Hearing before guardianship decision under Art. 374 ZGB

BGE 53 II 437Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II3 mai 1927Dismissed

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Résumé

The appellant contested her guardianship measure, claiming the local guardianship authority had not heard her properly under Art. 374 ZGB. The Federal Court held that a mere warning does not replace the hearing, but that the authority had sufficiently disclosed the concrete grounds for the intended measure and gave her an opportunity to respond. It was not necessary to serve every supporting document before the decision, provided that she could address the evidence in the complaint procedure. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 374 ZGB; hearing of the person to be placed under guardianship: a mere warning does not satisfy the statutory hearing requirement. The authority must disclose the concrete facts on which the guardianship measure will be based and afford the person concerned a genuine opportunity to object and to request evidence. However, it is not necessary to communicate each individual supporting document before the guardianship decision, provided that the person can comment on them effectively in the complaint proceedings. The right to be heard is met if the person knows the grounds and can defend herself before the competent review authority (consid. implied).

Texte intégral

-i3o Eist ubahlihaftpfJicht. N° 74. der Beschränkung des geistigen Reaktionsvermögens des Klägers zusammenhängt, dass der Berufungsrichter hievon ohne zwingende Gründe nicht -abweichen soll. Zu einer Abänderung der von der Vorinstanz vorgenom- menen Bemessung besteht auch nicht etwa deswegen ein Anlass, weil der Experte in seinem Gutachten erklärt hat. dass die Psychopathie des Klägers einen so erheb- lichen Einfluss auf sein Verhalten im Momente des Unfalles ausgeübt habe. dass dadurch seine Fähigkeit, auf den von Zürich herkommenden Tramwagen zu achten, ganz ausgeschaltet oder doch stark vermindert gewesen sei. Die Vorinstanz hat hierin mit Recht einen Widerspruch erblickt, den sie aber dadurch beseitigte, dass sie (wozu sie. ohne dadurch ein Aktenwidrigkeit zu begehen, berechtigt war) sich für die letztere Alter- native entschloss, d. h. die Reaktionsfähigkeit des Klägers im Momente des Unfalles nur zum Teil als durch seine Psychopathie ausgeschaltet erachtete. Diese Feststellung die übrigens wohl den Tatsachen entspricht -ist für das Bundesgericht vernindlich. V H. SCHULDBETREIBUNGS-UND KONKURS- RECHT POLTRSUITE ET FAILLITE Vgl. IH. Teil Kr. 44-46. -Voir IU e partie, n OS 44 a 46.

  1. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
  2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom 25. November 1927 i. S. Pfibter gegen Waisenamt Tuggen. Art. 374 ZGB. Anhörung des zu Bevormundenden: Blosse Verwarnung genügt nicht. -Eröffnung der einzelnen Tatsachen, gestützt auf welche die Entmündigung ausge- sprochen werden soll. -Wann ist dem zu Bevormundenden genügend Gelegenheit gegeben, die Beweisanträge für die Ablehnung seiner Entmündigung anzubringen? -Es ist nicht erforderlich, dass ihm jedes einzelne Beleg schon vor dem Entmündigungsbeschluss vorgelegt werde, sofern ihm nur im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit geboten wird, sich darüber zu äussern. Zu Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin, sie sei vom 'Vaisenamt Tuggen entgegen der Vorschrift des Art. 374 ZGB über die ihr zur Last gelegten Ent- mündigungsgründe nicht angehört worden. Zwar ist richtig, dass in der Anzeige vom 3. Mai 1927, worin der Gemeinderat Tuggen der Beschwerdeführerin ihre Bevor- mundung zur Kenntnis brachte, der Entmündigungs- grund nicht ausdrücklich angegeben war. Allein die Beschwerdeführerin hat aus den Entmündigungsver- handlungen, 'die bereits im Dezember 1926 begonnen haben, die ihr zur Last gelegten Entmündigungsgründe genau gekannt. Sie hatte seinerzeit von ihrem Bruder, der wegen Geisteskrankheit unter Vormundschaft steht. ihr Heimwesen gekauft und das Waisen amt wiederholt um Nachlass ihrer rückständigen Grundpfandzinse er- sucht; bei Anlass einer solchen Verhandlung eröffnete ihr das Waisenamt, vor dem sie mit ihrem Anwalt er- schienen war, laut dem Verhandlungsbericht vom 16. AS 53 n -1927

438 FamiJienrecht. N° 75. Dezember 1926 seinen Beschluss, sie wegen Misswirtschaft zu bevormunden. Die Beschwerdeführerin erhob hier- gegen Einsprache, und ihr Anwalt schrieb dem Waisen- amt am 18. Dezember, seine Auftraggeberin lehne eine Bevormundung nach Art. 370 ZGB entschieden ab, prüfe jedoch die Frage, ob sie sich zu einer Beistandschaft oder Beiratschaft entschliessen könne, was zur Zeit noch nicht der Fall sei. In der Eröffnung des Waisenamtes, die damals nicht weiter verfolgt wurde, liegt allerdings nur eine Verwarnung der Beschwerdeführerin, und eine solche vermag nach der feststehenden Rechtsprechung die Anhörung der zu bevormundenden Person nicht zu ersetzen (BGE 39 II 517). Indessen ergibt sich aus dem Dargelegten, dass die Beschwerdeführerin -wie auch ihr Anwalt -wusste, aus welchen Gründen das Amt, sie zu bevormunden beabsichtigte. Sie wurde denn auch auf den 18. April eigens vor das Waisenamt geladen, und es wurde ihr bei diesem Vorstand, wie" sich aus dem Verhandlungsbericht ergibt, nicht bloss -was unge- nügend gewesen wäre - der allgemeine Bevormun- dungsgrund der Misswirtschaft und Verschwendung vor- gehalten, sondern die Behörde gab ihr die einzelnen ihr zur Last gelegten Tatsachen bekannt, als: sie habe das von ihren Eltern ererbte Vermögen aufgebraucht und schulde überdies ihrem bevormundeten Bruder für viele Jahre den Grundpfandzins ihrer Liegenschaft, so dass sie gänzlich mittellos sei; auch hab sie ihr Heimwesen durch schlechte Bewirtschaftung verkommen und Haus und Stall verfallen lassen, so dass die Gebäude fast un- benützbar geworden und das Gut entwertet sei. Damit ist der Beschwerdeführerin hiureichend Gelegenheit ge- geben worden, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zurück- zuweisen, sich zu rechtfertigen und den Gegenbeweis anzutreten. Dass sie dies getan habe, ohne mit ihren Gegenbeweisanträgen vom Waisenamt angehört worden zu sein, behauptet sie nicht. Sie hat nur allgemein gegen ihre Bevormundung Einsprache erhoben, wie sich auch

aus dem Schreiben ihres Anwaltes vom 20. April ergibt, worin dieser dem Waisenamt lediglich erklärt, die Be- schwerdeführerin trete auf eine Bevormundung nicht ein. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Entmündigungsbeschluss des Gemeinderates wusste, gestützt auf welchen Tatbestand sie bevormundet werden soll, und da der Gemeinderat über das Bevormundungs- begehren des Waisenamtes erst am 30. April danach entschieden hat, hätte sie bis dahin Gelegenheit genug gehabt, ihre AblehnungsgTünde zum Beweis zu verstellen. Dass der zu bevormundenden Person jedes einzelne Beleg, das zur Rechtfertigung des Vorgehens der Vormund- schaftsbehörde dient, schon vor dem Entmündigungs- beschluss vorgelegt werde, ist nirgends vorgeschrieben ; es genügt, wenn ihr im Beschwerdeverfahren Gelegenheit geboten wird, sich dazu zu äussern, und das ist hier geschehen. Übrigens sind die Mehrzahl der schriftlichen Belege, die die Vormundschaftsbehörde während des Beschwerdeverfahrens der Aufsichtsbehörde unterbreitet hat, erst nach dem Entmündigungsbeschluss in den Besitz des vVaisenamtes gelangt, als dieses den Nachlass der inzwischen gestorbenen Schwester der Beschwerde- führerin, die mit dieser zusammenwohnte, aufgenommen hat, was aber nicht ausschliesst, dass sie im Beschwerde- verfahren zur Unterstützung der übrigen Beweismittel herbeigezogen werden (vgl. BGE 40 II 183).

Mots-clés

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