BGE 54 I 375
BGE 54 I 375Bge16 mars 1928Ouvrir la source →
374 Strafrecht.
Cette disposition doit tre completee par ceUe de
l'art. 57 eh. 5, aux termes duqueI « le jugement attaque
, est mis a neant dans la mesure oil le recours est reconnu
fonde ».
Le systeme de la loi fribourgeoise est semblable a
celui de la loi tesinoise, analyse dans l'amt RO 51 I
p. 352
litt b, ainsi qu'au systeme du canton de Soleure
(RO 50 I p. 133) sauf que le cpp soleurois prevoit, outre
la cassation, rappel. Le fait que, dans le cas d'annulation
pour fausse application de la Ioi penale, la Cour de
cassation
statue elle-mme sur le fond, n'ellIeve pas au
töt que d'un pourvoi en
cassation.
De ces considerations
il resulte que l'arrt attaque de
la Cour de cassation penale fribourgeoise n'est pas un
« jugement de seconde instance » selon l'art. 162 et que
le present recours est irrecevable.
La Cour de cassation penale prononce :
n n'est pas entre en matiere sur le recours.
Vgl. auch Nr. 46. -Voir aussi
n° 46.
STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(REGHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTIGE)
51. Urteil vom 31. September 1928
i. S. Schmid gegen Zürich Polizeidirektlon.
Befugniss der Behörden gewisse Disziplinarfehler der mit
ihnen «im Geschäftsverkehr stehenden Privaten », wie
«Störung der vorgeschriebenen Ordnung des Geschäfts-
gangs» mit Ordnungsbusse zu belegen (§§ 1 und 2 des
zürcherischen Gesetzes
betr. Ordnungsstrafen). Anwendung
auf denjenigen, der den Automobilisten die auf einer
bestimmten Strecke angeordnete polizeiliche Geschwindig-
keitskontrolle verrät. Anfechtung aus Art. 4 und 58 BV.
Abweisung. Kognition des Bundesgerichts aus der letz-
teren Verfassungsvorscbrift hinsichtlich der kantonal-
gesetzlichen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gerichten
und Verwaltung.
A. -Am 9. Februar 1928 nahm die zürcherische
Kantonspolizei
an der Seestrasse in Kilchberg eine
Geschwindigkeitskontrolle über die vorbeifahrenden
Automobile vor. Der Rekurrent Schmid, der hievon
erfahren
hatte, hielt Automobile, die ihm vor der Kon-
trollstrecke entgegenfuhren, an, um sie auf die Kontrolle
aufm,.erksam zu machen. Er wurde deshalb vom kan-
tonalen Polizeikommando
in Anwendung von § 1, § 2
Ziff. 2 und § 4 Ziir. 2 litt. a des kantonalen Gesetzes
betreffend Ordnungsstrafen vom
30. Weinmonat 1866
in eine Ordnungsbusse von 10 Fr. verfällt. Einen
AS 54 1-1928
26orvoi on caractere de recours me l'arrH au
fond, en revoyant librement sinon le fait, du moins le
droit, confirme ou re/orme
Ie prononce du premier juge.
On est done bien en presence du « recours en reforme »
prevu par I'art. 162 OJF pln, cassation par oppo-
SItion a 1 appel. Les deux amts cItes le montrent d'une
faC/on complete et il suffit de se referer aleurs motifs.
Le Tribunal
federal a, il est vrai, admis la recevabilite
du recours en cassation al'encontre d'arrts du Tribunal
cantonal vaudois rendus ensuite de
« recours en reforme •
(RO
34 I p. 807 et sv.). Mais cette jurisprudence n'est
pas
en contradiction avec celle qu'on vient d'invoquer.
Le recours institue par la loi vaudoise ne tend pas a
l'annulation mais ala modi/ication du jugement attaquee,
et l'instance de recours, qui rend elle-m
376 Staatsrecht. Rekurs hiegegen wies die kantonale Polizei direktion durch Entscheid vom 26. April 1928 ab. Die in Betracht kommenden Vorschriften des Gesetzes vom 30. Weinmonat 1866 lauten: « § 1.. Den sämtlichen Verwaltungs-und Gerichts- behörden steht die Befugnis zu, Disziplinarvergehen ihrer Mitglieder, sowie der ihnen untergeordneten Be- hörden und der einzelnen Mitglieder derselben, ferner der unter ihnen stehenden Beamten und Bediensteten und der mit ihnen in mündlichem oder schriftlichem Geschäftsverkehr stehenden Privaten durch Ordnungs- strafe zu belegen. » « § 2. Als Disziplinarfehler gilt:
378 Staatsrecht. Übertretungen. Die gegenteilige Schlussfolgerung des Bundesgerichts in jenem Urteil bedürfe deshalb der Überprüfung. Sie laufe darauf hinaus, die Verhinderung einer Übertretung, die Pflicht jedes Bürgers sei, als strafbaren Tatbestand zu behandeln. Auf alle Fälle fehle es an dem Erfordernis eines « Geschäftsverkehrs )j zwischen der Polizei und dem Rekurrenten i. S. von § 1 des Ordnungsstrafengesetzes. Für die angebliche aus- dehnende Auslegung dieses Begriffs durch die zürche- rischen Gerichte vennögesich die Polizeidirektion auf ein einziges Urteil zu stützen. Es sei willkürlich, deshalb von einer Gerichtspraxis zu reden. Dass die Gerichte im allgemeinen keineswegs auf diesem Boden stünden und deshalb auch das von der Polizeidirektion angerufene Urteil der III. Kammer des Obergerichts nicht den angenommenen Sinn haben könne, ergebe sich aus einem früheren Entscheide des Obergerichts von 1881, der noch im Kommentar Sträuli zu § 327 der geltenden StPO im Jahre 1924 als Ausdruck der geltenden Gerichts- praxis wieder abgedruckt worden sei und wo ausgeführt werde: als Spezialgesetz dürfe das Ordnungsstrafen- gesetz nicht ausdehnend interpretiert werden und nicht dazu dienen, Handlungen im Verwaltungswege . zu ahnden, die sich «lediglich als Übertretungen beste- hender Gesetze oder Verordnungen oder Anordnungen kompetenter Amtsstellen polizeilicher Natur)j darstel- len ; solche Handlungen mUssten vielmehr im Sinne der §§ 1040 ff. (heute 327 ff.) StPO als Polizeiübertretungen nach dem für solche geltenden Verfahren verfolgt wer- den. Wenn dies aber für die Übertretung einer polizei- lichen Anordnung zutreffe, so könne auch die Störung einer solchen Anordnung nach zürcherischem Rechte höchstens ein Polizeivergehen und niemals ein Diszi- plinarvergehen darstellen~ Da gegen Polizeibussen die gerichtliche Beurteilung verlangt werden könne, so laufe die unrichtige Unterstellung eines Tatbestandes unter die Disziplinarvergehen statt unter die gewöhnlichen Polizei übertretungen darauf hinaus, den Gebüssten seinem Gleichheit VOI: dem Gesetz. N0 51. 379 ordentlichen Richter zu entziehen (Art. 58 BV, 58 KV). Das Bundesgericht sei deshalb befugt, die Frage des Vorliegens eines unter § 1 des Ordnungsstrafengesetzes fallenden Verhältnisses hier frei und nicht nur vom Gesichtspunkte der Willkür zu prüfen. Dass die Einmischung in amtliche Verrichtungen nicht unter § 1 des Ordnungsstrafengesetzes fallen könne, zeige zudem §5der Polizeiverordnung der Stadt Zürich, wo « die Einmischung Dritter in die dienstlichen Funktionen der Polizeiorgane » als besonderes Polizeivergehen unter Strafe gestellt werde, was anderenfalls nicht nötig ge- wesen wäre: Es gehe ferner aus § 74 des Gesetzes über das Gemeindewesen vom· 8. März 1926 hervor; wonach der Gemeinderat die « Vorkehren zur richtigen Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf allen Verwaltungs- gebieten zu treffen» und zu diesem Zwecke eine Ge- meindepolizeiverordnung zu erlassen habe, in der Polizei- bussen bis auf 50 Fr. angedroht werden können. Dass eine ähnliche Kompetenzdelegation zu Gunsten der Kantonspolizei fehle, könne nicht dazu führen, den Begriff des Geschäftsverkehrs nach § 1 des Gesetzes von 1866 für deren Verrichtungen ausdehnend auszu- legen. um ihr eine Strafbefugnis zu verleihen. Wo der zürcherische Gesetzgeber für einzelne Tatbestände die Disziplinargewalt über den ihr durch den Wortlaut der erwähnten Vorschrift gezogenen Rahmen hinaus habe ausdehnen wollen, sei dies jeweilen ausdrücklich aus- gesprochen worden (so z. B. im Gerichtsverfassungs- gesetz §§ 38, 219, der ZPO §§ 90, 155, 182, 196, der StPO §§ 62, 67. 77, 103, 112, 222). Umsomehr sei die ausdehnende Interpretation beim Fehlen einer solchen Sonderbestimmung ausgeschlossen. C. -Die Polizeidirektion des Kantons Zürich hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
380 'Staatsrecht.
strecke begangener Übertretungen der Vorschriften über
die zulässige Fahrgeschwindigkeit ermöglicht werden.
Das hauptsächliche Ziel
der Anordnung solcher Kontroll-
, massnahmen an Orten; die den Automobilisten nicht
zum voraus bekannt sind, ist es vielmehr, diese dazu zu
bringen, dass sie fortwährend mit der Möglichkt einer
Überwachung rechnen und sich infolgedessen immer an
jene Vorschriften halten. Dieses Ziel würde aber zu
nichte gemacht, wenn die
auf der Kontrollstrecke ver-
kehrenden Automobilisten
vorher auf die Tatsache der
angeordneten Kontrolle aufmerksam gemacht werden
dürften. Wer die ihm entgegenkommenden Fahrer der-
gestalt warnt, will nicht eine Übertretung der Geschwin-
digkeitsvorschriften
. überhaupt verhindern, sondern nur
die betreffenden Fahrer davor bewahren, dass sie sich
einer solchen gerade
mif der Kontrollstrecke schuldig
machen
und ihnen eventuell Gelegenheit geben, der
Kontrolle durch Einschlagen eines Umweges auszuwei-
chen.
Er beeinträchtigt demnach den Hauptzweck der
Kontrolle: die Feststellung des Verhaltens der Fahrer,
wenn sie sich unbewacht glauben. Dass in einer solchen 1
Beeinträchtigung des Kontrollzweckes, wenn sie wirklich .
durch die Warnung stattfindet, eine Störung des Ge-.
schäftsganges im Sinne von § 2 Ziff. 2 des kant. Gesetzes ;
betreffend die Ordnungsstrafen erblickt werden dürfe,
wird
aber im Rekurse mit Recht nicht bestritten. Zu
prüfen
bleibt demnach allein; ob auch die weitere Vor-
aussetzung des
§ 1 desselben Gesetzes zutreffe, d. h. ob
die
Störung in einem Verhältnis begangen worden sei,
das
den Rekurrenten nach dieser Gesetzesbestimmung
der Disziplinargewalt der Polizeibehörde unterwarf.
2. -
Auch diese Frage kann das Bundesgericht nur
vom Standpunkt des Art. 4 BV, der Willkür und Miss-
achtung klaren Rechts nachprüfen. Dass die Annahme
eines Disziplinarvergehens
im Sinne des erwähnten Ge-
setzes
dem Gebüssten die Anrufung der Gerichte gegen
die Bussenverfügung unmöglich
macht, die ihm bei
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
381
einer gewöhnlichen Polizeibusse nach kantonalem Rechte
offenstehen würde,
ändert daran nichts. Die in Art. 58
BV enthaltene und in manchen Kantonsverfassungen
wiederholte Garantie des
ordentlicen (verfassungs-
mässigen, natürlichen) Richters,
hat, wie schon oft aus-
gesprochen wurde, nicht zur Folge, die Bestimmungen
der kantonalen Gesetzgebung über den sachlichen Zu-
ständigkeitskreis
der kantonalen Gerichte und dessen
Abgrenzung von demjenigen
der Verwaltungsbehörden
ihrerseits
zu Verfassungsvorschriften zu erheben, deren
Anwendung
im einzelnen Falle der freien Kognition des
Staatsgerichtshofes
unterstünde. Von einer Verletzung
der streitigen Garantie durch eine Verwaltungsverfügung,
die sich formell
auf die den Verwaltungsbehörden für
einen bestimmten Gegenstand durch kantonales Gesetz
eingeräumte Rechtsprechungsgewalt
stützt, kann viel-
mehr höchstens dann die Rede sein, wenn die diesem
Gesetze gegebene Anwendung offenbar
unhaltbar und
willkürlich ist und demgemäss auf eine ausnahmsweise
Behandlung
der betroffenen Partei hinausläuft, die Kom-
petenzbestimmung also damit auf ein Verhältnis aus-
gedehnt worden ist, das ihr schlechterdings nicht unter-
stehen kann. Die Beschwerde aus Art. 58 BV fällt also
in einem solchen Falle mit der anderen aus Art. 4 BV
zusammen. (BGE 46 I 148; 50 I 51 Erw. 3). Dasselbe
muss
umsomehr für die Berufung auf Art. 58 der zürche-
rischen
KV gelten, wonach «das Ge set z die Zahl, Orga-
nisation,
Kompetenz und das Verfahren der Gerichte
bestimmt I). Von einer solchen offenbar missbräul.'h-
lichen, willkürlichen Ausdehnung der Disziplinargewalt,
die
den Verwaltungsbehörden gemäss § 1 des kant.
Gesetzes vom 30. Weinmonat 1866 auch gegenüber
Privaten zusteht, kann aber hier nicht die Rede sein.
3. -
«Geschäftsverkehr» einer Behörde sind die
Beziehungen,
in die sie bei Ausübung ihrer amtlichen
Tätigkeit, innerhalb des ihr durch die kantonale Behör-
denorganisation zugewiesenen Geschäftskreises
zu den
382 Staatsrecht. Bürgern oder anderen Behörden tritt. Es kann deshalb auch zur Annahme eines Geschäftsverkehrs zwischen dem Bürger und der Behörde nach Massgabe von § 1 des zitierten Gesetzes ohne Willkür jedes Verhältnis als genügend betrachtet werden, kraft dessen der Private zur Behörde in einer iM berührenden Angelegenheit in solche Beziehungen kommt, mag er nun darin selbst das Eingreifen der Behörde nachgesucht haben oder diese ihm gegenüber von Amtes wegen, ohne seinen Willen, tätig geworden sein. Derartige amtliche «( geschäft- liche ») Beziehungen bestehen aber u. a. infolge der ein- schränkenden polizeilichen Vorschriften über die Ver- wendung und BenütZling des Automobils als Fahrmittels zwischen dem Automobllfahrer und der Polizeibehörde, die die Einhaltung jener Vorschriften zu überwachen hat. Handlungen, wodurch der Fahrer selbst eine ihm vorher bekanntgewordene, auf einer bestimmten Strecke angeordnete polizeiliche Geschwindigkeitskontrolle ver- eitelt, unwirksam macht, würden daher ohne Willkür als eine Störung der vorgeschriebenen Ordnung des Geschäftsganges im « Geschäfts »-(amtlichen) Verkehr des Fahrers mit der Polizei betrachtet und als solche kraft des Gesetzes von 1866 ihm gegenüber mit Ordnungsbusse belegt werden können. Dann darf aber dasselbe auch gegenüber dem Dritten angenomme.n werden, der von ihm angetroffene Automobilisten vor der Kontrolle warnt. Wer dergestalt in die von der Polizei gegenüber bestimmten Personen angeordneten Kontrollrnassregeln eingreift, um sie zu vereiteln, macht damit die Ange- legenheitderbetreffenden Person zu seiner eigenen. Er muss es sich deshalb auch gefallen lassen, dass er gleich ihr, als ihr Vertreter und durch sein eigenes Verhalten in die amtlichen Beziehungen, die sie mit der Behörde verbinden, den « Geschäftsverkehr)) zwischen ihr und der Behörde eintretend behandelt wird. Auf diesem Boden steht denn auch das von. der zürcherischen Poli- zeidirektion angerufene Urteil der 111. Appellations- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51. 383 kammer des zürcherischen Obergerichts von 1925 und nur so konnte es dazu kommen, den Privatexperten einerPart;ei, der in deren Auftrag gewisse Aktenstücke einer Echtheitsprüfung unterworfen und dabei diese Urkunden beschädigt hatte, wegen Störung des prozes- sualen Geschäftsganges mit Ordnungsbusse zu belegen. Ob die frühere Gerichtspraxis das Gesetz enger ausgelegt hatte, ist demgegenüber unerheblich,. da aucheiile solche Rechtsprechung der Gerichte die Polizeidirektion nicht hindern konnte, ihrerseits für die Handhabung der den Vei'Waltungsbehörden übertragenen Diszi plinargewalt eine weitere Auslegung zu vertreten. Das im Rekurse erwähnte Präjudiz des Obergerichts von 1881 hat zudem offenbar nicht die behauptete Bedeutung, sondern will lediglich feststellen, dass unter den Begriff der Störung des Geschäftsganges nicht auch schon die Zuwiderhand- lunggegen polizeiliche Gebote zu einem bestimmten Tun oder· Unterlassen einbezogen werden dürfe, die an den Gebüssten ergangen waren oder umpittelbar aus einem Gesetze sich ergeben, eine derartige Zuwiderhand- hing vielmehr nur eine gewöhnliche Polizei übertretung bilden könne, die in dem für solche vorgeschriebenen Verfahren zu verfolgen sei. Was hier dem Rekurrenten vorgeworfen wird; ist aber nicht die Übertretung eines solchen Gebotes, sondern ein Handeln, das darauf ge- richtet war, die Polizei an der wirksamen Durchführung dienstlicher Massnahmen zu hindern, wodurch sie das Verhalten anderer" Personen einer Kontrolle auf die Übereinstimmung mit den bestehenden polizeilichen Vorschriften unterstellen wollte. Der Umstand, dass ein bestimmtes Handeln den Tatbestand eines Vergehens im Sinne des kriminellen oder Polizeistrafrecht~ aus- macht, schliesst im übrigen nach allgemeinen Grund- sätzen nicht aus, dass darin nicht zugleich ein Ordnungs- strafe nach sich ziehender Disziplinarfehler liegen kann (vgl. z. B. eidg. Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 Art. 50), und es hat auch eine positive Vorschrift des \
384 Staatsrecht. zürcherischen Rechts, welche eine solche doppelte Ver- folgung ausschliessen würde, nicht angeführt werden . können. Es spricht deshalb auch nicht zwingend gegen die im vorliegenden Falle vertretene ausdehnende Aus- legung des Ordnungsstrafengesetzes, dass gewisse zür- cherische Gemeindepolizeiverordnungen, so diejenige der Stadt Zürich, die Einmischung Dritter in die dienst- lichen Verrichtungen der Polizeiorgane als besonderes Polizeivergehen behandeln. Und ebensowenig kann aus § 74 des neuen Gemeindegesetzes notwendig hergeleitet werden, dass eine solche Einmischung nicht unter Um- ständen ohnedies schon nach dem Ordnungsstrafen- gesetz verfolgt werden könne. Auch dass das Gerichts- verfassungsgesetz, die ZPO und StPO die Folge der Ordnungsstrafe bei einer Reihe von Tatbeständen, wo ihre Zulässigkeit sonst vielleicht hätte fraglich sein können, besonders vorgesehen haben, nötigt nicht zu dem Schlusse, dass § 1 des Gesetzes vom 30. Weinmonat 1866 im übrigen, wo es an einer solchen Sondervorschrift fehlt, in dem engen Sinne zu verstehen sei, den ihm der Rekurs beilegen möchte. Mehrfach beziehen sich gerade jene Vorschriften der Prozessordnungen auf Tatbestände, bei denen das heute streitige Erfordernis eines « Ge- schäftsverkehrs» zwischen der Behörde und dem mit Busse bedrohten Privaten von vorneherein, selbst bei engster Auslegung ausser Zw~ifel gegeben ist und zwei- felhaft ohne die besondere Regelung höchstens hätte sein können, ob auch eine Ordnungswidrigkeit i. S. von § 2 des Ordnungsstrafengesetzes vorliege und VOll wem die disziplinarische Ahndung auszugehen habe, ob sie der Instruktionsrichter oder Gerichtsvorstand von sich aus verfügen könne oder dazu ein Beschluss des Gesamt- gerichtes notwendig sei usw. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. Niederlassungsfreiheit. N° 52. 11. NIEDERLASSUNGSFREIHE IT LIBERTE D'ETABLISSEMENT 52. Urteil vom al Dezember 19a5 i. S. ReibUng gegen Regierungsrat Zürich. 38':; Entzug der Niederlassung bei wiederholter gerichtlicher Be- strafung wegen schwerer Vergehen (Art. 45 Abs. 3 BV). Zurückgreifen auf weit zurückliegende Verurteilungen, wenn der Verurteilte trotzdem seither im Kanton geduldet worden war? Gerichtliche Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (§ 80 des zürcherischen StGB), die dem Bestraften für den Fall der weiteren übertretung einer gewerbepolizeilichell Vorschrift angedroht worden war. Kein schweres Vergehen. Der Rekurrent, ein St. Galler, ist schon seit Jahren im Kanton Zürich niedergelassen. Er hat sechs gericht- liche Bestrafungen erlitten, nämlich:
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