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Rentenbeträgen zugemutet werden, nämlich im Umfange
von
70 %.
4 ....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt,
dass in Abänderung des Urteiles des Appellations-
gerichtes des Kantons
Basel-Stadt vom 30. November
1926 die
Summen, welche die Beklagte an die Kläger
zu bezahlen hat,
je auf 70% der dort genannten Beträge
herabgesetzt werden.
VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
16. Auszug us dem Urteil der II. Zi vi1 bteUung
vom 9. Februar 1097 i. S. Eigenmann
gegen Politische Gemeinde St. GaUen.
Ei:; e n b ahn h a f t P f 1 ich t: Zusammenstoss eines in
zu raschem Tempo fahrenden Radfahrers mit einem Tram-
zug bei der Einmündung einer abschüssigen, schmalen
Seitenstrasse in eine Hauptstrasse, unmittelbar nach einer
erfolgten Tramzugkreuzung. Konkurrenz VOll Selbslver-
schulden mit erhöhter Betriebsgefahr. EHG Art. 1 und 5.
Tatbestand:
Am 5. August 1925, kurz vor nachmittags 2 Uhr, fuhr
der zwanzigjährige
Ernst Eigenmann in St. Gallen mit
seinem Velo die etwas abschüssige Kanzleistrasse hinunter
in der Absicht, sich zu seiner Arbeitsstätte bei Julius
Ochsller, hintere Schützengasse, zu
begeben, wo er als
Schreibmaschillenreparateur
tätig war. Im Momente,
als
er in die St. Leonhardstrasse einbiegen wollte, kam
vom Broderbrunnen her ein westwärts, nach dem Hel-
vetiaplatz fahrender, aus einem Motorwagell
mit An-
Eisenbahnhaftpflicht. N° 16. 85
hänger bestehender Tramzug, nachdem fast gleich-
zeitig ein
in entgegengesetzter Richtung fahrender
Tramzug die
Einmündung der Kanzleistrasse gekreuzt
hatte. Eigenmann, der das Herannahen des erstgenannten
Zuges offenbar zu spät bemerkt hatte, fuhr mit diesem
zusammen
und wurde mit solcher Wucht zu Boden ge-
schleudert, dass
er an den dadurch erlittenen Verletzungen
tags darauf starb.
In der Folge strengten die Eltern des Verunfallten,
Karl Eigenmann und Frau Clementina Eigenmann geb.
Studach, gegen die Politische Gemeinde der Stadt
St. Gallen als Eigentümerin der städtischen Tramunter-
nehmung auf Grund des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
eine Schadenersatzklage an, indem sie für die ihnen
durch den
Unfall entstandenen Kosten, für entgangene
Unterstützung, die ihnen der
Verunfallte hätte leisten
können, sowie für Genugtuung insgesamt
12,000 Fr.,
eventuell einen
Betrag nach richterlichem Ermessen
geltend machten:.
Mit Urteil vom 5. November 1926
hat das Kantons-
gericht von
St. Gallen die Klage (in Abweichung von
der
ersten Instanz, die den Klägern einen Betrag von
Fr. zugesprochen hatte) abgewiesen, weil der
Unfall ausschliesslich auf das Selbstverschulden des
Verunglückten zurückzuführen sei.
Die von den Klägern hiegegen erhobene Berufung
wurde vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Zu Unrecht hat die Vorinstallz das Vorliegen einer
mit dem Selbstverschulden des Verunglückte.n konkur-
rierenden besonderen Betriebsgefahr verneint.
Ihr Hin-
weis darauf, dass der
Unfall auch dann sich ereignet
hätte, wenn
anstatt des fraglichen Tramzuges im
selben Moment ein anderes Fahrzeug die Einmündung
der Kallzleistrasse gekreuzt
hätte, ist nicht schlüssig.
DieVorinstanz übersieht, dass infolge des Gewichtes der
Eisenbahnhaftpfiicht. Nt 16.
Tramwagen und ihrer Anhänger sowie des Umstandes,
dass diese auf Geleisen fahren (was die Reibung stark
vermindert), ein Zusammenstoss mit solchen Zügen
llaturgemäss mit ungleich stärkerer Wucht erfolgt, als
ein Zusammenstoss mit irgendeinem gewöhnlichen auf
der
Strasse verkehrenden Fahrzeug, ganz abgesehen
davon, dass ein Tramzug, weil
er auf Schienen fährt,
im Gegensatze zu alldern Fahrzeugen auch nicht in
der Lage ist, durch Änderung seiner Fahrtrichtung
einem
Zusammenstoss auszuweichen oder doch wenig-
stens den Anprall zu vermindern. Infolge dieser für das
auf der Strasse verkehrende Publikum durch den Tram-
betrieb verursachten erhöhten Gefahren rechtfertigt
es sich, die Tramunternehmung auch
dann haften zu
lassen, wenn zwar den durch einen derartigen
Zusammen-
stoss Verunfallten ein Selbstverschulden trifft, es sich
hiebei aber mehr nur
um ein augenblickliches Versehen,
eine momentane Unaufmerksamkeit handelt, d. h. um
eine Erscheinung,
mit der nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge beim Strassenverkehr in der Stadt gerechnet
werden muss. Bei
Unfällen dieser Art ist der Erfolg
als durch die Gefährlichkeit des Betriebes begünstigt
anzusehen und diese als rechtlich relevante Mitursache
zu werten (vgl.
BGE 33 II S. 22 ff. ; S. 500 f. Erw. 4 ;
II S. 453 f. Erw. 8; 35 II S. 21 f. Erw. 3; 37 II
S. 466 f. Erw. 4). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Eille
Strassenbahnunternehumng, die ihre Tramzüge
auf
Strassen verkehren lässt, in welChe abschüssige,
schmale Seitenstrassen einmünden, muss
damit rechnen
(besonders wenn die Geleise auf der Strassenseite liegen,
wo jene Einmündungen sind), dass gelegentlich Fuss-
gänger oder Fahrer, die von einer solchen Seitenstrasse
herlmmmell,
in momentaner Unachtsamkeit uner-
wartet, kurz vor dem Herannahen eines Tramzuges,
die Geleise
überqueren; dies besonders dann, wenn,
wie dies hier der Fall war, unmittelbar vorher
zwei
Tramwagen bezw. Tramzüge sich gekreuzt haben. In
Eisenbahnhaftpflicht. N° 16. 8'1
einer solchen Situation, wie sie hier vorlag, liegt eine
derartige Häufung von Gefahrsmomenten, dass auch
bei grobem Verschulden des Verunfallten die durch den
Trambetrieb geschaffene erhöhte Betriebsgefahr als
rechtlich relevante Mitursache nicht vollständig ausge-
schlossen werden kann, solange das unsachgemässe
Verhalten des betreffenden Verunfallten nicht direkt
auf besonders grobe
Unachtsamkeit bezw. Leichtsinn
zurückzuführen ist. Das kann hier jedoch nicht
ange-
nommen werden. Aus den Aussagen des Zeugen Weber
ergibt sich nämlich, dass Eigenmann -der nicht etwa
den
Ruf eines ausgesprochenen Schnellfahrers genoss -
kurz vor dem Unfall noch in mässigem Tempo gefahren
ist. Die Vermutung liegt daher nahe, dass
er -wie
auch der
Zeuge Weber glaubt -bei der UnfallsteIle
deshalb ein rascheres Tempo angeschlagen hat, weil
er durch ein schnelles überqueren der Geleise der ihm
drohenden Gefahr eines Zusammenstosses mit dem von
ihm wegen der 'Unübersichtlichkeit des Ortes zu spät
entdeckten Tramzuge entgehen zu können hoffte, ein
Verhalten, das wohl unsachgemäss und regelwidrig war,
das aber, wenigstens zum Teil, auf die iufolge des
Zu-
sammentreffens von verschiedenen Gefahrsmomenten
bei ihm enstandene Verwirrung zurückzuführen ist.
VII.
SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. IU. Teil Nr. 10. -Voir III partie n° 10.
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