BGE 54 III 106
BGE 54 III 106Bge21 janv. 1928Ouvrir la source →
lOG Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 21. 21. Entscheid vom 23. April 1928 i. S. P'leischmann. P f ä n dun g von unter E i gen t ums vor b e haI t gekauften Sachen: Vor der Fristansetzung zur Bestreitung an den Gläubiger ist der Verkäufer durch das Formular 19 zur Angabe der Kaufpreisrestanz aufzufordern. Hat der Verkäufer ohne Wissen von der Pfändung die Sache zurückgenommen (und wiederum unter Eigentumsvor- behalt an einen Dritten verkauft), bevor ihm die Wider- spruehsklagefrist gemäss Art. 107 SchKG angesetzt wird, so kann' er die ihm nachher angesetzte Klagefrist ohne Rechtsnaehteil verstreichen lassen und muss das Betreibungs- amt dem Gläubiger gemäss, Art. 109 SchKG Klagefrist ansetzen. Zeigt der Verkäufer jedoch dem Betreibungsamt einfach an, er habe die Sache inzwischen anderweitig ver- kauft, so kann er nicht mehr später die Einleitung des Widerspruehsverfahrens· gemäss Art. 109 SehKG verlangen mit dem Hinweis darauf, dass auch dieser Verkauf unter Eigentumsvorbehalt stattgefunden habe. Saisie d'objets vendus avec reserve de propriete. A vant de fixer au creancier un delai pour eontester la reserve de propriHe ou le solde du /prix de vente, il y a lieu d'in- viter, par formulaire 19, Ie vendeur a indiquer la somme a laquelle il prHend dece chef. Si, ignorant la saisie, le vendeur a repris la chose vendue (et l'a vendue a nouveau a un tiers, avec reserve de propriete) avant qu'un delai lui ait He fixe, conIormement a rart. 107 LP, pour faire valoir son droit en justice, il peut, sans encou- rir de decheance, se depreoccuper de cette fixation de delai au moment Oll elle lui est communiquee ; l'office des pour- suites doit alors impartir le delai au creancier, selon l'art. 109 LP. -Mais, si le vendeur se contente d'aviser simplement l'office qu'iI a vendu, entre temps, I'objet a uD. tiers, il ne saurait, plus tard, faire etat de ce que la nouvelle vente a ete conelue avec reserve de propriete pour exiger que la pro- cedure de revendication soit introduite conformement a l'art. 109 LP. Pignoramento di beni venduti sotto riserva della proprieta. Prima di fissare al creditore il termine per contestare il patto
108 Schuldbetl'eibungs-und Konkursrecht. N° 21.
Eigentumsvorbehalt an Otto Kramer verkauft, einen
neuen Registereintrag Nr.
22,009 vornehmen und den
Registereintrag Nr. 18913 löschen lassen, und seither
betrieb
Otto Kramer die Buchdruckerei an der Uten-
gasse 15 in Basel. Als anfang:; 1928 zur Verwertung
geschritten werden wollte, stellte
der Rekurrent beim
Betreibungsamt ArIesheim das Gesuch, das Wider-
spruchsverfahren neu zu ordnen,
und da dies abgelehnt
wurde, führte er Beschwerde mit dem Antrag, das
Betreibungsamt sei anzuweisen,
das Widerspruchsver-
fahren neu zu regeln, eventuell eine neue Klagefrist anzu-
setzen.
B. -Durch Entscheid vom 2. März 1928 hat die
Aufsichtsbehörde
über huldbetreibung und Konkurs
des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde abge-
wiesen.
.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen: mit dem . Antrage, das
Betreibungsamt sei anzuweisen, dasWiderspruchsver-
fahren noch einmal durchzuführen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht,
in Erwägung:
Der Annahme der Vorinstanz, das Betreibungsamt
habe im vorliegenden Falle weder gesetzwidrig noh
unangemessen gehandelt, kann nur mit dem Vorbehalt
beigestimmt werden, dass nach dem Kreisschreiben vom
31.
März 1911 und dem gestützt darauf erstellten obli-
gatorischen
Formular Nr. 19 auf die Angabe' des Eigen-
tumsvorbehaltes des
Rekurrenten seitens des Schuldners
hin zunächst der
Rekurrent zur Angabe der Kaufpreis-
restanz, die
er selbst noch geltend machen wolle, hätte
aufgefordert werden sollen, bevor den Gläubigern Frist
zur Bestreitung des Eigentumsvorbehaltes bezw. der
Kaufpreisrestanz angesetzt wurde. Indessen
ist diese'
Unterlassung für die Entscheidpng über die Beschwerde
nicht von Belang. Zunächst
ist die Einwendung des
SChuldbetreibnngs-und Konkursrecht. N° ·21.
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Rekurrenten, er habe unter den gegebenen Umständen
nicht annehmen können, dass sich die Mitteilung des
Betreibungsamtes vom 25.
Juli auf die ihm gehörenden
Gegenstände beziehe, unhaltbar angesichts seines eigenen
Schreibens vom 26.
Juli, aus welchem sich einwandfrei
ergibt, dass ihm durchaus bewusst war, dass es sich um
seine seinerzeit an Spiess
und vor zwei Wochen nun an
Kramer verkauften Gegenstände handelte. Sodann
bezieht sich die vom Rekurrenten angerufene Recht-
sprechung, wonach entschuldbare Versäumnis keine
Verwirkungsfolge nach sich zieht,
nur .auf die von der
Rechtsprechung selbst eingeführte
Frist zur Geltend-
machung der Eigentumsansprache binnen zehn Tagen
nach Kenntnis von der Pfändung, dagegen nicht
auf
die gesetzliche Frist zur Erhebung der Widerspruchsklage
binnen zehn Tagen seit der bezüglichen Aufforderung
durch das Betreibungsamt. Allein vorliegend
kann keine
Verwirkungsfolge aus
der Veflläumung1etzterer Frist
hergeleitet werden. Als nämlich dem Rekurrenten Frist
zur Geltendmachung seiner Rechte aus dem Eigentums-
vorbehalt
laut dem Kaufvertrag mit Spiess angesetzt
wurde,
hatte er die an Spiess verkauften Gegenstände
wiederum an sich gezogen, den bezüglichen Register-
eintrag löschen lassen und die Gegenstände an einen
Dritten verkauft und zwar wiederum. unter Eigentums-
vorbehalt. Dass
er im Zeitpunkte der Zurücknahme von
der Pfändung nichts gewusst habe, wie er behauptet, ist
nicht unmöglich, da ihm bis dahin nqch keinerlei amt-
liche Mitteilung darüber gemacht· worden war. . War
aber der Rekurrent damals nicht mehr im Falle, Rechte
aus dem mit Spiess vereinbarten Eigentumsvorbehalt
geltend zu machen, weil
er sie bereits vorher ausgeübt
hatte, so brauchte er der Aufforderung des Betreibungs-
amtes zur Geltendmachung dieser Rechte keine Folge
zu geben.
Ist der Verkäufer einmal vom Kaufvertrage
zurückgetreten und hat er die unter Eiger-tumsvorbehaIt
verkauften Gegenstände wieder zurückgenommen, so
nicht mehr auf dem Eigentumsvorbehalt gegenüber Spiess beruhendes -Eigentumsrecht dem Betreibungs- amte bekannt gegeben hätte. Im Schreiben des Rekur- renten vom 26. Juli ist jedoch nichts davon gesagt, dass er trotz dem dort erwähnten neuen Verkauf an einen Dritten auf Grund eines neuen Eigentumsvorbe- haltes Eigentümer geblieben sei. Unter den gegebenen Umständen musste es aber geboten erscheinen, dem Betreibungsamt hierüber kfaren Aufschluss zu geben, um so mehr, als es sich für den Rekurrenten darum handelte, nicht nur seine eigenen Rechte, solidem auch diejenigen zu wahren, welche der neue Käufer aus dem eben erst erfolgten Vertragsabschlusse herleitete. Wenn der Rekurrent statt dessen ein Schreiben an das Betrei- bungsamt richtete, nach welchem er überhaupt keinerlei Rechte mehr an den gepfändeten Gegenständen bean- spruchen zu wollen schien, so ist es einzig und allein seiner eigenen nicht entschuldbaren Nachlässigkeit zuzu- schreiben, dass das Betreibungsamt nicht verpflichtet I Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 22. 111 war, seinem Eigentumsvorbehalt weiterhin irgendwie Rechnung zu tragen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 22. Estratto della sentenza SO aprile lSaS in causa Volonterio e Consorti. Art. 56 LEF: Elenco-oneri-contestazione. La decisione delI' Autorita di Vigilanza, colla quale fu mante- nute l'assegno, a dei creditori, deI termine per promuovere I'azione di contestazione dell'elenco-oneri, non costituisce atto esecutivo a sensi dell'art. 56 LEF: puo dunque essere notificata anche durante le ferie esecutive. B e t r e i b u n g s f e r i e n, Las t e n b e r ein i gun g. Der Beschwerdeentscheid, durch welchen die an Gläubiger erfolgte Fristansetzung zur Klage gegen das Lastenver- zeichnis im Betreibungsverfahren bestätigt wird, ist nicht eine Betreibungshandlung im Sinne des Art. 56 SchKG und kann daher auch während der Betreibungsferien wirksam zugestellt werden. Feries. Epuration de l'etat des charges. La dtkision de l'autorite de surveillance qui maintient Ie delai fixe ades creanciers pour intenter l'action en contestation de l'etat des charges ne constitue pas un acte de poursuite au sens de I'art. 56 LP; elle peut donc etre valahlement communiquee pendant les feries. A. -Nell'elenco-oneri di due esecuzioni a carico di Morano Guglielmo in Tenero vennero iscritti come garantiti da pegno immobiliare due crediti a favore della Banca Popolare Svizzera in Locarno. I ricorrenti avendo contestata l'esistenza di questi due crediti, subordinata- mente il grado pel quale erano iscritti, con atto deI 21 gennaio 1928 l'Ufficio di Locarno li diffidava a pro- porre entro dieci giorni l'azione di disconoscimento delle pretese in discorso.
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