BGE 54 III 246
BGE 54 III 246Bge31 août 1928Ouvrir la source →
Juli 1928 an das Betreibungsamt, indem er sich über diese Fristansetzung sowie darüber, dass ihm am 17. Juli 1928 ein Verwertungsbegehren eines andern Gruppengläubigers zugestelt worden sei, ohne dass er je eine Pfändungsurkunde erhalten habe, beschwerte. Daraufhin übersandte das Betreibungsamt dem Betrei- bungsschuldner am 24. Juli ein Duplikat der Pfän- dungsurkunde, mit dem Bemerken jedoch. dass die Versendung der Urkunde nach der Kontrolle des Amtes bereits am 6. Juli 1928 stattgefunden habe. B. -Nach Erhalt dieses Duplikates reichte der Be- treibungsschuldner am 26. Juli 1928 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde ein, indem er sämtliche in der Pfändungsurkunde aufgeführten Objekte als Kompetenzstücke beanspruchte und die Aufhebung der an seinen Bruder erfolgten Fristansetzung zur Einleitung
218 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 57. der Widerspruchsklage verlangte, weil letztere nicht erfolgen dürfe, bevor über den geltend gemachten Kompetenzanspruch rechtsgültig entschieden sei. Die nach der Behauptung des Betreibungsamtes am 6. Juli 1928 an ihn angeblich abgesandte Pfändungsurkunde habe er nicht erhalten. e. -Mit Urteil vom 10. August 1928 ist die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten, da nicht erwiesen sei, dass der Betrei- bungsschuldner die ihm am 6. Juli 1928 zugestellte Ab- schrift der Pfändungsurkunde nicht erhalten habe. D. -Gegen diesen Entscheid hat der Betreibungs- schuldner am 29. August den Rekurs an das Bundes- gericht erklärt, indem er an seinen bei der Vorinstanz gestellten Beschwerdebegehren festhielt. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Ob infolge des Umstandes, dass erst die Zustel- lung des fraglichen Duplikates als rechtsgültige Zustel- lung der Pfändungsurkunde an den Betreibungsschuldner zu erachten ist, auch die vom Rekurrenten angefochtene gemäss Art. 107 Abs. 1 SchKG an seinen Bruder erlas- sene Fristansetzung zur Einreichung der Widerspruchs- klage recbtsunwirksam sei, kann hier nicht untersucht werden, da dem Rekurrenten die Legitimation zur Anfechtung dieser seine Interessen direkt nicht berüh- renden Verfügung fehlt. . Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutge- heissen, dass die Angelegenheit zur neuen· Beurteilung
250 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 58. im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 58. Entscheid vom aso September lSa8 i. S. Schweizer. SchKG Art. 72, Vollziehungsverordnung Nr. 1 zum Postver- kehrsgesetz § 31 : Der dur c h r e kom man die r t e n B r i e f zug e- s tell te Z a h 1 u n g s h e feh I ist 'aufzuheben, wenn der Betriebene geltend macht, er (persönlich) habe ihn nicht erhalten, es wäre denn, dass das Gegenteil bewiesen würde. LP art. 72. Ordonnance d'execution sur le service des post es § 31. Le commandemenl de payer, envoyl sous pli charge au lieu d'ltre notifie dans [es tormes legales, doit elre annuIe lorsque le debiteur allegue ne l'avoir pas ret;u personnellement, a moins que la preuve du contraire ne soU rapportee. LEF art. 72. Ordinanza d'attuazione della legge federale sul servizio postale § 31. Il preeetto eseeutivo notifieato per lettera raccomandata anziehe neHe vie legali e da annullarsi, quando il debitore pretende di non averlo ricevuto, salvo prova contraria. A. -In der von N. Holzer· in Zuzwil (Amtsbezirk Fraubrunnen) gegen A. Schweizer « in Zuzwil» ange- hobenen Betreibung fertigte das Betreibungsamt Frau- brunnen am 3. Juli 1928 den Zahlungsbefehl aus. Die Zustellung konnte jedoch nicht mehr in ZuzwiI erfolgen, da Schweizer, angeblich am 2. Juli, weggezogen war, und zwar nach Bramberg (Neuenegg) im Amtsbezirk Laupen, wo er am 3. Juli seine Ausweisschriften hinter- legte, sondern nach Feststellung der Vorinstanz wurde der Zahlungsbefehl dem Betriebenen durch eingeschrie- benen Brief dorthin nachgesandt. Als Holzer anfangs August die Pfändung vollziehen liess, führte Schweizer « gegen die Pfändung » Beschwerde. Er bestritt, einen bezüglichen Zahlungsbefehl erhalten zu haben, und schloss : « Ich...... möchte Sie höflichst Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 58. 251 bitten mir Gelegenheit zu geben Rechtsvorschlag zu erheben, dass mir zuerst ein Zahlungsbefehl zugestellt wird und nicht Pfändung.» In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an: « Erst nachdem mir durch den Betreibungsgehülfen...... die Pfändungs- ankündigung zugestellt wurde, fand ich den Zahlungs- befehl zu Hause. Er muss in meiner Abwesenheit abge- geben worden sein, da ich immer von zu Hause abwesend bin. Der ZahlungsbefehL... wurde uns mit eingeschrie- benem Brief, in verschlossenem Couvert übergeben.» B. -Durch Entscheid vom 31. August 1928 hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs-und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde « im Sinne der Motive abgewiesen » mit der Begründung : « Auf dem Beschwerdeweg kann dem Schuldner nicht geholfen werden, da die Betreibung ordnungsgemäss eingeleitet worden ist »; er hätte im Sinne des Art. 77 SchKG beim Richter nachträglich Rechtsvorschlag erheben sollen. C. -Diesen Entscheid hat Schweizer an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Entscheidungsgründe der Vorinstanz lasseri nicht erkennen, inwiefern sie die Beschwerde nicht schlechthin, sondern nur mit einer Einschränkung abgewiesen habe, worauf die Fassung des Dispositivs hinzuweisen scheint. Indessen kommt hierauf nichts an, da der angefochtene Entscheid ohnehin unhaltbar ist. Art. 72 SchKG schreibt vor, dass die Zustellung des Zahlungsbefehles durch den Betreibungsbeamten oder einen Angestellten des Amtes oder durch die Post in der nach der Postordnung für Bestellung gerichtlicher Akten zu befolgenden Weise geschehe, und dass der Überbringer bei der Abgabe auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen habe, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt sei. Die näheren Bestimmungen über die Postzustellung, auf welche das
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