BGE 53 II 317
BGE 53 II 317Bge19 oct. 1927Ouvrir la source →
316 Obligationenrecht. N° 54. da questioni di fatto, per le quali fanno stato le eonsta- tazioni delI 'istanza eantonale. Questione di fatto, 10 stato in cui si trovava la strada all'epoca dell'infortunio ; in qual modo la disgrazia sia avvenuta; quali siano state le conseguenze di essa, il grado di invalidita parziale o permanente risultato al danneggiato. In merito agli argomenti di diritto svolti dalle parti nell' odierna dibattimento, oceorrc rilevare: a) Che 10 Stato, quale proprietario della strada in diseorso, cadn, per principio, sotto il disposto dell'art. 58 CO, e fuori di dubbio (RU 45 n p. 332; 49 II p. 210 e le sentenze ivi citate). La responsabilita prevista da questo disposto e mera- mente causale. Per una condannadel proprietario dell'opera non occorre quindi, per principio, ehe il vizio di costruzione ed i1 difetto di manutenzione gli sia da attribuirsi a colpa. Nondimeno, la questione della colpa potra influire sulla misura dell'indennizzo, e, eventual- mente, servire di compensazione con eolpa eoncomitante deI danneggiato 0 di un terzo. Quale debba essere 10 stato di una strada perche la persona 0 l'ente che l'ha costruita 0 debba curarne la manutenzione non possa essere resa responsabiIe per vizio di costruzione 0 difetto-di manutenzione a sensi delI'art. 58 CO, non puo evidentemente essere deter- minato una volta per tutte. La questione dipende dal- l'importanza della strada, dalle condizioni deI terreno ehe percorre e sul quale e costruita, dalla sua vicinanza o lontananza da centri e dai sacrifici, ehe, ragiollevol- mente, possono essere richiesti al' proprietario onde mantenerla in buono stato. Nel caso in esame, si tratta di una strada circolare, dunque di importanza secon- daria. Ma la sua manutenzione spettava a110 Stato, quindi ad ente che poteva disporre dei mezzi occorrenti, e che non sarebbero stati esorbitanti, per una regolare manutenzione. Comunque, secondo le eonstatazioni del- l'istanza cantonale eonformi alle testimonianze eoncordi Obligationenrecht. N° 54. 317 dei testi unanimi, i difetti di manutenzione sopra mCll- zionati la rendevano pericolosa per i veicoli. Lo Stato avrebbe dovuto 0 ehiuderla al transito con carri e vcicoli o riattarla. Per principio 10 Stato e quindi responsahile deI danno. Ma 10 Stato ha anche peeeato di ineuria. Risulta dal1'incarto, che prima dell'attualc aeeidcnte altri vi erano avvenuti assai importanti, quantunquc, fortunamente, ineruenti. Si e anzi per questo motivo ehe, nei primi mesi deI 1923, 10 Stato a-voeo a se, in gran parte, la manutenzione della strada, ehe prima in- combeva per intiero all' Industria dei Laterizi in Bosche- rina. Ma 10 Stato, inveee di agire, lascio poi stare Je eose eome erano e sembra ehe non abbia dato opera a rimuovere i difetti in questione, se non dopo la dis- grazia di eui l'attore fu vittima. Non puo quindi essergli risparmiato il rimprovero di non aver agito colla solerzia richiesta dalle circostanze. Il Tribunale lederale pronul1cia: L'appello c1ello Stato vien respinto. 55. ÄUszug a.us dem 'Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1927 i. S. Erben lIä.fliger gegen lIainke. Art. 20 OR. Nichtigkeit eines Vertrages wegen Verstosses gegen die guten Sitten, liegend in ungebührlicher Beein- trächtigung der wirtschaftlichen Freiheit einer Partei? Eine Gefährdung der Rechte Dritter berechtigt nicht zur Vertragsanfechtung wegen Unsittlichkeit. Der Kläger Hainke wollte im Frühjahr 1923, um sich eine Existenz zu schaffen, im Chalet Elisabethenruhe in Immensee eine Kuranstalt mit Spezialmassage und Bädern einrichten. Zu diesem Zwecke schloss er im April 1923 mit dem damaligen Besitzer des Chalet,
318 Obligationenrecht. No 55. Hemigius Baumgartner, der ihn zu dem Unternehmen aufmunterte und ihm zur Einrichtung der Anstalt ein Darlehen von 2875 Fr. gewährte, einen Mietvertrag ab, und zwar vorerst nur auf die Dauer eines Jahres, vom 3. Mai 1923 hinweg. Aus dem Vertrag sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: Der Mietzins beträgt 1125 Fr. Wenn der Vertrag bis 1. Februar 1924 von keinem Teile gekündigt wird, so läuft er jährlich weiter. Dem Mieter ist erlaubt, im Erdgeschoss des Hauses eine Badeeinrichtung zu erstellen und auch für Fremde zu betreiben; er hat aber die Installationen und den Betrieb so zu machen, dass dem Hause kein Schaden zugefügt wird. (( Bei Aufhören der Miete haben die gemachten Arbeiten am Hause ohne weitere Entschädigung zu verbleiben. » Dem Mieter wird während der Mietzeit ein Vorkaufsrecht am Hause nebst 2000 m 2 Land zum Preise von 25,000 Fr. gewählt. Am 17. April 1923 -wohl gleichzeitig mit dem Mietvertrag -stellte der Kläger dem Vermieter Baumgartner einen Schuldschein für die Summe von 4000 Fr. aus (1125 Fr. Mietzins und 2875 Fr. in bar, die zur Installierung im Mietobjekt benützt werden müssen), verzinslich zu 5 % und rückzahlbar am 3. Mai 1924. Baumgartner hat diese Forderung dem Rechtsvor- fahren der heutigen Beklagten, Alois Häfliger, gewesenen lJCschäftsagenten in Luzern, abgetreten. Auf Grund der beiden Verträge hat der Kläger das Chalet bezogen und im Laufe des ersten Miet jahres das Haus zu seiner neuen Zweckbestimmung eingerichtet. Er hatte indessen mit der Kuranstalt keinen Erfolg, obwohl er für hinreichende Reklame sorgte. Nach zwei- monatlichem Betriebe hatte sich noch kein einziger Patient eingestellt. Trotzdem hat der Kläger am 7. Fe- bruar 1924 den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen um ein weiteres Jahr verlängert, mit der einzigen Ab- änderung, dass der Mietzins vom Mai 1924 hinweg in Obligationenrecht. N° 55. 319 monatlichen Raten von 94 Fr. zu bezahlen sei. Der Kläger hat die Raten für Mai und Juni 1924 noch bezahlt. Als aber die Kuranstalt trotz aller Bemühungen nicht rentieren wollte, ja nicht einmal die Unkosten heraus- geschlagen werden konnten, kündigte er am 29. Oktober 1924 den Mietvertrag auf 1. Dezember 1924. Inzwischen hatte Häfliger für die Forderung von 4000 Fr. Betreibung angehoben. Auf den Rechtsvor- schlag des Klägers hin erwirkte er provisorische Rechts- öffnung. Am 29. Dezember 1924 hat der Kläger die vorliegende Aberkennungsklage eingereicht. Diese wird vom Bundesgericht im vollen Umfange abgewiesen. Aus den Erwägungen : Es bleibt nur zu prüfen, ob das Vertragsverhältnis im Sinne "on Art. 20 OR gegen die guten Sitten ver- stosse. Diese Einrede ist von den kantonalen Instanzen mit Recht von Amtes wegen geprüft worden. Allein sie erweist sich 'bei näherer Untersuchung als unstich- haltig. Die Auffassung, dass schon die Leichtfertigkeit beider Kontrahenten zur Nichtigerklärung des Ver- trages genüge, ist von der Vorinstanz mit Recht zurück- gewiesen worden. Denn einmal fällt die geschäftliche Übervorteilung unter die Sonderbestimmung des Art. 21 OR (vgl. BGE 43 II 806 f.; 51 II 169 f.), und sodann beweist leichtfertiges Kontrahieren noch keineswegs die Verwerflichkeit der Gesinnung, welche das sittliche Gefühl verletzt, wie sie zum Tatbestand des Art. 20 OR erforderlich wäre. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann das Vertragsverhältnis aber auch nicht· deswegen als ein unsittliches bezeichnet werden, weil der Grundsatz der Parität der Kontrahenten, speziell in Bezug auf die Kündigung des Vertrages, in einer dem sittlichen Em- pfinden widersprechenden Weise verletzt, und ferner der Kläger in seinen « wirtschaftlichen Persönlichkeits- rechten » durch den Vertrag, welcher überdies ( die
320 Obligationenrecht. N° 55. Rechte Dritter gefährde», ungebührlicherweise beein- trächtigt sei. Hinsichtlich der Kündigung sind beide Parteien gleichgestellt. Der Umstand, dass der Ver- mieter aus der kurzen Vertrags dauer eher Vorteil ziehen konnte, als der Mieter, bedingt keine dem sittlichen Gefühl widersprechende Verletzung der Parität der Parteien. Eine einjährige Mietzeit ist nichts Ungewöhn- liches. Zudem hatte der Kläger das Recht, den Vertrag zu erneuern. Er hat von diesem Rechte auch Gebrauch gemacht, und dann den Vertrag selbst gekündigt. Die Vereinbarung, wonach bei Aufhebung des Mieher- hältnisses der Mieter die im Miethause getroffenen Ein- richtungen ohne Entschädigung zurückzulassen hatte, war dadurch bedingt und gerechtfertigt, dass Baum- gartner dem Kläger die zur Einrichtung erforderlichen Geldmittel ohne Sicherheit geliehen hatte. Die Klausel kann daher mit Grund nicht als eine « horrende » bezeich- net werden, durch welche eine offenbare Ungleichheit der Vertragsrechte begründet würde. Allerdings müsste ein Vertrag, der die persönliche oder wirtschaftliche Frei- heit einer Partei in ungehöriger 'Weise oder in zu weit- gehendem Umfange beschränken würde, als sittenwidrig betrachtet werden. Die Beschränkung der Freiheit, die niit der Übernahme ,jeder Verpflichtung verbunden ist, darf nicht so weit gehen, d9ss sie die wichtigsten Lebens- güter des Schuldners gefährdet, seine freie Lebens- betätigung aufhebt oder ihn der schrankenlosen Willkür des Gläubigers unterwirft. Davon kann aber hier nicht die Rede sein. Der Kläger war und blieb in der Benutzung und Bewirtschaftung des Miethauses vollständig frei und vom Vermieter unabhängig, und er konnte zudem das Vertragsverhältnis jederzeit auf absehbare Frist löseil. Auch von einer ungebührlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte oder der wirt- schaftlichen Betätigung des Klägers im allgemeinen kann schlechterdings nicht gesprochen werden. Er hat, trotz vielfachen Warnungen, die Einrichtung und den Betrieb Obligationenrecht. N° 56. 321 der Heilbadanstalt unternommen, und dieses Unter- nehmen nach seiner eigenen Auffassung und ohne Beein- flussung durch den Vermieter durchgeführt. Für die Folgen dieser Spekulation hat er selbst, und nur er ein- zustehen. So wenig als der Vermieter für dieselben haftbar gemacht werden kann, so wenig ist er für die Rechts- geschäfte verantwortlich, welche der Kläger zufolJe des Mietvertrages mit Dritten abgeschlossen hat. Es fehlt jeder ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Vermieters bezw. dem Mietvertrag als solchen und dem den Lieferanten des Mieters allenfalls entstandenen Schaden. Zudem würde entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Gefährdung der Rechte Dritter nicht etwa die Kontrahenten zur Anfechtung des Mietver- trages wegen Verstosses gegen die guten Sitten berech- tigen, sondern alsdann höchstens die Erhebung einer Anfechtungsklage im Sinne der Art. 285 ff. SchKG durch die Gläubiger, deren Rechte verletzt wären, gegen den erfolglos betriebenen oder in Konkurs gefallenen Schuldner in Frage kommen. 56. Arrit da 1a. IIe Seetion civile du 19 octobre 1927 dans Ia cause Epoux Bla.nk-Mollet contre 'rhoma.s. Vente d'un commerce avec clause prohibitive de concurrence. - Contravention a la defense. -Action negative de droit et en dommages-interets. -Faillite du defendeur. - Acquiescement de la masse. -Continuation de la concur- rence par le defendeur et par sa femme. -Nouveau proces intente contre les epoux. -Effet de l'acqniescement pour la seconde action. -Portee de la prohibition pour la femme du defendeur. ---Solidarite imparfaite (art. 97 et sv. et 48 CO). . ..4 .• -Ernest Blank exploitait a Vevey deux magasins, l'un, sis rue de la Poste, portait pour enseigne « Epicerie, charcuterie, reufs, beurre », l'autre, sis rue du Lac, etait une « Fromagerie-charcuterie». Dans les deux magasins
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