56 !lIuster-und Modellschutz. N° 12.
VI. MUSTER-UND MODELLSCHUTZ
PROTECTION DES DESSINS ET MODELES
INDUSTRIELS
12. t7rteU 4er I. Ihllabteilung vom 31. Januar 19a5
i. S. Alfred 3ühler Ä.-G.
gegen Ä.-G. Köbelfabrik Borgen-Glarus.
Mus t e r-und M 0 delIs c hut z :
- Neuheitszerstörung Art. 12 Ziff. 1 MMG: es kommt auf
das tatsächliche Bekanntsein in den beteiligten (inländischen)
Verkehrskreisen an, nicht auf die Art, wie das Muster oder
Modell bekannt geworden ist, z. B. ob durch Vertraunns
missbrauch (Erw. 2 bis 4).
Verhältnis der allgem. -Bestimmungen über Haftung aus
unerlaubter Handlung, insbes. aus unlauterem Wettbewerb,
zum MMG. Unlautere Reklame (Erw. 5 u. 6).
. A. -Die Beklagte, Alfred Bühler A.-G., suchte am
26. Juni 1926 durch ihren Vertreter in Zürich, A. Hölzle,
für einen von ihr hergestellten Klappstuhl für Theater-,
Kinematographen-, Konzert-und Vortragssäle beim
Eidg. Amt für geistiges Eigentum den Muster-und
Modellschutz nach, und erhielt ihn am 27. Juni 1926
unter der Nummer 39,261. Bei der Anmeldung machte
sie den für ihren Stuhl in Deutschland schon früher
erwirkten Modellschutz nicht geltend.
E. -Am 30. Juni 1926 liess die Klägerin, A.-G.
Möbelfabrik
Horgen-Glarus, unter der Nummer 39,269
das Modell für einen ähnlichen Stuhl schützen und
brachte diesen im Sommer 1926 in den Verkehr, indem
sie ihn an das Pfauentheater Zürich und das Orientkino
Zürich verkaufte. Die Beklagte leitete deswegen am
- September -1926 gegen die Klägerin, bezw. deren
Direktor Schaub Strafklage wegen Modell-und Muster-
schutzverletzung ein. Sie machte geltend, dass die an
das Orientkino gelieferte Bestuhlung nichts anderes sei,
als eine
direkte Nachahmung des Stuhles, den sie her-
Muster-und )Iodellscluitz. N° 12. 57
gestellt und für den sie den Modellschutz in der Schweiz
erlangt habe.
C. -In der durch die Bezirksanwaltschaft Horgen
durchgeführten Strafuntersuchung gab Schaub zu, dass
dem Stuhlmodell der Klägerin dasjenige der Beklagten,
das er beim Direktor des Pfauentheaters in Zürich zu
besichtigen Gelegenheit gehabt habe, in der Hauptsache
als Grundlage gedient habe; er berief sich aber darauf,
dass damals noch kein Modell des Stuhles der Beklagten
beim Eidg. Amt für geist. Eigentum hinterlegt ge-
wesen
und dass derselbe mangels Neuheit im Zeitpunkt
der Hinterlegung überhaupt nicht schutzfähig sei.
D. -Am 20. November hob die Klägerin beim Han-
delsgericht Zürich lie vorliegende Klage auf Ungültig-
erklärung des der Beklagten erteilten Modellschutzes
Nr.39,261 an, worauf das gegen die Klägerin eingeleitete
Strafverfahren bis nach Ausgang des . Zivilprozesses
eingestellt wurde .
E. -Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage
und stellte widerklageweise folgende Rechtsbegehren :
- Die Klägerin und Widerbeklagte habe das Nach-
machen und Nachahmen des der Beklagten und Wider-
klägerin unter Nr. 39,261 geschützten Modells .eines
Klappstuhles, sowie das Inverkehrbringen und Verkaufen
des nachgemachten Gegenstandes sofort zu unterlassen.
- Sie habe der Widerklägerin 60,000 Fr. nebst 6 %
Zins seit 28. Juni 1926 als Schadenersatz zu bezahlen.
Der für die Widerbeklagte unterm 30. Juni 1926
eingetragene Modellschutz Nr .. 39,269 sei ungültig zu
erklären.
4. Der 'Viderklägerin sei das Recht einzuräumen,
das Urteil auf Kosten der Widerbeklagten je zweimal
in drei von der Widerklägerin zu bestimmenden schwei-
zerischen
Zeitungen zu veröffentlichen.
F. --Das .?:Üfcherische Handelsgericht hat mit
Urteil vom 30, Septemher 1927 erkannt:
- Die Hauptklage wird gutgeheissen, und der der
5R
Muster-und Modellschutz. No 12.
Beklagten unter Nr. 39,261 am 27. Juni 1926 für einen
Stuhl erteilte Modellschutz als ungültig erklärt.
2. Der der Klägerin unter Nr. 39,269 am 30. Juni
1926 für einen Stuhl erteilte Modellschutz wird eben-
falls als ungültig erklärt,
und es wird die Klägerin ferner
verpflichtet,
der Beklagten 1000 Fr. Schadenersatz
nebst 5% Zins seit 10. November 1926 zu bezahlen;
im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
G. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Wider-
klägerin die
Berufung an das Bundesgericht erklärt,
mit den Anträgen :
1.
Es sei die Hauptklage abzuweisen, und die Wider-
klage auch in den Punkten 1, 2 und 4 gutzuheissen.
2.
Eventuell sei die Sache zur Aktenvervollständi-
gung bezüglich des
Quantitativs in Punkt 2 der Wider-
klage
an das Handelsgericht zurückzuweisen.
H. -Die Klägerin und Widerbeklagte hat sich der
Berufung angeschlossen und beantragt, es sei die Scha-
denersatzforderung der 'Viderklägerin auch in dem von
der Vorinstanz zugesprochenen Betrage von 1000 Fr.
nebst Zins zu 5% seit 10. Dezember 1926 abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Da die Klägerin und Widerbeklagte oie Ent-
scheidung der Vorinstanz, durch welche der Modellschutz
für ihren Klappstuhl als ungültig erklärt wurde, nicht
anficht, hat es bei dieser teilweisen Gutheissung der
Widerklage sein Bewenden. Streitig sind vor Bundes-
gericht einerseits das Rechtsbegehren
der Hauptklage
auf Aberkennung des der Beklagten gewährten Modell-
schutzes, andrerseits
der übrige Inhalt der Widerklage.
-Im ersteren Punkte dreht sich der Streit darum,
ob das Stuhlmodell der Beklagten im Zeitpunkt der
Hinterlegung beim Eidg. Amt für geist. Eigentum
(27. Juni 1926) neu gewesen sei oder nicht, was nach
Art.
12 Ziff. 1 MMG davon abhängt, ob es damals
im Publikum oder in den beteiligten Verkehrskreisen
I
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Muster-und l Iodellschutz. No 12.
bekannt war. Es ist der Vorinstanz beizustimmen,
dass hiefür, entsprechend
der Regelung in Art. 4 Abs. 1
PatG und der Rechtsprechung auf dem Gebiete des
Markenschutzes (BGE
39 II 116 ff. und Urteil vom 30.
November 1927 i. S. Carborundum Cy. c. Schmirgel-
scheibenfabrik A.-G.)
nur die Verhältnisse im Inland
in
Betracht kommen (vgl. auch 1 Abs. 2 des deutschen
Gesetzes betreffend den
Schutz von Gebrauchsmustern.
sowie Prop. industr. Jahrg. 1903 S. 113 f.). Es ist deshalb
ohne Belang, ob die
Behauptung der Klägerin zutrifft,
dass
ein mit dem Stuhl der Beklagten übereinstimmender
Klappsessel schon
am 9. Februar 1926 im Ufapalast
in Stuttgart verwendet und dort am 12. Juni gl. J.
vom technischen Assistenten der Klägerin gesehen
worden sei.
3. -Was das angebliche Vorbekanntsein des Stuhl-
modells der Beklagten in der Schweiz anbetrifft, so
hat die Vorinstanz aktengernäss und daher in für das
Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, dass
im Mai
1926 für die Bestuhlung des Pfauentheaters
in Zürich eine Konkurrenz ausgeschrieben worden war,
und an dieser sich neben andern Fabrikanten auch die
bei den
Parteieu beteiligt haben. Der Vertreter der
Beklagten in Zürich, A. Hölzle, hat nach seinen eigenen
Angaben etwa gegen
Ende Mai den Stuhl der Beklagten
zur Besichtigung durch den Verwaltungs rat des Pfauen-
theaters in das Bureau von F. Rieser, Direktor der
Genossenschaft
Pfauen, an die Waldmannstrasse ver-
bracht, und das Modell hat dort wochenlang mit Modnllen
anderer Fabrikanten in einem Raume bezw. Magazin zur
Besichtigung gestanden. Der Stuhl ist daselbst jedenfalls
während des Monats
Juni 1926 von den Angestellten der
Genossenschaft Pfauen und auch vom genannten Direktor
den Personen, die sich dafür interessierten, gezeigt
worden,
und er ist so nicht nur von den Mitgliedern,
den Verwaltungsräten
und Angestellten der Genossen-
schaft, sondern auch
von andern Personen gesehen worden,
die keine besondere Veranlassung
hatten, ihn mit Rück-
Muster-und i lodeHschutz. N° 12.
sicht auf den Umbau des Pfauentheaters zu besichtigen,
so
von Kinobesitzer O. Beck in Winterthur, von K.
Müller, der als Verwaltungsrat der Steinmühle A.-G.
für die Bestuhlung eines Kinos zu sorgen hatte, von den
Architekten Kaufmann, Flückiger und Leuenberger,
sowie
namentlich auch vom Direktor der Klägerin,
Schaub.
4. -
Nach der Auffassung der Beklagten konnten
diese Vorgänge deswegen nicht neuheitsschädlich wirken,
weil
ihr Stuhlmodell dem Direktor des Pfauentheaters
lediglich zur Offerte und unter Auflage der Geheim-
haltung, im Vertrauen vorgezeigt und überlassen
worden sei
und die genannten Personen nur durch
Bruch einer Geheimnispflicht instand gesetzt worden
seien,
das Modell zu besichtigen. Die Beklagte beruft
sich dafür, dass das Bekannhverden eines Musters auf
dem Wege der widerrechtlichen Durchbrechung eines
Geheimnisses die
Neuheit des Musters nicht zerstöre,
auf KOHLER, Musterrecht S. 80, Handb. d. Pat. r. 73
S. 193 f. und GUYER, Komm. z. MMG, Anm. 7 zu Art.
12. Allein zu Unrecht. Aus dem Ausspruch KOHLERS,
dass der Gebrauch ein offenkundiger sein müsse und
eine Verbreitung zu dem Zwecne, dass jemand im Ver-
trauen den Gegenstand erproben soll, noch keine neuheits-
schädliche Verwendung sei (Musterrecht
S. 80), könnte
die Beklagte nur dann etwas zu ihren Gunsten her-
leiten, wenn Hölzle sich darauf beschränkt hätte, anläss-
lieh
der Konkursausschreibung das Stuhlmodell dem
Direktor Rieser vertraulich und mit der Verpflichtung
zur Geheimhaltung zu überlassen und ebenso eventuell
auch anderen Interessenten, und diese die Geheimnis-
pflicht
tatsächlich innegehalten hätten. Alsdann könnte
in der Tat nicht angenommen werden, dass der Stuhl
im Publikum oder in den beteiligten V erke hrskreisen
schon
vor der Hinterlegung des Modells bekannt gewesen
sei.
Hier stellt sich aber die Frage so, ob die Bekanntgabe
des Modells an Vertreter von Konkurrenzfirmen und
sonstige Drittpersonen durch Rieser, welche vorbehaltslos
Muster-und Iodellschutz. N° 12.
und keineswegs mehr als eine vertrauliche erfolgt ist,
als neuheitsschädlich anzusehen sei,
und für die Beant-
wortung dieser Frage ist mit jener Erwägung nichts
gewonnen. Dasselbe
ist bezüglich der Ausführungen
KOHLERS über die Vorbenützung einer Erfindung zu
sagen: letztere müsse über den Kreis des Vertrauten,
des Treuverhältnisses hinausgehen; nur was darüber
hinausgehe, sei publik (Handb. d. Pat. r. 73 S. 193).
Wollte
man ferner in Anlehnung an CANTOR (Schutz
von Gebrauchsmustern S. 349) darauf abstellen, ob mit
dem Geheimhaltungsbruch des zur Verschwiegenheit
Verpflichteten bei
der Benützung habe gerechnet werden
müssen oder nicht, so wäre der
Beklagten entgegenzu-
halten, dass ihr Vertreter Hölzle (selbst vorausgesetzt,
dass seine
Sachdnrstellung vollständig zutreffen sollte),
keine genügenden Massnahmen getroffen
hatte, um die
Geheimhaltung zu sichern.
Ja er gibt selber zu, sich mit
mündlichen Vorstellungen, die nicht einmal bewiesen
sind, beim Bureaufräulein Riesers
begnügt zu haben,
als er bei einem späteren Besuche bei diesem gewahr
wurde, dass
das Stuhlmodell der Beklagten mit andern
Mustern zusammen im Kulissenraum verwahrt war.
Es ist ferner zu beachten, dass jener, von CANTOR in
den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt sich auf das
deutsche Musterschutzgesetz
vom 1. Juni 1891 gründet;
dessen 1 Abs. 2 weicht vom Art. 12 Ziff. 1 des Schweiz.
MMG wesentlich ab,
indem er bestimmt, dass Modelle
insoweit
nicht als neu gelten, als sie zur Zeit der auf
Grund des Gesetzes erfolgten Anmeldung bereits in
öffentlichen Druckschriften beschrieben oder im Inlande
offenkundig
benutzt sind. Während also das deutsche
Recht die neuheitszerstörende Wirkung von der Ver-
wendung bestimmter Mittel abhängig macht, die geeignet
sind, die Kenntnis des Musters zu vermitteln, kommt es
nach schweizerischem Recht auf die Bekanntgabe als
solche,
den Effekt, an, gleichgültig, wie er eingetreten
sein
mag, speziell ob nach dem ordentlichen Gang der
Dinge nicht vorausgesehen werden konnte, dass das
.....
Muster-und Modellschutz. N° 12.
angewendete Mittel eine Bekanntgabe zur Folge haben
werde. Ist ein Muster oder Modell in den massgebenden
Verkehrskreisen
vor der Hinterlegung tatsächlich be-
kannt geworden, so kann es nach Art. 12 Ziff. 1 MMG
selbst dann nicht mehr als neu angesehen werden, wenn
die Kenntnis auf der Verletzung einer Geheimhaltungs-
pflicht beruhen sollte (vgl. Steno Bull. der BV, Jahrg.
1900 S. 113; BGE 29 II 162). Die Vorinstanz konnte
deshalb füglieh von einer Aufklärung des zwischen den
Aussagen Hölzles und Riesers bestehenden Widerspruches
darüber, ob dieser jenem gegenüber eine Geheimhaltungs-
pflicht wirklich eingegangen sei oder
nicht, Umgang
nehmen.
Dagegen
hat sie in für das Bundesgericht verbindlicher
Weise festgestellt, dass
im vorliegenden Falle die be-
teiligten
Verkehrskreise, worunter als Konsumenten
insbesondere die Theater-und Kinematographenbesitzer
und als Produzenten die Konkurrenten der Beklagten
in der Lieferung derartiger Bestuhlungen fallen, verhält-
nismässig klein sind und dass jedenfalls ein erheblicher
Teil derselben
den Stuhl kannte, bevor die Beklagte
dafür den Modellschutz auswirkte. Damit wird die
Berufung
der Beklagten auf das Urteil des Bundesgerichts
vom 23. Mai 1903 j, S. Fischer g. Dreifuss hinfällig,
in welchem ausgeführt wurde, es sei, damit von einem
Bekanntsein in den heteiligten Verkehrskreisen gesprochen
werden könne, erforderlich,
-dass eine grössere Mehrheit
von Industriellen, Händlern und Abnehmern des Pro-
duktes das Muster kenne (vgI. BGE 29 II 368). Denn es
ergibt sich hieraus keineswegs, dass ein Bekanntsein im
Sinne von Art. 12 Ziff. 1 MMG nicht schon bei Bekannt-
gabe an eine verhältnismässig geringe Anzahl von Per-
sonen angenommen werden könne, wenn der beteiligte
Verkehrskreis selbst
nach der Natur der Sache ein sehr
beschränkter ist. Unzutreffend ist schliessIich auch der
von der Beklagten weiterhin eingenommene Standpunkt,
sie könne der Berufung der Klägerin auf die mangelnde
(
I
J
luster-und Modellschutz. No 12.
Neuheit des Modells mit Rücksicht auf die Verletzung
der Geheimnispflicht durch Rieser die exceptio doli
entgegenhalten. Da nicht Rieser die Ungültigkeitser-
klärung des Modellschutzes verlangt und kein Anhalts-
punkt für die Annahme einer Kollusion zwischen ihm
und der Klägerin besteht, ist für eine solche Einrede
kein Raum. Das mit der Hauptklage gestellte Rechts-
begehren
ist daher in Übereinstimmung mit dem ange-
fochtenen
Urteil gutzuheissen.
5. -
Damit ist auch den Widerklagebegehren 1 und 2
das Fundament entzogen, soweit sie sich auf den Modell-
schutz gründen. Die Widerklage stützt sich aber ausser-
dem, abgesehen
von Art,. 28 ZGB, welcher von vorne-
herein als
unanwendbar ausscheidet, auf die allgemeinen
Bestimmungen
über die Haftung aus unerlaubter Hand-
lung, insbesondere auf Art. 48 OR. In der Tat hat das
Bundesgericht, speziell im Urteil vom 9. Mai 1914 i. S.
Schweiz. Broncewarenfabrik gegen Kindlimann Oe
(BGE 40 II 360) ausgesprochen, dass nach ständiger
Praxis und übereinstimmender Auffassung der Doktrin
die Spezialgesetze über den gewerblichen Rechtsschutz
und das Urheberrecht die Anwendung der gemeinrecht-
lichen Bestimmungen
über Haftung aus unerlaubter
Handlung und insbesondere über den unlauteren Wett-'
bewerh
nur insoweit ausschliessen, als sie die Materie
erschöpfend regeln
und namentlich gegenüber dem ge-
meinen
Recht einen erhöhten Rechtsschutz gewähren.
Handlungen, die
nicht durch die Spezialgesetze unter-
sagt, den untersagten Tatbeständen aber ähnlich sind
und die Voraussetzungen unerlaubter Handlungen nach
OR 41 ff. aufweisen, können auf Grund dieser Bestim-
mungen verfolgt werden (vgl. ferner
BGE 37 II 172;
II 701 ff.; 5211 171; WEISS, Concurr. deIoy. S. 54 ff.;
OSER, Anm. IV 1 c zu OR 48; BECKER, Vorbem. 7
zu
OR 41/61). Allein der vorliegende Tatbestand ist
eben doch ein solcher, welcher an sich, die Gültigkeit
des Modellschutzes vorausgesetzt,
unter das Verbot
(;4
l'I1uster-und Moctellsc!lUtz. :No 12.
des Art. 24 Ziff. 1 und 2 MMG fallen würde. Im übrigen
könnte, so wie die Verhältnisse liegen, auch schwerlich
angenommen werden, dass die
Viderbeklagte durch
das Inverkehrbringen des in Frage stehenden Stuhles
der Widerklägerin in einer gegen ein Gebot der allge-
meinen
Rechtsordnung verstossenden Veise Schaden
zugefügt habe. Die Annahme, dass die Widerbeklagte
dabei
vor allem auf Wahrnehmung der eigenen Interessen
ausging, liegt näher, als diejenige einer absichtlichen
Schadenszufügung, so dass
auch ein allfälliges Verhalten
wider die guten Sitten nach Art. 41 Abs: 2 OR eine
Schadenersatzpflicht
nicht begründen würde. Und zur
Anwendung der Spezialbestimmung des Art. 48 OR über
den unlauteren Wettbewerb bedürfte es doch wohl neben
der Nachbildung des Stuhles der Widerklägerin noch
anderweitiger,
Treu und-Glauben verletzender Veranstal-
tungen, Vie die Viderk!ägerin andrerseits in der Lage
gewesen wäre, einen
ihr drohenden Schaden durch
geeignete Massnahmen wenigstens teilweise abzuwenden.
6. -Eine solche, offenbar
durch Art. 48 OR ver-
pönte Veranstaltung ist mit der Vorinstanz in der Art
und Veise zu erblicken, wie die Viderbeklagte mit
dem dem Modell der Widerklägerin nachgebildeten Stul1 I
den Wettbewerb betrieben hat. Wie im angefochtenen
Urteil zutreffend ausgeführt wird, musste speziell das
Lesen der im Schweizer Cinema ) vom 16. Sept. 1926
erschienenen Schilderung der durch die
Widerbeklagte
ausgeführten Neubestuhlung des Kinos Orient in Zürich
notwendig zu der Annahme verleiten, dass die Vider-
beklagte dif:' Urhcberin des als unübertrefflich gepriesenen
Stuhlmodells sei, während Schaub in der Strafunter-
suchung ohne weiteres zugestanden hat, dass das Modell
der
Widerklägerin dem.lenigen der Widerbeklagten in
du Hauptsache als Grundlage gedient habe. Eine der-
artige
Publikation, in Verbindung mit der Auswirkung
des Modellschutzes
für den nachgemachten Stuhl, lässt
sich mit den an Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
Muster-und Modellschutz. N° 12.
zu stellenden Anforderungen nicht vereinbaren und war
dazu angetan, die Widerklägerin in ihrer Kundschaft
zu beeinträchtigen, oder doch in deren Besitz zu be-
drohen. Die "Viderbeklagte ficht zu Unrecht die Annahme
der Vorinstanz an, dass diese Kundgebung, wenn nicht
von ihr verfasst, so doch jedenfalls von ihr inspiriert I)
worden sei. Es liegt auf der Hand, dass die darin ent-
haltenen Angaben über das Stuhlmodell nur auf Mit-
teilungen
der Widerbeklagten beruhen können und also
die Publikation im Schweizer Cinema )), wie auch die
analoge im Tagesanzeiger der Stadt Zürich)) voin
13. August 1926, zum allermindesten mit ihrem Wissen
und Willen erschienen sind, so dass sie nach Art. 50 OR
dafür haftet. Die Festsetzung des Schadenersatzes ist
eine reine Ermessensfrage. Wenn die Vorinstanz in
Würdigung aller Umstände die Entschädigung auf
Fr. bemessen hat, so ist im Berufungsverfahren
dagegen
nicht aufzukommen.
7. -
Endlich ist der Vorinstanz auch in der Abweisung
der Genugtuungsforderung, sowie des Begehrens um
Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der.Widerbe-
klagten beizustimmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden
abgewiesen
und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 30. September 1927 wird, soweit
es
im Berufungsverfahren angefochten wurde, in allen
Teilen
bestätigt.
-- . : . --
AS 54 II -1928