86 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 22.
kammer BGE 42 III S. 466/7, 49 III S. 60 eine ander-
weitige Auffassung, übrigens nur ganz beiläufig, ge-
äussert worden sein sollte, könnte ihr nicht zugestimmt
werden. Es erscheint denn auch nur folgerichtig, dass
das Vorzugsrecht der Pfandgläubiger durch den
Nach-
lassvertrag mit Abtretung des Aktivvermögens an die
Gläubiger ebensowenig soll angetastet werden dürfen
wie durch den gewöhnlichen Nachlassvertrag, zumal da
das
ihnen im Umfange des mutmasslichen Pfandaus-
falles eingeräumte Mitsprachrecht
in keiner Weise dem
Umstande Rechnung
trägt, dass ihre Einbusse viel
empfindlicher wäre als diejenige, welche den
unver-
sicherten Gläubigern zugemutet wird. Zu Unrecht hat
also das Grundbuchamt Davos die Anmeldung des
einen Mitgliedes der Liquidationskommission, obwohl
es
von den übrigen offenbar ermächtigt worden war,
entgegengenommen
und ihr auch insofern Folge gegeben,
als sie die Löschung der Grundpfandverschreibung der
Klägerin zum Gegenstand
hatte. Materiellliess sich diese
Löschung nicht rechtfertigen, weil das Grundpfandrecht
der Klägerin durch die Versteigerung und den Zuschlag
nicht angetastet wurde, ungeachtet des ungenügenden
Steigerungspreises.
Da nach dem in Erw. 4 Ausgeführten
die Wiedereintragung der Grundpfandverschreibung nicht
mehr möglich ist, nachdem die Bündnerische Kredit-
genossenschaft das Chalet Waldy an einen Dritten
weiterverkauft hat, von dem nicht behauptet worden
ist,
er habe sich nicht in gutem Glauben darauf ver-
lassen, dass weitere Lasten, insbesondere Hypotheken,
als die gegenwärtig eingetragenen, nicht bestehen,
ist
die Klägerin durch die Löschung ohne Rechtsgrund um
ihre Grundpfandsicherung gekommen. Dass ihr hieraus
Schaden erwuchs, lässt sich nicht bestreiten, nachdem
durch
den Weiterverkauf des Chalets Waldy um
30,000 Fr, dargetan ist, dass das Pfandgrundstück
ungeachtet des ungünstigen Steigerungsergebnisses auch
noch für die PfandforderuIig der Klägerin in vollem
Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N° 23. 87
Umfange Deckung zu bieten vermochte bezw. vermag.
Für diesen Schaden haftet nach Art. 955 ZGB der Kanton
Graubünden, gleichgültig ob es dem Grundbuchführer
zum VerschuTden angerechnet werden könne oder nicht,
dass
er die Liquidationskommission als zur Löschungs-
bewilligung zuständig erachtete. Auch
kann die Schaden-
ersatzpflicht des Kantons nicht etwa unter dem Gesichts-
punkt aufgehoben oder auch nur herabgesetzt werden,
dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, durch
Be-
schwerdeführung gegen die ungerechtfertigte Löschung
den durch diese herbeigeführten
Schaden nachträglich
wieder zu beseitigen zu versuchen. Ebensowenig vermag
der Beklagte aus dem Stillschweigen der Klägerin auf
die Zustellung des Rechnungsauszuges über die
Pfand-
ausfallforderung etwas herzuleiten. Denn ebensowenig
wie die Konkursverwaltung können die Liquidatoren
des infolge Nachlassvertrages
an die Gläubiger abge-
tretenen Vermögens den Gläubigern andere Verwir-
kungsfristen ansetzen als die vom Gesetze und der
Konkursverordnung vorgesehenen,
und auch das Gebot
des
Handeins nach Treu und Glauben erheischte eine
Antwort der Klägerin auf das Schreiben vom
6. Mai 1925
nicht, nachdem diese ihren Widerspruch schon längst
bekannt gegeben hatte.
23. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Kai 1927
i. S. Konkursmasse Spillmann v Sickert gegen Wespi.
Sicherstellung der Vollziehung des
N ach 1 ass ver t rag e s. Im nachfolgenden Konkurse
können die gesicherten Gläubiger nicht Aussonderung der
hinterlegten Vertschriften bezw. des an deren Stelle ge-
tretenen Geldes verlangen.
A. -Am 25. November 1919 bestätigte der Vize-
präsident des Amtsgerichts Luzern-Stadt als Nachlass-
behörde den von der Kollektivgesellschaft Spillmann
Sickert mit ihren Gläubigern abgeschlossenen Nachlass-
88 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 23.
vertrag, laut welchem diese ihre Forderungen bis Ende
1922 zinslos
stundeten und auf Sicherstellung verzich-
teten. Um die Bestätigung zu erwirken, hatten Spill-
. mann Sickert jedoch vorerst die Forderungen der
Gläubiger, welche keine Eingabe gemacht oder dem
Nachlassvertrag nicht zugestimmt
hatten, im Betrage von
insgesamt 12,021 Fr. 23 Cts. sicherstellen müssen, was
durch Hinterlegung von 24 Stammaktien
und 2 Prioritäts-
aktien der Kohlenzentrale und 5241 Fr. 26 Cts. Bargeld
beim Amtsgerichtsvizepräsidenten geschehen war.
Unter
den Gläubigern, welche dem Nachlassvertrag nicht zu-
gestimmt
hatten, befand sich Cesare Adami mit einer
Forderung von 5314
Fr. 50 Cts.
Indessen wurde schon
vor Ablauf der Stundung, näm-
lich
am 10. November 1921, der Konkurs über Spill-
mann Sickert eröffnet: Die Konkursverwaltung stellte
das
Depot beim Amtsgerichtsvizepräsidenten von Lu-
zern-Stadt mit der Schätzungssumme von 21,000 Fr.
in das Konkursinventar ein. Adami meldete eine For-
derung von 6167
Fr. 98 Cts. an und wurde damit in der
fünften Klasse zugelassen. Am 24.
Juni 1925 lieferte der
Amtsgerichtsvizepräsident den bei
ihm hinterlegten,
inzwischen durch Rückzahlung der Aktien über pari
auf 23,610 Fr. 09 Cts. angewachsenen Barbetrag auf
Verlangen der Konkursverwaltung an diese ab.
Im Oktober 1925 trat Adami seine Forderung an den
Kläger Wespi ab. Dieser verlangte
am 20. Oktober
1925 vom Amtsgerichtsvizepräsidenten Bezahlung von
Fr. 50 Cts. nebst Depotzins aus dem bei Ihnen
liegenden
Guthaben , indem er auf dasselbe das
Eigentumsrecht bezw. das E r s
t i g k e i t s r e c h t
geltend machte bis zur D ckung seiner Forderung.
Gleichen Tages ersuchte Wespi die Konkursverwaltung
um ihre Zustimmung zur Aushändigung des zu seinen
Gunsten hinterlegten Betrages von 5314
Fr. 50 Cts.
nebst Depotzins seit Verfall des Depositums (31. Dezem-
ber 1922), eventuell stellte
er das Begehren um Aus-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 23. 89
sonderung dieses Betrages nebst Depotzins aus den
Konkursaktiven,
mit der Begründung, dass er auf
diesen Betrag das Eigentumsrecht bezw. das Er s ti g-
k e i t s r e c h t geltend mache
, und mit dem Beifügen,
dass
er (I auf die Rechte aus der Kollokation der Forde-
rungsanmeldung von 6167 Fr.
98 Cts. bezw. auf eine Be-
friedigung
der Forderung im Konkurs insoweit und inso-
fern verzichte, als ich aus den
im Nachlassvertrag ge-
leisteten Sicherheiten Deckung erhalte
. Dabei schloss er
unter Hinweis darauf, dass er dieses Recht nötigenfalls
auf dem Prozesswege einklagen werde mit dem Gesuch,
auf Grund des Art. 242 SchKG Ihre Verfügung zu er-
lassen, d. h. meinen Anspruch entweder anzuerkennen
oder abzuweisen,
in welchem Falle Sie mir eine Klagefrist
anzusetzen haben.
Während der Amtsgerichtsvizeprä-
sident
auf das an ihn gerichtete Gesuch nicht eintrat,
wies die Konkursverwaltung
am 20. November 1925
die
ihr unterbreitete Eingabe ab, weil unbegründet,
ungesetzlich
und zudem verspätet , und bestimmte sie
eine
Frist zur gerichtlichen Einklagung der weggewie-
senen Ansprüche : zehn Tage...
Im Falle der Nichtein-
klagung
innert genannter Frist wird Verzicht auf die in
der Eingabe vom 20. Oktober 1925 enthaltenen sämt-
lichen Begehren angenommen. Art. 242 SchKG. Hierauf
hob Wespi am 24. November gegen die Konkursmasse
Spillmann Sickert die vorliegende Klage an mit dEm
Antrag, die Beklagte habe ihm aus dem ihr vom Amts-
gerichtsvizepräsidenten von Luzern
am 24. Juni 1925
ausgehändigten Depositum einen
Betrag von 5314 Fr.
50 Cts. nebst Depotzins seit dem 31. Dezember 1922
auszubezahlen.
.
B. -Durch Urteil vom 14. Oktober 1926 hat das
Obergericht des Kantons Luzern die Klage zugesprochen.
C. -Gegen dieses am 20. Januar 1927 zugestellte
Urteil hat die Beklagte am 5. F bruardie Berufung an
das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Ab-
weisung der Klage.
90 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 23.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Verhalten des Klägers vor Anhebung der vor-
liegenden Klage, insbesondere sein eigenes eventuelles
Gesuch
um Ansetzung der in Art. 242 SchKG vorge-
sehenen Klagefrist, lässt keinem
Zweifel darüber Raum,
dass der Kläger mit seiner Klage auf Aussonderung der
seinerzeit von Spillmann Sickert zur Sicherstellung
der Vollziehung ihres Nachlassvertrages hinterlegten
Vermögenswerte bezw. deren Surrogates aus der Kon-
kursmasse Spillmann
Sickert abzielt, mindestens in
dem Umfange, als die Hinterlegung zur Sicherstellung
der Vollziehung des Nachlassvertrages gegenüber seinem
Rechtsvorgänger stattgefunden
hat. Entgegen der Ein-
wendung der Beklagten kann diese Aussonderungsklage
nicht
etwa deswegen als verspätet zurückgewiesen wer-
den, weil sie erst
Jahre nach der Einstellung der hinter-
legten Vermögenswerte
in das Konkursinventar ausge-
spielt
wird; denn der Feststellung der Konkursmasse
durch die Inventaraufnahme
kann keine rechtliche
Wirkung gegenüber
Dritten beigemessen werden, wie
sich aus dem Wesen dieser
Operation ergibt und von
der Oberaufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Kon-
kurs ständig ausgesprochen worden ist. Ebensowenig
steht von vorneherein der Umstand dem Aussonderungs-
begehren entgegen, dass es Geld betrifft, welches infolge
der Vermischung
mit dem' übrigen Barvermögen der
Konkursmasse den gleichen Eigentumsverhältnissen un-
terworfen
ist wie dieses; so könnte z. B. die Aussonderung
von Geld verlangt werden, wenn der Konkursverwalter
Gegenstände verkauft oder Guthaben eingezogen
hat, die
nicht
zur Konkursmasse gehören, oder im Falle antizi-
pierter bedingter
Zahlung einer bestrittenen Schuld
seitens des nachmaligen Gemeinschuldners durch Hinter-
legung einer Geldsumme, sofern diese zu Unrecht
an den
Konkursverwalter (zurück)erstattet worden
ist (vgl. BGE
42 III S. 360 ff.). Um eine derartige antizipierte bedingte
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 23. 91
Zahlung handelt es sich indessen vorliegend nicht, weil
Gegenstand
der Hinterlegung ja zur Hauptsache nicht
Geld, sondern Aktientitel gebildet
hatten, ganz abgeseh("n
davon, dass die Hinterlegung zur Sich("rstellung und nicht
zu späterer direkter Befriedigung der betreffenden Gläu-
biger vorgenommen wurde, wie dies freilich bei der
Hinterlegung von Geld
auf Recht hin zutrifft. In der
Tat hat denn auch der Kläger eigentlich nie ernstHch
den Standpunkt verfochten, er sei Eigentümer, bezw.
zusammen
mit den übrigen Gläubigern, zu deren Gunsten
die SichersteIlung erfolgte, Miteigentümer der hinter-
legten Aktientitel geworden. Blieben
aber Spillmann
Sickert Eigentümer der von ihnen hinterlegten Aktien-
titel, was deren Aussonderung entgegenstand, so
ist
nicht einzusehen, wieso die Aussonderung des Geldes be-
ansprucht werden könnte, welches infolge Rückzahlung
der Aktien
an deren Stelle getreten ist.
Insofern
der Kläger ein anderes dingliches Recht als
das Eigentum
an den hinterlegten Vermögenswerten sollte
in Anspruch nehmen wollen,
so würde es sich um eine
dingliche Belastung von zur Konkursmasse gehörenden
Vermögenswerten handeln. Wie immer dieses
Recht ge-
artet sein möchte, so könnte es keinesfalls durch Aus-
sonderungsklage, sondern
nur durch Kollokationsklage
geltend gemacht werden, nachdem darüber zunächst eine
Verfügung der Konkursverwaltung
im Kollokationsplan
durch Konkurseingabe veranlasst worden wäre. Die vor-
liegende Klage
ist daher nicht geeignet, eine gerichtliche
Entscheidung
darüber herbeizuführen, ob der Kläger
bezw. sein Rechtsvorgänger durch die zu seiner
Sicher-
stellung erfolgte Hinterlegung der Aktientitel und der
ihnen beigefügten Geldsumme ein
Pfandrecht erworben
habe, sei es
auf Grund eines (für Inhaberaktien und Geld
formlosen) Pfandvertrages, bei dessen Abschluss die
Nachlassbehörde die zu sichernden Gläubiger zu vertre-
ten verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGE 51 III S. 240 ff.
Erw. 1), sei es von Gesetzes wegen
mit der Hinter-
92 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivil abteilungen). N0 23.
legung als solcher (vgl. 233 des deutschen BGB). Ferner
kann auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger ein solches
Pfandrecht nachträglich noch anmelden und gegebenen-
. falls durch Kollokationsklage durchsetzen könnte, nach-
dem sein Rechtsvorgänger die Forderung, zu deren
Sicherung das
Pfandrecht dienen sollte, seinerzeit als
unversicherte angemeldet und deren Zulassung in der
fünften Klasse
hat in Rechtskraft erwachsen lassen.
Indessen scheint der Kläger
überhaupt kein dingliches
Recht an den hinterlegten Vermögenswerten in An-
spruch nehmen zu wollen, sondern zu glauben,
zur Be-
gründung seiner Aussonderungsklage reiche die
in dem
vorgelegten Gutachten des Professors
BLUMENSTEIN dar-
gelegte Auffassung aus, dass, gleichwie dem Nachlass-
schuldner durch die Hinterlegung bis
zur Erfüllung des
Nachlassvertrages gegenÜber den durch die Hinterlegung
gesicherten Gläubigern die Verfügung über die hinter-
legten Vermögenswerte entzogen worden
sei, auch der
Konkursverwaltung solange kein
Recht zur Verfügung
über diese Werte zustehe. Allein wenn sich die Wirkung
der Hinterlegung
in einer derartigen Verfügungsbe-
schränkung, verbunden
mit der obligatorischen Verpflich-
tung der Hinterlegungsstelle, die hinterlegten Vermögens-
werte dem Hinterleger solange nicht zurückzugeben,
erschöpfen würde, so wäre nicht erfindlieh, wieso die
sichergestellten Gläubiger gegebenenfalls einer
von an-
deren Gläubigern verlangten
-Pfändung der hinterlegten
Vermögenswerte sollten entgegentreten können.
Ver-
möchten sie aber die Pfändung der hinterlegten Ver-
mögeEswerte zugunsten anderer Gläubiger nicht zu hin-
dern, sondern höchstens sich
ihr anzuschliessen, so auch
nicht die Verwertung
im Konkurse zugunsten der Gläu-
biger
im allgemeinen. Hievon abgesehen ist die Konkurs-
masse
ja nicht eigentlich Rechtsnachfolgerin des Ge-
meinschuldners, für die alle diesem auferlegten Ver-
fügungsbeschränkungen ebenfalls ohne weiteres gelten
würden, sondern
kraft des das ganze Vermögen des Ge-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 23. 93
meinschuldners mit Ausnahme der Kompetellzstücke
umfassenden Beschlagrechtes hat die Koukursverwaltung
all dieses Vermögen
in Besitz zu nehmen und zu ver-
werten, zwecks Verteilung des Erlöses unter die Kon-
kursgläubiger, ungeachtet allfälliger dem Gemeinschuld-
ner persönlich auferlegter Verfügungsbeschränkungen.
Zieht die Konkursverwaltung die hinterlegten Vermögens-
werte
zur Masse, so könnte auch nicht etwa gesagt
werden, sie
trete dadurch in die Verpflichtung der Hin-
terlegungsstelle ein, weil
ja namentlich Art. 198 SchKG
nicht zuträfe.
Übrigens wäre es sehr eigenartig, wenn
den durch die Hinterlegung sichergestellten Gläubigern
aus dem Konkurs des Hinterlegers der Vorteil erwachsen
würde, dass sie ihre
auf blosser Verfügungsbeschränkung,
verbunden mit der obligatorischen Verpflichtung der
Hinterlegungsstelle, beruhende Sicherstellung den übri-
gen Gläubigern entgegenhalten könnten, während es
nach dem Ausgeführten bei
der Pfändung der hinter-
legten Vermögenswerte ausgeschlossen wäre. Aber selbst
bei Annahme einer derartigen Subrogation bestünde
die Verpflichtung der Konkursverwaltung gleich der-
jenigen der Hinterlegungsstelle
nur in der Aufbewahrung
der hinterlegten Vermögenswerte
und nicht in der Be-
zahlung der dadurch sichergestellten Forderungen.
Hat
jedoch die Konkursverwaltung kein genügendes Interesse
an der Admassierung der hinterlegten Vermögenswerte,
z. B. weil diese
zur Deckung der sichergestellten Forde-
rungen doch nicht ausreichen würden, so
ist bei der von
BLUMENSTEIN verfochtenen Konstruktion der Hinter-
legung zur Sicherstellung der Vollziehung des Nachlass-
vertrages das Schicksal
der -hinterlegten Vermögenswerte
ein durchaus unabgeklärtes, indem sich fragt, ob
nun
die sichergestellten Gläubiger Betreibung anheben kön-
nen, allfällig gegen wen
und auf welche Art (auf Pfand
verwertung oder auf Pfändung, an welch letztere SICh
andere Gläubiger allfällig anschliessen könnten). -Sollte
indessen die obligatorische Verpflichtung der
Hinter-
AS 53 III -1927
94 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 23.
legungsstelle so weit gehen, dass sie die hinterlegten
Vermögenswerte nicht nur nicht an den Hinterleger,
sondern auch
nicht an dessen Konkursmasse herausgeben
dürfte, so wäre
nur für die auch von BLUMENSTEIN ins
Auge gefasste Verantwortlichkeitsklage gegen die
Hinter-
legungsstelle Raum, keinesfalls aber für die vorliegende
Aussonderungsklage gegen die Konkursmasse der
Hinter-
leger.
Somit erweist sich das Urteil
der Vorinstanz als un-
haltbar, ohne dass ihre Urteilsgründe nachgeprüft werden
müssten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 14. Oktober 1926
aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
-- . .,---
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
Poursuite et raiIIite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIDUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
24. Entscheid vom 97. Juni 1927 i. S. von Stockar.
Verordnung des Bundesgerichtes vom 10. Mai 1910 betreffend
die Pfändnng, Arrestierung und Verwertung von Versiehe-
rungsansprüchen nach dem Bundesgesetz über den Ver-
sicherungsvertrag vom 2. April 1908, Art. 4:
Sofern der widerruflich begünstigte Ehegatte oder Nachkomme
vorverstorben ist -was festzustellen dem Betreibungsamt
obliegt -, so ist von der Fristansetzung an den Glänbiger
abzusehen und der Versicherungsanspruch ohne weiteres
zu pfänden.
A. -In den Betreibungen des Rekurrenten und eines
weiteren Gruppengläubigers gegen
H. Egloff in Bern
pfändete das dortige Betreibungsamt am 31. März 1927
zwei Lebensversicherungsansprüche,
nämlich:
laut Polize Nr. 35,965 der Suisse vom 13. Oktober
für 10,000 Fr., zahlbar im Erlebensfall (wann 1)
an den Versicherten selbst, im Todesfall an seine Ehefrau,
beim Fehlen derselben an seine Kinder,
laut Polize Nr. 48,432 der Genevoise vom 18. Dezember
1922 für
10,000 Fr., zahlbar am 18. Dezember 1947 an
den Versicherten selbst, wenn er diesen Termin überlebt,
wenn nicht, sofort nach seinem Ableben, anseine Ehefrau.
Am 26. April 1927 wurde auf Verlangen des Rekur-
renten noch der Erbanspruch des Schuldners an die
Hinterlassenschaft seiner verstorbenen Ehefrau gepfän-
AS 53 III -1927