BGE 54 II 387
BGE 54 II 387Bge25 mai 1925Ouvrir la source →
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ObligationenrechL N° 72.
Dans cette situation, I'instance cantonale a admis
a bon droit que la demanderesse etait autorisee a re.,iller
unilateralement le contrat, soit en raison de la violation
par les defendcurs des charges assumees a teneur du
contrat, soit en raison de justes Inotifs qui rendaient
intoIerable la continuation de la vie en commun.
La seule question discutable est de savoir si, comme
les recourants le demandent aujourd'hui, il convient.
au lieu d'annuler le contrat, de prononcer la suspension
de
la vie commune et d'allouer a Ja creanciere une rente
viagere a titre de compensation (art. 527 al. 3). Lejuge
pouvant prendre d'office cette mesure, les conclusions
des recourants ne sont pas tardives et irrecevables. Mais
les circonstances du cas ne justitient pas cette solution
intermediaire. La demanderesse s'y oppose d'ailleurs,
et, d'apres les regles generalement admise!!. il faut tenir
compte de cette opposition, puisque la faute prepon-
derante de la rupture incombe aux defendeurs. et que
ceux-ci ne peuvent
s'en prendre qu'a eux-mmessi le
contrat est resilie prematurement. En outre, le juge
doit se garder de convertir l'entretien en rente, lorsqu'il
n'a p9S l'assurance que le debiteur sera en etat de servir
cette rente. Cela resulte de
la nature mme des prestations
du debiteur, qui sont d'une durte indeterminee, et dont
dependra souvent la subsistance du creancier. Or, les
defendeurs ne fournissent
et n'offrent mme aucune
garantie, ni personnelle, ni reelle. Enfin, pour calculer
la rente correspondante
au capital cede, on doit tenir
compte, entre autres facteurs, de la duree probable de
la vie de
l'ayant droit. La demanderesse etant ägee
de 82 ans, la rente annuelle serait si eIevee que, pour
pres de 2 ans d'arrieres, les debiteurs devraient payer
immediatement une somme considerable, soit environ
10000 fr., ce qui serait manifestement contraire altlUr
intert, la fortune qu'ils ont rec;ue se montant au total
a 16 250 francs.
Obligaüonenreebt. N° 73. 387
II n'y 3 des lors aucune raison de convertir l'entretien
en rente.
Par ces ;"'otijs, le Tribunal lidirat
reiette Je recours et oontmne rarret attaque.
73. Urteil der L livilabteihmg vom 23. Oktober tliche
Leiter bezeichnet, und es ist dabei des näheren besbmm~,
dass der Präsident, der Vizepräsident und der Aktuar Je
zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift führen.
Der Vorstand sei dafür verantwortlich, dass die
Statuten,
das Geschäftsreglement, die BeschlüSse des Aufsichtsrates
und
der Generalversammlung in der Geschäftsführung
beachtet werden.
In Art. 17 ist gesagt, der Vorstand28
i. S. Baumgartner gegen DaIletlenskaase J'rauentdd.
B ü r g s c h a f t. Art. 509 Abs. II OR.
Anwendbarkeit auf Fälle, wo der Hauptschuldner sich in ;pri-
vater DienststeIlung befindet (Erw. 1).
Tragweite der Bestimmung, speziell bei Bürgschaft für treue
Pflichterfüllung seitens des Kassiers einer kleinren Dar-.
lehenskasse nach System «Raiffeisen ll. AbweIsung der
Bürgschaftsklage wegen grober Vernachlässigung. der
Rücksichten, die der Gläubiger gegenüber dem DIenst-
bürgen hat (Erw. 2 bis 5).
A. -Die klägerische Genossenschaft betreibt eine
Darlehenskasse nach dem
System« Raiffeisen )} im Bezirk
Frauenfeld. Nach
Art. 29 der am 23. Januar 1922 auf-
gestellten
Statuten wird ihr Betriebskapital, ausser den
Beiträgen der Genossenschafter, aus Anleihen, Einlagen
auf Sparkassabüchlein.
auf Obligationen, Kontokorrent-
büchlein und Depositengeldern gebildet. Laut Art. 10
verwaltet die Genossenschaft ihre Angelegenheiten durch
den Vorstand, welcher aus 3 bis 7 Mitgliedern besteht,
den Kassier den Aufsichtsrat und die Generalversamm-
lung.
In A;t. 16 wird der Vorstand als der eige
ObJigatlonelU'eCht. : No ,13:,
habe insbesondere Pflicht und Vollmacht: (Jit. c) über
alle
Einnahmen und Ausgaben, über Bewilligung von;
Darlehen usw. unter Beiziehung des Kassiers zu beraten
und zu beschliessen ; (Jit. d) die BUchfühfung" da
Kassa-und Rechnungswesen zu beaufsichtigen,' die
monatlichen Kassenabschlfisse zu prüfen und auf sichere
verzinsliche Anlegung der Kassenbestände zu halten.
Die
Stellung des Kassiers ist in Art. 19 und 20 wie folgt
umSchrieben,: ' ' -
Art. 19 t Der Kassier wird von der Generalversamm-
lung auf zwei Jahre gewählt und kann weder Mitglied
des Vorstandes, noch des Aufsichtsrates sein Derselbe
t für pünktliche' Geschäftsführtlng durch Bürgschaft
oder Faustpfand Sicherheit iu leisten und wird fur
Mühewalt in -Form eines. Fixums' angemessen, besoldet ..•
_ Art. 20 : Dem Kassier liegt ob :
a) Die' sämtlichen Einnahmen und Ausgaben der
Genossenschaft auf Grund der Beschlüsse des Vorstandes
pünktlich zu bewirken
..
b) Die Bücher zu führen und die Kassenbestände und
die Wertpapiere aufzubewahren.
c) Am Schlusse des Rechnungsjahres die Bücher
abzuschliessen und spätestens bis je 1. März dem Vor-
stand Bilanz und Rechnung des vergangenen' Jahres
samt Belegen und Vermögensnachweis vorzulegen.
In dem ebenfalJs am 23. Januar 1922 aufgestellten
Geschäftsreglement ist u. a. bestimmt:
Art. 6 : Die Kaution des Kassiers wird auf 10,000 Fr.
festgesetzt.
Im Hinblick-auf' die Aufnahme-von Geldern, gegen-
eigeneObligationell
der Darlehenskasse hatte dIe Genos.:
seliSchafteinenStock von Formulare 11, nach Art::·der
gebräuchlichen:
Anleihensobligationen. .: .
B. -Als Kassier: 'wurde ßenedikt 'Diethelm-Spreilger
VOR Galgenen, in Frauenfeld;gewählt. ' GemeinSam mit
zweiandern Bürgen -Unterzeichnete der Beklagte Baum
gartner am 15. Februar 1922 folgenden Bürgschein :
,Obligatlonenrecht. N° 73.
389
«Die Unterzeichneten verpflichten sich hiemit als
Bürgen und Selbstzahler, der Darlehenskasse Frauenfeld
für den Herrn Benedikt Diethelm-Sprenger, welchem
die
Stelle eines Kassiers der Darlehenskasse Frauenfeld
anvertraut ist. für getreue Erfüllung der ibm übertra-
genen oder noch zu übertragenden Verpflichtungen zu
haften und für daherige Entschädigungsforderungen bis
auf den Betrag von 10.000 Fr. gutzustehen und zwar
solidarisch, so dass es der Verwaltung der Darlehenskasse
Frauenfeld freistehen soll, zuerst den Hauptsehuldner
oder unmittelbar die Bürgen einzeln oder gemeinschaft-
lich
für die EnbchiMligllngsforderung bis auf den Betrag
von 10,000 Fr. zu belangen. Diese ErJdärung gilt für die
ganze
Dauer der Anstellung des Herrn B. Diethelm-
Sprenger als Kassier der Darlehenskasse. »
Diethelm starb am 28. Juni 1927 plötzlich. Eine
unmittelbar nach dem Tode vorgenommene Int.erims-
revision ergab
ein Kassamanko von 1475 Fr. 90 Cts.
Laut dem Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 19. Juni 1928 steht fest, dass Diethelm eine Anzahl
von Obligationen,
im ganzen 19 Stück, doppelt ausgestellt
und die Duplikate zu betrügerischer Erhebung von Geld
verwendet
hat. Es müsse angenommen werden, dass
Präsident
und Aktuar der Darlehenskasse gelegentlich
Obligationen, welche
ihnen durch den Kassier zur Unter-
zeichnung unterbreitet wurden, unterschrieben haben,
bevor die Obligationen numeriert waren, oder ohne dass
sie jeweilen bemerkten, dass
ihnen zwei Obligationen
mit derselben Nummer vorgelegt wurden. Die Duplikate
habe Diethelm mitte1st eines in seinem Nachlass vorge-
fundenen, nachgemachten
Stempels numeriert.' Insge-
samt sei der Kasse aus den unredlichen Handlungen des
Kassiers ein Schaden
von 37,195 Fr. 45 Cts. erwachsen,
mit welchem Betrage sie im Konkurs der Hinterlassen-
schaft des Diethelm in 5. Klasse kolloziert worden sei.
C. -Nachdem sich der Solidarbürge Schnetzer mit
der Darlehenskasse in dem Sinne abgefunden hatte, dass
AS 54 II -1928 28
390 Obligationenrecht. N° 73. er sei ne Haftung bezüglich der auf i hn entfallenden Hälfte der Bürgschaftssumme von 5000 Fr. anerkannte, erhob diese mit der vorliegenden Klage gegen den heutigen fuklagtendas Rechtsbegehren,derselbe sei zu verurteilen, ihr auf Grund der Bürgschaft 5000 Fr. zu bezahlen, nebst Zins. D. -Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er u. a. geltend machte, die Klägerin sei nach Art. 509 Abs. II OR für den entstandenen Schaden ver- antwortlich, weil sie die nötige Aufsicht über Diethelm unterlassen habe. E. -Beide kantonalen Instanzen, das Obergericht mit Urteil vom 19. Juni 1928, haben die Klage in vollem Umfange gutgeheissen. F. -' Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen, es sei die Klage abzuweisen, eventuell nach Abnahme der angebotenen Beweise, vor allem einer banktechnischen Ex.pertise über die Frage, ob die Aufsicht über Kassier DietheJm, zu welcher die Klägerin nach Art. 509 Abs. II OR verpflichtet war, angewendet worden sei oder nicht. Das Bundesgericht zieht . in Erwägung:
392 Obligationenrecht. N° 73.
Diethelms als Kassier, und nicht darüber hinaus auch
noch
für eine weitere Verwaltungstätigkeit. welche nach
dem Sprachgebrauch und den Gepflogenheiten des täg-
. lichen Lebens nicht mehr in den Pflichtenkreis eines
Kassiers fällt, es wäre denn, dass in den Statuten der
Genossenschaft selbst der Amtskreis des Kassiers weiter
gefasst und ihm die Stellung eines die Leitung· tmd
Geschäftsführung besorgenden Organs eingeräwntwire.
Dem ist aber nicht so. Im Gegenteil briDgen die 'Stataten
geradezu eine scharfe Trennung zwischen derStElbug
des Kassiers und derjenigen der Verwalttlng zum Aus-
druck, indem sie in Art. 19 bestimmen, da86 der Ka.ier
weder Mitglied des Vorstandes, noch des Aufsichtsrates
sein könne. Die Gründe für die Unvereinbarkeit dieser
Ämter sind einleuchtend; sie liegen in dem Bedürfnifise
einer Aufsicht über den Kassier, welch letzterer auf das
eigentliche Kassawesen beschränkt sein soll, Während
umgekehrt die Geschäftsführung (also dasjenige~ was
man gewöhnlich unter der « Verwaltung» versteht),
ausschliesslich dem Vorstand zugewiesen wird, welcher
teils
in corpore, teils durch einzelne seiner Mitglieder
handelt. Aus
den eigenen Angaben der Klägerin, wie
auch aus
den Feststellungen der Vorinstanz, ergibt sich
nun aber, dass man den Kassier Diethelm tatsächlich
schalten
und walten liess, wie wenn er wirklich der Ver-
walter gewesen wäre, und ihn;t einen Spielraum in der
Geschäftsgebarung der Kasse einräumte, welcher mit
seiner statutarischen Stellung unvereinbar war.
4. -Selbst wenn man indessen Bedenken hegen würde,
auf diesen Gesichtspunkt abzustellen,
mit Rücksicht
darauf, dass
'bei derartigen kleineren Darlehenskassen
mit mehr ländlichen Verhältnissen die Funktionen des
sog. Verwalters
und des Kassiers oft in der nämlichen
Person vereinigt sind und zwischen denselben mancher-
orts
nicht genau unterschieden werden mag, so müsste
doch
unter allen Umständen der offenbare Mangel an
einer den Verhältnissen angemessenen Beaufsichtigung
ObliptiClnenreeht. '73. 393
Diethelms durch den Vorstand zur Abweisung de Klage
führen.
Der Vorstand,welcher laut Art. 17 lit. c der
Statuten über alle Einnahmen und Ausgaben zu beraten
und zu beschliessen bat und demgemäss allein zur
Aufnahme von fremden Geldern gegen Obligationen der
Kasse befugt ist, durfte selbstverständlich ,die von ihm
ausgestellten 'Obligationen nur gegen Bezahlung des
Gegenwertes herausgeben
lassen; er, bezw. seine zur
Ausstellung legitimierten Mitglieder batten daher die
Pflicht, sich zu vergewissern, dass dies in jedem Falle
geschehe,
und dazu war notwendig, dass über die Aus-
stellung dieser Obligationen
Buch geführt werde, sei es
durch Protokollierung der Beschlüsse des Vorstandes,
sei es durch Anlegung eines besonderen Ve17.eichnisses
der ausgestellten Schuldscheine. Denn nur anband einer
solchen Kontrolle konnte
mit Sicherheit festgestellt
werden, dass die Gegenwerte
der ausgestellten Obliga-
tionen restlos in die Kasse fliessen. Diese notwendige
Aufsicht über die getreue Amtsführung des Kassiers
wurde
nun aber vollständig illusorisch gemacht, wenn
man, wie es tatsächlich
der Fall war, die Führung des
Verzeichnisses
der ausgegebenen Obligationen dem zu'
überwachenden Angestellten selbst überliess. Die KIäger-
schaft beruft sich darauf, dass die ausgestellten und aus-
gegebenen Obligationen bei
ihr« in einem vom Verwalter
und Kassier geführten Obligationenbuch eingetragen
werden
», und knüpft daran die Schlussfolgerung, dass,
wenn sich
ein Mitglied des Vorstandes vergewissern
wollte, ob die von ihm unterzeichneten Obligationen
eingetragen seien,
der Eintrag nach Summe und Nummer
mit den ihm vom Verwalter vorgelegten Obligationen
übereinstimmte. Allein dies
traf nur für diejenigen
Obligationen
zu, für welche der Gegenwert der Kasse von
dritter Seite wirklich zugeflossen war und welche der
Kassier demzufolge in das Verzeichnis eingetragen batte,
nicht aber für die Schuldscheine, die von ihm unter-
schlagen wurden und nicht im Verzeichnis Aufnahme
394 Obllgationemecht. N· 73- fanden. Das von ihm geführte Obligationenbucb war also lückenhaft und die mit demselben bezweckte KOR- o trolle ent.c;prach nicht den an eine pßichtgt'mässe Aufsicht zu stellenden Anforderungen. Ohne diesen. den Statuten und überdies jedem ordentlichen Geschäftsgebaren wider- streitenden Mangel an einer ernsthaften Überwachung Diethelms hätte dieser es vernünftigerweise nicht wagen dürfen. den zur Ausstellung der Obligationen befugten Organen für angeblich ein und dasselbe Rechtsgeschäft doppelte Schuldscheine zur Unterzeichnung zu unter- breiten. und daraufhin das eine Doppel für sich zu verwenden. 5. -Dass das Verhalten der Organe der Genossen- schaft. für welches diese letztere einzustehen hat, eine grobe Vernachlässigung der Rücksichten darstellt, die der Gläubiger dem Dienstbürgen gegenüber hat. dürfte kaum in Zweifel gezogeu werden, und es braucht deshalb die Streitfrage, ob der Gläubiger dem Bürgen gegenüber für jedes Verschulden oder nur für Arglist und grobe Fahrlässigkeit einzustehen habe, im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden (vgl. hiem OSER, a.a.O .• sowie BGE 48 II 95 f.). Ob der Beklagte als Bürge die Statuten der Klägerin selber gelesen habe, fällt nicht entscheidend in Betracht; denn erstens war die Genossen- schaft in jedem Falle ihm gegenüber verpflichtet. diesel- ben zu beachten, und zweitens. liegt, ganz abgesehen von den Statuten, eine Geschäftsgepflogenheit der Organe der Kasse vor, deren Risiken mitzuübernehmen nach Treu und Glauben nicht als Vertragsmeinung dem Bürgen unterstellt werden darf. Bei der Beurteilung des Geschäftsgebarens der Organe der Klägerin ist gewiss mit der Vorinstanz dem Umstand in billiger Weise Rechnung zu tragen, dass es sich, wie . sie ausführt. um eine kleinere Darlehenskasse handelt, deren Vorstandsmitglieder landwirtschaftlichen und ge- werblichen Kreisen angehören und über spezielle Bank- oder eigentliche kaufmännische Kenntnisse nicht ver- Obligationenrecht. N0 74. 395 fügen. Ein Bankinstitut, das sich mit ungenügend qualifizierten Organen versieht, hat jedoch die damit verbundenen Gefahren in erster Linie selber zu tragen, und darf sie nicht einfach auf den Dienstbürgen abwälzen, welcher berechtigt ist, bei der Organjsation und dem Betrieb eines, wenn auch kleinen und bescheidenen Bankunternehmens einigermassen geordnete Verhältnisse vorauszusetzen. Auch kann nicht eingewendet werden, dass dem Beklagten, als er sich verbürgte, die Zustände. wie sie bei der Klägerin herrschten, bekannt sein mussten, da ja die Bürgschaft unmittelbar nach Gründung der Genossenschaft eingegangen wurde. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt und, in Aufhebung . des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 1928, die Klage abgewiesen. 74. AU6ZUg aus dem t1rteil der I. Zivilabteüung vom 24. Oktober 1928 i. S. Kliipfel gegen « Die Schweiz ,.. Ist die Untermiete vertraglich in dem Sinne beschränkt. dass sie der Zustimmung des Vermieters bedarf, so spricht die Vermutung dafür, dass auch die Zulässigkeit einer Abtretung des Mietvertrages von der Erfüllung dieser Be- dingung abhängig gemacht ist. Behandlung der Abtretung der Miete im alten und im neuen OR. Nachträgliche Ge- nehmigung derselben durch den Vermieter '1 A.Am 25. Mai 1925 vermietete die Klägerin derUnion Cinema A.-G. in St. Gallen das Erdgeschoss ihres Hauses Unterer Graben 1 für den Betrieb eines Kinematogra- phentheaters. Der Mietvertrag bestimmt u. a. (Art. 2), das~ eine Untermiete nur zulässig sei, wenn der Vermieter ihr zustimme sowie dass bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters der Vermieter den Vertrag jederzeit, ohne
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