6 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 2.
fugnis ZU, nachträglich auch noch dem Rekurrenten
einen Zahlungsbefehl zustellen zu lassen. Gestützt
auf
diesen Zahlungsbefehl, sobald er in Rechtskraft getreten
sein würde, könnte alsdann die Pfändung
der Liegen-
schaften auch
unter der Voraussetzung aufrecht erhalten
werden. dass sie zum eingebrachten
Gut der Ehefrau
des Rekurrenten gehören (BGE
51 III S. 96/7).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne abgewiesen, dass das
Betreibungsamt angewiesen wird, das Widerspruchs-
verfahren gemäss Art.
109 SchKG einzuleiten.
2. Entscheid. vom 17. Januar 1927 i. S. Schweizer Qie.
Eine Beschwerde wegen unzulä.ssiger Be-
t r e i b u n g s art bei einer Betreibung auf Pfändung
bezw. Konkurs statt auf Pfandverwertungist vom Schuldner,
unbekümmert darum, ob er für die fragliche Forderung
neben dem Pfand auch persönlich haftet, innert 10 Tagen
seit Zustellung des Zahlungsbefehles zu erheben. SchKG
Art. 41; VZG Art. 85 Abs. 2 (Erw. 1).
Bei G
run d p fan d f 0 r der u n gen, die im N a c h-
las s ver f a h ren als g e d eck t erachtet worden
sind,
ist dem Gläubiger bei der Betreibung für erst n ach
Abschluss des Nachlassvertrages auflaufende Grundpfand-
zinsen das Recht auf freie Wahl der Betreibungsart gemäss
Art.
41 Abs. 2 SchKG nicht benommen (Erw. 2).
A. --Die heute in Liquidation befindliche Komman-
ditgesellschaft Schweizer
Oe in Luzern besitzt in
Brunnadern (Kt. St. Gallen) eine kleine Fabrikliegen-
schaft, auf
der vier der Ersparnisanstalt Brunnadern
gehörende
zu 5 % % verzinsliche Kaufschuldversiche-
rungsbriefe
im Gesamtbetrage von 18,000 Fr. lasten.
Ende des Jahres 1924 sah sich die Firma Schweizer
Oe genötigt, ihren Gläubigern einen Nachlassvertrag
anzubieten, in welchem Verfahren die Ersparnisanstalt
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 2. 7
Brunnadern für die erwähnte Grundpfandforderung mit
18,000 Fr., sowie für den pro 31. Dezember 1924 ver-
fallenen Jahreszins hievon
mit 990 Fr. unter den For-
derungen
mit vertraglichem Pfandrecht)) kolloziert
wurde. Die fragliche Liegenschaft wurde vom
Sach-
walter auf 19,000 Fr. geschätzt.
Am 4. Juli 1925 wurde der Nachlassvertrag, durch
den die Gläubiger
V. Klasse mit einer Dividende von
% bezw. 30 % abgefunden wurden, gerichtlich be-
stätigt.
Am
2. Juli 1926 stellte die Ersparnisanstalt Brunn-
adern beim Betreibungsamt Luzern gegen die
Firma
Schweizer Oe. ein Begehren auf Konkursbetreibung
für eine Forderung von 1017
Fr. 15 Cts. nebst 5 % %
Zins seit 1. Januar 1926, zuzüglich Betreibungskosten,
wobei sie als Forderungsgrund
angab: Hypothekar-
zins von
18,000 Fr. a 5 % % in cl. Verzugszins und
Portiauslagen. ))
Da die Firma 'Schweizer Oe gegen den auf dieses
Begehren hin ausgestellten Zahlungsbefehl weder Rechts-
vorschlag noch Beschwerde erhob, erliess das Betrei-
bungsamt
am 3. September 1926 die Konkursandro-
hUllg.
B. -Hiegegen beschwerte sich die Betreibungsschuld-
nerin bei den Aufsichtsbehörden
mit dem Begehren
um Aufhebung des Zahlungsbefehles und der Konkurs-
androhung,
da hier angesichts des der Beschwerde-
führerin bewilligten Nachlassvertrages
nur eine Betrei-
bung
auf Pfandverwertung zulässig gewesen wäre.
C. -Sowohl die untere als auch die obere kantonale
Aufsichtsbehörde wiesen die Beschwerde
ab, die letztere
mit Urteil vom 21. Oktober 1926, den Parteien zuge-
stellt am 20. November 1926.
D. -Gegen diesen Entscheid
hat die. Beschwerde-
führerin
am 29. November 1926 den Rekurs an das
Bundesgericht erklärt,
unter Wiederholung des bei
den Vorinstanzen gestellten Rechtsbegehrens.
8 Schuldbetreibungs-und KOllkursrecht. N° 2.
Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Die Vorinstanzen haben die Beschwerde über-
einstimmend für
verspätet erachtet, weil die Einrede
der unrichtigen Betreibungsart von der Betreibungs-
schuldnerin
innert 10 Tagen seit Zustellung des Zah-
lungsbefehls,
und nicht erst seit Zustellung der Kon-
kursandrohung
hätte erhoben werden sollen. Sie stützten
sich hiebei auf die ständige Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes (vgl.
statt vieler BGE 27 I S 574 Sep.-Ausg.
S. 212), die durch Art. 85 Abs. 2 VZG ihre Sanktion.
gefunden
hat, wonach ein Schuldner, der gegen eine
Betreibung auf Pfändung oder Konkurs die Einrede
erheben will, dass die Forderung pfandversichert
und
deshalb nur die Betreibung auf Pfandverwertung zu-
lässig sei, dies binnen
10 Tagen seit der Zustellung des
Zahlungsbefehles durch Beschwerde geltend zu machen
hat. Demgegenüber macht die Rekurrentin geltend,
die Nichtbeachtung dieser Vorschrift habe eine
Ver-
wirkung des Beschwerderechtes nur dann zur Folge,
wenn der betreffende Schuldner für die fragliche For-
derung neben dem
Pfand im vollen Umfange persönlich
hafte. Das sei hier jedoch
nicht der Fall. Dieser Auf-
fassung kann indessen nicht beigepflichtet werden.
Richtig
ist allerdings, dass die, Verwirkung des Beschwer-
derechtes durch Unterlassung rechtzeitiger Beschwerde-
führung
in den Fällen, wo es sich um Forderungen handelt,
für die ursprünglich nur dingliche Haftung bestand,
den Schuldner
unter Umständen schwerer treffen kann,
als bei Forderungen,
für die er von jeher neben den
betreffenden Pfändern persönlich
haftbar war. Allein,
aus
der Tatsache, dass der erwähnte Art. 85 Abs. 2
VZG keine derartige Unterscheidung trifft, sondern dem
Schuldner allgemein, unbekümmert
um die Frage der
persönlichen Haftbarkeit, die Beschwerdeführung wegen
unzulässiger Betreibungsart
innert 10 Tagen seit der
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 2. )
Zustellung des Zahlungsbefehles vorschreibt, ergibt sich
zwingend, dass diese
Frist auch gegenüber Schuldnern,
die nicht persönlich
haftbar sind, gilt. Dem kann nicht
entgegengehalten werden, dass das Bundesgericht diese
Frage
in einem früheren Entscheide (vgl. BGE 40 III
S. 78) ausdrücklich offen gelassen habe. Daraus ergibt
sich gegenteils, dass das Bundesgericht sich
der erwähnten
Konsequenzen bei Erlass
der VZG wohl bewusst war,
sodass, wenn es
in Art. 85 Abs. 2 VZG trotzdem keine
Unterscheidung
in dem von der Rekurrentin ange-
gebenen Sinne getroffen
hat, dies bewusst und absicht-
lich geschehen ist. Die Vorinstanz
hat daher mit Recht
die erst auf die 'Konkursandrohung hin erhobene Be-
schwerde als verspätet erachtet.
2. -Bei dieser Sachlage brauchte nicht untersucht
zu werden,
ob auch bei rechtzeitiger Beschwerdeführung
die Anhebung
und Durchführung einer Betreibung auf
Konkurs gegen die Rekurrentin zulässig gewesen wäre.
Doch mag immerhin bemerkt werden, dass, sofern es
sich bei der streitigen gegen die Rekurrentin
in Be-
treibung gesetzten Grundpfandzinsforderung
um Zinsen,
die
na c h Abschluss des Nachlassvertrages aufgelaufen
sind, handelt, gegen eine Betreibung
auf Konkurs, im
Hinblick auf das dem Betreibungsgläubiger nach Art.
41 Abs. 2 SchKG zustehende Wahlrecht, nichts hätte
eingewendet werden können. Das Bundesgericht hat
eine solche nur dann für unzulässig erachtet, wenn die
betreffende Grundpfandforderung nach der Schätzung
des Sachwalters
im Nachlassverfahren nicht gedeckt
war.
In diesem Falle, wurde ausgeführt, könne, nachdem
die persönliche
Haftung des Schuldners für die Pfand-;
kapitalschuld auf den Betrag der Nachlassdividende
beschränkt worden sei, aus dieser
nicht mehr eine
Zinspflicht erwachsen, für welche
der Schuldner in
vollem Umfange persönlich haftbar gemacht werden
könnte (vgl.
BGE 50 III S. 105). Diese Erwägung ent-
fällt nun aber, wenn, wie dies vorliegend zutrifft, die
10 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3.
gesamte Pfandkapitalschuld bei der Schätzung durch
den Sachwalter als voll gedeckt erachtet worden ist.
In diesem Falle werden die erst nach Abschluss des
Nachlassvertrages auflaufenden Grundpfandzinsen durch
diesen in keiner Weise berührt,
und es ist der Schuldner
für sie (sofern es sich nicht
um Gültzinsen handelt) in
gleichem Masse, wie für irgend eine andere seit dem Ab-
schluss des Nachlassvertrages entstandene, neue Schuld,
im vollen
Umfange persönlich haftbar.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und
Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
3. A.uszug a.us dem Entscheid vom 96. Januar 1997
i. S. Welti.
Die Hin te r 1 a ge von Geldsummen, Wertpapieren und
Wertsachen, über welche nicht binuen drei Tagen nach dem
Eingang verfügt wird, hat aus s chI i e s s I ich bei
den von den Kantonen bestimmten, offiziellen Depositen-
anstalten zu erfolgen. Gegen eine Zuwiderhandlung haben
die Aufsichtsbehörden von Amt e s weg e n einzu-
schreiten.
SchKG Art. 9, 13, 24, 253.
Nach Art. 9 SchKG haUen die Betreibungs-und
Konkursämter Geldsummen, Wertpapiere und Wert-
sachen,
über welche nicht binnen drei Tagen nach deren
Eingang verfügt wird, der -gemäss Art. 24 SchKG
von den Kantonen bezeichneten -Depositenanstalt
zu übergeben. Diese Bestimmung
ist zwingenden Rechtes
und schliesst die Möglichkeit der Hinterlage bei einer
beliebigen, nicht offiziellen, d. h. nicht vom
Kanton
bezeichneten Depositenanstalt ohne weiteres aus. Denn
sonst wäre nicht erfindlich, warum der Gesetzgeber
sich ausdrücklich der Wendung bediente, die Hinterlage
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. 11
habe bei der -d. h. eben der von den Kantonen
bestimmten -und nicht
nur bei einer (beliebigen)
Depositenanstalt zu erfolgen. Wäre diese Vorschrift,
wie der Rekurrent glaubt,
nur als ein Korrelat zu der
nach Art. 24 SchKG den Kantonen auferlegten
Haft-
pflicht aufzufassen, so könnte allerdings gegenüber
einer Hinterlage bei einer nicht offiziellen Depositen-
anstalt dann nichts eingewendet werden, wenn, wie
dies hier der Fall war, die betreffenden Anspruchs-
berechtigten auf diese Haftung des Kantons ausdrück-
lich verzichten. Eine solche Auslegung erscheint jedoch
nicht zulässig. Der Gesetzgeber
hat durch diese Vor-
schrift
im Interesse aller Beteiligten -auch des Schuld-
ners -eine möglichst zuverlässige Verwahrung der
fraglichen Gelder und Wertsachen sichern wollen. Das
kann aber
nur dadurch erreicht werden, dass den ein-
zelnen Gläubigern und auch dem Konkursbeamten selber
jegliche auf allfälligen, meist unkontrollierbaren Sonder-
interessen
oder Spekulation beruhende Beeinflussung
der Wahl der Verwahrungsstelle
von vorneherein ver-
unmöglicht wird. Dem kann nicht die Bestimmung des
Art. 253 SchKG entgegengehalten werden, wonach die
Gläubigerversammlung im Konkurs
unbeschränkt
aUe erforderlichen Anordnungen für die Durchführung
des Konkurses trifft. Denn diese Befugnis findet ihre
Schranken
an den zwingenden Vorschriften des Ge
setzes.
War somit die bei der nicht als offizielle Depositen-
anstalt bezeichneten Stadt-Ersparniskasse Solothurn er-
folgte Hinterlage gesetzwidrig, so
war aber die Vor-
instanz
kraft ihres Aufsichtsrechtes befugt und sogar
verpflichtet, nachdem sie von dieser Tatsache Kennt-
nis erlangt
hatte, auch ohne dass von Seiten einer am
Konkurs beteiligten Person eine bezügliche Beschwerde
eingereicht worden wäre, selbständig,
von Amtes wegen
einzuschreiten
und die Überweisung des Betrages an
die offizielle Depositenanstalt anzuordnen (vgl. BGE