BGE 54 III 213
BGE 54 III 213Bge23 févr. 1928Ouvrir la source →
212 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 47.
et realiser par une autre voie, la pretention qui pourrait
exister contre lui. Car, en requerant la saisie des droits
litigieux, le creancier ne fait nullement valoir une
pre-
tention contre lui-meme. Il frappe d'indisponibilite un ele.-
ment d'actif, assimilable a toute autre creance conteitee,
et dont il pourra requerir, a son profit, la vente aux
encheres ou la cession en mains tierces. Ces deux modes
de realisation
ont ete expressement sanctionnes par les
arrels Spörri (RO 39 I p. 464) et Rieber (RO 43 111 p. 62
et suiv.). Or l'autorite inferieure de surveillance considere,
en l'espece, la vente comme possible, rien ne
permettant,
selon elle, d'affirmer que l'hoirie Seiler se portera acque-
reur de la pretention.
Les inferences que dame Pasche croit pouvoir tirer
des deux arrets ci-dessus ne sont donc pas probantes.
L'arret Spörri se borne; sur le terrain de l'artic1e 260 LP,
a exclure la participation du « creancier-debiteur)) au
gain du proces intente par les cessionnaires, puisque
la cession ne peut lui etre accordee' et qu'il ne saurait,
des lors, jouer le role de demandeur. Mais le Tribunal
federal n'a jamais dit que le creancier poursuivant ne
doit pas profiter de la saisie
et de la realisation de la
creance. Il
beneficie, au contraire, du prix d'adjudication,
si les droits du debiteur sont vendus aux enchckes, et,
dans le cas de l'artic1e
131 al. 2, il rec;oit -seul ou en
participation avec les creanciers de
la serie -l'excedent
eventuel du gain du proces; une fois les cessionnaires
desinteresses. En tout etat de cause, la remise a l'en-
caissement
peut avoir pour effet de couvrir, partielle-
ment tout au moins, les cessionnaires, et de reduire,
ainsi, le
montant pour lequel le «( creancier-debiteur )
est
contraint de subir leur concours.
L'interpretation donnee .par la recourante de l'arret
Rieber (RO 43 III p. 61 et suiv.), va, de meme, a fin
contraire de sa
these. Le Tribunal federl n'.a point
exclu
la possibilite de vendre aux encheres la pretention
saisie,
et il n'a nullement proclame, en termes generaux,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 48. 213
que, dans de pareils cas, les dispositions de la LP ne
peuvent elre appliquees strictement. La Chambre des
Poursuites
s'est bornee a maintenir, en l'espece, la cession
accordee, en
vertu de l'article 131 al. 2 LP, a un tiers
creancier, l'adhesion
du creancier (debiteur des droits
saisis)
a ce mode de realisation ne pouvant, par la nature
des choses, etre exige. Il va de soi, neanmoins, que la
cession
est impratieable lorsque le creancier est seul
poursuivant
et que, dans cecas, l'unique mode de reali-
sation possible est la vente aux encheres, expressement
reservee par la jurisprudence federale.
C'est, par consequent, a tort que dame Pasche con-
teste le
droit a l'h()irie Seiler de saisir la pretention
litigieuse. La recourante fait valoir, en outre, que cette
. ;cretention n'a pas d·objet. Pareille consideration est,
,~,,:,outefois, etrangere au droit de poursuite. C'est aux
tribunaux, et a eux seuls, qu'il appartiendra, le cas
echeant, de dire si la creance alleguee est valable. Quant
a l'office, il ne peut, en l'etat, que donner suite a la
requisition qui lui est adressee.
La Chambre des Poursuiles et des Faillites prononce:
Le recours est rejete.
H.
URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
48. Urten der II. ZiTilabteUung ''01115. JUDl1928
i. S. Deerli gegen 'WaltL
G e gen s t a n d der K 0 I I ok a t ion ski a g e: W?r-
den laut dem Kollokationsplan der Ehefrau des Gemem-
schuldners zum Ersatz angeschaffte Vermögenswerte als ihr
Eigentum überlassen, so kann deswegen n.icht von einem
anderen Konkursgläubiger der Kollokabonsplan durch
Kollokationsklage angegriffen werden. SchKG Art. 242,
244 ff.,
bes.250, 260; Konkursverordnung Art. 45 ff., bes. 48.
AS 54 III -1928 17
214 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZiviiabteiJungen. N 0 48. Objet de l'action en contestation de retat de collocalion. Lorsque la femme du failli conserve, d'apres l'etat de collocation, la propriete de certains biens acquis pal' son mari a titre de remploi, l'etat de collocation ne peut pas etre attaque de ce chef par un autre creancier au moyen de l'action prevue a l'art. 250 LP. Art. 242,244 et suiv.; 250 et 260 LP. Art. 45 et suiv. et 48 de l'Ordonnance sur Ia faillite. Oggetto dell'azione in contestazione deUa graduatoria. Se la graduatoria attribuisce in proprieta alla moglie deI fallito certi beni acquistati in sostituzione di propri, la graduatoria non potra essere impugnata a questo titolo da altri creditori per mezzo dell'azione prevista dall'art. 250 LEF. Art. 242, 244 e seg., 250, 260 LEF : Regolamento sull'ammi- nistrazione dei fallimenti art. 45 e seg. e 48. A. -(Gekürzt.) Über die Erbschaft des Ehemannes der Beklagten wird das ;Konkursverfahren durchgeführt. Binnen . der Eingabefrist richtete die Beklagte eine Eingabe an das zuständige Konkursamt Kriegstetten zwecks Anmeldung der (( Frauengutsforderung ». Hierin wurden aufgezählt:
Fr. 44,025 » 14,000 Verbleiben zu fordern. . . . . . . . . Fr. 30,025 An Stelle dieses Betrages hat der Erb- lasser als Ersatz des Frauengutes geLläss Art. 196 Abs. 2 ZGB angeschafft : 5 Aktien der Drahtwerke- A.-G. Biel für. . . . . . . Fr. 5,000 4 Aktien der Von Rollschen Eisenwerke für Fr. 25,000 deren heutiger Wert beträgt ) 32,800 was einen Mehrwert zu Gun- sten der Witwe ergibt von . . . . .. » 7 ,800 Zusammen . . . . . . . . Fr. 37,800 Fr. 37,825 Verbleiben als Frauengut zu fordern 25 Fr. Gemäss Art. 219 SchKG wird der Rest des nicht mehr vorhandenen Frauengutes im Betrage von 25 Fr. in der V. Klasse kolloziert, weil mehr als die Hälfte der For- derung aus dem eingebrachten Frauengut durch die Vindikation gedeckt ist. Während der Auflage des Kollokationsplanes erhob der Kläger, der ebenfalls im Kollokationsplane zuge las-
216 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 48.
sener Konkursgläubiger ist, folgende Kollokationsplan-
anfechtungsklage :
« Der Kollokationsplan des Ferd. Beerli seI. ist abzu-
ändern wie folgt :
a) Die Frauengutsansprache der Beklagten ist mit
44,025 Fr. und nicht mit 51,825 Fr. zu kollozieren.
b) Die von der Beklagten geltend gemachte und im
Kollokationsplan vorgenommene Eigentumsansprache in
der Höhe von 51,800 Fr. ist auf 14,000 Fr. zu reduzieren
und hat sich auf die Obligationen Nr ..... per 5000 Fr.
und Nr ..... per 1000 Fr. der St. Gallischen Kantonal-
bank, sowie auf das Mobiliar per 8000 Fr. zu beschränken.
c) Die Beklagte ist mit einem Betrage von 8012 Fr.
50 Cts. in die IV. und mit einem Betrage von 22,012 Fr.
50 Cts. in die V. Klase zu kollozieren. »
B. -Durch Urteil vom 23. Februar 1928 hat das
Obergericht des Kantons Solothurn die Klage zuge-
sprochen.
C. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht. in Erwägung:
Die vorliegende Klage wendet sich gegen die von
der Beklagten zur Geltung gebrachte und vom Kon-
kursamt anerkannte Auffassung, dass die vom nach-
maligen Gemeinschuldner während
der Ehe erworbenen
Aktien
der von RolJschen Eisenwerke und der Draht-
werke Bie} zum Ersatz für Vermögenswerte der beklagten
Ehefrau angeschafft worden seien und infolgedessen
zum Frauengute gehören. Eine solche Klage ist ihrem
InhnIte nach nicht eine Kollokationsklage. Gemäss
Arl. 244, ff. SchKG dient der KoHokationsplan der
Erwahrimg (Anerkennung oder Abweisung) der Konkurs-
forderungen und der Ordnung der Gläubiger dem Range
nach. Dcmgemäss kann die Kollokationsklage auch nur
ZIIl11 Gegenstand haben entweder, dass der Kläger be-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N° 48. 217
hauptet, seine Forderung sei mit Unrecht abgewiesen
oder herabgesetzt oder nicht im gebührenden
Range
aufgeführt, oder aber, dass der Kläger die Zulassung
eines anderen Gläubigers oder
den diesem angewiesenen
Rang bestreitet (Art. 250). (ll Im letzteren Falle dient
der Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten an
der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung
des Klägers
bis zur vollen Deckung seiner Forderung
mit Einschluss der Prozesskosten ».) Mit der vorliegenden
Klage
bestreitet jedoch der Kläger nicht die Zulassung
der Beklagten als Konkursgläubigerin, die nur im Betrage
von 25 Fr. in der fünften Klasse stattgefuI}!=Jen hat,
und auch nicht den der Beklagten als Konkursgläubigerin
angewieenen Rang, der nicht !flehr verschlechtert
werden
kann; überhaupt zielt der Kläger nicht darauf
ab, dass « der Anteil der Beklagten an der Konkursmasse
herabgesetzt wird ). Vielmehr will
der Kläger dagegen
Stellung
nehmen, dass die streitigen Aktien der Beklagten,
welche von
ihr als Eigentum angesprochen werden,
herausgegeben werden,
m. a. W. gar nicht zur Konkurs-
masse gehören .sollen. Die formelle Behandlung solcher
Aussonderungsansprüche
aber besteht nach Art. 242:
SchKG und 45 ff. der ~onkursverordnung regelmässig
darin, dass die Konkursverwaltung
entweder von sich
aus oder auf Beschluss der zweiten Gläubigerversamm-
lung oder endlich auf das Begehren einzelner Konkur,s-
gläubiger um Abtretung der betreffenden Masserechts-
ansprüche gemäss Art. 260 SchKG hin dem Drittanspre-
cher eine Frist von zehn Tagen ansetzt, binnen welcher
er die Aussonderungsklage anzuheben hat, und zwar
gegebenenfalls gegen einzelne, besonders angegebene
Konkursgläubiger, welchen die betreffenden Massrechts-
ansprüche
abgetreten worden sind, als Vertreter der
Konkursmasse. Danach kann ein einzelner Konkurs-
gläubiger mit einem Drittansprecher einen Aussonde-
rungsprozess nur und erst führen, wenn die zweite
Gläubigerversammlung
auf die Bestreitung des Aus-
'218 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZivilabteiIungen). N0 48.
sonderuhgsanspruches verzichtet und die Konkursver-
waltung den betreffenden Masserechtsanspruch
an jenen
Konkursgläubiger abgetreten
hat, und es fällt diesem
regelmässig die Beklagtenrolle
und nur ausnahmsweise
die Klägerrolle zu,
dann nämlich, wenn die Konkurs-
verwaltung die streitige Sache vorzeitig
an den Dritt-
ansprecher herausgegeben haben sollte. Die vorliegende
Klage dürfte jedoch angestrengt worden sein, bevor
die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden
hat,
die ja nicht vor der Aufstellung des Kollokationsplanes
einberufen wird (Art.
252 SchKG), und der Kläger
behauptet selbst nicht, der betreffende Masserechts-
anspruch sei
ihm je abgetreten worden. Somit fehlt dem
Kläger die Klagelegitimation ;
in der Tat ist zur Bestrei-
tung von Aussonderungsansprüchen zunächst nur die
Konkursmasse selbst
befugt und allfällig der einzelne
Konkursgläubiger lediglich als deren Vertreter
gestützt
auf eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG, nicht etwa
.. von Gesetzes wegen wie zur Bestreitung der Zulassung
anderer Konkursgläubiger im Kollokationsplan vermit-
telst Kollokationsplananfechtungsklage. Freilich
hat die
.. J;)eklagte den Mangel der Klagelegitimation des Klägers
nicht eingewendet : doch
handelt es sich um eine nach
dem massgebenden Bundesrecht (SchKG und Konkurs-
verordnung) von Amtes
wegen' zu prüfmde Frage, da
einem einzelnen Konkursgläubiger nicht zugestanden
werden kann, eine Klage
auf Bestreitung von Ausson-
derungsansprüchen für sich allein vorwegzunehmen,
bevor den übrigen Konkursgläubigern auch
nur Gele-
genheit geboten ist, sich die Klagelegitimation
in ord-
nungsgemässer Weise zu verschaffen, was sie regelmässig
erst durch Abtretungsbegehren im Anschluss
an die
zweite
{iläubigerversammlung tun können (Art. 48 der
Konku'fsverordnung). Ja aus diesem Grunde muss es
geradezu als nach Bundesrecht unzulässig bezeichnet
werden,
zum Zwecke der Bestreitung eines Aussonde-
rungsanspruches eine Kollokationsklage auszuspielen
SchuldbetreibungS-und Konkursrecht (Zivilabteilungen): N° 48. 219
(vgl. BGE 50 III S. 158 f.). Übrigens würde die Gut-
heissung der Klage dem Kläger nichts einbringen ; denn
eine Zuteilung von Prozessgewinn
an ihn könnte sie
doch nicht nach sich ziehen, weder gemäss Art.
250
Abs. 3 SchKG, da er gar nicht d?rauf abzielt, dass « der
Anteil der Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt
wird», der ja ohnehin auf 25 Fr. begrenzt war, noch
gemäss
Art. 260 Abs. 2 SchKG, da. keinerlei Abtretung
von Masserechtsansprüchen
an ihn' stattgefunden hat.
Überhaupt würde ein solches Urteil für die Konkurs-
verwaltung unbeachtlich sein,
da es nicht unter den
richtigen
Parteien ergangen wäre, indem als Gegen-
partei des Drittansprechers' nach dem Ausgeführten
nur
die Konkursmasse (Konkursverwaltung) selbst oder als
deren Vertreter ein Zessionar in
Betracht kommt, was
der Kläger eben nicht
ist.. .,
Die Auffassung, dass die vorlIegende Klage mcht eme
Kollokationsklage, sondern eine Klage
auf Bestreitung
der Aussonderung sei, wird nicht etwa dadurch wider-
legt, dass auch Klaganträge gestellt wurden, welche die
Höhe
und den Rang der Frauengutsersatzforderung be-
treffen. Einmal
steht der erste Klagantrag, mit welchem
Reduktion der Kollokation der Frauengutsansprache
von
51,825 Fr. auf 44,025 Fr. gefordert wird, durchaus
in der Luft, da nirgends im Kollokationsplan die Frauen-
gutsersatzforderung in der Höhe von
?1,85 F~. aner-
kannt worden ist. Letztere Summe ergibt sICb VIelmehr
nur dadurch dass zum Werte des eingebrachten Frauen-
gutes der seit dem Erwerb der streitigen Aktien einge-
tretene Mehrwert derselben von
7800 Fr. hinzugerechnet
wird .
auf diesen Mehrwert aber kann die Beklagte nur
unte: dem Gesichtspunkt Anspruch machen, dass die
Aktien selbst, weil zum Ersatz
für Vermögenswerte des
eingebrachten Frauengutes angeschafft, zum Frauengute
gehören, also vermittelst einer Eigentumsansprache' und
nicht als Frauengutsersatzforderung.
In der Tat hat
die Beklagte nie behauptet, Frauengut in diesem Wert
220 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 48.
eingebracht zu haben und daher in diesem Betrage auf
Geldersatz Anspruch machen zu können. Sodann setzt
sich sowohl der erste als der dritte Klagantrag, durch
welchen Zulassung der Beklagten
mit 8012 Fr. 50 Cts. in
der vierten und 22,012 Fr. 50 Cts. in der fünften Klasse
verlangt wird,
mit der Vorschrift des Art. 250 Abs. 2
und 3 SchKG in Widerspruch, wonach die gegen einen
anderen Konkursgläubiger gerichtete Kollokationsklage
nur die Bestreitung der Zulassung desselben oder des
ihm angewiesenen Ranges zum Gegenstand haben kann,
mit der Massgabe, dass « der Anteil des Beklagten an
der Konkursmasse herabgesetzt
wird »; alle diese An-
träge zielen jedoch gerade auf eine Erhöhung des Anteiles
der Beklagten an der Konkursmasse über die in der
fünften Klasse
zugelassnen 25 Fr. hinaus ab. Die derart
beantragte weitergehende Zulassung und neue Klassi-
fikation der Frauengutsersatzforderung
ist aber nichts
anderes als die Folge der angestrebten Abweisung des
Aussonderungsanspruches bezüglich der streitigen Aktien
und wird ohne weiteres vorgenommen werden müssen,
sofern deren Aussonderung nicht
stattfinden kann.
Demnach erkennt das 13undesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 23. Februar
1928 aufgehoben und die Klage angebrachtermassen
abgewiesen.
.
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht (Kreisschreiben). N0 49. 221
IH. KREISSCHREIBEN DES GESAMTGERICHTES
CmCULAIRES DU TRIBUNAL FEDtRAL
49. JCr+eeltreläeD (Ci!Mire) 1&. 28 voa·10. Jul11H8.
Öffentliche BekanntJnachungen durch das Handelsamtsblatt.
Das Schweizerische Volkswirtschaftsdepartement
macht uns darauf aufmerksam, dass eine Vergleichung
der kantonalen
Amtsblätter mit dem Handelsamtsblatt
während zwei Wochen dargetan hat, dass eine ganze
Anzahl von öffentlichen Bekanntmachungen verschie-
dener Ämter aus mehreren Kantonen, welche Konkurse
über
im Handelsregister eingetragen gewesene Personen
betreffen,
nur im kantonalen Amtsblatt, nicht auch
im Schweizerischen Handelsamtsbltt erfolgt sind. Dies
veranlasst uns,
Art. 35 SchKG in Erinnerung zu rufen,
wonach die -
und zwar alle -öffentlichen Bekannt-
machungen, ausser durch das kantonale
Amtsblatt, auch
durch das Schweizerische
Handelsamtsblatt zu erfolgen
haben, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung
unterliegt (bzw.
vor der Konkurseröffnung unterlag).
Wir ersuchen Sie, die' Ihnen unterstellen Konkursämter
neuerdings
auf die erwähnte Vorschrift aufmerksam
zu machen und in der Ihnen gutscheinenden Weise zu
kontrollieren, ob
'dieser Vorschrift auch nachgelebt
werde.
Publications dans la Feuille officielle suisse du commerce.
Le departement fMeral de l'economie publique attire
notre attention sur le fait qu'il resulte d'une comparaison
entre les feuilIes officielles cantonales
et la Feuille officielle
suisse du commerce pendant deux semaines que toute
une serie d'avis officieis de divers offices de plusieurs
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.