tens eingetreten wäre und allenfalls noch das -nach den
Umständen zu erwartende -Eingreifen einer weitern
Person
zur Voraussetzung gehabt hätte.
Vorliegend hing es nun von einem Zufall ab, dass der
Kassationskläger, nachdem er die Barriere eingerannt
hatte, sein Automobil noch vor und nicht erst auf dem
Geleise zum Stehen bringen konnte und dass nicht gerade
in diesem Moment der fällige Zug vorüberfuhr und durch
Trümmer des von ihm angefahrenen Automobils zum
Entgleisen gebracht wurde oder infolge des plötzlichen
Abbremsens
an Personen und Gütern erheblichen Scha-
den erlitt. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass das
Automobil tatsächlich
vor den Geleisen stehen geblieben
ist, so
hätte der Lokomotivführer des möglicherweise
eben heranfahrenden
Zuges entweder aus gebotener
Vorsicht sofort abbremsen müssen oder doch
sehr wohl
in der Bestürzung zu rasch abbremsen und die damit
verbundenen Gefahren auslösen können.
3. -Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Eisen-
bahngefährdung nach
Art. 67 Abs. 2 BStR ist somit
erfüllt. Dass die Tat fahrlässig begangen worden sei,
hat der Kassationskläger. welcher noch bei Tageshelle
(18.50 Uhr) bei einem ihm gut bekannten Bahnübergang
in die geschlossene Barriere fuhr, nicht wohl zu bestreiten
gewagt. Dass die
dadurch heraufbeschworene Gefahr
keine dringende war.
ist von den Vorinstanzen bei der
Strafausmessung bereits voll berücksichtigt wOlden.
48. Auszug aus dem 'Orteil des Kassationshofes
vom 26. November 1928
i. S. Bundesanwaltschaft gegen HegetschweUer.
Art. 67 BStR: Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn-
verkehrs. II
Der Kassationsbeklagte war mit seinem Motorrad in
eine geschlossene Bahnbarriere hineingefahren und dabei
zu Fall gekommen. Das Motorrad selber
fuhr unter der
Bundesstrafrecht. N° 48. 365
Barriere durch und blieb vor dem Geleise liegen, wo es
noch
vor der Durchfahrt des Zuges vom Bahnwärter
entfernt werden konnte. Auf Grund dieses Tatbestandes
wurde der Kassationsbeklagte wegen Gefährdung der
Sicherheit des Eisenbahnverkehrs dem Strafrichter über-
wiesen,
aber Ietztinstanzlich am 13. Juli 1928 vom Ober-
gericht Schaffhausen freigesprochen. Der Kassationshof
hob dieses
Urteil auf, u. a. mit der Begründung:
Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs im
Sinne von Art. 57 BStR ist die Heraufbeschwörung
einer dem technischen Eisenbahnbetrieb innewohnenden
Gefahr, sei es
durch eine Handlung, welche im Zusam-
menwirken mit demplanmässigen Bahnbetrieb eine Ge-
fahr
für transportierte Personen oder Güter oder für das
Bahnpersonal oder -Material begründet, sei es durch
Verursachung oder Heraufbeschwörung einer Betriebs-
störung
und der mit einer solchen notwendig verbunde-
nen Gefahr.
Eine Betriebsstörung liegt dabei vor, wenn
eine
zur immobilen oder mobilen Bahnanlage gehörende
technische Einrichtung beschädigt oder sonstwie
ausseI'
Funktion gesetzt oder wenn durch anderweitiges unbe-
fugtes oder pflichtwidriges Eingreifen
den auf der Bahn-
anlage (an oder mit den technischen Bahneinrichtungen)
sich abspielenden ineinandergreifenden Vorgängen (dem
technischen Bahnbetrieb)
ein planwidriger Verlauf ge-
geben. wird. Wegen Gefährdung der Sicherheit des
Eisenbahnverkehrs wird also
be ;traft, wer schuldhaft
eine technische Bahneinrichtung einer Beschädigung oder
sonstwie dem Versagen aussetzt
oder in anderer Weise
die Gefahr eines planwidrigen Ablaufs eines Betriebs-
vorganges begründet.
Vorliegend
bestand nun die Möglichkeit, dass das
Motorrad des Kassationsbeklagten, nachdem es einmal
die Barriere
durchfahren hatte, nicht -wie angenommen
vor, sondern erst auf den Schienen liegen blieb und
so durch seine festen Metallbestandteile den gerade
daher fahrenden Zug zum Entgleisen brachte (diese
AS 54 1-1928
Möglichkeit wird im Bericht der Eisenbahnabteilung
des eidg.
Eisenbahndepartements vom 2. Oktober 1928
ausdrücklich hervorgehoben).
Das Durchfahren der
Barriere schloss also die Möglichkeit einer Ausser-Funk-
tionssetzung der Geleise und der Verwirklichung der
damit verbundenen Gefahren in sich. Aber auch ab-
gesehen davon bestand die Möglichkeit, dass der Loko-
motivführer des gerade daherfahrenden Zuges ange-
sichts des
Vorfalles selbst oder des innerhalb der Barriere
liegenden Motorrades
aus gebotener Vorsicht oder in der
Bestürzung den Zug sofort zum Stehen brachte und die
mit dem plötzlichen Abbremsen verbundenen Gefahren
(für das
an exponierter Stelle stehende Personal, Ver-
letzung Reisender durch herabfallendes Gepäck, Kuppel-
bruch ) schuf.
Der Vornall hätte also -au ,h wenn keine
Entgleisungsmöglichkeit bestanden
hätte, die Möglich-
keit eines planwidrigen Betriebsablaufes und die damit
verbundenen weitern Gefahren begründet.
1I.
JAGDPOLIZEI
LOI SUR LA CHASSE
49. Urteil des Xassationshofes vom 15. November 1928
i. S. Sager gegen Baaelland.
Art. 9 und 29 eidg. Jagdgesetz : das in Art. 29 den Kantonen
zur Einführung vorbehaltene Sonntagsjagdverbot kann
anch für die Raubwildjagd aufgestellt werden.
A. -Der Kassationskläger ist MitpächteI und zugleich
Jagdaufseher des Revieres Rünenberg. Als
am Samstag
den 3. Dezember 1927 ZWei andere Mitpächter des gleichen
Reviers
dort auf der Jagd sich befanden, entdeckten sie
in einer Ablaufdohle einen dort versteckten Dachs. Sie
schickten diesem zuerst einen Jagdhund nach und als
Jagdpolizei. N° 49. 367
dieser ebenfalls nicht mehr herauskam, verschlossen sie
die Dohle (Zementröhre)
mit Steinen und Säcken und
hielten die beiden Tiere bis Sonntag den 4. Dezember 1927
darin gefangen. An diesem Tage begaben sie sich mit
dem Kassationskläger und einem gewissen Siegrist zur
Dohle zurück und gruben, nachdem ein zweiter nach-
geschickter
Hund ebenfalls darinnen blieb, die Dohle
auf.
Der mitsamt den Hunden herauskommende Dachs
wurde
dann vom Kassationskläger, sowie von Siegrist
und Ludwig
Coletti getötet.
Gestützt auf diesen Tatbestand sind die drei durch die
Überweisungsbehörde mittels bedingten Strafbefehls
der
Übertretung des 18 der kantonalen Vollziehungsver-
ordnung zum
BG über Jagd und Vogelschutz schuldig
erklärt und gemäss -32 VV zu je 50 F1.Busse, n.z.F.zt1.
je fünf Tagen Gefängnis
verurteilt worden. Die Polizei-
kammer des Obergerichts Baselland
hat am 20 .. August
1928, in Aufhebung des freisprechenden Polizei gerichts-
urteils, den gegen den Kassationskläger erlassenen
und
auf 50 Fr. Busse. eventuell fünf Tage Gefängnis lau-
tenden Strafbefehl bestätigt.
B. -Gegen dieses Urteil erhebt der Kassationskläger
rechtzeitig
und formrichtig Kassationsbeschwerde ans
Bundesgericht, mit der Begründung: Nach Art. 9 des
eidgenössischen Jagdgesetzes
könnten der Revierpächtel'
und die von ihm ermächtigten Personen das ganze Jahr,
also auch an Sonntagen, mit dem Gewehr das Revier
begehen
und zur Vertilgung des Raubwildes sich des
Vorstehhundes
bedienen; und entsprechend werde nach
18 der kantonalen Jagdverordnung die Ausübung des
Jagdschutzes
durch Jagdaufseher und Jagdpächter von
dem dort statuiertea Snnntagsjagdverbot nicht betroffen.
Der Dachs sei aber ein Raubwild und habe auch am
Sonntag ungestraft erlegt werden dürfen.
C. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland
schliesst
auf Abweisung der Beschwerde, mit der Be-
gründung: Das in 18 der kantonalen Jagdverordnung