leur designation d'une fat;on speciale et apparente ;
sanctions en cas de contravention a la defense d'alimenter
la vente par des marchandises qui n'ont pas ete inven-
toriees; amende et retrait de l'autorisation; peut-
etre aussi depot d'une caution (art. 21 et 22 de Ia loi
neuchateloise; cf. art. 16, 23 et 25 de Ia Ioi valaisanne
du 13 novembre 1923, sur l'exercice du commerce, de
l'industrie et de
l'activite professionnelle; 6 de l'or-
donnance du cant on de Zurich sur les liquidations, du
23 janvier 1924 ; cf. conditions fixees dans le cas Denzier
RO 48 I, p. 454).
Pour decider du sort du recours, il n'est pas neces-
saire, toutefois, de fixer les conditions auxquelles le
Conseil d'Etat doit accorder l'autorisatiorr, il suffit
de constater que
Ie refus absolu se heurte al'art. 31
Const. fed. et doit etre annuie. Il appartiendra a l'autorite
d'aviser aux mesures propres a proteger Ie public et le
commerce honnete
et d'attenuer la portee de I'art. 14,
litt. b. par une application equitable de la disposition
exceptionnelle de I'art. 26.
L'admission du moyen principal de recours rend super-
flu l'examen
du moyen subsidiaire.
Par ces molils, le Tribunal lederal
admet le recours dans Ie sens des motifs et annule Ia
decision attaquee.
Rechte des niedergelassenen Schweizerbürgers. N° 3.
III. RECHTE DES NIEDERGELASSENEN
SCHWEIZERBÜRGERS
DROITS DU SUISSE ETABLI
j5
3. Urteil vom 25. Februr 1928 i. S. Pfeiffer und Genossen
gegen Zürich.
Der Grundsatz, dass ein Kanton die eigenen Bürger nieht
besser stellen darf, als diejenigen anderer Kantone, bezieht
sieh nicht auf die dauernde öffentliche Armenunterstützung,
sei es, dass diese Sache der Heimat-oder der Wohnsitz-
gemeinde ist.
Es verstösst nicht gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit,
wenn ein Kanton von den auf seinem Gebiete wohnenden
Bürgern anderer Kantone Armensteuern bezieht, ohne ihnen
dauernde Armenunterstützung zu gewähren.
A. -Durch Volksabstimmung vom 23. Oktober 1927
wurde
im Kantön Zürich ein neues Gesetz über die
Armenfürsorge angenommen und zugleich Art. 50 Abs. 2
KV abgeändert. Das Gesetz überträgt in 1 die Besor-
gung des Armenwesens der politischen Gemeinde
und be-
stimmt in den 7 ff., dass die endgültige oder dauernde
Armenunterstützung
der Kantonsbürger der Gemeinde
obliege,
in der diese den Unterstützungswohnsitz haben.
Der Niederlassungsort bildet in der Regel diesen Wohn-
sitz. Demgemäss wird durch die Verfassungsrevision
den in einer Gemeinde wohnhaften Schweizerbürgern
das Stimmrecht in Angelegenheiten des Armenwesens
erteilt. Bis
jetzt war dessen Besorgung nach 18 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 Sache der Bürger-
schaft
der politischen. oder der Kirchgemeinde, wobei
nur deren im Kanton wohnenden Bürgern die Stimm-
berechtigung zukam,
und lag die endgültige Armen-
unterstützung nach 9 des bisherigen Armengesetzes
von 1853 der Bürgerschaft der Heimatgemeinde ob.
Dementsprechend
sah 96 des Steuergesetzes vor, dass
eine Gemeinde Armensteuern, abgesehen von den juristi-
schen Personen, nur von ihren Bürgern erheben könne,
die im
Kanton wohnhaft sind oder auf ihrem Gebiete
ein Staatssteuerdomizil haben. Diese. Bestimmung ist
vom neuen Armengesetz in 67 aufgehoben worden, so
dass nunmehr nach dessen
Inkrafttreten (1. Januar 1929)
die Armensteuer in den von der politischen Gemeinde
erhobenen Steuern aufgeht, d.
h. dafür die allgemeine
Vorschrilt des 95 des Steuergesetzes über die Gemeinde-
steuerpflicht der Personen, die in einer Gemeinde ein
Steuerdomizil nach
2 des Steuergesetzes haben, mass-
gebend ist.
B. -Gegen das neue Armengesetz haben Dr. Fri-
dolin Pfeiffer und andere im Kanton Zürich wohnende
Schweizerbürger die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, das Gesetz,
eventuell dessen
7-23, die die Fürsorge für Kantons-
bürger
und für Kantonsfremde regeln, seien wegen
Verletzung von Art. 43 Abs. 4, Art. 60 und Art. 4 BV
aufzuheben.
Zur Begründung wird geltend
gemacht: Das neue
Armengesetz führe die Gleichstellung der in einer
Gemeinde niedergelassenen Bürger des Kantons Zürich
und anderer
Kantone nicht konsequent durch, indem es
denjenigen anderer
Kantone keinen Anspruch auf Armen-
unterstützung gegenüber der 'Vohngemeinde gewähre.
Hierin liege eine Verletzung des in Art. 43 Abs. 4
BV
enthaltenen Grundsatzes, dass der niedergelassene
Schweizerbürger
an seinem Wohnsitz alle Rechte der
Kantonsbürger und
mit diesen auch alle Rechte der
Gemeindebürger geniesse. Eine Ausnahme hievon komme
nur für rein bürgerliche Angelegenheiten und den Mit-
genuss
an Bürger-und Korporationsgütern in Frage,
also
z. B. dann, wenn die Armenfürsorge dem Verband
der Gemeindebürger
obJiege. Werde aber diese Für-
sorge der Einwohnergemeinde übertragen, so greife in
Beziehung hierauf die Ausnahme vom Grundsatz der
Rechte des niedergelassenen Schweizerbürgers. N0 3. 17
Gleichstellung nicht mehr Platz. In Hinsicht auf gewisse
Fürsorgeaufgaben
der Einwohnergemeinde, wie unent-
geltliche Geburtshilfe, Ferienkolonien usw., sei diese
Gleichstellung von jeher
anerkannt worden. Wenn auch
die Bundesverfassung
im allgemeinen voraussetze, dass
die Armenfürsorge der
Heimat obliege, so könne doch
daraus nicht geschlossen werden, dass
in Beziehung
hierauf einem
Kanton gegenüber die Bürger anderer
Kantone nie Gleichstellung mit seinen eigenen auf Grund
der Bundesverfassung beanspruchen könnten. In dieser
werde allerdings berücksichtigt, dass bei ihrem Erlass
die Armenfürsorge als rein bürgerliche Angelegenheit
erschien; aber sie habe keineswegs das Heimatprinzip
in der Armenfürsorge als einen unverbrüchlichen Ver-
fassungsgrundsatz sanktionieren
wollen . Die Ver-
schiedenheit in der Behandlung der Bürger des eigenen
und derjenigen anderer Kantone bilde auch eine Ver-
letzung der Art. 60 und 4 BV. Deren Gleichstellung auf
dem Gebiete des Armenwesens erscheine als wünschbar,
abgesehen davon, dass sie im
Kanton Zürich, da nun-
mehr auch die Bürger anderer Kantone an ihrem zürcheri-
schen Wohnsitz armensteuerpflichtig seien, einem Gebot
der Billigkeit entspreche.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die
Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 43 Abs. 4 und Art. 60 BV darf allerdings
in der Regel ein Kanton die eigenen Bürger nicht besser
stellen als diejenigen anderer Kantone.
Es ergibt sich
aber aus Art. 45 Abs. 3-5 der Bundesverfassung, dass
diese
auf dem Gebiete der Armenfürsorge eine Aus-
nahme von diesem Grundsatz zulässt, wie in der Praxis
schon wiederholt festgestellt worden ist (vgl. SALIS,
Bundesrecht, 2. Auf I. n N. 585; BGE 26 I S. 12 f. ;
47 I S. 522
f.; 49 I S. 337 f.; FLEINER, Bundes-
staatsrecht, S. 91 und 118). Die Vorschriften der
AS 54 1-1928
18 Staatsrecht.
Abs. 3-5 von Art. 4:) zeigen deutlich, dass die Bundes-
verfassung den Kantonen gestattet, die dauernde öffent-
liche Armenunterstützung auf ihre eigenen Bürger zn
beschränken. Dabei geht sie zwar von der Annahme
aus, dass die Kantone in der Regel diese Unterstützung
der Heimatgemeinde des zu unterstützenden Bürgers
zuweisen. Sie macht aber die Zulässigkeit der erwähnten
Ausnahme
vom Grundsatz der Gleichstellung der Bürger
anderer Kantone mit den eigenen keineswegs still-
schweigend hievon abhängig. In Art. 4:) Abs. 4 sieht
sie auch den Fall vor, dass in einem
Kanton die örtliche
Armenpflege besteht, also die Armenfürsorge
der Wohn-
sitzgemeinde übertragen ist,
und bestimmt für diesen
Fall ausdrücklich, die Gestattung
der Niederlassung
könne
für K a n top san geh ö r i g e an die Be-
dingung
geknüpft-werden, dass diese arbeitsfähig und
an ihrem bisherigen Wohnorte im Heimatkanton nicht
bereits
in daunrnder Weise der öffentlichen Wohl-
tätigkeit zur Last gefallen seien. Die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung
an Bürger anderer Kantone
darf danach auch bei örtlicher Armenpflege nicht von
dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden. Das
lässt sich
nur daraus erklären, dass die Bundesver-
fassung es für selbstverständlich
hält, wenn in den.
Kantonen, die die dauernde Unterstützung der Armen
der Wohnsitzgemeinde übertragen, diese Fürsorge eben-
falls auf die eigenen
Bürger beschränkt wird. Man hatte
bei der Aufstellung der Vorschrift des Art. 45 Abs. 4 BV
offenbar in erster Linie das bernische Armengesetz vom
- Juli 1857 im Auge, das für den alten Kantonsteil im
allgemeinen, aber nur in Beziehung auf die Bürger
dieses Kantonsteils, die dauernde Armenunterstützung
der Wohnsitzgemeinde übertrug.
Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt,
dass die Bundesverfassung die erwähnte Ausnahme
vom Grundsatz der Gleichstellung der Bürger anderer
Kantone
mit den eigenen bei örtlicher Armenpflege
nur dann zulasse, wenn die Armenfürsorge der Bürger-.
Rechte des niedergelassenen Schweizerbiirgers. N° 3. 19
statt der Einwobnergemeinde des Wohnsitzes über-
tragen ist. Sie verweisen hiefür auf Art. 43 Abs. 4 BV
und wenden gegen die Ausnahme unter dieser Voraus-
setzung wohl auch deshalb nichts ein, weil sie glauben,
dass
dann die Bürger anderer Kantone für die Armen-
fürsorge nicht besteuert werden können, wie sie es
denn auch als
unbillig bezeichnen. dass diese im Kan-
ton Zürich an die Ausgaben ihrer Wohngemeinde für
dauernde Armenunterstützung durch Steuern beitragen
müssen, obwohl sie
ihr gegenüber keinen Anspruch auf
solche Unterstützung haben. Dafür, dass vom Grund-
satz der Gleichstellung der Bürger anderer Kantone
mit den eigenen auf dem Gebiete der Armenfürsol'ge
dann keine Ausnahme gemacht werden dürfe, wenn
diese Fürsorge den Einwohnergemeinden übertragen ist,
enthält aber die Bundesverfassung in Art. 45 oder
43 Abs. 4 nicht den geringsten Anhaltspunkt. Die
zuletzt genannte Bestimmung
macht die Gleichstellung
der Bürger anderer Kantone
mit den eigenen nur in
Beziehung auf das Stimmrecht, nicht in Beziehung auf
die Beanspruchung von Armenunterstützung davon
abhängig, ob es sich um eine rein bürgerliche Angelegen-
heit handelt oder nicht. Eine ganze Reihe von Kantonen
haben denn auch schon lange die Armenfürsorge der
Einwohnergemeinde zugewiesen, ohne
damit die dauernde
Armenunterstützung auf Bürger anderer Kantone aus-
zudehnen, soweit nicht das Konkordat über wohnört-
liche Armenunterstützung dies erheischt (vgl.
STEIGER
im Zentralblatt f. Staats-und Gemeindeverwaltung V
S.58).
Die neue gesetzliche Regelung, wonach die im Kanton
Zürich wohnhaften Bürger anderer Kantone an die
Ausgaben ihrer Wohngemeinde
für dauernde Armen-
unterstützung durch
Steuern beitragen müssen, ohne
ihr gegenüber solche Unterstützung beanspruchen zu
können erweist sich vom Gesichtspunkte der Rechts-
gleichheit
aus, von dem aus lediglich das Bundesgericht
sie überprüfen
kann als unanfechtbar, weil, wie in
der Praxis wiederholt festgestellt worden ist, die Armen-
steuerpflicht nicht notwendig davon abhängt, dass
der
Steuerpflichtige für den Fall der Bedürftigkeit Anspruch
auf dauernde Armenunterstützung . gegenüber dem
besteuernden Gemeinwesen
hat (vgl. BGE 24 I S. 13 ;
34 I
S. 666; SALIS, a.a.O.).
Übrigens erscheint die Ordnung, wonach die in einer
zürcherischen Gemeinde wohnenden Bürger anderer
Kantone hier Armensteuern bezahlen müssen, auch
wenn sie dieser Gemeinde gegenüber nicht dauernde
Armenunterstützung beanspruchen können, keineswegs
als unbillig.
Der Kanton Zürich ist auf Grund des neuen
. Armengesetzes dem Konkordat über wohnörtliche Armen-
unterstützung beigetreten
und wird demgemäss auch
auf seinem Gebiete wohnende Bürger der andern Konkor-
datskantone künftig
in einem gewissen Umfange dauernd
unterstützen. Die
Bürger solcher Kantone aber, die
dem
Konkordat nicht beigetreten sind und daher dem
Kanton Zürich gegenüber in dieser Beziehung kein
Gegenrecht halten,
in gleicher Weise zu unterstützen,
kann dem Kanton Zürich nicht zugemutet werden.
Andererseits können die
dort wohnhaften Bürger der
andern Kantone, soweit das nicht durch das erwähnte
Konkordat ausgeschlossen wird, ihrem
Hellnatkanton
gegenüber nötigenfalls dauernde Armenunterstützung
beanspruchen, während dieser sie nach
der bundes-
gerichtlichen
Praxis nicht .zur Zahlung einer Armen-
steuer anhalten
kann (vgl. BGE 24 I S. 15 ff.; 34 I
S. 667 ; 49 I S. 243). Es erscheint daher nicht als unbillige
Belastung, wenn sie
statt dessen wenigstens an ihrem
Wohnsitz durch Steuern
an die Armenfürsorge beitragen
müssen, zumal
da sie auf diese Fürsorge dem Kanton
Zürich gegenüber zum mindesten im Rahmen der 19 ff.
des neuen Armengesetzes Anspruch haben werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Niederlassungsfreiheit. NI 4.
IV NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LmERTE D'ETABLISSEMENT
4. .Arrit du 10 fBvrier 1925
dans la cause Both contre Direction de Police
du Canton de Pribcurg.
Etablissement. Privation des droits civiques. Pour que le refus
d'etablissement soit justifie a teneur de l'art.45 al. II Const.
fed., il faut que cette privation soit effective et resulte d'un
jugement penal. il ne sulfit pas que dans des circonstances
supposees -condamnation prononcee dans le canton et
non ä l'etranger -le requerant eut ete prive de ses droits
civiques.
Le recourant, qui est originaire d'Ebnat (St-Gall) et
qui a longtemps reside en Allernagne, est venu le 2 de-
cembre 1927 a Fribourg, ou il a. trouve une place de
contre-maitre
dans une fabrique de cartonnage. Le
permis d'etablissement lui a ete refuse par la Prefecture
de la Sarine au vu d'un extrait de son casier judiciaire,
et il a He invite a quitt er Fribourg. Le Directeur de la
Police cantonale a confirme cette mesure par decision
du 29 decembre 1927;
Le casier judiciaire du recourant indique 11 condamna-
Hons, dont les 6 dernieres sont intervenues depuis 1916,
en Allernagne. Les 4 plus recentes sont :
27 octobre 1920, Trib. Reutlingen, pour vol, 3 semaines
de
prison; .
22 juillet
1925, Trib. Echev. Stuttgart,fpourdetourne-
ment, malversation, escroquerie, falsification de docu-
ments
prives, 1 an de prison ;
15 decembre
1925, Trib. I Stuttgart, pour detourne-
ment, 1 mois de prison ;
mars 1926, Trib. I Stuttgart, pour escroqueIie, 14
jours de prison.
A
teneur du casier judiciaire, le recourant a ete une