351 Prozessrecbt. N° 61.
Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Ur-
teils ergibt, hat dieses die Klage nicht, wie im Dispo-
sitiv gesagt wird, wegen mangelnder Passivlegitimation,
sondern wegen unklarer Parteibezeichnung abgewiesen.
Dieser wahre Sinn des Urteils,
nicht die unrichtige Aus-
drucksweise des Dispositivs ist aber massgebend. Da-
nach handelt es sich beim angefochtenen Urteil um eine
Prozessabweisung (a limine) wegen ungenauer Partei-
bezeichnung. Das ist kein Haupturteil im Sinne des
. Art. 58 Abs. 1 OG, d. h. kein Urteil, das über den im
Streite liegenden zivilrechtlichen Anspruch endgültig
ent-
scheidet (BGE 50 11 209), sondern lediglich eine prozes-
suale Verfügung, die eine
Frage des Verfahrens beschlägt,
den geltendgemachten Anspruch aber in keiner Weise
berührt.
Zudem ist die genaue Bezeichnung der Parteien eine
Vorschrift des Prozessrechts.
Ob diese Vorschrift er-
füllt sei,
ist also eine Frage der Auslegung des Prozess-
rechts d.
i. . kantonalen Rechts, die gemäss Art. 57
Abs. 1 OG der Überprüfung des Bundesgerichts im Be-
rufungsverfahren entzogen ist.
Es kann daher auf die Berufung nicht eingetreten
werden. Doch sei beigefügt,
dass entgegen der Ansicht
der Vorinstanz
und des Klägers der streitige Anspruch
nicht gegen die Erbschaft, sondern gegen die einzelnen
Erben persönlich (als Streitgnnossen) zu richten sein wird,
da auch der ungeteilten Erbschaft keine Rechtspersön-
lichkeit, also auch keine Parteifähigkeit
zukommt (vgl.
Art. 602 ZGB). Die von der Vorinstanz angezogene Be-
treibungsfähigkeit der unverteilten
Erbschaft beruht
auf Sondervorschrift (Art. 49 SchKG), deren Geltung
auf das Betreibungsverfahren beschränkt bleibt.
Markenschutz. N° 62. 355
V. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
62. Urteil der I. Zivlla.bteilung vom l8. Oktober 1927
i. S. 'l'he Ya.le anti Towne Manufa.cturmg Oy
gegen Ja.kob Laib Oie
M ar k e n r e c h t. Eintragung einer Marke Yale ) im
internat. Markenregister. Der Markeninhaber kann sich
in der Schweiz gegenüber einem Fabrikanten, welcher schon
vor Eintragung der Marke Erzeugnisse, die von den mit
ihr versehenen gänzlich abweichen, unter der Bezeichnung
Yala in den Handel brachte, nicht auf den Marken-
schutz berufen. MSchG Art. 5, 6 Abs. I u. 11, 12 Abs. II
lit. a, Rev. Pariser übereinkunft v. 20. März 1883/2. Juni
1911 Art. 6 Abs. I.
A. -Die Klägerin liess am 29. Februar 1924 im deut-
schen und am 14. Juli 1924 im internationalen Marken-
register die
Wortmarke Yale für eine ganze Reihe
verschiedenartigster Waren, worunter auch
für Trico-
tagen, Kleider,
Wäsche eintragen.
Die Beklagte, welche in Amriswil eine Tricotwäsche-
fabrik betreibt,
benutzt schon seit März 1925 für ihre
Produkte die Bezeichnung Yala (eine Kombination
der Anfangsbuchstaben des
Vor-und Familiennamens
des Gesellschafters Laib,
unter Ersetzung des J durch
ein Y, angebHch wegen der Aussprache in gewissen aus-
ländischen Absatzgebieten); sie
macht mit dieser Be-
zeichnung. die sie
in Verbindung mit der Wiedergabe
einer weiblichen
Figur verwendet. für ihre Wäsche-
fabrikate in verschiedenen inländischen
Zeitungen und
Zeitschriften Reklame.
Mit
Zuschrift vom 15. April 1926 machte die Klägerin
die Beklagte
darauf aufmerksam, dass sie Inhaberin
der eingetragenen Wortmarke
Y ale sei ; die Bezeich-
AS 53 11 -19'n
Markenschutz. N0 62.
nung Yala unterscheide sich kaum von dieser Marke
und bedeute eine Verletzung derselben, weshalb sie gegen
die Beklagte gerichtlich vorgehen werde, wenn
letztere
nicht auf die weitere Verwendung jener Bezeichnung
freiwillig verzichte.
Die
Beklagte antwortete am 19. Apri11926, sie könne
nicht einsehen, wieso die Klägerin durch die
Führung
der Marke Y ala geschädigt werden könne; abgesehen
davon, dass diese Marke einen ganz
anderen äusserlichen
Aspekt biete als diejenige der Klägerin, sei vor allem
darauf zu verweisen, dass angesichts der Verschieden-
heit der Erzeugnisse, für welche die Marke verwendet
werde, eine Verwechslung
gar nie in Frage kommen
könne . Die Beklagte beharre daher auf der Weiter-
führung ihrer gut eingeführten Marke.
Am 2. Juli 1926 erhielt die Klägerin vom Deutschen
Reichspatentamt die Mitteilung, dass für die beklagte
Firma am 25. Mai 1926 die Marke Nr. 47,193 (Wort-
zeichen Yala Tricot-'Väsche) für die daselbst angege-
benen Waren gemäss dem Madrider Abkommen vom
14. April 1891 bei dem internationalen Bureau für
gewerbliches Eigentum in Bern regi3triert worden sei.
Hievon werde der Klägerin gemäss 5 des deutschen
Gesetzes
zum Schutze der Warenbezeichnungen Kenntnis
gegeben, damit sie prüfe, ob sie mit Rücksicht auf das
für sie eingetragene Varenzeichen Y ale Viderspruch
dagegen erheben wolle, dass
der internationalen Marke
Nr. 47,193 der Schutz im deutschen Reiche bewilligt
werde.
R. ---Hierauf hat die Klägerin beim Bezirksgericht
Bischofszell die vorliegende
Klage angehoben, mit den
Rechtsbegehren, es sei gerichtlich festzustellen:
- Die Verwendung der Bezeichnung Yala durch
die Beklagte verletze die Rechte der Klägerin und es
sei demgemäss
der Beklagten zu untersagen, für Erzeug-
nisse irgendwelcher
Art die Bezeichnung Yala zu
verwenden.
Markenschutz. N° 62. 357
- Die Beklagte habe innert Monatsfrist nach rechts-
kräftigem Urteil alles Reklamematerial (Geschäfts-
papier, Verpackungen, etc.).
auf dem die Bezeichnung
Yala erscheint, zu vernichten.
- (Schadenersatzforderung).
Die
Klägerin gründet Klageanspruch 1 und 2 einer-
seits
auf markenrechtliche Bestimmungen (Art. 6 und
27 ff. MSchG, Pariser und Madrider Übereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums), andrerseits
auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten (Art. 28
und 28 ZGB, sowie Art. 48 OR). Sie macht geltend, sie
habe die Marke Yale nicht nur für Sicherheitsschlösser
sondern
auch für verschiedene andere Artikel und zwa:'
schon länger im Gebrauch, als die Beklagte die Bezeich-
nung Yala , sie habe sich dnrch den Eintrag ihrer
Marke in das internationale Markenregister den Schutz
des internationalen Markenrechtes erworben, während
die Beklagte einen markenrechtlichen
Schutz nicht
geniesse. Der ihr durch die Eintragung der Marke Yale
gewährte Schutz erstrecke sich auf alle Waren, für
welche die
Eintragung erfolgt sei, also auch auf Tricot-
wäsche, somit
habe sie das ausschliessliche Recht er-
worben, die Marke
Yale für diesen Artikel zu führen,
und sei daher berechtigt, der Beklagten die Führung der
Marke
Yala verbieten zu lassen, da sieh diese von
ihrer Marke nicht genügend unterscheide.
C. - -Die Beklagte hat beantragt, die Klage sei ange-
brachtermassen,
eventuell als materiell unbegründet
abzuweisen. Den ersten Antrag hat sie damit begründet,
es gehe
in prozessualer Hinsicht nicht an, dass die Klage
gleichzeitig
aus Markenrecht erhoben und auf den
Namensschutz des
ZGB gestützt werde, da für Klagen
aus dem Markenschutzgesetz die Bezirksgerichte als
einzige
kantonale Instanz zu amten haben, während
für Klagen, die sich auf Bestimmungen des ZGB gründen,
der Weg der Berufung an das Obergericht offen stehe.
D. -Das Bezirksgericht Bischofszell hat mit Urteil
S58 Markenschutz. N° 62.
vom 14. Februar 1927 die Klage abgewiesen. In prozes-
sualer Hinsicht lehnte es den
Standpunkt der Beklagten
ab, da es für beide Klagen in gleicher Weise als erste
Instanz zuständig sei, wie auch beide genau denselben
Tatbestand betreffen. Dagegen erachtete es die Klage
materiell sowohl aus dem Gesichtspunkte des Marken-
rechts, als aus demjenigen des Namensrechts als unbe-
gründet.
In ersterer Beziehung führt das Bezirksgericht u. a. aus:
Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin berech-
tigt sei, der Beklagten den Gebrauch der Marke
Y ala
für Tricotagen zu verbieten, komme in erster Linie
schweizerisches Recht, das Markenschutzgesetz vom
26. September 1890, in Frage. Nach
Art. 6 Abs. I des-
selben müsse sich die
zur Hinterlegung gelangende
Marke durch wesentliche Merkmale
von den scho n ein-
getragenen unterscheiden.
Nun bestehe, was den Namens-
zug anbelangt, allerdings eine gewisse Verschiedenheit
zwischen den beiden Marken, indem die Klägerin für
ihre Marke
Y ale andersgeartete Buchstaben ver-
wende, als die Beklagte für die Marke
Y ala , und
die Beklagte die einzelnen Buchstaben, speziell die
Anfangs-
und Schlussbuchstaben miteinander verbinde,
während bei der klägerischen Marke die einzelnen Buch-
staben lose nebeneinander stehen. Sodann habe die
Beklagte ihre Marke
Yala) stets in Verbindung mit
einer weiblichen Figur benützt. Allein bei Wortmarken
komme es nicht so sehr auf den bildlichen, als vielmehr
auf den Gehörseindruck an, den die Marken hinter-
lassen, weshalb die Beklagte aus der Verschiedenheit
in der bildlichen Darstellung und aus dem figurativen
Beiwerk nicht ableiten könne, es sei eine Verwechslung
der beiden Marken ausgeschlossen.
Der Eindruck, den
diese bei wörtlicher Aussprache, insbesondere bei Ab-
nehmern des deutschen Sprachgebietes,
in der Erinne-
rung zurücklassen, sei ein so gleichartiger, dass das
Bestehen einer Verwechslungsgefahr
ohne weiteres an-
genommen werden müsse. Es sei nicht ausgeschlossen,
Markenschutz. N° t 2;
dass die Beklagte die klägerische Marke nachgeahmt
und nur deshalb einen anderen Endbuchstaben gewählt
habe,
um die Nachahmung zu verdecken. Allein ent
scheidend falle in Betracht, dass nach Art. 6 Abs. III
MSchG die Bestimmung des Abs. I keine Anwendung
auf Marken finde, welche für Erzeugnisse oder Waren
bestimmt sind, die ihrer Natur nach von den mit der
schon hinterlegten Marke versehenen gänzlich abwei-
chen, was
hier zutreffe.
E. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin, soweit
die Anwendung markenrechtlicher Bestimmungen in
Frage
steht, die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
mit dem Antrag, es seien in Aufhebung des Urteils des
Bezirksgerichts die klägerischen Rechtsbegehren 1
und
2 zu schützen.
F. --Die Klägerin bemerkte dabei, dass, soweit
die Klage sich
auf die zivil rechtlichen Bestimmungen
über Namensschutz stütze, das bezirksgerichtliehe
Urteil
an das thurgauische Obergericht weitergezogen werde;
Dieses hat mit Urteil vom 17. Mai 1927 die Klage,
soweit sie sich auf Art. 28 und 29 ZGB und auf Art.
OR stützt, angebrachtermassen abgewiesen , weil
es nicht angängig sei, dass Klagen aus Markenrecht
mit Ansprüchen aus dem gemeinen Zivilrecht, mögen
sie auch denselben Zweck verfolgen, in ein
und dem-
selben Verfahren anhängig gemacht und dass solche
Ansprüche
in einem einheitlichen Rechtsbegehren der-
art vor den Richter gebracht werden, dass gegen das
bezügliche Urteil die Möglichkeit einer doppelten
Berufung, einer solchen direkt
an das Bundesgericht
aus dem Gesichtspunkte des Markenrechts,
und einer
solchen
an das Obergericht als zweite kantonale Instanz
aus dem Gesichtspunkte des Namens-
und Persönlich-
keitsschutzes, sich ergebe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- --Es fragt sich nach der Prozesslage einzig, ob
die Klage aus dem Gesichtspunkt des Markenrechts
Markenschutz. N0 62.
begründet sei; ferner fällt das Rechtsbegehren 3 der
Klage ausseI' Betracht, da die Klägerin es in der Beru-
fungserklärung nicht erneuert hat.
2. -Mit Recht geht das Bezirksgericht davon aus,
dass die
Frage, ob die Beklagte durch Verwendung der
Bezeichnung Yala für ihre Tricotfabrikate die Marken-
rechte
der Klägerin verletze, sich nach schweizerischem
Recht beurteile. Ein gegenteiliger Schluss lässt sich
auch aus Art. 6 Abs. I der revidierten Pariser Verbands-
übereinkunft vom 20. März 1883/2. Juni 1911 zum
Schutze des gewerblichen Eigentums nicht herleiten.
Denn das Bundesgericht hat die Bestimmung, dass
jede
im Ursprungslande regelrecht eingetragene Fabrik-
ader Handelsmarke unverändert in allen anderen Ver-
bandsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt
werden solle, in Anlehnung an Ziff. 4 des Schlussproto-
kolls
zur ursprünglichen Konvention von jeher dahin
ausgelegt, dass sie sich nur auf die äussere Form der
Marke und deren Hinterlegung beziehe, während für
die materiell rechtlichen Fragen, speziell des Vorliegens
einer
Nachahmung, der Priorität der Begründung des
Markenrechts usw., naturgernäss die Gesetzgebung des
Staates, in welchem der markeurechtliche Schutz bean-
sprucht wird, massgebend ist, also in concreto das schwei-
zerische
Recht (vgl. BGE 36 II 448; 39 II 354; 52 II
304 und die dort zitierten älteren Urteile).
3. --Wenn nun die Beklagte unter Berufung auf
Art. 6 Abs. I MSchG die Einrede erhebt, die Bezeich-
nung Y ala unterscheide sich in hinreichendem Masse
von der klägerischen Marke. Yale , so ist diese Ein-
wendung von der Vorinstanz mit zutreffender und
erschöpfender Begründung zurückgewiesen worden.
Die
Beklagte macht aber weiterhin geltend -und
die Vorinstanz hat in für das Bundesgericht verbind-
licher Weise festgestellt, dass sie die Richtigkeit dieser
Behauptung dargetan habe --sie bringe schon seit
März 1923 ihre Produkte unter der Bezeichnung Y ala
in den Handel, während der erste Eintrag der kläge-
Markenschutz. N° 62.
rischen Marke bedeutend später (Ende Februar 1924)
erfolgt sei.
In der Tat schafft nach Art. 5 MSchG die
Eintragung einer Marke nur eine Präsumption dafür,
dass
der Hinterleger der wahre Berechtigte sei, und es
kann diese Vermutung durch den Nachweis des früheren
Gebrauches
entkräftet werden, indem nach schweize-
rischem
Recht die tatsächliche Verwendung eines Zei-
chens als Marke ein (Individual-) Recht des Bezeichnenden
an diesem Zeichen begründet. Infolgedessen kann die
Klägerin angesichts
jener Feststellung der Vorinstanz
über den tatsächlichen Gebrauch der Bezeichnung
Yala sich der Beklagten gegenüber nicht auf den
Markenschutz berufen,
den sie dnrch Eintragung ihrer
Marke im deutschen und im internationalen Marken-
register erworben
hat.
4 ... --Hieran kann der Umstand nichts ändern, dass
die Klägerin ihrerseits nachgewiesen
hat, dass sie die
Marke
Yale zwar schon vorher verwendet hat, je-
doch
nur für Waren der Eisenbranche (Sicherheitsschlös
seI' und Schlüssel), nie für Waren der Textilbranche ,
wie sie überhaupt niemals derartige Waren hergestellt
hat. Da sie ihre Marke nicht etwa auf den gleichen
Fabrikaten angebracht hat, wie die Beklagte, oder auch
nur auf ähnlichen, sondern auf Waren gänzlich ver-
schiedener
Art, war eine Verwechslungsmöglichkeit von
vornherein ausgeschlossen. Das Markenschutzgesetz be-
stimmt denn auch im Anschluss an die Vorschrift des
Art. 6 Abs. I, dass neue Marken sich
durch wesentliche
Merkmale
von bereits eingetragenen unterscheiden
müssen, in Abs.
III desselben Artikels ausdrücklich,
dieser
Grundsatz sei nicht anwendbar auf Marken, die
für Erzeugnisse oder Varen bestimmt sind, welche ihrer
Natur nach von den mit der schon hinterlegten Marke
versehenen g ä n z I
ich ab w eie h e n. Freilich hat
die Klägerin ihre Marke Yale nicht nur für die
Waren eintragen lassen, die sie tatsächlich mit der
Marke versieht, sonderuaus,serdem für eine ganze Menge
anderer Fabrikate mannigfaltigsternRes Chaffeliheft'-:ti. a.
62 Markenschutz. N° 62.
auch für Tricotagen, Kleider und Wäsche; doch kann
darauf für die hier zu entscheidende Frage nichts an-
kommen. Im übrigen wäre der Auffassung KOHLERS
(Warenzeichenrecht S. 147) beizupflichten, die Marke
werde
für die Waren erworben, für welche sie verwendet
werden
solle; sie für eine Ware zu erwerben, die man
mit ihr gar nicht bezeichnen wolle, gehe über das Mass
des Berechtigten hinaus. Denn
Art. 12 Abs. 11 lit. a
MSchG verlangt in. Übereinstimmung mit 2 des deut-
schen Markengesetzes
und einem allgemeinen Grundsatze
des Markenrechts, dass der Hinterleger die Erzeugnisse
oder
Waren genau bezeichne, für welche die Mark
,bestimmt ist . Die Absicht des Hinterlegers, auch
andere,
erst herzustellende oder in Verkehr zu bringende
Waren mit der Marke zu versehen, müsste wohl aus
seinem ganzen Verhalten in schlüssiger Weise hervor-
gehen, oder es müsste sich
zum mindesten um Waren
handeln, die mit den tatsächlich mit der Marke bezeich-
neten in einem gewissen Zusammenhange stehen, damit
der Markenschutz dafür angerufen werden könnte.
Jedenfalls muss die vorliegende Klage deswegen abge-
wiesen werden, weil feststeht, dass die Klägerin die
Marke
Yale überhaupt nie für Waren von der Art
der von der Beklagten vertriebenen oder auch nur für
ähnliche Erzeugnisse verwendet
hat, während die Be-
klagte die Bezeichnung
Y ala nicht nur tatsächlich für
ihre Tricotwäschefabrikate
benutzt, sondern diese schon
vor der Eintragung der klägerischen Marke unter der
Bezeichnung
Y ala in den Handel gebracht hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Bezirksgerichts Bischofszell
vom 14. Februar 1927,
soweit es die Klage aus dem Gesichtspunkt des Marken-
rechts abgewiesen
hat, bestätigt.
OfDAG Offset-, formular-und fotodruck AG 3000 Bem
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
63. 'Urteil der U. Zivilabteilung vom ao. Oktober 1927
i. S. Erben Keng gegen Erben Bunai.
Verantwortli chkei t der vorm undschaftlichen
o r ga n e. Die Klage aus Art. 426 H. ZGB steht nur dem
Mündel zu oder solchen anderen Personen, zu deren Schutz
die Vormundschaftsbehörde berufen war -wie der Ehefrau
im Falle des Art. 177 Abs. 3 ZGB -, und deren Rechts-
nachfolgern. Dritte können nur gestützt auf kantonale
Vorschriften über die Beamtenverantwortlichkeit und
Beamtenhaftpflicht, eventuell Art. 61 OR, Schadenersatz
verlangen.
A. -Am 16. April 1917 leistete die Ehefrau des
P. Steffani-Stoppani in St. Moritz Solidarbürgschaft für
dessen Darlehenschuld von 11,609
Fr. 20 Cts. nebst 6 %
Zins seit 2. April 1917 an E. Meng-Olgiati in Celerina.
Als die Bürgschaftsurkunde zum Zwecke der Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberengadin
dem Präsidenten derselben,
C. Bundi, eingereicht wurde,
brachte dieser, ohne eine Beschlussfassung der Vor-
mundschaftsbehörde zu veranlassen, folgenden Vermerk
darauf an : ( Vorstehende Bürg-und Zahlerschaft wird
im
Sinne des 177 ZGB genehmigt. Bevers, den 26.
April 1917. Für die Vormundschaftsbehörde des Kreises
Oberengadin : Deren
Präsident: C. Bundi , und setzte
er den Amtsstempel der Vonnundschaftsbehörde bei.
Durch Urteil vom 23. Januar 1925 verneinte das Be-
zirksgericht Maloja die Gültigkeit der Bürgschaft der
Frau Steffani-Stoppani mangels Zustimmung der Vor-
mundschaftsbehörde. Mit der vorliegenden
auf Art. 426
ZGB gestützten Klage verlangen die
Erben des E. Meng-
Olgiati
von den Erben des C. Bundi Ersatz des infolge-
AS 53 II -1927