Beschwerde möglich, wenn die betr. Verfügung überhaupt noch nachgeholt werden kann. SchKG Art. 17. (Erw.1). Der Ersteigerer einer Liegenschaft hat keinen Anspruch dar- auf. dass ihm ausseI' der in Art. 43 der Anleitung zur VZG vorgeschriebenen Abrechnung auch noch eine Abschrift der Steigerungsbedingungen unentgeltlich zugestellt werde (Erw. 2). Une plainte pour un deui de justice commis par le prepose dans le cours de la faillite est admissible meme apres la clöture de la faillite, lorsque l'omission du prepose est repa- rable et que sa reparation presente encore quelqu'interet. Art. 17 LP (consid. 1). L'adjudicataire d'nn immeuble ne saurait exiger. en plus du decompte prevu a l'art. 43 des Instructions pour la reali- sation forcee des immeubles, la communication gratuite d'une copie des conditions de vente (consid. 2). Un ricorso per diniego di giustizia commesso dall'ufficiale nel corso di un fallimento e proponibile anche dopo la chiu- sura dello stesso, purche l'omissione sia riparabile e presenti ancora qualche interesse. Art. 17 LEF (consid. 1). L'aggiudicatario d'uno stabile non pub esigere. oltre il conto finale di cui all 'art. 43 delle Istruzioni per la realizzazione forzata dei fondi (JRF), la comunicazione gratuita d'una copia delle condizioni di vendita (consid. 2). A. -Am 14. Juni 1928 beschwerte sich D. Gaf!Jer, der im Konkurse des Othmar Klöckler in Biel am 23. April 1927 eine Liegenschaft ersteigert hatte, bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Kl' [l'ursamt Biel, weil dieses ihm trotz wiederholter Aufforderung keine Abrechnung zugestellt habe, aus welcher Kauf- preis und Anzahlung, Überbünde, Steuern, Kosten usw. ersichtlich seien. B. -Mit Urteil vom 18. Juli 1928 -den Parteien zugestellt am 28. Juli 1928 -ist die kantonale Auf- sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht eingetreten, da Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 61. 267 der Konkurs schon am 11. April 1928 geschlossen worden und die Beschwerde infolgedessen verspätet sei. C. -Hiegegen hat der Beschwerdeführer am 7. Au,:" gust 1928 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem er an seinem Begehren um Ausstellung einer die von ihm angeführten Angaben enthaltenden Abrech- nung festhielt. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
-Wenn ein Konkursbeamter sich weigert, eine Verfügung zu treffen, zu deren Vornahme er gesetzlich verpflichtet ist, so muss es dem betreffenden Berech- tigten auch nach Konkursschluss noch möglich sein, den Erlass der betreffenden Verfügung zu erwirken, wenn diese überhaupt noch nachgeholt werden kann, bezw. wenn diese durch den Konkursschluss nicht gegen- standslos geworden ist. Letzteres trifft aber hinsichtlich der Ausstellung einer Abrechnung an den Ersteigerer, wie sie vorliegend verlangt wird, nicht zu. Der gegenteilige Standpunkt erschiene hier umso unverständlicher, weil das Konkursamt selber einen Restbetrag der vom Rekurrenten zu leistenden Barzahlung erst nach Kon- kursschluss, d. h. am 13. April 1928, von diesem einge- fordert hat.
-Die Vorinstanz hätte daher auf die Beschwerde eintreten müssen. Doch erübrigt es sich, die Angelegen- heit infolgedessen zur neuen Beurteilung an sie zurück- zuweisen, da sich aus den Akten ohne weiteres die Unbegründetheit der Beschwerde ergibt. Nach Art. 43 der Anleitung zur VZG hat der Ersteigerer einen Anspruch auf eine Abrechnung, in welcher die ohne Abrechnung 3m Zuschlags preis bar zu bezahlenden Beträge und so dann die auf Abrechnung am Zuschlagspreis überbundenen und die bar zu bezahlenden Beträge aususetzen sind ; und ferner ist ihm eine spezifizierte Aufstellung der Gebühren und Auslagen der Verwertung zuzustellen.
Schuldbetre bungs-und Konkursrecht. N° 62. Eine solche Abrechnung, wofür die vorgenannte Vor- schrift noch ein besonderes Musterbeispiel enthält, ist allerdings dem Rekurrenten nicht zugestellt worden ; doch ist dieser über die darin an erster Stelle aufge- führten Posten durch die beiden Schreiben des Konkurs- amtes vom 27. April und 14. November 1927 informiert worden, und die Aufstellung über die Gebühren und Aus- lagen ist ihm inzwischen -wenn auch allerdings erst nach Einreichung der Beschwerde -ebenfalls zuge- stellt worden. Der Rekurrent besitzt daher heute alle Angaben, auf die er einen gesetzlichen Anspruch hat. Zu einer detaillierten Abrechnung im Sinne einer voll- ständigen Wiedergabe der dem Rekurrenten nach den Steigerungsbedingungen obliegenden Pflichten -worauf das Begehren des RekulTenten letzten Endes hinaus- läuft -war das Konkursamt nicht verpflichtet. Der Rekurrent hat, was ihm nie bestritten wurde, nach wie vor das Recht. auf dem Konkursamt die Steigerungs- bedingungen einzusehen. Die Zustellung einer Ab- schrift derselben kann er indessen nur gegen Bezahlung einer bezüglichen Gebühr und der Kosten verlangen. Demgemäss erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
Entscheid vom 11. Oktober 1928 i. S. Bobert Aebi & Cie A.-G. Retentionsrecht des Vermieters an Sachen Dritter: Schafft der Dritte seine Sachen nach Aufnahme der Retentions- urkunde fort, so bedarf es zur Wahrung des Retentionsrechtes ihm gegenüber nicht der Rückverbringung (Erw. 1). Lässt der Dritte nicht gelten, dass seine fortgeschafften Sachen dem Retentionsrecht unterworfen sind, so ist im Wider- spruchsverfahren die Klagefrist dem Vermieter anzusetzen (Erw. 3). Durch die Konkurseröffnung über den Mieter wird die Pfand- verwertungsbetreibung bezüglich solcher Sachen nicht be- rührt (Erw. 2). Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° G2. 2G9 Droit de retention du bailleur sur des objets appartenani ades tiers. Lorsqu'apres retablissement de l'inventaire le tiers emporte ses objets, il n'est pas necessaire, pour la protection du droit de retention a l'encontre du tiers, que lesdits objets soien reintegres (consid. 1). < Lorsque le tiers contest~ que les objets enleves sont soumis au droit de retention, le delai pour ouvrir action daus ·Ia procedure eu revendication doit etre imparti an bailleur (consid. 3). La mise en failllte du preneurest saus effet sur la poursuite en realisation de gage portant sur de tels objets (consid. 2). Diriilo di ritenzione dei localore su dei belll spettanti a [erzi. Qualora, dopo l'erezione dei verbale di ritenzione, un terzo abbia asportato i suoi oggetti, a salvaguardare n diritto di ritenzione non occorre ehe siano reintegrati (cousid. 1). In easo di contestazione deI diritto di ritenzione da parte deI terzo i cui oggetti furono asportati, iI termine per procedere giudizialmente dev'essere impartito al loeatore (eonsid. 3). Il fallimento deI debitore e senza effetti sull'esecuzione in rcalizzazione deI pegno coneernente tall beni (eonsid. 2). ll.. -Der Rekursgegner Amsler liess am 12. Dezember 1927 für rückständigen und laufenden Mietzins bei Kunststeinfabrikant Loss in Meilen durch das dortige Betreibungsamt u. 3. eine Kunststeinmaschine mit Retention belegen, welche von der Rekurrentin dem Loss vermietet worden war, und am 23. Dezember!
Januar 1928 hob er Betreibung auf Pfandverwertung an. Am 6. Januar 1928 transportierte die Rekurrentin die Maschine in ihre 'Verkstätten nach Regensdorf, angeblich zur Reparatur. Als das Betreibungsamt Meilen am 13. Januar Rückverbringung der Maschine verlangte. verweigerte die Rekurrentin dies, zunächst aus dem Grunde, dass sie von der Aufnahme der Retentions- urkunde nichts gewusst habe, und ferner bestritt sie das Retentionsrecht des Rekursgegners überhaupt. Von einem Gesuch, die Maschine sei in amtliche Verwahrung zu nehmen, stand der Rekursgegner wieder ab, als hiefür ein Kostenvorschuss von ihm verlangt wurde. Inzwischen war am 17. Januar der Konkurs über. Loss eröffnet worden. Das Konkursamt wies jedoch den
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