die Liegenschaft nicht gebrauchen konnte. Was aber die
Beklagten
unter diesem Gesichtspunkte, ja sogar aus
der Nutzung der Liegenschaft während der ganzen Zeit
ihres Besitzes schuldig werden mochten, erreichte nach
der
von der Vorinstanz angestellten Bewertung den
Betrag nicht, in welchem die Beklagten (mangels Wider-
klage mindestens) verrechnungsweise
Ersatz beanspru-
chen und mit Fug beanspruchen können für eine gut-
gläubig gemachte Verwendung, nämlich den Bau des
Schopfes. Dass es sich dabei
um eine mindestens nütz-
liche Verwendung handle, lässt sich angesichts der Fest-
stellungen der Vorinstanzen über die Art, wie er ge-
braucht wird, schlechterdings nicht verneinen ......
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden vom
26. Januar
1928 bestätigt.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
50. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Mai 1928
i. S. Genossame 'ruggen gegen Eantonalbank Schwyz.
Juristische Personen werden auch durch Rechtshandlungen
von Personen ohne Organ qualität rechtsgültig verpflichtet.
wenn dieselben durch ein Organ zur Vornahme bestimmter
Handlungen bevollmächtigt sind. Analoge Geltung dieses
Grundsatzes für öffentlich-rechtliche Körperschaften, soweit
nicht in den Statuten oder in Vorschriften des öffentlichen
Rechtes Einschränkungen enthalten sind. (Erw. 1).
Kreditvertrag, abgeschlossen zwischen einer Genossame und
einem Bankinstitut. Abhebung der Gelder bei der Bank
durch den früheren Genossenpräsidenten, der hiezu durch
seinen Sohn, den derzeitigen Präsidenten, bevollmächtigt
ist. Die Genossame muss die Bezüge gegen sich gelten lassen
(Erw. 2-4).
A. --Die Beklagte, Genossame Tuggen, stand mit
der Klägerin, Kantonalbank Schwyz, jahrelang in Ge-
schäftsverbindung, indem sie
mit ihr mehrfach Kredit-
verträge abgeschlossen
hatte. Dem vorliegenden Streit
liegt der Kreditvertrag Nr. 30,461 vom 21. Dezember
1921 zugrunde, durch den die Klägerin der Beklagten
einen
Kredit in laufender Rechnung bis auf die Summe
von 25,000 Fr. eröffnete, welcher der Hebung der Arbeits-
losigkeit durch
Unterstützung von Notstandsarbeiten
dienen sollte. Das Kreditgesuch vom 13. Dezember
1921 gründete sich auf einen Gemeindebeschluss-vom
4. gl. Monats, durch welchen die Genossengemeinde
den Genossenpräsidenten
G. Pfister zur Aufnahme eines
Anleihens von
25,000 Fr. bei der Klägerin ermächtigt
hatte. Laut Beschluss des Genossenschaftsrates vom
6. Dezember 1921 war der Genossenpräsident G. Pfister
auch bevollmächtigt, über den
Kredit zu verfügen.
Gemäss
Ziff. 7 der Bestimmungen über den Konto-
korrentverkehr
hatte sich die Klägerin das Recht vor-
behalten, den
Kredit auf drei Monate zu kündigen. Es
ist unbestritten, dass der Kreditvertrag, wie auch das
Anleihensgesuch, namens der Beklagten von dem an
der Gemeindeve:sammlung vom
7. April 1921 neu ge-
wählten Genossenpräsidenten Georg Pfister, welcher
nach den Genossamestatuten auch das Finanzwesen
der Genossame zu besorgen
hatte, und dessen Vater
Gregor Pfister von 1917 bis 1921 Genossenpräsident
und Rechnungsführer gewesen war, unterzeichnet ist.
Ebenso dass die Gelderabhebungen
auf diesem Kredit
bei der Klägerin, wie auch vereinzelte Einzahlungen,
nicht durch Georg Pfister Sohn, sondern nach wie vor
durch
Vater Gregor Pfister erfolgten. Dieser stellte
dafür Quittung aus
und anerkannte auch die halb-
jährlichen Rechnungsauszüge, welche die
Bank jeweilen
an die Genossame Tuggen oder an das Genossame-
kassieramt Tuggen
sandte, als richtig an. Dabei zeich-
nete er meist, wie Georg Pfister : G. Pfister, Genossen-
vogt bezw. Genossenpräsident .
Der Kredit von 25,000 Fr. war so von Gregor Pfister
schon Mitte
Februar 1922 voll beansprucht, bezw. der
ganze
Betrag von 25,000 Fr. bei der Bank abgehoben
. worden, so dass die halbjährlichen Rechnungsauszüge
vom
30. Juni 1922 hinweg von anfänglich 25,499 Fr.
nach und nach auf über 27,000 Fr. zu Lasten der Beklagten
anstiegen. Der letzte Richtigbefund durch Gregor Pfister
hat auf den Rechnungsauszug pro 31. Dezember 1924
Bezug.
Die Klägerin
hatte der Beklagten für die Ausnützung
des Kredites eine Legitimationskarte zur Unterzeichnung
zugestellt, die unterschrieben
ist: G. Pfister, Genossen-
vogt.
) Es ist nicht bestritten, dass auch diese Unter-
schrift von Gregor Pfister Vater, dessen Handschrift
ähnlich derjenigen seines Sohnes ist, herrührt.
Eine Anzeige, dass im April
1921 in der Person des
Genossenpräsidenten
und Kassiers ein Wechsel einge-
treten sei, war der Klägerin seitens der Beklagten nicht
zugekommen.
Der Geldverkehr zwischen den Parteien
ging ausschliesslich durch die Agentur
der Klägerin
in Siebnen, deren Verwalter
Mädel' als Zeuge aussagte,
er habe nie erfahren, dass Georg Pfister Präsident der
Genossame Tuggen geworden
sei; er habe stets mit
Gregor Pfister Vater verkehrt, in der Annahme, dieser
sei noch Genossenpräsident,
und er habe deshalb nie
weitere Ausweise von ihm verlangt.
In der Zeit vom Oktober -1922 bis November 1924
richtete die Klägerin wiederholt Mahnungen
an die
a Genossame Tuggen wegen Kreditüberschreitungen
und Aufforderungen zur Nachdeckung. Da diese keinen
Erfolg
hatten und nachdem die Klägerin inzwischen -
im
Jahre 1922 -der Beklagten einen weiteren Kredit
(Nr. 30,469) von 50,000 Fr. zur Bekämpfung der Arbeits-
losigkeit bewilligt
hatte (welcher ebenfalls namens der
Beklagten durch Gregor Pfister Vater beansprucht
worden, aber zurückbezahlt ist), kündigte sie den
Kredit
Nr. 50,461 zur Rückzahlung. Am 10. September 1926
hob sie für 27,275 Fr. 85 Cts. nebst 5% Zins seit 30.
August 1926 und 1/
% Kommission seit 1. Januar
1927 gegen die Beklagte Betreibung an. Diese schlug
Recht vor.
Mittlerweile
hatte nämlich die Beklagte, aufmerksam
gemacht durch verSChiedene Beschwerden über
Un-
regelmässigkeiten in Gemeinde-und Waisensachen, gegen
Gregor Pfister
Vater Strafklage erhoben wegen Unter-
schlagungen, die zu seiner Einstellung in dem von ihm
bekleideten Amte des Gemeindepräsidenten von Tuggen
führte. Die Strafuntersuchung ergab, dass Gregor Pfister
auch gegenüber der Beklagten Unterschlagungen im
Gesamtbetrage von
92,408 Fr. 64 Cts. begangen hatte,
wovon er 12,158 Fr. 74 Cts. zurückerstattete, während
er über den Rest mit der Beklagten ein Übereinkommen
traf. In dem Betrage von 92,408 Fr. 64 Cts. ist die
heute streitige Summe aus dem Kreditvertrag Nr.
30,461
mitinbegriffen. Gregor Pfister wurde durch Urteil des
Kantonsgerichts Schwyz vom 16. November 1926 wegen
fortgesetzter Unterschlagung zu drei
Jahren Arbeitshaus
und fünf Jahren Einstellung in den bürgerlichen Ehren
und Rechten verurteilt.
B. -Mit der vorliegenden, im Oktober 1926 beim
Bezirksgericht March erhobenen Klage fordert die
Klä-
gerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der
in Betreibung gesetzten Summe von 28,275 Fr. 85 Cts.
nebst 5% Zins seit 30. August 1926 und 1/
% Kommis-
sion seit
- Januar 1927.
- -Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
- -Das Bezirksgericht March hat nach Einver-
nahme einer Reihe von
Zeugen, speziell über die Vor-
gänge
in der Genossamenverwaltung, und Anordnung
einer Schriftexpertise
mit Urteil vom 19. Maij28. Juni
1927 die Klage geschützt.
E. -Auf Appellation der Beklagten hin hat das
Kantonsgericht Schwyz dieses
Urteil unterm 23. No-
vember 1927 bestätigt.
254 Obligationenrecbt. N° 50.
F. -Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Be-
klagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
mit dem Antrag, die Klage sei gänzlich abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen,
dass die Beklagte offenbar zu den öffentlich-rechtlichen
Körperschaften gehört,
für welche Art. 59 ZGB das
kantonale
Recht vorbehält. Allein die Vorinstanz stellt
fest, dass das schwyzerische
Recht nur Bestimmungen
darüber enthalte, welche Voraussetzungen
zur Entste-
hnng einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes
vorhanden sein müssen, während es sich hier
um den
rechtsgeschäftlichen Verkehr der Beklagten handelt.
Der Rechtsverkehr der juristischen Personen
mit Dritten
wickelt sich in erster Linie durch ihre gesetzlichen oder
statutarischen
Organe ab, die selbst ein Teil der Per-
sönlichkeit sind (ZGB Art. 54, 55). Doch kann auch eine
Person ohne Organqualität vermöge Bevollmächtigung
durch ein
Organ zur Vornahme bestimmter Rechts-
handlungen die juristische Person rechtsgültig ver-
pflichten, sofern nicht gesetzliche oder statutarische
Bestimmungen oder die Besonderheit der in Frage
kommenden Handlung eine Stellvertretung ausschliessen,
und es sind auf ein solches Vertretungsverhältnis die
allgemeinen obligationenrechtlichen Bestimmungen über
die Stellvertretung anwendbar (vgl.
BGE 49 n 208 ff.,
II 184; Erl. z. ZGB I S. 83; HAFTER, Anm. 7 und
8 zu ZGB 54; EGGER, Anm. 3 b zu ZGB 55). Diese
Grundsätze, die einem offenbaren Verkehrsbedürfnis
entspringen, gelten analog auch
für die öffentlich-recht-
lichen Körperschaften, soweit nicht in deren
Statuten
oder in Vorschriften des öffentlichen Rechtes Ein-
schränkungen enthalten sind. Das trifft für die Beklagte
nicht zu,
da weder aus dem kantonalen Rechte noch aus
den Genossamestatuten eine Beschränkung oder gar
vollständige Unzulässigkeit einer Stellvertretung sich
herleiten lässt.
Obligationenrecbt. N0 50. 255
2. -Der Streit dreht sich darum, ob Vater Pfister
mit Wirksamkeit für die Beklagte gestützt auf den Kre-
ditvertrag Nr. 30,461 vom 21. Dezember 1921 bei der
Klägerin Geldbezüge machen konnte.
Es ist deshalb
zu untersuchen, ob und inwiefern
er seitens der Beklagten
bezw. ihrer
Organe Vertretungsmacht erhalten hatte
und in ihrem Namen auftreten durfte, mit der Wirkung,
dass durch seine Handlungen gemäss Art. 32
OR die
Beklagte als Vertretene verpflichtet wurde.
Nun hat die
Vorinstanz, ohne dass eine Aktenwidrigkeit
behauptet
wäre oder eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung
vorläge, also für das Bundesgericht verbindlich,
fest-
gestellt, dass Genossenpräsident Georg Pfister Sohn
gestützt auf die
in der Gemeindeversammlung vom
7. April 1921 geäusserte Ansicht, dass ja Vater Gregor
Pfister die Geschäfte in bisheriger Veise weiterführen
könne, sofort nach
Amtsantritt diesen zur Besorgung
des Geldverkehrs
und damit in erster Linie auch zur
Abhebung
der der Beklagten infolge der Krediteröffnung
seitens
der Klägerin zur Verfügung stehenden Gelder
ermächtigt
hat. Es lag also, speziell und zum mindesten
was die Ausnutzung des Kredites Nr.
30,461 betrifft,
eine förmliche Bevollmächtigung des Vaters
Pfister
durch den Sohn vor, von welcher ersterer, ohne dass
freilich in den Büchern bezügliche Einträge zu finden
sind, in vollem Umfange Gebrauch gemacht
hat. Dem-
gemäss hat denn auch Georg Pfister dem Verwaltungs rate
in dessen Sitzung vom 24.
Februar 1922 eröffnet, die
bewilligten
25,000 Fr. für Arbeiten seien aufgebraucht ,
und es hatte schon zuvor (am 16. Januar 1922)
die Genossengemeinde beschlossen, bei der Klägerin
um die Bewilligung eines neuen Notstandskredites
von
50,000 Fr. einzukommen, was sich nicht anders
erklären lässt, als dass die
Organe der Beklagten
von der erfolgten gänzlichen Inanspruchnahme des
früheren Kredites Kenntnis hatten.
In diesen Vor-
gängen wäre überdies eine nachträgliche Genehmigung
der Abhebungen durch Verwaltungsrat und Gemeinde-
versammlung zu erblicken, wie übrigens auch der weitere
Kredit von 50,000 Fr. wiederum durch Vater Pfister
ausgenützt worden ist (ohne dass die Beklagte daraus
gegen die Rückzahlungspflicht eine Einrede erhoben
hätte). Die Einwendung, es habe sich bei jener Mit-
teilung des Genossenpräsidenten
an der Verwaltungs-
ratssitzung vom 24.
Februar 1922 nicht um den Kredit
NI'. 30461 gehandelt, scheitert schon am 'Vortlaut des
Sitzungsprotokolls
und ermangelt auch sonst jeder
Handhabe. Auch
berührt es die Klägerin nicht, wie
Vater Pfister die abgehobenen Beträge tatsächlich
ver-
wendet hat.
3. -Unter diesen Umständen kommt der Frage, ob
die
Organe der Klägerin hätten wissen sollen und können,
dass Vater Pfister seit April
1921 nicht mehr Genossen-
präsident sei, nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal
da der ganze Geldverkehr der Beklagten mit Dritten
selbst nach April 1921 ausschliesslich von Gregor Pfister
Vater besorgt worden zu sein scheint und letzterer
allgemein als bevollmächtigt angesehen wurde. Das
traf auch bei der Klägerin zu, die niemals mit Pfister
Sohn verkehrt
hat, die Rechnungsauszüge an die Ge-
nossame Tuggen oder deren Kassieramt sandte
und jeweilen den Richtigbefund
mit der Unterschrüt:
Per Genossame : G. Pfister, Genossenpräsident II bezw.
Genossenvogt ausgestellt erhielt. Die Organe der
Klägerin hatten umsoweniger Anlass, Verdacht zu
schöpfen, dass Vater
Pfister zum Bezug der Gelder nicht
legitimiert sei, als
er die Legitimationskarte unter-
zeichnet hatte und der Klägerin eine Mitteilung, dass
fortan
nur noch Pfister Sohn zur Abhebung von Geld-
beträgen berechtigt sei, niemals zugekommen ist; ausser-
dem sind die Unterschriften von Vater und Sohn Pfister
einander
derart ähnlich, dass Verwechslungen füglich
hätten unterlaufen können.
4. -Da somit die Beklagte die durch Vater Pfister
erfolgten Bezüge gegen sich gelten lassen muss,
ist die
Klage in Übereim timmung mit den kantonalen In-
stanzen gutzuheissen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts Schwyz vom 23. November 1927
be-
stätigt.
51. Ärrit de 1 Ire Section civila du as mai 1928
dans la cause lIuttingar et Bernet contre Orbit foncier
franco-ca.na.dien at da 1a. BourdonDaY8.
Sauf couvention contraire, releve du droit suisse raction
intentee en Suisse contre un debiteur domicilie a l'etranger
par un porteur d'obligations stipulees payables en Suisse
(consid. 1).
L'art. 84 al. 1 CO indique comment le debiteu!" doit payer
et non pas combien (consid. 2).
La notion de litre international n'est pas une notion juridique
du droit fMeral des obligations qn'il appartiendrait au
TF de preciser ou de definir (consid. 3).
Lorsqu'un debiteur paie sans conditions ni reserves une cer-
taine somme, dans une certaine monnaie, on doit presumer
qu'il reconnatt devoir cette somme en cette monnaie et
entend acquitter sa dette par ce paiement, mais non faire
une liberalite (consid. 4).
S'agissant d'un titre au porte ur et d'un litige entre le porteur
du tUre et le debiteur, les enonciations du titre meme cons-
tituent la source d'interpretation de la volonte des parties
en ce qui concerne la monnaie du contrat, soit le quantum
de la deUe (consid. 5).
Celui
qui s'engage a payer dans un lieu determine une somme
determinee, exprimee en la monnaie ayant cours legal dans
ce lieu, par ex. en francs sans autre indication, s'oblige par la
meme a payer ladite somme en ladite monnaie (consid. 5).
Lorsqu'un titre indique plusieurs monnaies de paiement et
precise pour certaines d'entre elles que le paiement doit
s'effectuer au change fixe a chaque echeance, cela signifie
que la monnaie pour laquelle aucun change n'est prescrit
sert de monnaie-etalon, sur la base de laquelle la conversion
doit etre calcuIee au cours du jour de l'echeance, pour demeu-
rer des lors invariable pendant le delai de prescription
(consid. 6).
AS 54 11 -1928