gewinn vor, welcher laut der Expertise gerade den
a'ngegebenen Betrag von 24,000 Fr. ausmachte. Es
besteht umsoweniger Veranlassung, von dieser Auffas-
. sung abzugehen und eine für den Abschluss des Vertrages
kausale
Täuschung anzunehmen, als ja der Kläger es
in der Hand hatte, die Angaben der Verkäuferin auf
ihre Richtigkeit nachzuprüfen, und er von dieser Möglich-
keit auch tatsächlich durch die gemeinschaftliche Inven-
tarisierung des Bücherbestandes Gebrauch gemacht hat.
Der Wert des Kommissionswarenlagers, dessen Verheim-
lichung
der Beklagten vorgeworfen wird, betrug laut
Feststellung der Expertise nicht 13,000 Fr., sondern
nur 3410 Fr.; abgesehen davon, dass der Kläger sich
hievon selber bei
der Geschäftsübernahme hätte über-
zeugen können, wie
im erstinstanzlichen Urteil zutref-
fend ausgeführt wird, erscheint es nach der ganzen
Sachlage
nicht als wahrscheinlich, dass eine Orientierung
über den Bestand dieses kleinen Kommissionslagers
geeignet gewesen wäre,
den Kläger vom Vertrags-
schlusse
abzuhalten.
4. -(Irrtumseinrede OR 24
,
Sachmängel? Forderung
von 9000 Fr., Schadenersatzforderung von 20,000 Fr.
ev. 43,000 Fr.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewinsen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Luzern vom 29. Juni 1927
bestätigt.
- Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1927
i. S. Badertscher gegen Kouhamed A.li Hassan.
Kom man d i t g e seI I s c h a f t, i n t ern e s V e r-
hältnis zwischen Komplementär und
Kom man d i t ä r. Streit über den nach Kündigung des
Gesellschaftsvertrages und erfolgter Nachlassliquidation vom
Komplementär an den Kommanditär zurückzuzahlenden
Kommanditbetrag. Auslegung der Bestimmungen des Ge-
sellschaftsvertrages über die Gewinn-und Verlustbeteili-,
gung.
A. -Am 1. Mai 1922 schlossen die Parteien mit-
einander einen ( Kommanditvertrag ab, aus welchem
folgende
Bestimmungen hervorzuheben sind:
Art. 1. Johann Badertscher, als Inhaber und unbe-
schränkt haftender Gesellschafter der Firma Badertscher
Oe, Automobiles in Zürich, nimmt S. H. Prinz Mou-
hamed Ali Hassan als Kommanditär in seine Firma auf.
Art. 2. Die Kommanditeinlage des Prinzen Hassan
beträgt 100,000 Fr. und ist für das ganze laufende Ge-
schäftsjahr dividendenberechtigt. Die Einzahlung erfolgt
bei Unterzeichnung des Vertrages.
Über diese 100,000 Fr. hinaus kann Hassan zu keiner
Leistung verpflichtet werden, und es ist jede weiter-
gehende
Haftung desselben ausgeschlossen.
Art. 3. Die laut Gesellschaftskonto per 1. Januar
1922 ausgewiesene Kapitaleinlage des Herrn J. Badert-
scher darf von ihm nicht durch Eritnahmen verringert
werden, er hat dieselbe vielmehr womöglich zu erhöhen.
Art. 7. Das Geschäftsjahr wird jeweilen auf den
- Dezember abgeschlossen. .
Aus dem Jahres-Reingewinn, der sich nach Abzug
aller Geschäftsunkosten und Verluste und nach Vor-
nahme aller notwendigen Abschreibungen ergibt, werden
zunächst die Kapitaleinlagen der Kommanditäre und
sodann die des unbeschränkt haftenden Gesellschafters
J. Badertscher mit 5 % verzinst. Ein etwaiger Fehl-
,Obligationenrecht. N° 82.
betrag ist aus dem Gewinn der späteren Jahre vorweg zu
decken, wenn jeweilen nach Verzinsung der Kapitaleinlage
. der Kommanditäre ein Saldo hiefür verfügbar bleibt.
Von dem Überschuss werden
40 % dem investierten
Kapital prQ rata vergütet. Die restierenden 60 % fallen
dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter J. Badert-
scher zu.
Art. 8. Ergibt sich statt eines Jahres-Reingewinnes
ein Verlust,
so ist derselbe mit 60 % vorweg von Badert-
scher zu übernehmen; 40 % werden dem investierten
Kapital pro mla belastet. Bevor aber in einem nach-
folgenden
Jahre der Überschuss eines Reingewinnes'
verteilt wird, sollen aus demselben folgende Vergütungen
stattfinden :
.
a) in erster Linie dem investierten Kapital der belas-
tete Verlustbetrag;
b) alsdann dem unbeschränkt haftenden Teilhaber
ein gleich grosser Betrag wie dem investierten Kapital.
Art. 9. Die Dauer des gegenwärtigen Kommandit-
gesellschaftsvertrages ist bis
Ende 1925 fest angesetzt.
Wird derselbe nicht ein
Jahr vor Ablauf gekündigt, so
gilt er als auf weitere vier Jahre erneuert, und so weiter.
Ist der Gesellschaftsvertrag von dem einen oder
andern Teile rechtzeitig gekündigt worden,
so hat
Badertscher auf das betreffende Jahresende Aktiven und
Passiven der KommanditgeseUschaft zu übernehmen
und dem Kommanditär Hassan seine Kommanditein-
lage nebst dem
ihm zukommenden Zins und Gewinn-
anteil binnen den drei ersten Monaten des nächsten
Jahres,
mit marchzähligem Zinszuschlag a 5 %, zurück-
zuzahlen.
Die ursprünglich auf 100,000 Fr. festgesetzte Kom-
manditsumme des Klägers Hassan
ist später auf 200,000
Franken erhöht und vom Kläger voll einbezahlt worden.
Das Einlagekapital des Beklagten Badertscher
betrug
per 31. Dezember 1922 ohne Zins 143,539 Fr. 91 Cts.
Obligationenrecht. N° 82. 493
Am 19. März 1924 kündigte der Kläger den Komman-
ditgesellschaftsvertrag
auf den ersten offenen Termin,
den 31. Dezember 1925. Noch im gleichen Jahre, am
17. Dezember 1924, stellte Badertscher namens der
Kommanditgesellschaft Badertscher
Oe beim Bezirks-
gericht
Zürich das Gesuch um Bewilligung einer Nach-
lasstundung zwecks Abschlusses eines Nachlassvertrages.
Am 26. Juni 1925 erteilte das Bezirksgericht demselben
die Genehmigung
auf Grund des Berichtes des Sach-
walters, wonach die Aktiven
279,011 Fr. 73 Cts. und
die Passiven 480,671 Fr. 55 Cts. betrugen, und im Hin-
blick auf die Erklärung, dass weder der unbeschränkt
haftende Gesellschafter noch dessen Verwandte ausser
dem im Geschäft investierten Vermögen Mittel besässen,
um die Gesellschaftsgläubiger
zu' befriedigen. Dem-
gemäss zahlte die
Firma ihren Gläubigern eine Nachlass-
dividende von 30 % aus. Die Kommandite des Klägers
von
200,000 Fr war in die Nachlassliquidation ein-
bezogen worden; hingegen hat sich der Kläger in einer
Zuschrift vom 8. April 1925 an den Sachwalter der
Firma Badertscher Oe das Recht vorbehalten, im
internen Verhältnis gegenüber Badertscher, eventuell in
dessen
Privatkonkurs auch diese Kommanditsumme
zurückzuverlangen, soweit
er nicht gemäss Kommandit-
vertrag am Verlust partizipiere.
B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger
vom Beklagten
Rückerstattung der Kommanditsumme,
soweit der
Betrag derselben seinen Anteil am Geschäfts-
verlust übersteige, den
er wie folgt ausrechnet : Aus-
zugehen sei von seinem eigenen Einlagekapital
von
200,000 Fr., dem gegenüberstehe das Einlagekapital des
unbeschränkt haftenden Gesellschafters ; beide Summen
zusammen bilden das
investierte Kapital , das Gesell-
schaftsvermögen, das
durch die 40 % VerlustanteH, von
denen in Art. 8 des Gesellschaftsvertrages die Rede sei,'
betroffen werde, während von den restlichen 60 % Ver-
lust, welche nach der zitierten Vertragsbestimmung der
Beklagte allein zu übernehmen habe, das ganze Vermögen
desselben betroffen werde. Diese 60 % Verlustanteil
dürfen somit nicht auf dem Kapitalkonto abgeschrieben
, werden.
Nach Massgabe dieser Verteilungsgrundsätze
und unter
Zugrundelegung der vom Beklagten in seinen eigenen
Aufstellungen
genannten Ziffern :
(Verlust per 31. Dezember 1922 260,989 Fr. 36 Cts.
Gewinn per 31. Dezember 1923 47,648 Fr. 54 Cts.
Verlust per 31. Dezember 1924 375,858 Fr. 91 Cts.
Gewinn per 31. Dezember 1925 217,847 Fr.-94 Cts.)
gelange
er in sämtlichen Aufstellungen zu einem Betrage,
welcher die eingeklagte Summe
von 60,000 Fr. übersteige.
Ob die 70 %, um welche die Gesellschaftsgläubiger im
Na:chlassvertragsverfahren zu Verlust gekommen seien,
der Gesellschaft als solcher, oder dem Beklagten per-
sönlich
gutgebracht werden, spiele deshalb keine be-
sondere Rolle, weil so oder anders ein
Restguthaben
von mehr als 60,000 Fr. resultiere.
C. -Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
Er macht in der Hauptsache geltend, es sei nicht angän-
gig, statt das Kapitalkonto (das doch den Verlust zu
tragen habe, indem es die Beteiligung des unbeschränkt
haftenden Gesellschafters darstelle) mit dessen jeweiligem
Verlustanteil zu belasten, den Verlust, soweit
er von
dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter nach dem
Gesellschaftsvertrag
vorab ZU tragen sei, als Aktiv-
posten in die Bilanz einzutragen.
D. -Das zürcherische Handelsgericht hat mit Urteil
vom 30. Juni 1927 die Klage im vollen Betrage von
60,000 Fr. nebst 6% Zins seit 1. Januar 1926 geschützt.
E. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru-
fung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es
sei die Klage abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Das Schicksal der Klage hängt von der Aus-
legung der Art. 3, 7 u. 8 des GesellSChaftsvertrages vom
- Mai 1922 ab, in denen das Verhältnis, in welchem die
Parteien in der Kommanditgesellschaft Badertscher Oe
unter sich standen, und speziell die Gewinn-und Verlust-
beteiligung näher geregelt sind.
- -Soweit das OR nichts Gegenteiliges bestimmt
(wie in Art. 539 und 541), sind die Gesellschafter in der
Gestaltung des inneren Verhältnisses frei. Zum nach-
giebigen Gesellschaftsrecht
gehört insbesondere auch
die Art und Weise der Verteilung von Gewinn und Ver-
lust unter die einzelnen Gesellschafter. Das trifft für
das Verhältnis zwischen Komplementär ebenfalls zu,
wobei immerhin die
Rechte Dritter, also namentlich der
Gläubiger, durch die Ordnung des internen Verhältnisses
nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Bei der Würdigung jener grundlegenden Vertrags-
bestimmungen ist ferner in Betracht zu ziehen, dass die
Kontrahenten offenbar Vereinbarungen haben treffen
wollen, deren
Inhalt sich nicht bereits aus dem Gesetz
ergab, sondern
von dessen nachgiebigen Bestimmungen
abweicht,
ansonst ja besondere Abmachungen über-
flüssig gewesen wären. Speziell war eine Vorschrift des
Inhaltes,
der Komplementär dürfe die vertraglich über-
nommene Kapitaleinlage
nicht einseitig herabsetzen,
entbehrlich,
da es zur Abänderung einer Vertragsklausel,
durch die ein bestimmter Kapitalbeitrag versprochen
wird,sowieso
der Zustimmung aller Kontrahenten bedarf.
Es muss also dem Art. 3 eine darüber hinausgehende
Bedeutung zukommen, und es liegt nahe, anzunehmen,
dass hier
Entnahmnn aus der Gesellschaftskasse
gemeint sind, die
an sich zulässig wären und dem Gesell-
schaftsvertrag nicht widersprechen würden. Wollte
ferner Art.
8 nur zum Ausdruck bringen, dass die Gläu-
biger sich
für Verluste an den unbeschränkt haftenden
Gesellschafter halten können, so war auch eine solche
Bestimmung überflüssig, denn das liegt ja im Begriffe
der Kommanditgesellschaft. Dass endlich bei der Auf-
496 Obligationenrecht. N0 82.
lösung der Gesellschaft der Komplementär dem Kom-
manditär die Kommandite, soweit nicht durch Verluste
, aufgezehrt, zurückzahlen müsse, ist im Vertrage schon an
anderer Stelle, in Art. 9, ausdrücklich gesagt.
Schon aus diesen Gründen geht es nicht an, den
Vertragsbestimmungen eine dermassen abschwächende
Bedeutung beizumessen, wie
der Beklagte es versucht,
sondern es
ist Art. 3 vernünftigerweise so zu verstehen,
dass der Kapitaleinlage des Komplementärs auch nicht
Beträge entnommen werden dürfen, die sich aus Ver-
lusten zusammensetzen, jedenfalls nicht aus solchen,
die nach
der besonderen Vorschrift des Art. 8 der Kom-
plementär über die Kapitaleinlage hinaus, vorweg ),
zu tragen hat. Und Art. 8 hat nur dann einen selbstän-
digen
Sinn, wenn er der Gesellschaft das Recht einräumt,
die den Komplementär treffenden 60 % des Verlustes
nach Abschluss der Jahresrechnung von
ihm zu fordern
oder ihm zu belasten. Auch der zweite Satz von Art. 8
setzt voraus, dass eine effektive Bezahlung oder Belas-
tung dieses Verlustanteiles stattgefunden habe; denn
der Komplementär soll ja aus späteren Gewinnen eine
Rückvergütung erhalten, allerdings
nur im Betrage von
50, nicht 60%, d. h. in gleicher Höhe, wie das ( inves-
tierte Kapital. .
Eine derartige Auslegung der Vertragsbestimmungen
ist durchaus nicht unangemessen: entspricht sie doch
ganz der Regelung, wie sie für den
Fal1 der Erzielung
eines Gewinnes unbestritten galt. Weim der Komple-
mentär das Recht hatte, über die Beteiligung mit seiner
Kapitaleinlage hinaus vom Reingewinn noch volle
60%
zu erhalten, und diesen Gewinnanteil sich auszahlen
oder als Forderung gutschreiben zu lassen,
so ist es nur
billig, wenn er auch die gleiche sofortige Beteiligung
am Verlust haben sollte; ja die Parteien haben damit
etwas vereinbart, was nach Art. 533 Abs. II OR schon
als
ihre stillschweigende Willensmeinung angesehen
werden könnte.
Obligatiollenreeht. N° 82.
,.
3. -Was der Beklagte demgegenüber im kantonalen
Verfahren geltend gemacht
hat und zum Teil noch in
der Berufungsinstanz vorbringt, ist, soweit es nicht durch
die obigen Ausführungen bereits widerlegt ist, nicht
geeignet, diese natürliche und dem offenbaren Sinne der
Abmachung entsprechende
Auslegllng der Vertrags-
bestimmungen zu entkräften.
a) Die Einwendung des Beklagten, dass sich dadurch
eine Erhöhung seines Kapitalkontos ergebe, zu der
er
nicht verpflichtet sei, trifft nicht zu : das Kapitalkonto
wird nur in geringerem Grade herabgesetzt, als es sonst
der Fall wäre. Dieser Effekt ist durch nichts ausgeschlos-
sen, wenn hierin nicht geradezu der Zweck
der Bestim-
mung bestand.
Auch der weiteren Wirkung, welche sich in der Ver-
besserung der Stellung der Gesellschaftsgläubiger (die
sich vorzugsweise
an das Gesellschaftskapital halten
können), äussert, steht keine zwingende Gesetzesbe-
stimmung entgegen.
b) Es rechtfertigt sich durchaus, dass der durch den
Nachlassvertrag bewirkte Verzicht der Gesellschafts-
gläubiger auf
70% ihrer Forderungen an die Kommandit-
gesellschaft dem Kläger als Kommanditär mit zugute
kommt, betrifft doch der Nachlassvertrag die Kommandit-
gesellschaft als solche, nicht den Komplementär per-
sönlich, wie denn auch der Kläger seine Kommandite
in den Nachlass
hat einwerfen müssen.
c) Der heute vom Vertreter des Beklagten eingenom-
mene
Eventualstandpunkt, der laut Vertrag den Komple-
mentär treffende Verlustanteil von 60 % dürfe deswegen
nicht in vollem Betrage als Aktivposten in die Bilanz
eingestellt werden, weil er nicht zu
100 % bewertet
werden könne,
ist unbehelflich; da es sich einzig um
das interne Verhältnis zwischen Komplementär und
Kommanditär handelt, so ist auch die in Frage stehende
Bilanz eine rein interne
und kommt es hiebei auf die
Bewertung der Bilanzposten nicht an.
Demnach erkennt das Bundesgel'icht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 30. Juni 1927
bestätigt.
83. A11U 1g aUB ciem Urteil cier I. ZivilabteUUDg
vom 14. Dezember 19rt i. S. WaadtlindiBohe Versioherung
auf Gegenseitigkeit gegen Hifliger.
Une r lau b t e Ha n d I u n g. Entschädigung wegen Ver-
lustes des Versorgers
(OR Art. 45 III). Der Entschädigungs-
berechtigte braucht sich Leistungen einer kantonalen Be-
amtenhilfskasse an seine Schadenersatzforderung nicht
anrechnen zu lassen. Anrechenbar sind dagegen Leistungen
der SUVAL (in .Anbetracht der Sonderbestimmung in
Art. 100 KUVG).
Am 2. August 1925 erlitt der Ehemann der Klägerin,
Anton Häfliger, Kantonspolizist in Luzern, anlässlich
einer Sonntagstour des Motorfahrerklubs Luzern, dem
er angehörte, einen tötlichen Unfall. Das Rad des Mit-
fahrers Fischer, welcher die Fahrerkolonne zu überholen
versuchte, stiess dabei
mit dem seinigen zusammen. Ein
gegen Fischer eingeleitetes Strafverfahren endete mit
dessen Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 3
Monaten wegen fahrlässiger
Tötung und Übertretung
der Konkordatsverordnung . betreffend den Verkehr
mit Motorfahrzeugen.
Die Klägerin hob ferner gegen ihn
Zivilklage an,
mit dem Rechtsbegehren, er habe ihr die Summe von
57,280 Fr. 25 nebst Zins. (worunter 44,525 Fr. Entschä-
digung für den Verlust des Versorgers gemäss Art. 45 Abs.
III OR) zu bezahlen. Der Beklagte beantragte gänzliche
Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens Häfligers
und machte geltend, es sei auf eine allfällige Schaden-
ersatzforderung nach
Art. 45 Abs. III OR die Witwen-
pension, welche die Klägerin
aus der kantonalen Hilfs-
kasse beziehe,
unter allen Umständen anzurechnen.
Obligationenrecht. N° 83. 499
. 'Vährend des Prozesses verstarb Fischer an den Folgen
emes
andern Motorradunfalles. Der Prozess wird von der
Beklagten fortgesetzt.
?ie kantnnalen Instanzen schützten die Klage teil-
weIse,
obel das luzern. Obergericht die Anrechnung
ler WItwenpension der Klägerin auf den Versorger-
schaden ablehnte. Gegen das Urteil des Obergerichts
hat
di Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
mIt den Anträgen: die Klage sei abzuweisen, eventuell: es
ei eine allfällige Entschädigung an die Klägerin zufolge
uberwlegenden Verschuldens Häfligers
um mindestens
% zu ermässigen, unter Anrechnung der der Klägerin
von der kantonalen Hilfskasse ausbezahlten Witwen-
pension. Die Klägerin
hat sich der Berufung angeschlossen.
Das Bundesgericht
hat die Hauptberufung und die
schlussberufung abgewiesen und hiebei in Bezug auf
dIe Frage der Anrechnung der Witwen pension in Erwä-
gung gezogen :
Die Vorinstanz
hat die Anrechnung mit der zutreffenden
Begründung verneint, die Leistung der Hilfskasse beruhe
auf einem selbständigen Rechtsgrunde, der mit dem-
jenigen, aus welchem
der Schadensverursacher haftet
nichts zu tun habe. Das Bundesgericht hat in der Tai
wiederholt ausgesprochen (BGE 34 II 654 ff.; 36 II
192; 44 11 291 und insbesondere 49 II 370, Fall Bohnen-
blust gegen Tournier), dass sich bei Tötungen und Körper-
erlenzungen der Geschädigte Versicherungssummen, die
Ihm mfolge
. des schadenstiftenden Ereignisses zufallen,
an seine Schadenersatzforderung nicht anrechnen zu
lnssen brauche: es würde dem Zwecke einer jeden Ver-
SIcherung, welche
im Schutze des Versicherten gegen
drohenden Schaden, nicht
im Schutze unbekannter
Dritter gegen die Folgen ihres Verschuldens besteht
widensprechen: ass mit Rücksicht auf die Haftung de
VerSICherers dIejenige des Schädigers zessiere. Man habe
es hiebei nicht mit einer Anspruchskonkurrenz (unechte
Solidarität im
Sinne von Art. 51 OR), sondern mit einer
Kumulation der Ansprüche zu tun (s. OSER, Anm. III