BGE 53 III 45
BGE 53 III 45Bge14 avr. 1927Ouvrir la source →
44 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZiviIabteilungen). N° 1H. OU a certaillS d'entre eux. On pourrait eu inferer aussi qlle le recourant n'a pas pu ignorer cette intention frallduleuse. Toutefois, en presence de certaines contra- dictions entre les. ternoins et de la llecessite d'apprecier la valeur probante de leurs depositions, l'instance cau- tonale doit etre invitee a faire les constatations neces- saires sur tous les faits invoques pour demontrer la connivence du recourant, notamment sur le point de savoir si la situation financiere oberee du failli Severin etait notoire dans la commune. Dans le cas oilles conditions d'application de rart. 288 ne seraient pas reunies, la mauvaise foi du recourant n'en devrait pas moins etre admise, s'il etait etabli qu'il a du se rendre compte que les immeubles valaient nota- blemellt plus que le prix stipule et que l'eventualite probable de poursuites immediates ou prochaines contre le failli l'exposait a une action revocato~re basee sur l'art.286. Enfin le renvoi de la cause s'impose encore par le motif que le jugement rendu ne s'exprime meme pas sur le point de savoir si, comme l'ont pretendu les de- mandeurs, la somme de 5000 fr. versee par le recourallt au moment de la stipulation de l'acte de vellte lui a He restituee par la suite eu tout ou partie. Il va de soi que l'instance cantonale devra se prononcer sur ce point. Le TribunaliMerat prononce : Le f<:,cours est admis ; le jugement attaque est annule et la cause renvoyee a l'instance cantonale pour etre statue a nouveau dans Ie sens des considerants ci-dessus. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bero Schuldhetreihungs-und KonkursrechL. Poursuite et failliLe.
46 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11.
gezeigt, dass der Konkursverwalter der Niederrheinischen
Güter-Assekuranz-Gesellschaft die
nunmehr arrestierte
Forderung an die Düsseldorfer Rückversicherungs-
Aktiengesellschaft
abgetreten habe. Mit Beschwerde
vom 21. Februar stellte die Niederrheinische Güter-
Assekuranz-Gesellschaft den Antrag, es sei der Arrest-
vollzug vom 12. Februar aufzuheben, u. a. mit der
Begründung, die arrestierte Forderung befinde sich nicht
in Bern und infolgedessen sei das Betreibungsamt Bern
ebensowenig wie die Arrestbehörde Bern zu deren Ar-
restierung örtlich zuständig gewesen.
B. -Durch Entscheid vom 28. März 1927 hat die
Aufsichtsbehörde
in Betreibungs-und Konkurssachen
für den Kanton Bern die Beschwerde zugesprochen.
e. -Gegen diesen Entscheid hat Charles Wolf den
Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag
auf Aufhebung desselben und Abweisung der Beschwerde
der Schuldnerin. .
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in
Erwägung:
Nach ständiger Rechtsprechung sind (die nicht durch
Wertpapiere verkörperten; vgl. BGE 48 III S. 99)
Forderungen als am Wohnsitz ihres Gläubigers befindlich
anzusehen und können daher nur von den Behörden
dieses Ortes arrestiert werden (BGE 31 I S. 210 f. und
521 ; 39 I S. 419 ff. = Sep.-Ausg. 8 S. 69 ff. Erw. 2 und
S. 229 Erw. 2 ; 16 S. 121 H.; BGE 47 III S. 75), ausge-
nommen im Falle der Verpfändung einer Forderung,
welche zur Folge hat, dass diese als am Wohnsitze des
Pfandgläubigers befindlich angesehen wird (BGE 32 I
S. 814 in Verbindung mit S.780 f. = Sep.-Ausg. 9 S.396
in Verbindung mit S. 362 f.). Wohnt jedoch der Gläubiger
der zu arrestierenden Forderung (der Arrestschuldner)
nicht in der Schweiz, so kann die Arrestierung am schwei-
zerischen
Wohnsitze des Schuldners der zu arrestierenden
Forderung (Drittschuldners) vorgenommen werden (BGE
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11. 47
31 I S. 200; 39 I S. 419 ff. = Sep.-Ausg. 8 S. 50; 16 S. 121
ff.; 40 III S. 365 ff.; 47 BI S. 75). Auch für den vor-
liegenden Fall soll nach der Ansicht des Rekurrenten
eine Abweichung von der eingangs angeführten Regel
gerechtfertigt sein. Allein dieser Betrachtungsweise
vermag sich das Bundesgericht nicht anzuschliessen.
Dass die Arrestschuldnerin ungeachtet ihres Gesell-
schaftssitzes
in Wesel (Deutschland) doch « Wohnsitz»
in der Schweiz, und zwar in Basel, hat, lässt sich nicht
bestreiten angesichts der Vorschrift des Art. 13 des
Bundesgesetzes
über die Kautionen der Versicherungs-
gesellschaften vom 1. Februar 1919, wonach sich das
Hauptdomizil und der Betreibungsort ausländischer
Versicherungsgesellschaften, welche in der Schweiz Ge-
schäfte betreiben und zu diesem Zwecke eine Kaution
bestellt haben, « für alle Forderungen » am Wohnsitze
des Generalbevollmächtigten befinden. (Nur wenn die
Rekursgegnerin
keinen Generalbevollmächtigten bestellt
hätte, würde nach der gleichen Vorschrift als ihr Haupt-
domizl und Betreibungsort die Stadt Bern gelten).
Ob dIe Bestellung des Generalbevollmächtigten erst
stattgefunden habe, als die Rekursgegnerin bereits in
Liquidation getreten war, wie der Rekurrent behauptet
ist nicht mehr von Belang, nachdem der Bundesrat de
D:, Krebel als Generalbevollmächtigten anerkannt hat,
WIe sich aus den Akten ergibt. Ebensowenig kommt etwas
darauf an, dass der Generalbevollmächtigte nicht selbst
Träger der arrestierten Forderung ist ; denn nichtsdesto-
weniger
vertritt er die Rekursgegnerin in der Ausübung
?er mit dieser Forderung verbundenen Befugnisse,
msbesondere
in der Empfangnahme des Überschusses
an Geld und Wertschriften, den die Liquidation der
Kaution nach Befriedigung der durch sie gesicherten
Forderungen ergibt, wie denn auch er es gewesen ist,
welcher dem Eidgenössischen Versicherungsamt die
Abtretung der nunmehr arrestierten Forderung ange-
zeigt
hat. Endlich ist auch durch die Konkurseröffnung
48 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11. über die Rekursgegnerin nichts an deren schweizerischem Domizil geändert worden. Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Rekurrenten auf die dem Bundesrate bezüglich der Kaution einge- räumten Rechte, wonach die Verf\tgung über die nunmehr arrestierte Forderung dem Eidgenössischen Versiche- rungsamt und nicht dem Generalbevollmächtigten der Rekursgegnerin zugestanden habe, bevor sie arrestiert wurde, und somit nicht in Basel, sondern in Bern ge- troffen worden wäre. Denn nur insoweit verfügt der Bundesrat über die Kaution bezw. die sie bildenden Vermögenswerte, als es zur Befriedigung der durch die Kaution gesicherten Forderungen notwendig ist. Be- züglich des überschusses an Geld oder Wertschriften, den die Liqlfidation der Kaution nach Befriedigung jener Forderungen ergibt, steht dem Bundesrat nach Art. 11 des Kautionsgesetzes keinerlei Verfügung~befugnis zu, sofern die Versicherungsgesellschaft noch besteht, was bei Konkurseröffnung über dieselbe mindestens bis zum Schluss des Konkursverfahrens als im Sinne dieser Vorschrift zutreffend angenommen werden muss. Sobald einmal die Liquidation der Kaution durchgeführt ist, so unterliegt der Überschuss vielmehr beliebiger Ver- fügung der Versicherungsgesellschaft (bezw. allfällig ihrer Konkursmasse). Danach schränkt der vom Rekur- renten herausgenommene Arrest auf den überschuss an Kautionswerten einzig und allein die Rekursgegnerin bezw. ihren Generalbevollmächtigten in der Verfügung über diesen überschuss ein. Wieso es sich unter diesen Umständen rechtfertigen sollte, den Arrest entgegen der Regel nicht am Wohnsitze des Generalbevollmächtigten zu legen, ist nicht einzusehen. Die Arrestierung an diesem Orte wird auch nicht unwirksam sein, wie der Rekurrent befürchtet, da die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel zum Erlass des Zahlungsverbotes an das Eidge;.. nössische Versicherungsamt in Bern nicht in Zweifel gezogen werden kann. SchuIdbetreibungs-und KOllkursreellt. N° 12. 4!J Unerfindlich ist endlich, wieso der Rekurrent glaubt, sich irgendwie auf die Abtretung der nunmehr arres- tierten Forderung an die Düsseldorfer Rückversiche- rungsgesellschaft berufen zu können. Für seine Forderung an der Rekursgegnerin hat er die Forderung auf Rück- erstattung des Überschusses der seinerzeit von ihr be- stellten Kaution nur ausgehend von der Auffassung arrestieren lassen können, letztere Forderung stehe der Rekursgegnerin selbst zu, und nach Kenntnisnahme von der Zession kann er den Arrest heute nur aufrecht halten in der Meinung, jene Abtretung sei ungültig. Folgerichtig muss es ihm versagt sein, sich zur Recht- fertigung des gewählten Arrestortes auf die mit seinem Standpunkt grundsätzlich unvereinbare Behauptung der Arrestschuldnerin zu stützen, sie habe die arrestierte Forderung schon vor dem Arrestvollzug an einen Dritten abgetreten, was auf nichts anderes hinausläuft als darauf, dass der Rekurrent Rechte herleiten möchte aus einem Drittanspruch, der voraussichtlich erhoben werden wird, jedoch, wenn er sich als begründet erweisen sollte, zur Folge haben würde, dass der Arrest wegen Wegfalles des einzigen Arrestgegenstandes überhaupt hinfällig würde. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 12. Entscheid vom 14. April 1927 i. S. Peyer A.-G. Ein R e c h t s vor s chI a g mit der Erklärung: «Erhebe Rechtsvorschlag, indem die Schuld zum grössten Teil getilgt ist &, ist gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG als nicht erfolgt zu betrachten. A. -In der Betreibung Nr. 52099 des Betreibungs- amtes Bern-Stadt für eine Forderung der Firma Peyer A.-G. gegen Ernst Minder, Buchdrucker in Bern, im Betrage von 400 Fr. 05 Cts. nebst Zins und Kosten hat
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