Familienrecht. N 5.
5. Auszug aus dem Urteil der n. Zivila.bteilung
vom 31. März 1927 i. S. Egger gegen Gemeinde Muffethan.
Ver W a n d t e n - U n t e r s t ü t z u n g s p f 1 ich t. -
Geltendmachung des Anspruches durch die Unterstützungs-
pflichtige Armenbehörde. Die Frage der öffentlichen Unter-
stützungspflicht richtet sich nach k a 11 ton ale m Recht
und entzieht sich daher der Beurteilung durch das Bundes-
gericht.
ZGB
Art. 328 und 329 Abs. .
Gemäss Art. 328 ZGB sind Blutsverwandte in auf-
und absteigender Linie und Geschwister gegenseitig ver-
pflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne
diesen Beistand in
Not geraten würden. Dieser Anspruch
ist nach Art. 329 Abs. 3 ZGB vor der zuständigen Be-
hörde des Wohnsitzes des Pflichtigen geltend zu machen,
und zwar entweder vom Berechtigten selbst, oder, wenn
dieser von der öffentlichen Armenpflege unterstützt
wird, von der unterstützungspflichtigen Armenbehörde.
Der Beklagte bestreitet nun, dass der Klägerin eine solche
Unterstützungspflicht zukomme, weil nach Art.
1 des frei-
burgischen Gesetzes betreffend die Armenunterstützung
vom 17. November 1869 die Armen keinen gesetzlichen
Anspruch
auf Unterstützung von Seiten der Gemeinde
besässen; die Aktivlegitimation müsse der Klägerin
daher abgesprochen werden. Hierüber
hat indessen das
Bundesgericht nicht zu befinden. Die Frage der öffent-
lichen Unterstützungspflicht richtet
sinh ausschliesslich
nach der kantonalen Armengesetzgebung, also nach
kantonalem Recht. Das Bundesgericht, dem lediglich
die
überprüfung der Anwendung des eidgenössischen
Rechtes zusteht,
ist infolgedessen au die Auslegung des
kantonalen Armengesetzes
vom 17. November 1869
durch die Vorinstanz, wonach sie die Unterstützungs-
pflicht der Klägerin als bestehend erachtet, gebunden.
Die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation
ist daher
abzuweisen.
In. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
6. Urteil der L Zivilabtei1ung m 18. J'anuar 1927
i. S. Btad.lin gegen Untennühle Zug.
Akt i e. n re c h t. Stimmrecht an Aktien, an denen ein
Nutzlllessnngsrecht besteht. . Gültigkeit einer Oberein-
knnft zWISchen Eigentümer und Nutzniesser über das
Stunmrecht. Auslegung des Abkommens.
A. -Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1909
verstorbenen Gründers und Grossaktionärs der Be-
knagtnn. . M. Stadlin. Von den Aktien der Beklagten,
dIe SIch 1m Nachlass Stadlins befanden, erhielten die
drei
Söhne Walter, Paul und Werner je 600 Stück
die zwei Tnchter . aria nd Paula je 480 Stück zn Eigen
turn. An emem DrIttel dieser den Kindern des Erblassers
zugefallenen Aktien
steht der Klägerin von Gesetzes
wegen
das lebenslängliche Nutzniessungsrecht zu.
R -Während der Minderjährigkeit der Kinder
scheint die Ausübung des Stimmrechts hinsichtlich der
Nutzniessungsaktien zu keinen Schwierigkeiten Anlass
gegeben zu haben.
.Im Mai
1916 fanden zwischen der Klägerin und den
MIterben des
J. M. Stadlin, insbesondere seinen in-
zwischen volljährig gewordenen
Söhnen, Verhandlungen
über Ausscheidung der Rechte der Erben statt. Über
die Verhandlung vom 15. Mai 1916 wurde ein Protokoll
abgefasst,
in dem u. a. vom Stimmrecht bezüglich der
den drei
Söhnen Stadlin' gehörenden Aktien, an denen
der Klägerin die Nutzniessung zusteht, die Rede ist.
Paul Stadlin erhob einzelne Einwendungen gegen die
Fassung des Protokolls, worauf dasselbe laut Aussage
des Vertreters des
Paul Stadlin, Dr. 1., von diesem
auf Wunsch der Testamentsvollstrecker Ständerat H.
AS 53 II -1927
18 Obligationenrecht. N° 6.
und Alois Hotz bereinigt wurde (statt der Formulie-
rung: die Mutter räume den Söhnen das Stimmrecht
ein,
falls kein Teilungsprozess entstehe, sei das
Stimmrecht denselben bedingungslos eingeräumt wor-
den, womit nach dem Zeugnis von Dr. 1. die Testa-
mentsvollstrecker sich namens der Klägerin einver-
standen erklärten). Die bezügliche Stelle in dem bei
den Akten liegenden, als
bereinigt bezeichneten
Exemplar des Protokolls über die Verhandlung vom
15. Mai 1916, welches zwar
von den Beteiligten nicht
unterzeichnet ist,
lautet: Frau Stadlin erklärt
sich bereit, für die Nutzniessungsaktien, soweit solche
Eigentum der drei volljährigen
Söhne sind, das Stimm-
recht jedem Sohne zu überlassen. -Für die Aktien-
anteile ihrer Töchter
Maria und Paula behält sie sich
das Verfügungsrecht
vor. Hervorzuheben ist ferner
folgende
Bestimmung: Frau O. Stadlin-Fröhlich über-
nimmt die lebenslängliche Nutzniessung der Liegen-
schaft am Postplatz und der Fahrhabe. )
Die Beklagte erklärt, der Inhalt dieses Protokolls
entspreche
in allen Teilen den getroffenen Abmachungen,
während
der Vertreter der Klägerin in einem Briefe vom
7.
Juli 1925 an Paul Stadlin sich dahin geäussert hat,
das Erbteilprotokoll vom Jahre 1916 sei nur bestritten
mit Bezug auf die Behauptung, wonach Frau StadIin
bei jener Zusammenkunft das Stimmrecht der Nutz-
niessaktien
an die Söhne Stadlin abgetreten habe.
C. -Von 1916 an haben die Söhne Stadlin wider-
spruchslos bis 1922
mit ihren sämtlichen Aktien, auell
mit den der Nutzniessung der Klägerin unterworfenen,
das
Stimmrecht ausgeübt.
An der Generalversammlung vom 15. April 1922
wollte sich die Klägerin
an der Abstimmung im Sinne
der Verweigerung der Genehmigung der Jahresrechnung
beteiligen, sie wurde jedoch vom Vorsitzenden
im Hin-
blick
auf die erfolgte Abtretung des Stimmrechts an
ihre Söhne nicht zugelassen.
Daraus entstanden eine Reihe prozessualer Vorkeh-
ren. in deren Verlauf die Klägerin zur Entscheidung
der grundsätzlichen Frage, ob dem Eigentümer oder dem
Nutzniesser das Aktienstimmrecht zustehe. beim Bundes-
gericht als einziger Gerichtsinstanz gegen ihre Töchter
Klage
auf Anerkennung ihrer Stimmberechtigung für
die ihrer Nutzniessung unterworfenen Aktien der Töchter
anhob. Die
I. Zivilabteilung de Bundesgerichts hat
mit Urteil vom 9. Dezember 1924 sowohl die Klage,
als die
auf Anerkennung des Stimmrechts der Eigen-
tümerinnen der Aktien gerichtete Widerklage der Töch-
ter StadIin in dem Sinne abgewiesen, dass zur Ausübung
des
Stimmrechts es des Zusammenwirkens der Eigen-
tümerinnen der Aktien
und der Nutzniesserin bedürfe I.
D. -Inzwischen, am 6. Mai 1922, hatte die Klägerin
mit ihren Söhnen Walter und Paul Stadlill zur güt-
Hchen Beilegung einer Streitigkeit über die Art und
Weise der Verwahrung der Nutzniessungstitel folgendes
Abkommen getroffen:
(( 1. Die Nutzniesswerttitel bleiben im Tresorfach .. .
deponiert.
2. Frau StadIin erhält den Schlüssel zum Tresor-
fach. Der
Schlüssel bleibt aber bei der Gerichtskanzlei
Zug.
Frau Stadlin oder ein Vertreter von ihr ist be-
rechtigt, als Besitzerin des Nutzniessvermögens, die
fäHigen Coupons abzutrennen, jedoch verpflichtet sie
sich, den Bestand des Nutzniesskapitals unversehrt
bestehen zu lassen.
Zu diesem Zwecke hat ein Beamter
der Gerichtskanzlei
Zug oder der Zugel' Kantonalbank
bei der Abtrennung der Coupons anwesend
zu sein.
3. Die Kinder Stadlin (Walter, Paul, Werner, Maria
und
Paula) haben das Recht der Kontrolle darüber, ob
die Titel
intakt ihrem Bestande entsprechend sich im
Tresorfach befinden. Dieses Kontrollrecht kann aber
nur mit einem Beamten der GeJichtskanzlei oder der
l BGE 50 II Nr. 84 S. 545 fl.
Kantonalbank Zug ausgeübt werden u.nd es verpflichten
sich die Kinder
Stadlin, den Titelbestand des Tresor-
faches bis zum Ableben
der Frau Stadlin intakt zu be-
lassen.
E. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klä-
gerin, es sei die Untermühle Zug A.-G. pflichtig
zu erklären, ihre Stimmberechtigung
für die Aktien
Nrn.
445-500, 1101-1300, 1501-1563, 1585-1584, 2001-
und 2401-2800 der Beklagten (d. h. für sämtliche
in der Nutzniessung der Klägerin stehenden Aktien)
an den Generalversammlungen der Gesellschaft anzuer-
kennen.
F. -Die Beklagte hat Abweisung der Klage bean-
tragt: in erster Linie wegen mangelnder Passivlegiti-
mation,
und so dann -auch materiell, sei es weil das
Stimmrecht der Klägerin
in ihrer Eigenschaft als Nutz-
niesserin nicht zustehe, sei es weil sie es
an ihre Söhne
abgetreten habe.
G. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage
abgewiesen.
H. -Gegen das Urteil des Obergerichts hat die
Klägerin
unter Erneuerung des Klagebegehrens die
Berufung
an das Bundesgericht erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -(Aktenwidrigkeitsrügen.)
-Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass
zwischen der formellen Legitimation und der materiellen
Berechtigung
zur Ausübung des Stimmrechts für die
in Frage stehenden Aktien zu unterscheiden sei, und es
der Beklagten gegenüber mit Rücksicht auf die Natur
der Aktien als Inhaberaktien zunächst darauf ankomme,
wer
deren Inhaber sei. Nun behauptet die Klägerin ent-
gegen der vorinstanzlichen Feststellung, dass gemäss
der Vereinbarung vom 0. Mai 1922 sie im alleinigen
Besitz sämtlicher Nutzniessungsaktien sei. Allein wenn
auch
in diesem Abkommen die Klägerin als . ( Besitze-
rin des Nutzniessungsvermögens bezeichnet ist, so
ist sie doch nach der darin getroffenen Regelung in der
Ausübung des Besitzes, speziell für die Abtrennung .der
fälligen
Coupons, auf die Mitwirkung der Gerichtskanzlei
Zug angewiesen, bei welcher der
Schlüssel zum Tresor-
fach der
Kantonalbank Zug, in dem die Titel verwahrt
sind, erhoben werden
muss; ferner hat die Klägerin die
ausdrückliche Verpflichtung übernommen, den Bestand
des Nutzniessungskapitals
( unversehrt bestehen zu
lassen
)), und es ist darüber den Eigentümern der Aktien
ein Kontrollrecht eingeräumt,
welches ebenfalls nur
im Beisein eines Beamten der Gerichtskanzlei oder der
Bank ausgeübt werden darf. Angesichts dieser Be-
schränkungen in der Verfügungsfreiheit durfte die Vor-
instanz wohl sagen, es stehe der Klägerin nicht der aus-
scbliessliche Besitz zu, ohne den doch die Ausübung
des Stimmrechts, die
an die Vorweisung der Aktie ge-
knüpft ist, nicht möglich ist.
3.
-Auch abgesehen hievon könnte im vorliegenden
Falle auf den Besitz
an den Aktien deswegen nicht ent-
scheidend abgestellt werden, weil über die Berechtigung
zur Ausübung des Stimmrechts zwischen der Nutznies-
serin
und den Eigentümern Streit herrscht (soweit es
sich wenigstens
um die den Söhnen Stadlin gehörenden
Aktien handelt),
und nach der ganzen Sachlage kein
Zweifel darüber bestehen kann, dass speziell auch die
Beklagte hievon Kenntnis hatte. Dass die Ausübung des
Stimmrechts an den Nutzniessungsaktien zwischen der
Klägerin
und ihren Söhnen streitig ist, obwohl diese
am vorliegenden Prozess nicht beteiligt sind, ist nicht
nur für die Vorinstanz notorisch, sondern geht aus
dem
von beiden Parteien dargelegten Tatbestand mit
aUer Deutlichkeit hervor. Da diese Verhältnisse auch
der Aktiengesellschaft selber durchaus bekannt waren,
hätte sie, selbst wenn die Nutzniessungsaktien sich un-
bestrittenermassen
im alleinigen Besitz der Klägerin
befunden
hätten, sich kaum damit begnügen dürfen,
trotz Kenntnis des Streites über die materielle Stimm-
berechtigung kurzerhand die Legitimation der Klägerin
anzuerkennen; umso eher muss sie, so wie die Verhält-
nisse
tatsächlich bezüglich des Besitzes an den Nutz-
niessungsaktien liegen, sich entscheiden, welchem der
Prätendenten sie das Stimmrecht für dieselben gewähren
solle: der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Nutzniesse-
rin, oder
den AktieneigentÜIDern, die ihre Anspruche
sowohl
auf ihr Eigentumsrecht als auf ein mit der Klä-
gerin getroffenes Abkommen stützen. Denn, wie das
Bundesgericht schon
im Urteil vom 9. Dezember 1924
in dem von der Klägerin gegen ihre Töchter angehobenen
Prozess ausgesprochen hat, kommt es unter solchen
Umständen nicht auf den bIossen faktischen Besitz an
den Aktien, sondern auf die zur Ausübung berechtigende
Innehabung an ; die Beklagte könnte sich so wenig in
gutem Glauben darauf berufen, dass der Inhaber der
Aktien schlechthin als der Berechtigte zU gelten habe,
als bei Inhaberpapieren, die
ein Forderungsrecht ver-
körpern,
der Schuldner laut Art. 846 Abs. II OR sich
durch Zahlung an den Inhaber befreien kann, nachdem
ein gerichtliches
oder polizeiliches Zahlungsverbot an
ihn erlassen worden ist.
4. -
Ist also auf die Frage der materiellen Berechtigung
zur Ausübung des Stimmrechts einzutreten, so ist im
Anschluss an das vorinstanzliehe Urteil ,torerst zu
untersuchen, ob aus den Verhandlungen, die im Mai
1916 zwischen
den Erben des J. M. Stadlin gepflogen
,,,"urden, insbesondere aus dem Protokoll über die Ver-
handlung vom 15. Mai 1916, in Verbindung mit sonstigen
Indizien, geschlossen werden könne, dass die Ansprecher
sich
darüber geeinigt haben, von wem das Stimmrecht
für die Nutzniessungsaktien ausgeübt werden solle.
Einer solchen von den Beteiligten nach ihrem Belieben,
in Anpassung an die konkreten Verhältnisse und ihre
speziellen Bedürfnisse, getroffenen Verständigung steht
grundsätzlich nichts entgegen, da es sich um eine Frage
Obligationenrecht. N0 6. 23
des Umfanges der Nutzniessung und ihrer Abgrenzung
vom Eigentum handelt und der Inhalt des Niessbrauches
in Art. 745 ff. ZGB in nachgiebiger Weise umschrieben
ist. Das Verhältnis zwischen Eigentümer und Nutz-
niesser ist ein Verpflichtungsverhältnis, welches, abge-
sehen
von einzelnen zwingenden Bestimmungen, nach
den obligationenrechtlichen Regeln frei gestaltbar ist
(vgl. die Komm. WIELAND, Anm. 3, LEEMANN, Anm. 8
zu
ZGB 745). Abmachungen, durch welche die gegen-
seitigen
Rechte der Eigentümer und der Nutzniesser
von Aktien dergestalt näher umschrieben werden, sind
formlos gültig, soweit
nicht wegen des Inhalts der Rechte,
über die verfügt wird, besondere Formvorschriften des
OR zu beachten sind. Das letztere trifft für die Ordnung
des Aktienstimmrechts nicht zu. Insbesondere sind nicht
etwa die Vorschriften über die Abtretung von Forde-
rungen anwendbar, wonach es der Schriftlichkeit be-
dürfte; denn man hat es beim Stimmrecht nicht mit
einer Forderung, sondern mit dem Ausfluss eines 1 fit-
gliedschafts-, also eines Persönlichkeitsrechts zu tun,
und es liegt auch keine Abtretung vor, sondern eine
Ausscheidung
von Rechten, eine Auseiuandersetzung
über deren Umfang.
Wenn nun die Vorinstanz in allseitiger Würdigung
der Sachlage zu dem Schlusse gelangt ist, es sei anläss-
lich
der Auseinandersetzung zwischen den Erben des
J. M. Stadlin die Klägerin mit ihren Söhnen überein-
gekommen, dass letztere für die
mit der Nutzniessung
belasteten
Aktien das Stimmrecht an den Generalver-
sammlungen
der Beklagten ausüben sollen, so ist ihr
beizutreten. Auch die von der Klägerin gegenüber dem
angefochtenen
Urteil erhobenen sog. Aktenwidrigkeits-
rügen rechtfertigen eine Nachprüfung
der Beweisergeb-
nisse
der Vorinstanz nicht, da es sich, speziell was das
Hauptaktenstück, das bereinigte Protokoll über die
Verhandlung
vom 15. Mai 1916 betrifft, nicht etwa um
ein Übersehen handelt, sondern darum, dass die Vor-
24 Obligationenrecbt. N0 6.
instanz dem Protokoll eine andere Bedeutung beilegt,
als die Klägerin ihm beigemessen wissen will.
Zudem hat
ja die Vorinstanz nicht einzig auf dieses Aktenstück
abgestellt, sondern hervorgehoben, dass es
an sich zur
Annahme eines Abkommens jenes Inhalts nicht genügen
würde, wenn nicht andere
Faktoren die Annahme unter-
stützen würden. Sie weist namentlich darauf hin, dass
auch der Testamentsvollstrecker
Ständerat H. das Ab-
kommen als im Sinne der Zuteilung des Stimmrechts
an die Söhne Stadlin zustandegekommen betrachte,
sowie dass diese tatsächlich von 1916 bis 1922 das
Stimm-
recht bezüglich der Nutzniessungsaktien widerspruchs-
los ausgeübt haben. Ferner
hebt die Vorinstanz hervor,
dass die
im Protokoll über die Verhandlung vom 15. Mai
1916 enthaltenen Bestimmungen
laut der Zuschrift
des Vertreters der Klägerin vom 7. Juli 1925 an Paul
Stadlin von der Klägerin als zu Recht bestehend aner-
kannt werden, und dass sie die Vorteile, die ihr durch
die Abmachung eingeräumt wurden (Nutzniessung
an der
Liegenschaft
am Postplatz in Zug) und die als Gegen-
leistung für die
Überlassung des Stimmrechts an die
Söhne Stadlin angesehen werden können, tatsächlich
ausgenutzt habe. Die Berücksichtigung dieser
Verum-
ständungen, die alle zu Gunsten der Annahme der Vor-
instanz sprechen, lässt sich mit Grund nicht beanstanden,
und es
ist in Bezug auf die Anfechtung der Auslegung
der Zuschrift von Dr. R. vom 7. Juli 1925 fest-
zustellen, dass die Vorinstanz keineswegs
erklärt hat,
dieser Brief enthalte eine ( Anerkennung der erfolgten
Stimmrechtsabgabe
, sondern ihm nur -mit Recht -
entnommen
hat, dass die Rechtsbeständigkeit des Proto-
kolls vom 15. Mai 1916 bis auf die Frage der Regelung
des
Stimmrechts klägerischerseits ausdrücklich aner;.
kannt sei.
5. -
Da somit der Beweis einer Parteivereinbarung
des Inhalts, dass das
Stimmrecht für die Nutzniessungs-
aktien, soweit diese
im Eigentum der Söhne Stadlin
Obligationenrecht. N° 7. 25
stehen, nicht von der Klägerin, sondern VOll ihren Söhnen
ausgeübt wird, als erbracht anzusehen ist, und dne
Beklagte diese Abmachung förmlich anerkennt, Ja
sich selbst
im Prozess darauf beruft, entfällt die Not-
wendigkeit einer neuerlichen
Prüfung der im Prozesse
zwischen der Klägerin
und ihren Töchtern beurteilten
Frage, wem das
Stimmrecht für Aktien, die mit einer
Nutzniessung belastet sind, von Rechts wegen zukommen
würde,
und es ist in Übereinstimmung mit den kantonalen
Instanzen die Klage als unbegründet abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Zug vom 29. Juli 1926 be-
stätigt.
7. Orteil der L ZivUabteUung vom 24. Januar 1927
i. S. Negenborn gegen Saupe.
Regressverhältnis zwischen Solidar-
bürgen:
Art. 1 1 0, Z i f f. 1 0 R: Findet auf den Dritteigentümer
der Pfandsache, der sich für die nämliche Schuld, für welche
das Pfand haftet, auch als Solidarbürge verpflichtet hat,
keine Anwendung. .
Art. 4 9 7 A b s. 2 0 R: Für die Rückgriffsberechtlgung
unter Solidarbürgen sind die allgemeinen BlOStimmungen
über die Solidarität massgebend (Art. 148 f. OR). Der
gesetzliche Forderungsübergang nach Art. 149 OR findet
nur in dem Masse statt, als dem zahlenden Solidarschuldner
ein Erstattungsanspruch gegen die Mitschuldner zusteht.
Beweislastverteilung. -Der Ausschluss des Rückgriffs-
rechts kann sich aus den besondern, für das Zusammen-
wirken der Parteien massgebenden' Umständen, speziell
aus
der Interessenlage und dem Zweck des Verpflichtungs-
geschäftes ergeben.
A. -Im Sommer 1921 geriet die Firma F. Neef-
Hungerbühler A.-G., Konfitüren-und Konservenfabrik
in
Steinebrunn (Kt. Thurgau) in eine unhaltbare Finanz-
lage. Den
mit grösseren Kapitalien als Aktionäre und