- Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 27. März 1928 i. S. Glatzfelder
gegen Spar-und Leihkasse Grenchen in Liq.
A k k red i t i v g e s c h ä f t. Es schafft Rechtsbezie-
hungen nur zwischen der Bank und dem Akkreditivbesteller t
nicht zwischen jener und dem Akkreditierten; die Bank
ist nur Vermittlerin beim Zahlungsausgleich.
Die Firma Gebr. Glatzfelder in Grenchen lieferte der
Wiener Spezialwerkstätte für Uhren in Wien Schrauben.
Im Auftrage der Wiener Firma teilte die Österr. Kredit-
anstalt f. Hand. u. Gew. in Wien der Spar-u. Leihkasse
Grenchen erstmals
am 20. November 1917, dann in
der ersten Hälfte 1918 mit, sie erkenne sie zu Gunsten
der Gebr. Glatzfelder für (näher bezifferte) Kronen-
beträge auf einem neu eröffneten Sperrkonto, auf dem
die
Summe gemäss Bestimmung der Österr. Devisen-
zentrale bis nach Friedensschluss gesperrt liegen bleiben
müsse. Die
Spar-u. Leihkasse Grenchen schrieb ihrer-
seits
an die Gebr. Glatzfelder, die Wien er Spezialwerk-
stätte habe ihr durch Vermittlung der Österr. Kredit-
anstalt zu ihren (Glatzfelders) Gunsten ein Konto von
6250 Kronen oder zum heutigen Kurse von 40 Fr.
2500 Fr. eröffnet, welcher Betrag jedoch bis nach
Friedensschluss gesperrt bleibe. Im Kontokorrent-
auszug für Glatzfelder führte. die Spar-u. Leihkasse
Grenchen kein Kronen-oder
Frankenguthaben dieser
Firma auf. Die Rechtsnachfolger erhoben in der Folge
Klage gegen die
Spar-u. Leihkasse Grenchen in Liq.
auf Auszahlung eines Betrages von 8400 Fr. gestützt
auf die Zuschriften der Kasse an sie über die Kredit-
eröffnung. Das Bundesgericht hat die Klage in Über-
einstimmung
mit den kantonalen Instanzen abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
( -) Die Krediteröffnungen seitens der Wiener Spe-
zialwerkstätte, von denen die Österreich. Kreditanstalt
jeweilen der Spar-und Leihkasse Grenchen Mitteilung
gemacht hat, stellen sich rechtlich als eine Art Akkreditiv
dar, wobei die Wiener Spezialwerkstätte als die Akkre-
ditivbestellerin, die Beklagte als die
Akkreditivbank
und die Rechtsvorgängerin der Klägerin als die Akkre-
ditierte erscheint.
Ein Rechtsverhältnis wird bei derar-
tigen Geschäften
nur zwischen der Bank und dem Akkre-
ditivbesteller
begründet, dessen Weisungen die Bank
pünktlich zu befolgen hat, nicht zwischen diener und
dem Akkreditierten, und es ist die Tätigkeit der Akkre-
ditivbank lediglich diejenige einer Vermittlerin beim
Zahlungsausgleich, bezw. einer
Treuhänderin für beide
Parteien (vgI. STEINER, Akkreditivgeschäft, S. 9 und
13). Selbst durch die Anzeige der Krediteröffnung an
den Akkreditierten wird die Bank diesem gegenüber
in
der Regel nicht gebunden (vgl. BGE 49 II 200), und
es ergab sich insbesondere aus den Anzeigen der Öster-
reich. Kreditanstalt an die Spar-und Leihkasse Grenchen
für diese keinerlei Verpflichtung zur Eingehung einer
Schuldanerkennung gegenüber der Firma Glatzfelder.
Im übrigen stand -wie beim widerruflichen Akkreditiv
es der Erfüllung der Bedingungen bedarf, an welche
die Auszahlung
geknüpft ist, damit der Akkreditierte
über den Kredit verfügen kann -hier jeglicher Aus-
zahlung an die Klägerin die durch die Österreich.
Devisenzentrale bis
nach Friedensschluss verhängte
Sperre entgegen. Die Krediteröffnungen waren denn
auch ausdrücklich auf Sperrkonto erfolgt, und es
hat die Spar-und Leihkasse Grenchen gegenüber der
Rechtsvorgängerin der Klägerin von einer Gutschrift
der bei der Wien er Bank einbezahlten Kronenbeträge
durchweg abgesehen. Sie hat ihr eine solche Gutschrift
auch nicht angezeigt oder auch nur in Aussicht gestellt,
sondern sich
auf die Mitteilung beschränkt, die Wiener
Spezialwerkstätte habe ihr (der Beklagten) durch
Vermittlung der Österreich. Kreditanstalt ein Konto
zug uns t end e r K I ä ger i n eröffnet (während
allerdings
in den Zuschriften der Spar-und Leihkasse
Grenchen an die Wiener Spezialwerkstätte von Gut-
schriften an die Klägerin die Rede ist). Die Annahme
von Akkreditiv-oder akkreditivähnlichen Geschäften
rechtfertigt sich vorliegend umsoeher, als der Rechts-
vorgänger der Klägerin selbst im Nachlassverfahren
der Spar-und Leihkasse Grenchen sich auf diesen
Boden gestellt
hat, und er auch die Eintragungen in
seinen Geschäftsbüchern entsprechend vorgenommen
hatte.
35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Mai 1998
i. S. Oesterreich. Bundesbahnen gegen Buob.
Fra c h t ver t rag. Internat. Übereink. v. 14. Okt. 1890
(Art. 11 Abs. 1, 12, 17). Rechtliche Natur des Frachtver-
trages. Erfordernis der gehörigen Publikation. Verpflichtun-'
ge? des mpnängers: Pflicht zur Zahlung der im Fracht-
brref erslnhthch gemachten Beträge; gemeint ist nicht
schlechthm der zifferrnässig genannte Betrag. Verurteilung
es EmpfaI?-gers zur Nachzahlung des zu wenig Geforderten
(m cas? DIfferenz zwischen dem Ausnahmetarif und dem
ordentlIchen Frachtansatz, die wegen Rücktransportes der
Ware ans der Schneiz nach Österreich geschuldet ist).
(Enw. 1 u. 2). AbweIsuug des vom Empfänger verrechungs-
WeIse geltend gemachten Schadenersatzauspruches. (Erw. 3).
A. -Im Laufe des Jahres 1926 liess der Beklagte Hans
Buob, Inhaber einer Kolonialwarenhandlung in Ror-
schach, mehrere Wagen Zucker aus der Tschechoslowakei
nach
St. Margrethen kommen.
.. Mit Wirkung vorn 1. Januar 1926 an hatten die
Osterreichischen
Bundesbahnen für den Transit von
Zucker aus der Tschechoslowakei durch Österreich eine
Fra tvergünstigung festgesetzt. Der Sondertarif war
im Osterreichischen (( Anzeigeblatt für Verkehr , in der
ummer vorn 29. Dezember 1925, Seite 102 f, veröffent-
hcht worden. Im Anschlusse an die einzelnen Fracht-
sätze enthielt die genannte Publikation die Bestim-
mung: Auf Sendungen, die nach österreichischen Sta-
Obligationenrecht. N° 35. 179
tionen rückbefördert werden, findet dieser Tarifnachlass
keine Anwendung
. Dieser Sondertarif wurde auf den
1.
August 1926 durch einen neuen ersetzt, welcher in
der Beilage zum Anzeigeblatt vorn 27. Juli 1926 veröffent-
licht wurde. Auch diese Veröffentlichung enthält am
Schlusse die Bestimmung, dass der Tarifnachlass nicht
anwendbar sei auf Sendungen, die nach Österreich
zurückbefördert
werden.
Für die Zuckertransporte des Beklagten, die zum Teil
an ihn direkt, zum Teil an die Rheintalische Creditanstalt
Filiale St. Margrethen, den Schweiz. Bankverein St. Gallen
und das Speditionshaus Gebr. Weiss in Bregenz adressiert
waren,
wurde der Sondertarif berechnet und gemäss
Vermerk
auf den Frachtbriefen wurden die entsprechen-
den
Frachtansätze eingezogen. Von St. Margrethen liess
der Beklagte einige Wagen und Teilsendungen nach
, österreich. Stationen, z. B. Bregenz und Dornbirn,
zurückgehen.
Für die nach Österreich zurückgeschaffte Ware mach-
ten die Österreichischen Bundesbahnen die Fracht-
differenz zwischen dem normalen und dem Ausnahme-
tarif geltend. Der Beklagte lehnte jedoch die Nachfor-
derung ab, weil der Handel unmöglich gemacht würde,
wenn
nach so langer Zeit nach der Auslieferung des
Frachtgutes noch Nachforderungen gestellt werden könn-
ten.
B. -Hierauf hoben die Kläger beim st. gallischen
Handelsgericht gegen den Beklagten die vorliegende
Klage
auf Anerkennung und Bezahlung einer Forderung
von insgesamt 5712 Fr. 54 Cts nebst Zins zu 5 % seit
- August 1926 an ; dieser Betrag stellt die Summe der
nach Auffassung der Klägerin vorn Beklagten geschul-
deten Frachtüberschüsse dar.
C. -Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
Er nimmt den Standpunkt ein, der Ausnahmetarif und
speziell die Bestimmung über dessen Nichtanwendbar-
keit im Falle der Rückbeförderung nach österreich.