48 Prozessrecht. N° 9.
que par la voie du recours de droit public, quand bien
meme il s'agirait d'un for cree par une loi civile fMerale,
ou, dans certains cas, par la voie du recours de droit
civil (cf.
arL 189 al. 3, 175 et 87 OJF; RO 50 Hp. 153
et 412) ;
qu'en l'espece, le jugement attaque se borne a trancher
une question de for en application de certaines dispo-
sitions
du code civil suisse ;
que le recourant n'invoque pas
d'autres dispositions
legales que celles des
arte 538 et 25 Ce, sur lesquelles est
precisement base le jugement du 16 decembre 1927;
que, dans ces conditions, le differendne pouvait etre
soumis au Tribunal de ceans que par la voie du recours
de droit public ;
qu'en consequence, le present recours en refonne est
irrecevable
et doit etre ecarte prejudiciellement,
Le Tribunal
jMirat prononce :
Il
n'est pas entre en matiere sur le recours.
9.
Urteil der I. Zivilabteilq vom 7. Februar 1928
i. S. .Erni und Zeerlec1er gegen Bär u. Xonsorten.
Hau p tu r t eil. Zweckbestimmung des Art. 58 OG.
Verneinung des Charakters eines Haupturteils bei einem
Straferkenntnis, das die adhäsionsweise geltend gemachte
Schadenersatzforderung grundsätzlich bejaht, die Fest-
setzung der Entschädigung aber einem besonderen Ver-
fahren vorbehält.
A. -Am 2. Januar 1927 fuhr der Beklagte Erni mit
einem Automobil der Garage Monbijou A.-G., Bern,
hei
der er als provisorischer Verkäufer angestellt war,
von Bern hnr durch die Muristrasse Richtung Muri
mit einer Stundengeschwindigkeit von wenigstens 60 km.
Im Auto hatten die Kläger, sowie Frieda Bär Platz ge-
nommen. Als Erni dem Beklagten Zeerleder, der mit
seinem Auto von seiner Besitzung im Egghö!zli recht-
winklig
über das Trottoir in die Muristrasse hinausfuhr,
ausweichen wollte, geriet das
Auto auf der mit Schnee
bedeckten, gefrorenen Strasse ins Schleudern und prallte
links der Strasse heftig an einen Baum. Frau Anna Bär
und die heiden Töchter Frieda und Anna Emma Bär
wurden auf die Strasse geschleudert und schwer ver-
letzt. Frieda Bär starb wenige Stunden nach dem Unfall.
In dem gegen heide Automobilführer angehobenen
Strafprozess belangten die Kläger adhäsionsweise
Erni
und Zeerleder, sowie die Garage Monbijou A.-G. auf
Schadenersatz.
B. -Mit Urteil vom 5. November 1927 verurteilte
das Obergericht des
Kantons Bern(erste Strafkammer)
Erni zu 4 Monaten und Zeerleder zu 2 Monaten Kor-
rektionshaus, umgewandelt in
60, bezw. 30 Tage Einzel-
haft, sowie zum
Entzuge der Fahrbewilligung auf be-
stimmte
Zeit. Im Zivilpunkte erklärte es die beiden
Angeklagten solidarisch
unter sich und mit der. Garage
Monbijou A.-G. grundsätzlich als schadenersatzpflichtig,
behielt
aber die Festsetzung der Entschädigung einem
besondern Verfahren vor.
C. -Gegen dieses Urteil haben Erni und Zeerleder
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den
Begehren
um Abweisung der Schadenersatzklage.
Das Bundesgericht zieht in El'lvägung :
- -(Streitwert).
- -Dagegen erhebt sich die Frage, ob auch ein Haupt-
urteil im Sinne von Art. 58 OG vorliege. Das angefochtene
Urteil erledigt das auf Bezahlung einer nach richter-
lichem Ermessen zu bestimmenden Schadenersatz-
summe lautende Klagebegehren nicht endgültig, sondern
spricht bloss grundsätzlich aus, dass die Angeklagten
solidarisch
unter sich und mit der Autogarage Monbijou
A.-G.
für den entstandenen, aber seiner Höhe nach erst
noch in einem .besonderen Verfahren festzusetzenden
AS 54 11 -1928
Schaden einzustehen haben. Art. 58 OG umschreibt
den Begriff des Haupturteils nicht. Der Zweck dieser
Bestimmung geht indessen dahin, einerseits eine Partei
mit ihrer Berufung jedenfalls nicht endgültig auszu-
schliessen, wenn
bnzüglich des ganzen Rechtsstreites
die Berufungsvoraussetzungen
an sich gegeben wären;
anderseits aber soll im Interesse der Vereinfachung des
Verfahrens
und der Kostenersparnis die Berufung an
das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal und daher
erst in dem Stadium des Prozesses ergriffen werden
können,
in welchem die Streitsache dem Berufungs-
richter in ihrem ganzen an sich berufungsfähigen Um-
fange unterbreitet werden kann. Die Erledigung des
Streitverhältnisses
im kantonalen Urteil muss also in
einer Weise erfolgt sein, die eine
erneute Inanspruch-
nahme des Bundesgerichts zur Beurteilung des Rechts-
streites noch in anderweitiger Beziehung ausschliesst
(vgl.
BGE 41 II 696 f. und dort. Zit.). Nun hat freilich
das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen, dass als
Haupturteile auch solche Entscheidungen zu betrachten
seien, die nur über einen Teil der mit der Klage geltend
gemachten Rechtsbegehren erkennen, sofern die
nicht
beurteilten Fragen im Laufe des Prozesses in ein beson-
deres, neues
Verfahren verwiesen und nicht bloss einer
Ergänzung des nämlichen Verfahrens vorbehalten worden
sind (vgl.
BGE 43 II 550 ; 46 II 213 ; 50 II 209). Diese
Unterscheidung
bleibt aber der dargelegten Zweck-
bestimmung des Art. 58 OG untergeordnet, zumal die
fi-esetzesauslegung keine rein logische Operation ist,
sondern
mit nach der teleologischen Methode erfolgt.
Vorliegend
kommt nun entscheidend in Betracht, dass
die gemeinsame,
schuldhafte Schadensverursachung
durch die Beklagten, die jeder zu mehreren Monaten
Korrektionshaus und zum vorübergehenden Entzuge
der Fahrbewilligung verurteilt worden sind, auf Grund
des von der Vorinstanz festgestellten Tatbestandes nicht
zweifelhaft sein kann. Das Bundesgericht müsste daher
Prozessrecht, N° 10. 51
die Streitsache wieder an den kantonalen Richter zurück-
weisen zwecks Festsetzung der Entschädigung und der
Rückgriffsverhältnisse unter den Verantwortlichen, wobei
es sich
dann auf eine Berufung hin gegen das hierüber
ergehende kantonale Urteil ein zweites Mal mit derselben
Streitsache zu befassen
hätte. Ein solches Prozessver-
fahren widerspricht nach dem Gesagten dem Sinn und
Zweck des Art. 58 OG. Durch die Zurückweisung der Be-
rufung im gegenwärtigen Stadium des Prozesses werden
die Beklagten übrigens in ihren Rechten in keiner Weise
beeinträchtigt, da sie, wenn die kantonale Instanz über
die genannten Punkte entschieden haben wird, auch
das heute vorliegende Erkenntnis zum Gegenstande
der Berufung an das Bundesgericht machen können.
Offenbar
haben sie dieses Rechtsmittel nur vorsorglicher
Weise ergriffen,
um sich nicht der Einrede auszusetzen,
sie
hätten sich mit dem obergerichtlichen Urteil abge-
funden.
Dafür spricht namentlich der Umstand, dass
sich die Garage Monbijou A.-G.
ihrem Vorgehen nicht
angeschlossen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
10. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 24. Februar 1928
i. S. Bischof gegen Scheidegger und Bonaria.
Berufung an das Bundesgericht in
ein emD i e n s t h a r k e i t s s t r e i t: sie hängt
vom Streitwert ab, Art. 59, 61 und 67 Abs. 3 OG.
Zu Unrecht glaubt der Kläger, der Streitgegenstand
der Klage unterliege seiner Natur nach keiner ver-
mögellsrechtlichEm Schätzung, so dass die Zulässigkeit
der Berufung gegen das angefochtene Urteil gemäss
; rt.61 OG vom Streitwert unabhängig sei. Die Parteien