34 Obligationellrccht. N° 8.
Klage; eventuell sei der Beklagten nur zu verbieten,
ihre
Firma in gleicher Aufmachung zu führen, wie die
Klägerin.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Es fragt sich vorliegend lediglich, ob sich die
Firma der Beklagten im Sinne von Art. 873 OR von
derjenigen der Klägerin deutlich unterscheide. Bei
Prüfung dieser Frage
ist davon auszugehen, dass bei
Aktiengesellschaften
für die Firmenwahl ein grösserer
Spielraum besteht, als
etwa bei Kollektiv-und Kom-
manditgesellschaften
und daher in Hinsicht auf die
Unterscheidbarkeit auch ein strengerer Masstab an-
gelegt werden darf (BGE 38
II 645). Abzustellen ist
darauf, ob die Unterscheidung bei Anwendung der im
Verkehr üblichen -Sorgfalt und nach den besonderen
Verhältnissen des Einzelfalles deutlich erkennbar sei.
Dabei sind zwar
im allgemeinen die zu vergleichenden
Firmen als Ganzes ins Auge zu fassen, sodass eine ge-
nügende Unterscheidbarkeit auch dann vorliegen kann,
wenn einzelne Bestandteile der Gesamtbezeichnungen
übereinstimmen, sofern
nur der Gesamteindruck bei
bei den ein deutlich unterschiedener bleibt. Allein das
entscheidende Gewicht
ist doch auf diejenigen Firmen-
bestandteile zu legen, welche
für die Verwendung der
Firmen
im Verkehr von massgebender Bedeutung sind,
d. h. von den beteiligten
Ver'kehrskreisen als charakteris-
tische Merkmale derselben aufgefasst werden (vgl.
BGE
36 II 70; 37 II 539 ; 38 II 644 ; 43 II 45 f.). In dieser
Beziehung stellt nun das Handelsgericht auf Grund der
Ausführungen seiner sachverständigen Mitglieder ver-
bindlich fest, dass Versicherungsgesellschaften im
Ver-
kehr allgemein mit Abkürzungen, bezw. Stichwörtern
bezeichnet zu werden pflegen, und dass speziell das
Wort ( Allgemeine , das die Klägerin auf allen ihren
Drucksachen
in Grossfettdruck über die übrigen in
Kleindruck beigefügten Firmenbestandteile setzt,
die
im Verkehr gebräuchliche
und massgebende Abkürzung
Obligationenrecht. N° 9. 35
der klägerischen Gesellschaft ist. J) Kommt aber diesem
Ausdruck nach der Verkehrsauffassung die Bedeutung
eines die Gesamtbezeichnung individualisierenden
Stich-
wortes zu, so kann der von der Beklagten beigefügte
Zusatz Neue nicht als wesentliches Unterscheidungs-
merkmal in Betracht fallen, und zwar auch dann nicht,
wenn die in Nachahmung der äussern Aufmachung
der
klägerischen Firma erfolgte besondere Hervorhebung
Neue Allgemeine unterbleibt. Dieser Zusatz ist gegen-
teils geeignet,
im Verkehr eine falsche Deutung über die
geschäftlichen Verhältnisse insofern hervorzurufen,
als er, wie die Vorinstanz zutreffend betont, die
irrtüm-
liche Vorstellung erwecken kann, die Neue Allgemeine
sei
an Stelle der Allgemeinen getreten. Anderseits
wird die gesetzlich verlangte deutliche
Unterscheidung
auch nicht durch die angesichts der vorangestellten
Worte zurücktretende besondere Anführung des Ge-
schäftszweiges
der Rückversicherung und durch die
verschiedene
Sitz angabe bewirkt, durch letztere umso-
weniger, als in
Zürich eine Zweigniederlassung der
Klägerin besteht. Gemäss verbindlicher
Fesntellung
im angefochtenen Urteil sind denn auch berelts Ver-
wechslungen vorgekommen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. September
1926 bestätigt.
- Urteil der I. Zivila.bteilung vom .7. Februar lSS7
i. S. L. gegen E.
B ü r g s c 11 a f t. Anfechtung wegen Grundlagellirrtums
(OR 24') Verhältnis desselben zum Irrtum im Bewengrund.
Nichtigk;it eines zum Zweck der Begünstigun.g . mz. lner
Gläubiger gewährten Darlehens und einer hlefur uber-
nommenen Bürgschaft '1 (OR 20.)
A. -Ferdinand L., der Bruder des Klägers Fritz L.,
betrieb an der Brunngasse in Zürich ein Antiquitäten-
36 Obligationenrecht. N° 9.
geschäft, verbunden mit einem Schuhbandel. Er schuldete
dem Schuhhändler Fritz
E. in Langnau 6000 Fr., und
musste
im Herbst 1924 dem Sohn desselben, Paul E.,
eröffnen, dass er diese Schuld nicht zahlen könne, und
dass auch ein Nachlassvertrag,
um den er sich bemüht
habe, nicht zustandekomme.
Paul E. anerbot sich hierauf, um den Konkurs zu
vermeiden, beim Beklagten,
Notar E. in Langnau,
anzufragen, ob dieser dem Ferdinand
L. ein Darlehen
gewähren würde.
Am 12. Dezember 1924 kamen Ferdinand L.
und Paui
E. zum Kläger (dem ersterer auch zirka 7000 Fr. schul-
dete),
und teilten ihm unter Vorlegung einer Aufstellung
mit, Ferdinand L. könne
mit dem vom Beklagten zu
gewährenden Darlehen von
16,000 Fr. seine Gläubiger
mit 30% abfinden.
Am 12. bezw. 14. Dezember 1924 gab der Beklagte
das Darlehen im Betrage von
16,000 Fr., und als Solidar-
bürgen unterzeichneten den Schuldschein Fritz L. und
ein
J oseph N.
Der Beklagte erhielt vom Hauptschuldner Ferdinand
L. einen Verteilungsplan zur Auszahlung der
16,000 Fr. ;
in demselben war der Name des Klägers nicht enthalten,
wohl aber derjenige von
Vater E., mit 6000 Fr. Gemäss
dieser Liste wurden die Auszahlungen vom Beklagten
vollzogen,
so dass also Fritz E. mit dem vollen Betrag
seiner Forderung befriedigt wurde.
Am 4.
März 1925 wurde über Ferdinand L.der Konkurs
verhängt: in diesem kam der Kläger mit seiner Forde-
rung gänzlich zu Verlust, und auch das Darlehen des
Beklagten blieb ungedeckt.
B. -Am 20. März 1925 erhoh der Kläger bei der
Bezirksanwaltschaft Zürich Strafklage gegen Ferdinand
L.
und Paul E. wegen Betruges. Er beschuldigte sie,
ihn zur Eingehung der Bürgschaft dadurch verleitet zu
haben, dass sie ihm erklärten, die Zustimmung
sämt-
licher Gläubiger zu einem Nachlassvertrag mit einer
Obligationenreebt. N° 9. 87
Dividende von 30% sei vorhanden, und daher sei auch
die Auszahlung von 30% an die Forderung des Klägers
gesichert. Die Staatsanwaltschaft sistierte jedoch die
Untersuchung, weil ein sicherer Nachweis dafür, dass
man den Kläger bezüglich der beabsichtigten Verwen-
dung der
16,000 Fr. getäuscht habe, nicht erbracht sei.
C. -Mit Zahlungsbefehl vom 16. März 1925 hat der
Beklagte
den Kläger für den Betrag von 16,000 Fr.
aus der Bürgschaft betrieben; der Kläger hat das Be-
gehren
um provisorische Rechtsöffnung anerkannt,
dagegen die vorliegende Aberkennungsklage eingeleitet,
mit dem Rechtsbegehren, die Forderung des Beklagten
von
16,000 Fr., nebst 6% Zinsen seit 12. Dezember
1924, sei abzuerkennen.
Zur Begründung machte der Kläger
geltend: Die
Bürgschaft sei nach Art. 28
OR, eventuell nach Art. 24
Ziff. 4
OR aufechtbar. Denn Paul E. habe gewusst,
dass er nur unter der Voraussetzung die Bürgschaft
übernommen habe,
dass ein Nachlassvertrag zustande
komme.
Er habe sich nicht damit einverstanden erklärt,
dass
E. voll ausbezahlt werde. Dass Vater und Sohn E.
von dieser Bedingung )) gewusst haben, ergebe sich auS
den Strafakten, und der Beklagte habe seinerseits vom
Sachverhalt Kenntnis gehabt. Eventuell liege ein wesent-
licher
Irrtum beim Kläger darin, dass kein Nachlass-
vertrag zustandegekommen, sondern Ferdinand L.
in
Konkurs gefallen sei. Endlich sei die Bürgschaft deswegen
ungültig, weil ein Darlehen, das dem Schuldner zu
dem
Zwecke gewährt werde, die Gläubiger ungleichmässig
in einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag zu befrie-
digen, unsittlich sei
und die Bürgschaft als Akzessorium
zu dem ungültigen Darlehen mit diesem stehe oder falle.
D.
-Das Obergericht Zürich hat unterm 19. November
1926 erklärt: Die Klage wird, soweit sie nicht aner-
kannt ist, abgewiesen und daher dem Beklagten für den
Betrag von 14,593
Fr. 55 Cts. definitive Rechtsöffnung
erteilt.
))
38 . Obligationenrecht. N° 9.
E. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-
hebung und auf Gutheissung der Klage in vollem
Um-
fange.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der Berufungskläger wendet sich in erster Linie
gegen die Feststellung der Vorinstanz,
er habe vor ihr
die Behauptung, dass er durch absichtliche Täuschung
zur Eingehung der Bürgschaft verleitet worden sei,
fallen gelassen,
und er weist demgegenüber auf das
Verhandlungsprotokoll hin, wornach
er in der Tat nur
erklärt hat, er lasse den Standpunkt fallen, dass der
Beklagte Kenntnis davon gehabt habe, oder
hätte
haben müssen, dass Ferdinand L. gegenüber dem Kläger
betrügerisch gehandelt habe.
Allein diese Berichtigung
vermag dem Kläger nicht zu
helfen; denn mit der
genannten
Zugabe fällt eben nach Art. 28 Abs. II OR
die Voraussetzung dahin, unter welcher der Kläger die
Bürgschaft dem Beklagten gegenüber aus dem Gesichts-
punkt der absichtlichen Täuschung anfechten kann.
Es ist deshalb, wie die Vorinstanz richtig ausgesprochen
hat, auf die Anfechtung der Bürgschaft wegen Täuschung
nicht mehr einzutreten.
- -Dagegen
hält der Berufungskläger daran fest,
dass die Bürgschaft wegen Vorhandenseins eines
( Grund-
lagenirrtums
im Sinne von Art. 24 Ziff. 4 OR für ihn
unverbindlich sei.
a) Dieser Irrtum steht zwischen dem in den Ziffern
1-3 des Art. 24 OR behandelten, von jeher als wesentlich
anerkannten sog. Erklärungsirrtum
und dem in Abs. 11
ibid. als unwesentlich bezeichneten Irrtum im Beweg-
grunde; er ist seiner Natur nach ein besonders qualifi-
zierterirrtum im Motiv, der um seiner speziellen Eigen-
schaften willen ausnahmsweise
so behandelt werden
soll, als
äre er ein wesentlicher. Mit dieser im Interesse
de Billigkeit getroffenen Abweichung von der strengen
Obligationenrecht. N° 9. 39
juristischen Logik hat der Gesetzgeber die Gefahr ge-
schaffen, dass in der Praxis der Regel, dass der Irrtum
im Motiv zur Anfechtung bestehender Verträge nicht
genüge, Abbruch geschehe ; es
ist darum bei Anwendung
der Ziff. 4 behutsam vorzugehen und jeweilen genau zu
untersuchen, ob
der angerufene Irrtum nicht eben doch
seinem wahren Wesen nach
ein gewöhnlicher Irrtum
im Beweggrunde sei. Nach dem Sinne von Art. 24
OR unterscheidet sich der Grundlagenirrtum, wie das
Bundesgericht mehrfach ausgesprochen
hat (vgl. spez.
BGE 43 II 780 f. ; 47 II 89 ff.; 48 II 238 ff., 380 f. ; 49 II
493 ff.), und auch die Doktrin (OSER, Komm., Anm.
VII 3 a zu OR 24; VON TUHR, OR I 257 ff.) überein-
stimmend hervorhebt, von
. dem gewöhnlichen Irrtum
im Motive dadurch, dass es bei ihm nicht lediglich auf
die subjektive Vorstellung des Irrenden ankommt, son-
dern daneben
auf ein 0 b j e k t i v e s Moment, nämlich
darauf, ob diese Vorstellung sich bezogen habe
auf einen
Sachverhalt, der bei objektiver Betrachtung, vom
Stand-
punkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus, als condicio
sine qua non
für den Abschluss eines solchen Vertrages
bezeichnet werden kann.
b) Das lässt sich von der Vorstellung, welche der
Kläger als den (irrtümlichen) Beweggrund
für seinen
Vertragswillen bezeichnet, nicht sagen.
Direkt widerlegt
bezw. ausgeschlossen erschiene eine solche Annahme
offenbar dann, wenn die Umstände, die den Kläger zu
der Erwartung veranlassten,
er und die Mitgläubiger des
Ferdinand
L. werden in gleicher Weise mit 30% ihrer
Forderung abgefunden und es werde dem Hauptschuldner
dadurch die Fortexistenz ermöglicht,
Iür die Entschlies-
sung des Klägers
zur Übernahme der Bürgschaft nicht
als ausschlaggebend
betrachtet werden könnten. Indessen
kann dieser Auffassung der Vorinstanz
nicht beigetreten
werden. Denn
est ist ja wohl klar, dass die vom Kläger
behauptete Zusicherung, Ferdinand
L. werde mit dem
Darlehen alle Gläubiger -also auch ihn -
mit 30%
abfinden, geeignet war, ihn zur Eingebung der Bürg-
schaft zu veranlassen; das genügt zum Beweis des
Kausalzusammenhangs
und wird nicht widerlegt durch
die weitere Erklärung des Klägers in der Strafunter-
suchung, dass
er den Bürgschaftsakt nicht unterzeichnet
haben
würde, wenn er das Warenlager des Ferdinand
- nicht auf 16,000 Fr. geschätzt hätte.
- Allein wenn man auch davon ausgeht, dass für
den Kläger die Zusicherung
der Zahlung von 30% seiner
Forderung massgebend gewesen sei, so kann
man doch
nicht dazu gelangen,
in der dadurch bei ihm erzeugten
Vorstellung eine, objektiv betrachtet,
notwendige
Grundlage
des Bürgschaftsvertrages im Sinne des Art.
OR zu erblicken: bei objektiver Betrachtung musste
es durchaus nicht als unverständlich erscbeinen, dass
der Kläger den Bürgschein unterzeichnete, auch wenn
er dabei nicht von der Bedingung ausging, dass allen
Gläubigern,
und vor allem ihm selbst, 30% seiner For-
derung
unverkfuzt werden ausbezahlt werden. Um eine
solche Bedingung oder Voraussetzung des Klägers brauchte
sich der Beklagte
nur zu kümmern, wenn sie ihm bekannt
war, oder nach Treu und Glauben hätte bekannt sein
müssen, m. a. W. wenn
ihm die Vorspiegelung, auf
welche der Kläger baute, bekannt oder erkennbar
gewesen wäre, der Beklagte also
inbezugauf die be-
hauptete absichtliche Täuschung als bösgläubiger
Dritter
im Sinne des Art. 28 Abs. Ü OR erschiene. Diese Vor-
aussetzung fällt aber angesichts der oben erwähnten,
vom Kläger in der obergerichtlichen Verhandlung abge-
gebenen Erklärung dahin,
so dass die Irrtumseinrede
abgewiesen werden muss.
3. -Ebenso erweist sich die
auf Art. 20 OR in Ver-
bindung mit Art. 314 SchKG gegründete Einwendung,
der Darlehensvertrag sei nichtig, womit auch die Bürg-
schaft dahinfalle, als unstichhaltig. Die Frage, ob die
Vorschrift des Art. 314
SchKG auf den vom Bruder des
Klägers angestrebten Nachlassvertrag überhaupt An-
Obligationenrecht. N° 9. 41
wendung finde, braucht nicht erörtert zu werden. Jeden-
falls folgt aus dieser Vorschrift zunächst nur, dass die
Versprechen des Schuldners, die
er seinen Gläubigern
gegenüber gegeben, und
mit denen er ihnen mehr zuge-
sichert
hat, als was ihnen nach dem Nachlassvertrag
gebührt, nichtig sind.
Damit auch das Darlehen, das der
Beklagte dem Bruder des Klägers gegeben
hat, nichtig
erklärt werden könnte, müsste vorliegen, dass dieses
Darlehen zu dem Zwecke gegeben worden sei, eine gesetz-
widrige Begünstigung einzelner Gläubiger herbeizu-
führen. Allein, wie bei Art. 66
OR (der hier nicht zu-
trifft, da es sich nicht
um eine Rückforderung aus un-
gerechtfertigter Bereicherung handelt),
ist auch bei der
Anwendung des Art. 20
OR mit VON TURR (OR I 382)
zu sagen, dass der Grundsatz, wornach dasjenige, was
in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen
Erfolg herbeizuführen, gegeben wurde, nicht zurückge-
fordert werden kann,
nur auf solche Leistungen anzu-
wenden ist, welche
zur Belohnung einer zugesagten oder
in Aussicht gestellten verbotenen oder unsittlichen
Handlung gemacht werden, nicht dagegen auf Zuwen-
dungen, die nach
der Verabredung der Parteien an den
Leistenden zurückgegeben werden sollen.
Im übrigen
wäre der ersten Instanz darin beizustimmen, dass die
Absicht des Beklagten, an der ungleichmässigen Befrie-
digung der Gläubiger des Ferdinand L. beizutragen,
in
keiner Weise dargetan ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Zürich vom 19. November
1926 bestätigt.