Sc.huldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 22.
Da questo provvedimento i ricorrenti si aggravavano
dall'Autorita cantonale di Vigilanza domandando
l'an;..
nullamento della diffida, subordinatamente, ehe il termine
loro assegnato fosse annullato per una parte dei cre-
diti in discorso e, infine, che
la decorrenza deI termine
venisse sospesa
finche fossero deposte presso I'Ufficio
le pezze giustificative dei crediti iscritti all 'elen co.
B. -Con deeisione deI 23 marzo u. s. l' Autorita
eantonale di Vigilanza respinse il gravame faeendo dapo
dall'art. 39 RRF.
C. -La decisione fu intimata ai rieorrenti il giorno
4 aprile,
eioe entro le ferie esecutive di Pasqua. Da
questo fatto essi prendono argomento per domandare nel
lororicorso al Tribunale federale deI 6 Aprile u. s., ehe
gli effetti della decisione. querelata -obbligo di proporre
l'azione
in discorso entro 10 giorni -vengano rinviati
aHa fine delle ferie,
eioe al 16 aprile (art. 56 LEF). Nel
merito, ripropongono a
giudiCare le coneiusioni dedotte
in sede cantonaie. .
Considerando in diritto :
- -Sulla domanda di rinvio degli effetti della decisione
querelata.
Perehe la decisione di un'Autorita di Vigilanza possa
essere considerata come
un atto esecutivo a mente
dell'art. 56 LEF, oeeorre ehe essa sia tale da esercitare
un'azione
diretta sulI'esecuzilme (J1EGER, Commento 3
all'art. 56). Quest'ipotesi non si verifica nella fattispecie.
Nel ricorso alI'
Autorita cantonale di Vigilanza, i ricor-
renti hanno bensi. ehiesto ehe al gravame fosse aecordato
effetto sospensivo a stregua delI'art. 36
LEF. Ma essi
non pretendono nemmeno, ehe
questa domanda sia stata
aecolta e gli effetti deI provvedimento querelato sospesi
eon misura provvisionale. Nonostante
il ricorso l'esecu-
zione
ha dunque proseguito il suo corso normale, e la
decisione cantonale di rigetto deI gravame non ha eser-
citato effetto qualsiasi sul eorso della stessa. Il disposto
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 23.
delI'art. 56 LEF non e quindi applicabile nella specie ne
alla decisione stessa ne aHa notifica. DeI resto, secondo
Ia costante giurisprudenza, Ia sospensione di cui agli
art. 56 e seg. LEF non concerne i termini assegnati a
creditori
ed a terzi (RO 41 III p. 56).
2. -.................. .
La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia :
Il ricorso e respinto.
23. Entscheid
vom 5. Mai 1928 i. S. Stadtmusik Solothurn.
Loh n p f ä n dun g SchKG Art. 93, 96.
Eine Pfändung k ü n f t i gen Lohnes wird dadurch, dass
der Schuldner während der Dauer der Pfändung seinen
Arbeitgeber wechselt, nicht hinfällig; auch nicht, wenn er
arbeitslos wird. Doch steht dem Gläubiger im letztem Fall
anheim, auf den Fortbestand der Pfändung zu verzichten
und die Ausstellung des Verlustscheines zu verlangen
(Erw. 1 und 2). .
Bei Fortbestand der Pfändung leistet der Betreibungsbeamte
seiner Pflicht Genüge, wenn er bei Eintritt der Arbeits-
losigkeit den Schuldner verhält, ihm von jeder Eingehung
eines neuen Dienstverhältnisses unverzüglich Kenntnis zu
geben (Erw. 2).
Art. 96 SchKG ist auch bei Pfändung künftigen Lohnes anwend-
bar (Erw. 2).
Art. 93 et 96 LP.
Saisie du salaire futur. Ne fait point towber la saisie la cir-
constance que le debiteur change d'employeur au conrs de
la saisie, ni meme la circonstance qu'll perd tout emploi.
Dans ce demier cas, toutefois, le creancier a la faculte de
renoncer a la saisie et d'exiger un acte de defaut de biens
(consid. 1 et 2).
Si
la saisie est maintenue, le prepose satisfait a ses obliga-
tions en invitant le debiteur, au moment Oll commence le
chömage, a l'aviser immediatement de toute reprise de
travall (consid. 2).
L'art. 96 LP est applicable a la saisie du salaire futur (consid. 2).
114 schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23.
Pignoramento di salario futuro.
Non e motivo di decadenza deI pignoramento la circonstanza
ehe, durante il pignoramento, il debitore muta padrone
o nulla guadagna. In quest'ultimo caso tuttavia il creditore
ba Ia faeolta di rinunciare al pignoramento e di esigere un
certüicato di earenza di beni (consid. 1 et 2).
Se il pignoramento e mantenuto, l'ufficio soddisfera agli
obblighi ehe gli incombono invitando il debitore disoeeupato
a rendergli
subito nota un'eventuale ripresa deI lavoro
(consid. 2).
L'art. 96 LEF e applicabile anche in caso di pignoramento di
futuro salario.
A. -In einer Betreibung der Stadtmusik Solothurn
gegen
Emil Piazzoli in Bümpliz nahm der Betreibungs-
beamte von Bern-Land, angeblich im Mai 1927, beim
Schuldner, der damals
bei einem Ghielmetti in Stellung
war, eine
Lohnpfändung vor. Im November 1927 erfuhr
der Betreibungsbeamte, dass der Betreibungsschuldner
inzwischen seinen
Dienst bei Ghielmetti aufgegeben habe.
Der Betreibungsbeamte beauftragte daher seinen Gehil-
fen, den neuen Arbeitgeber des Schuldners festzustellen.
Die bezüglichen Erkundigungen ergaben jedoch, dass
der Schuldner arbeitslos geworden war, weshalb der
Betreibungsbeamte
der Gläubigerin am 14. Februar 1928,
nach vorgenommener Abrechnung, für den noch unge-
deckten Forderungsbetrag einen Verlustschein ausstellte,
auf dem er vermerkte, dass der Schuldner seine Arbeits-
stelle verlassen habe.
B. -Hiegegen beschwerte sich die Betreibungsgläu-
bigerin
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie
geltend machte, dass eine Lohnpfändung
von Gesetzes
wegen während
der Dauer eines Jahres laufe und infolge-
dessen
vor Ablauf dieser Frist kein Verlustschein aus-
gestellt werden dürfe. Mit einer Nachtragseingabe
vom
15. März 1928 teilte die Beschwerdeführerin der kanto-
nalen Aufsichtsbehörde noch mit, dass der Betreibungs-
schuldner seit anfangs März 1928 wieder regelmässig
arbeite bei einem Stundenlohn
von 1 Fr. 65 Cts.
C. -Mit Urteil vom 16. März 1928 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die
Beschwnrde abgewiesen.
Schuldbetreibung -und Konkursrecht. N0 23. 115
D. -Hiegegen hat die Beschwerdeführerin den
Rekurs an das Bundesgericht erklärt.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -In bewusster Abweichung vom Grundsatze, dass
bIosse Anwartschaften -
da ihnen der Charakter eines
Vermögensobjektes
fehlt-nicht Gegenstand der Zwangs-
vollstreckung sein können (vgl.
BGE 23 S.1922 Erw. 7),
hat die schon vom Bundesrat eingeführte und durch das
Bundesgericht weiterverfolgte
Praxis bei der Lohn-
pfändung,
mit Rücksicht auf die Kreditfähigkeit des
betr. Schuldners, sowie aus praktischen Gründen (um
zu vermeiden, dass nach jedem Fälligwerden eines Lohn-
anspruches eine neue
Pfändung vorgenommen werden
muss),
auch die Pfändung zu k ü n f t i gen Lohnes,
unter zeitlicher Beschränkung auf ein Jahr, für zulässig
erachtet (vgl. statt vieler Archiv 3 S.134 ff.; BGE 23
S. 1945 f. Erw. 2). Dabei handelt es sich nicht nur um
denjenigen Lohn, den der Schuldner bei dem Arbeit-
geber verdient, bei
dem er im Momente des Pfändungs-
vollzuges
in Stellung war,. d. h. die Pfändung wird
dadurch, dass
der Schuldner während der Dauer der
bestehenden Lohnpfändung seinen Arbeitgeber wechselt,
nicht ohne weiteres hinfällig, sondern geht auf die dem
Schuldner dem neuen Arbeitgeber gegenüber zustehenden
Lohnansprüche über. Infolgedessen
hat der Betreibungs-
beamte, wenn
er von einem solchen Wechsel erfährt, dem
neuen Arbeitgeber
von Amtes wegen oder sonst auf Ver-
langen des Gläubigers von der Pfändung Mitteilung zu
machen (vgl.
BGE 35 I S. 823 f. Erw. 2 Sep.-Ausg 12
S. 296 Erw. 2; JA3GER, Kommentar zu Art. 93 SchKG
Note 1 B S. 277; C. JENNY, Die Lohnpfändung, Zürcher
Dissertation 1912
S. 127 f.; a. A. REICHEL, Kommentar
zu Art. 93 SchKG Note 1 S. 112).
-Es fragt sich nun aber, ob dieser Grundsatz,
wonach
durch den Wechsel des Arbeitgebers die auf die
Dauer eines Jahres vorgenommene Lohnpfändung nicht
116 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23.
dahinfällt, auch dann anwendbar sei, wenn der Schuldner
nach Aufgabe des bisherigen Dienstverhältnisses nicht
sofort in eine neue Stellung tritt, sondern ohne Beschäf-
tigung
und daher arbeitslos wird. Das erscheint dann
nicht zweifelhaft, wenn der Schuldner schon im Momente,
da er das bisherige Vertragsverhältnis löst, mit Bestimmt-
heit auf eine neue Anstellung rechnen kann, sodass die
Beschäftigungs-und Verdienstlosigkeit in einer schon
von vorneherein erkennbaren Weise nur einen vorüber-
gnhenden Charakter trägt. Schwieriger dagegen gestaltet
sich die Frage, wenn der Schuldner ohne bestimmte Aus-
sicht
auf neuen Verdienst arbeitslos wird. Nachdem der
Arbeitgeberwechsel nicht den Untergang einer beste-
henden Lohnpfändung bewirkt,
und da ja in der Regel
bei jeder
Pfändung zukünftigen Lohnes nicht zum voraus
feststeht, ob dieser
vom Schuldner überhaupt verdient
werde,
kann in der biossen Tatsache der beim Eintritt
von Arbeitslosigkeit über die zukünftigen Arbeitsver-
hältnisse
und damit über die Verdienstmöglichkeit
bestehenden Ungewissheit kein Hinderungsgrund
für den
Weiterbestand einer solchen
Pfändung erblickt werden.
Dagegen erscheint es zweifelhaft, ob der
betr. Gläubiger
überhaupt ein Interesse am Weiterbestand einer solchen
Pfändung besitze. Im Momente, wo die Arbeitslosigkeit
des Schuldners
eintritt, steht ja in solchen Fällen nicht
fest, ob diese sich
über die ganze von der für die Lohn-
pfändung massgebenden
Jahresfrist noch restierenden
Zeitdauer erstrecken werde.
Ist dies nicht der Fall,
dann hat der Gläubiger, wenn die Pfändung mit dem
Eintritt der Arbeitslosigkeit dahinfiel und ihm ein Ver-
lustschein ausgestellt wurde, den Nachteil, dass er für
den neuen Lohn eine neue Pfändung verlangen muss,
an der auch andere Gläubiger teilnehmen können. (Dass
eine solche Lösung zu unlauteren Machenschaften seitens
des Schuldners
zu Gunsten derartiger dritter Gläubiger
geeignet wäre,
kann nicht bezweifelt werden). Dauert
jedoch die Arbeitslosigkeit länger und erlischt die
i
l
I
Sehuldbetrcibungs-und Konkursrecht. N° 23. 117
Pfändung erst mit Ablauf der Jahresfrist, dann kann
dem Gläubiger auch erst in diesem Zeitpunkte der Ver-
lustschein ausgestellt werden, was zur Folge hat, dass
er auch erst von diesem Zeitpunkte an die ihm durch
die Ausstellung des Verlustscheines gemäss Art. 149
Abs. 2
SchKG zustehenden Rechte auszuüben vennag.
Unter diesen Umständen erblickt das Bundesgericht die
gerechteste Lösung darin, dass
der Eintritt von Arbeits-
losigkeit des Schuldners während der
Dauer einer beste-
henden LOhnpfändung
zwar grundsätzlich nicht den
Untergang dieser
Pfändung bewirkt, dass aber in einem
solchen Falle dem betr. Gläubiger das Recht zuerkannt
wird, bei Eintritt der Arbeitslosigkeit oder in einem
beliebigen späteren Zeitpunkte (solange die Arbeits-
losigkeit
dauert) -im Hinblick darauf, dass eine genaue
:Bestimmung des Pfändungsobjektes zur Zeit ausge-
schlossen erscheint
und über die Möglicbkeit seiner
Realisierung
überhaupt völlige Ungewissheit herrscht -
auf den Fortbestand dieser Pfändung zu verzichten und
die Ausstellung eines Verlustscheines
zu verlangen. Die
Anerkennang des Fortbestandes derartiger Pfändungen
erscheint insbesondere gegenüber solchen Schuldnern ge-
rechtfertigt, die Berufsklassen angehören, bei denen die
Arbeitslosigkeit zu gewissen Jahreszeiten beinahe die
Regel bildet. Die Vorinstanz
hat allerdings noch geltend
gemacht, dass,
wenn man eine auf die Dauer eines Jahres
vorgenommene Lohnpfändung trotz eingetretener Arbeits-
losigkeit des Schuldners als weiterbestehend erachte, das
Betreibungsamt verpflichtet werde, die
Dauer der Arbeits-
losigkeit des Schuldners zu überwachen.
Eine solche Auf-
gabe könne
aber dem Betreibungsamte nicht zugemutet
werden. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Das Betreibungsamt leistet seiner Pflicht Genüge, wenn
es
bei Eintritt der Arbeitslosigkeit den Schuldner auf-
fordert,
ihm von jeder Eingehung eines neuen Dienst-
verhältnisses unverzüglich Kenntnis zu geben.
Hält ein
Gläubiger diese Massnahme
nicht für ausreichend, dann
118 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 24.
mag er sich selber von Zeit zu Zeit über die Arbeitsver-
hältnisse des Schuldners informieren.
Übrigens liegt eine
gewisse Garantie für den Gläubiger auch in der Vor-
schrift des Art. 96 SchKG, die im Hinblick darauf,
dass es sich
um eine antezipierte Pfändung handelt,
auch
auf solchen zukünftigen Lohn anwendbar erscheint.
3. -Die vorliegend wider
den Willen der Rekurrentin
erfolgte Ausstellung des Verlustscheines
war somit
ungültig, und es ist infolgedessen das Betreibungsamt
anzuhalten, den Schuldner
zur Angabe seines neuen
Arbeitgebers aufzufordern und dem letztern von der
bestehenden Pfändung mit der üblichen Anweisung
Mitteilung zu machen. Dabei sei noch zur Vermeidung
von
Irrtümern darauf hingewiesen, dass, da es sich um
die Aufrechterhaltung .der bestehenden und nicht um
eine neue Lohnpfändung handelt, für die Frage der
Dauer der Lohnverhaftung die ursprünglich festgesetzte
Jahresfrist massgebend erscheint
und dass daher der
Gläubiger nicht verlangen kann, dass diese Frist in dem
Umfange, als die Verdienstlosigkeit dauerte, verlängert
werde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das
Betreibungsamt Bern-Land verhalten, im Sinne der in
den Motiven gegebenen Wei,sungen zu verfahren.
24. EntIIcheid vom 7. .Mai 1928 i. S. Eohler und Eonsorten.
G 1 ä u b i ger b e s chI ü s s e können von der Konkurs-
"Verwaltung, auch im ordentlichen Verfahren und zur Wieder-
erwägung von Gläubigerversammlungsbeschlüssen, auf
dem Z i r k u 1 a r weg e herbeigeführt werden mit der
Androhung, dass der Antrag der Konkursverwaltung zum
Beschluss erhoben sei, wenn nicht die Mehrheit der Gläubiger
binnen angesetzter Frist Widerspruch erhebt (m. a. W. als
ScllUldbetreibungs-und Konkursrel'ht. N° 24. 119
an der Abstimmung sich beteiligend sind alle Gläubiger anzu-
sehen, welche es nicht ausdrücklich ablehnen und als
zustimmend alle übrigen Gläubiger, welche nicht' ausdrück-
lich widersprechen, und die Konkursverwaltung gibt den
Stichentscheid für ihren Antrag).
Die F r ist zur B e s c h wer d e gegen Zirkularbeschlüsse
läuft vom Ablaufe der für die Stimmabgabe angesetzten
Frist an.
Die Einreichung einer Abschrift des Ein s p r u c h e s
des GI ä u b i ger aus sc h u s ses an die Aufsichts-
behörde (während einem Beschwerdeverfahren) ist regel-
mässig nicht als (neue) Beschwerde anzusehen.
SchKG Art. 235 Abs. 4, 237 Ziff. 1, 252 Abs. 3; Konkurs-
verordnung Art. 48, 50, 96 litt. a.
Decisions des creanciers prises par vole de circulaire. L'adminis-
tration de la failJite peut, meme dans la procedure ordinaire
et lorsqu'il s'agit de revenir sur des decisions de l'assemblee
des creanciers, provo quer des decisions par le moyen de
circulaires, en avisant. les creanciers que ses propositions
seront considerees comme acceptees si la majorite des inte-
resses ne s'y oppose point dans le delai fixe. (Sont comptes
comme participant au vote, tous les creanciers qui ne s'y
refusent pas expressement, et comme acceptants tous ceux
qui ne formulent pas d'opposition expresse; 'en cas de
partage des voix, l'administration de la failJite decide.)
Le delai de plainte contre les decisions par voie de circulaire
court des l'expiration du delai fixe aux creanciers par la
circulaire.
L'envoi a l'autorite de surveillance d'une copie de l'opposition
formulee par le representant des creanciers (au cours d'une
procedure sur plainte) ne saurait etre considere dans la
regle comme le depot d'une (nouvelle) plainte.
Art. 235 al. 4, 237 chiffre 1, et 252 al. 3 LP ; art. 48, 50 et
96 litt. a Ordonnance sur la faHHte.
Decisione dei creditori per circolare. Anche nella procedura
ordinaria e anche ove trattisi di rinvenire su risoluzioni
dell'assemblea dei ereditori, l'amministrazione deI falli-
mento puo provocare delle decisioni per circolare, notificando
ai creditori, ehe le sue proposte si riterranno accettate se
la maggioranza dei creditori non vi si oppone eutro un dato
termine. (Da computarsi, come partecipanti al voto, sono
tutti i creditori che non vi si rifiutino espressamente, e
come
accettanti, tutti quelli ehe non si oppongono espres-
samente alla proposta: a parita di voti, l'amministrazione
decide.)