BGE 53 II 184
BGE 53 II 184Bge19 nov. 1926Ouvrir la source →
Die Gebrüder Moosmann waren Inhaber eines am 2. Juni 1924 veröffentlichten schweizerischen Patentes Nr. 105,281 betreffend eine « Rundschleifbank für Uhr- steine mit Vorrichtung zur Erneuerung des Schleif- mittels auf der Schleifscheibe. » B. -Die Klägerin erblickte in dieser Rundschleif- I I Erfindungsschutz. N° 32. 185 bank eine Nachahmung der durch ihr Patent Nr. 85,899 geschützten Maschine und reichte am 16. Oktober 1924 beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage ein, mit der sie u. a. die Nichtigerklärung des Moosmann'schen Patentes Nr. 105,281 verlangte. Dieses Begehren wurde in der Folge wegen Löschung des angefochtenen Patentes gegenstandslos. Die Beklagten stellten widerklageweise das Begeh- ren um Nichtigerklärung des klägerischen Patentes Nr. 85,899, indem sie geltend machten, dass eine schutz- fähige Erfindung der Klägerin überhaupt nicht vorliege, jedenfalls aber fehle ihr die Neuheit. Im weitern stützten sie sich auch auf die Nichtigkeitsgründe von Art. 16, Ziff. 7 und 8 PG. C. -Mit Urteil vom 19. November 1926 hat das Handelsgericht des Kantons Bern den Patentanspruch I des klägerischen Patentes als nichtig erklärt und im übrigen die Widerklage abgewiesen. D. -Diesen' Entscheid hat das Bundesgericht auf Berufung der Klägerin hin dahin abgeändert, dass es die Widerklage gänzlich abwies, aus folgenden Erwägungen : Hinsichtlich des mit der Widerklage angefochtenen Patentes Nr. 85,899 der Klägerin ist davon auszugehen, dass es eine neue Erfindung zum Gegenstand hat. Streitig ist in der Berufungsinstanz einzig noch, ob dem Haupt- anspruch I der Nichtigkeitsgrund von Art. 16, Ziff.8 PG entgegenstehe. Die Vorinstanz bejaht dies in Anlehnung an den Befund des Experten Weber im Hauptgutachten, dass der Anspruch I « eine unvollständige Definition der Erfindung» enthalte. Allein hierauf kann der Entschei? nicht gestützt werden. Das Handelsgericht übersieht, dass der Experte -der übrigens von einer Unvollständig- keit und nicht Unklarheit der Fassung spricht -im Ergänzungsgutachten die Anwendbarkeit der Ziff. 8 aus- driicklich ausschliesst .. AS 53 II -1927 13
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ErfindungsschlltZ. No 32.
Entgegen der Auffassung der Klägerill kann freilich
nicht angenommen werden, dass, wenn die Erfindung,
wie hier, durch die Beschreibung dergestalt dargelegt
ist, dass ihre Ausführung durch Fachleute möglich ist,
ohne weiteres auch den Anforderungen, die das Gesetz
an die Formulierung der Patentansprüche stellt, Genüge
geleistet sei. Die Bestimmung der Ziff. 7 von Art. 16 PG
verfolgt den Zweck, zu verhindern, dass sich der Patent-
inhaber das Monopol an der Erfindung für die Zeit nach
Ablauf der
Patentdauer dadurch sichere, dass er sich
auf die Namhaftmachung derjenigen Elemente seiner Er-
findung beschränkt, die wohl genügend wären, um sie
zu charakterisieren, nicht aber, um sie zur Ausführung
zu bringen. Nach Erlöschen des Rechts aus dem
Patente
fällt die Erfindung dem Gemeingebrauche anheim und
es soll
daher dere,n gewerbsmässige Benützung jedem
Sachverständigen möglich sein (vgl. GUYER, Komm.
N. 12 zu Art. 16 PG). Mit dem Erfordernis der genauen
Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung
im Wege
der Aufstellung eines sie nach ihren wesentlichen Merk-
malen
klar kennzeichnenden Patentanspruches dagegen
bezweckt
ZUf. 8, als Anwendung des in Art. 5 PG nieder-
gelegten Grundsatzes, die Abgrenzung des Schutzum-
fanges des
Patentes, um so jedem Interessenten die Unter-
suchung zu ermöglichen, ob ein Patent seine Rechte
verletze oder nicht. Denn nach
konstanter Rechtspre-
chung des Bundesgerichts
bzieht sich der Patentschutz
nur auf das, was nach der Fassung der Ansprüche als
Inhalt der Erfindung ausgedrückt ist, wobei allerdings
die Patentbeschreibung
und die zum Verständnis er-
forderlichen Zeichnungen
zur Auslegung, nicht aber zur
Ergänzung der Ansprüche herangezogen werden dürfen
(vgl.
BGE 50 11 72).
Für die Beurteilung der Frage nun, ob hier die For-
mulierung des Patentanspruches I
-der das Verfahren
zum Rundschleifen
von Edelsteinen zum Gegenstand hat,
während sich
der Anspruch 11 auf die Maschine zur An-
Erfindungsschutz. N° 32. 187
wendung desselben bezieht -eine klare Definition der
Erfindung enthalte, ist die Tatsache von entscheidender
Bedeutung, dass die
in den bei den Ansprüchen um-
schriebene Erfindung gemäss dem Wortlaut von An-
spruch 11 ein einheitliches Ganzes bildet und deshalb
der Schutz des Ver f a h ren s mit der Patentierung der
dazu gehörigen Ein r ich tun g untrennbar verknüpft
ist. Auch die Vorinstanz anerkennt das implizite, wenn
sie gestützt auf, die Expertise argumentiert, die Ver-
nichtung des Anspruches I könne umso eher erfolgen,
weil die sämtlichen Erfindungsmerkmale
im Anspruch 11
enthalten seien. Beziehen sich aber die gesonderten An-
sprüche dergestalt auf eine einheitliche Erfindung, so
müssen sie auch diesem Zusammenhang entsprechend
im
Sinne einer gegenseitigen Ergänzung der angeführten
Merkmale ausgelegt werden.
Und so betrachtet kann
nicht zweifelhaft sein, dass die Fassung von Patent-
anspruch I den gesetzlichen Erfordernissen genügt.
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