BGE 54 II 283
BGE 54 II 283Bge16 juin 1925Ouvrir la source →
282 Obligationenrecht. N° 52. sable du payement de la dette contractee par sa mere ; l'on ne voit pas pourquoi le creancier aurait libere les, autres debiteurs, sans ex.iger d'eux aucune contre- prestation, en renon'tant ainsi benevolement a ses d,roits., Et les actes que Gabriel Comby a accomplis, H peut les avoir faits tout aussi bien comme debiteur solidaire que eomme debiteur unique en vertu de la clause du contrat de partage. Les recourants attaquent aujourd'hui une consta- tation de fait de l'instance cantonale; Hs produisent une piece nouve'iIe destinee a etablir que dame Comby serait decedee en 1921 deja. et non pas en 1922. Ce moyen de preuve nouveau est irrecevable (art. 80 OJF). Il incombait aux. defendeurs de contester devant le Tribunal eantonal l'ex.~etitude de l'attestation figurant au dossier; comme Hs ne l'ont pas fait, ils ne sauraient demander au Tribunal federal d'ex.aminer cette question. Au surplus, rien n'empechait que Gabriel Comby eontinuät, apres la mort de sa mere, a representer vala- blement ses freres et sreur, ou l'hoirie Comby. Le crean- eier Crittin pouvait eroire qu'i! en Hait ainsi. Si les representes avaieut revoque les pouvoirs de Gabriel Comby, Hs devaient faire connaitre cette revocation pour pouvoir l'opposer aux. tiers de bonne foi (art. 34 al. 3 CO). Quant a I'argument que les recourants voudraient tirer de ce que Charles et' Olga Comby ont livre des fruits a Crittin qui les aurait payes en argent comptant. l' on ne comprend pas comment ils peuvent le reprendre, du moment que l'instance cantonale a constate souve- rainement que la valeur desdits fruits avait He portee au credit des debiteurs dans les livres du creancier. Il resulte des considerations qui precedent que le recours est entierement mal fonde. Le Tribunal federal prQnonce : Le recours est rejete et le jugement attaque est confirrne. VlJulSationenrecht. N° 53. 53. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 19. Juni 1928 i. S. B. gegen B. 283 Bejahung der Rückzahlungspflicht für Geld, das im Hinblick auf Eingehung einer Ehe hingegeben worden war, unter Zugrundelegung der Bestimmungen über das Darlehen oder derjenigen über den Auftrag (speziell Art. 400 OR). Ab- lehnung einer Schenkung (Erw. 2). Mangelnder Beweis für einen Verzicht auf Rückforderung (Erw. 3). A. -Der Beklagte R. lernte während eines Aufent- haltes in Olten -vom November 1923 bis April 1924 -- die Klägerin, welche damals in der \Virtschaft ihres Stiefvaters tätig war, kennell. Die Beiden verlobten sich im April 1924 unter eigenartigen Umständen. Die Ange- hörigen der Klägerin waren mit der Verlobung nicht einverstanden, weil der Beklagte kein Geld hatte. Des- wegen anerbot die Klägerin ihrem Geliebten 10,000 Fr. (ihr heimlich verdientes Geld, von dem ihre Eltern nichts wussten), damit er es den Eltern vorzeigen könne. Die Klägerin übergab dem Beklagten tatsächlich 5000 Fr., ohne dafür eine Bescheinigung zu verlangen, nach ihrer eigenen Darstellung « schenkungsweise », aber in der Voraussicht, dass dann die Verlobung auf Ostern er- folgen werde. Am Tage nach der Verlobung, die anfangs April 1924 stattfand, reisten die Verlobten nach Bern, wie der Beklagte sagt, nicht um die' Verlobungsringe, sondern Verlobungsgeschenke zu kaufen. Der Beklagte schenlde der Klägerin, nachdem er ihr schon früher eine Brosche und eine Kette gegeben hatte, ein Goldanhängsel für 40 Fr. Die Klägerin kaufte dem Beklagten eine Armband- uhr für 250 Fr. und gab ihm überdies einen Diamantril1g. Abends sollte in Olten die Verlobung gefeiert werden. Der Beklagte verreiste jedoch von Bern nach Zermatt und liess seine Braut allein nach Olten zurückkehren. Seither unterhielten die Verlobten einen sehr spär- lichen Briefverkehr, der im Herbst 1924 gänzlich abge-
284 Obligationenrecht. N° 53. brochen wurde. Die Klägerin forderte dann die 5000 Fr. zurück. Der Beklagte verweigerte jedoch die Rückzahlung und drohte der Klägerin, er werde vor den Gerichten bekannt geben, welch intime Beziehungen sie mit ihm unterhalten habe. Deswegen bestand sie nicht auf ihrer Forderung. Im September 1924 erklärte der Beklagte, dass er seine Beziehungen zu ihr als abgebrochen, bezw. aufgehoben betrachte, womit die Klägerin einverstanden war. Die Sache blieb auf sich beruhen bis zum März 1926. Inzwischen hatte der Beklagte ähnliche Abenteuer mit einer Fräulein J. und einer Fräulein C. Er hat der ersteren wegen Verlöbnisbruches 1500 Fr. bezahlt. Am 31. August 1926 erwirkte die Klägerin einen Arrest auf das Lohnguthaben des Beklagten. Dieser hinterlegte beim Betreibungsamt Zermatt 5056 Fr. 80 Cts. Für diesen Betrag wurde der Arrest nach Vereinbarung zwischen den Parteien aufrechterhalten. B. -Am 5. Oktober 1926 hat die Klägerin unter Bemfung auf Art. 312 OR Klage eingereicht mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verurteilen, ihr die im April 1924 geliehenen 5000 Fr. samt Verzugszins seit 1. August 1926 zurückzugeben. C. -Der Beklagte verlangt Abweisung der Klage und forderte widerklageweise eine Entschädigung von 1000 Fr. wegen ungerechtfe~.'tigten Arrestes; er hat jedoch die 'Viderklage fallengelassen. D. -DasKantonsgericht von Wallis hat in tatsäch- licher Beziehung festgestellt, dass die Klägerin dem Beklagten im März 1924 Fr. 5000 übergeben hat. Es hat die Klage gutgeheissen mit der Begründung, dass nicht ein Darlehen, sondern eine Schenkung vorliege, dass der Beklagte aber die an die Schenkung geknüpfte Auf- lage nicht erfüllt habe, so dass die Klägerin berechtigt gewesen sei, die Schenkung zu widerrufen, endlich, dass gemäss Art. 134 OR die Verjährung nicht zu laufen begonnen habe, weil die Klägerin durch begründete Obligationenrecht. No 53. 285 Furcht bis zum März 1926 verhindert gewesen sei, ihre Ansprüche geltend zu machen. E. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren um Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
286 Obligationenrecht. No 53. gabe der dem Beklagten übergebenen Summe von 5000 Fr. zustehe, eventuel1 aus welchem Rechtstitel. , Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin sich in ihrer Klage auf Art. 312 OR berufen, dann aber die Behaup- tung, es handle sich um ein Darlehen, fallen gelassen hat. a) Eine Schenkung im Sinne von Art. 239 OR liegt nicht vor. Es kann unmöglich angenommen werden, dass die Klägerin dem Beklagten einen für ihre Verhältnisse so hohen Betrag vorbehaltlos und ohne jede Gegen- leistung aus ihrem Vermögen habe zuhalten wollen. Vielmehr ist nach der ganzen Sachlage und in Anbetracht der persönlichen Beziehungen, die· zwischen den Par- teien bestanden, davon auszugehen, dass die Klägerin dem Beklagten jenen Betrag einzig deshalb übergeben hat, damit er das Geld ihrer Mutter gegenüber als sein eigenes ausgebe, um sie zur Zustimmung zur Verlobung zu bewegen, und dass dementsprechend die Meinung bestand, dass er es nur im Falle des Zustandekommens der Heirat behalten dürfte. Dass· die Klägerin eine Schenkungsabsicht in Wirklichkeit nie hatte, hat schon die Yorinstanz auf Grund der zwischen den Parteien ge- wechselten Korrespondenz zutreffend ausgeführt. Aller- dings hat die Klägerin in ihrem Briefe vom 7. (?) März 1924 dem Beklagten geschrieben: « In diesem Falle offeriere ich Dir 10,000 Fr., wohlverstanden schenke ich Dir, ob wohl oder übel, dieses Geld. » \Vas für eine Bewandtnis es damit haben s~Jlte, ergibt sich aber aus der unmittelbar anschliessenden Briefstelle : « Damit kein Mensch etwas merken wird, sagst Du meinen Eltern einfach, Du habest dieses Geld von einer Tante in Italien oder sonst weit weg geerbt. Und da das Osterfest in 6 Wochen ist, und mein heisser Wunsch ist, dass wir uns zwei auf diese Zeit verloben werden, so könntest Du H Tage oder drei "Wochen vorher nochmals mit meiner Mutter Rücksprache nehmen. Du kommst mit dem guten Vorsatz, Du habest im Sinne, Dich mit mir in ernster und treuer Absicht zu yerloben. Du brauchst nicht auf mein Geld zu schauen, es sei Dir ganz gleich- Obligationenrecht. N0 53. 2S'j gültig, ob etwas hier sei oder nicht ...... ) Im nämlichen Sinne drückte sich die Klägerin im Briefe vom 15. Sep- tember 1924 aus : « Ich glaubte auch fest, meine Eltern würden viel eher die Einwilligung zu unserer Heirat geben, wenn ich ihnen vorschwatzte, Du seiest ein rei- cher angesehener Mann. Aus diesen Gründen offerierte ich Dir mein Geld ...... »). Der Beklagte hat auch diesen Brief, wie die 5000 Fr. , ohne Vorbehalt entgegengenommen. Er konnte dabei in guten Treuen nicht darüber im Zweifel sein, was er mit dem anvertrauten Gelde zu tun habe und dass er den Betrag, wenn die Heirat mit der Klägerin nicht zustande komme, ihr selbstverständlich zurückgeben müsse. Übrigens weist der Beklagte selber in der Berufungsschrift darauf hin, die Klägerin habe ihm das Geld zugeschoben, damit er es vor ihren Eltern zur Schau tragen könne und so bei der V' erbung um ihre Hand günstiger aufgenommen werde. b) Auch Art. 94 ZGB trifft nicht zu. Wohl haben die Parteien zugestandenermassen sich gegenseitig Ge- schenke gemacht; allein weder die Klägerin noch der Beklagte fordern dieselben zurück. e) Die der Übergabe der 5000 Fr. zu Grunde liegende Abmachung lässt sich am ehesten unter die Bestim- mungen über den Auftrag (OR Art. 394 ff.) oder unter diejenigen über das Darlehen (Art. 312 ff.) unterbringen. Das Darlehen kennzeichnet sich durch die Rückgabe- pflicht des Borgers, nicht aber durch einen besonderen Hingabezweck ; aüch der hier verfolgte eigenartige Zweck lässt sich mit einem Darlehen oder einem dar- lehenartigen Geschäfte vereinbaren (wie ja das gemeine Recht als Unterart des Darlehens ein mutuum ad ostentationem kannte). Freilich fehlt ein Beweis dafür, dass der Beklagte sich verpflichtet habe, der Klägerin die 5000 Fr. zurückzugeben; die elementarsten Regeln der Ehrlichkeit und Redlichkeit verbieten es aber dem Richter, ihm einen andern Vertragswillen zu unter- schieben. Doch kann auch auf die Bestimmungen über den Auftrag abgestellt werden, da der Auftragsbegriff
238 Obligationenrecht. No 53. nach Art. 394 OR (unter Vorbehalt derogierender Spezialbestimmungen) die Besorgung beliebiger Ge- schäfte oder Dienste im Interesse des Auftraggebers umfasst. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und posi- tiver Gesetzesvorschrift (OR Art. 400) hat nun der Beauftragte dasjenige, was ihm zum Zwecke der Aus- führung des Auftrages übergeben worden ist, nach Beendigung desselben, insoweit er es nicht dem Auftrag gemäss verbraucht hat, zurückzuerstatten (vgl. WIND-.· SCHEID, Pand. II 571). Im einen wie im andern Falle' muss, da mit der sog. . Verlobung, die anfangs April 1924 stattfand, der Zweck der Vereinbarung nicht erreicht war, ja der Beklagte durch sein Verhalten un- mittelbar nach der Verlobung unzweideutig bekundet hat, dass er nie ernstlich daran dachte, sich mit der Klägerin zu verehelichen, eine vertragliche Pflicht des Beklagten zur Rückerstattung der 5000 Fr. an die Klägerin angenommen werden. 3. -Einen unzweideutigen, vorbehaltlosen und frei- willigen Verzicht der Klägerin auf die Rückforderung der 5000 Fr. hat der Beklagte nicht bewiesen. Wohl schrieb ihm die Klägerin am 15. November 1924, worauf er sich hauptsächlich beruft: « Teile Dir mit, dass Du alles von mir behalten darfst, bis Du zur Vernunft kommst.. .... » Allein, wenn die Briefe der Klägerin in Ver- bindung mit denjenigen des Beklagten und im Zusammen- hangemit dem Benehmen' dieses letztern gewürdigt werden, so spricht daraus eher der Wille, das Geld zurück- zufordern, als auf die Rückforderung zu verzichten. 4. -Da der eingeklagte Anspruch auf einer vertrag- lichen Verpflichtung beruht, so fällt auch die Einrede der Verjährung dahin. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 29. Februar 1928 bestätigt. Obligationenrecht. N0 54. 289 54. Ausug aus dem Urteil der L ZivilabteUung vom lS. Juni lDU i. S. Bucher gegen lüysr und Graber. B Ü r g s c h a f t. Art. 503: Erlöschen einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Bürgschaft bei erfolgloser Aufforderung des . Bürgen an den Gläubiger zur Geltendmachung der Forderung, nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld. Anwendbarkeit der Bestimmung auf Solidarbürgschaften, in dem Sinne, dass der Rechtsweg vom Gläubiger gleichzeitig gegen den Hauptschuldner und den Bürgen beschritten werden kann, oder nur gegen letzteren allein (Erw. 4). Die Autlordenmg des Bürgen bedarf keiner besonderen Fonn, und es darf kein zu strenger Masstab an sie angelegt werden (Erw. 5). A. -Laut Vertrag vom 18. Februar 1925 gewährte der Kläger Buchel' dem Sohne des Zweitbeklagten, earl Graber, Kaufmann in Luzern, zum Zwecke der Aus- beutuugeines Erfindungspatentes ein Darlehen von 5000 Fr., für welches die beiden Beklagten Meyer und Graber sich solidarisch verbürgten. Aus dem Vertrag sind folgende Bestimmungen hervorzuheben : § 4: « Bei gröblicher Verletzung der VertragspfIichten, besonders bei unpünktlicher Zinszahlung, mangelhafter Information über die in der Patentangelegenheit unter- nommenen Arbeiten und eventuell erzielten Resultate, ist Herr Buchel' berechtigt, den Vertrag zu kündigen und aufzuheben und kurzfristige Rückzahlung des Darlehens zu fordern. » § ß: « Dieser Darlehensvertrag ist auf die Dauer eines Jahres geschlossen, kann jedoch bei allseitigem Einverständnis auf ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Verlängerung kann auch automatisch eintreten, sofern der Vertrag nicht ein Vierteljahr vor Verfall dem Darlehensgeber oder -Nehmer gekündigt worden ist. » Am 16. Juni 1925 schrieb der Kläger an den Haupt- schuldner Graber : « Wie mir scheint, interessieren AS 54 11 -1928 21
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