müsste, wenn er auch im Falle der Erwirkung jener
Bewilligung durch die Rekurrentin noch aufrecht-
erhalten werden wollte;
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungenabge-
wiesen.
VIII. EIDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE
DROIT DE TIlVIBRE FEDERAL
64. Urteil vom 9. Dezember 1927
i. S. Elektrizitätswerk Lonza Ä.-G. gegen Wallis, Staatsrat.
Art. 2, 10 Ziff. 3 eidgell. Stempelgesetz. Ausgabe eines Ob li-
gationenanleihens, das durch Grundpfandverschreibung nach
Art. 875 ZGB sichergestellt ist. Neben der eidgen. Stempel-
abgabe auf den Obligationentiteln kann vom Kanton keine
Verkehrssteuer auf der Errichtung des Grundpfandrechts,
wohl aber eine Verwaltungsgebühr für die Eintragung des
Pfandrechts im Grundbuch erhoben werden. Inwiefern kann
eine solche Abgabe, wenn sie in Pr.ozenten der Pfandsumme
bemessen wird und mit deren Höhe der Abgabesatz steigt,
noch als blosse Gebühr betrachtet werden?
A. -Die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Lonza
(im folgenden als
EW Lonza bezeichnet) legte im Sep-
tember 1926 auf Grund eines mit dem Schweizerischen
Bankverein
und der Schweizerischen Treuhandgesell-
schaft abgeschlossenen Vertrages ein Anleihen von
25 Millionen
Franken zur öffentlichen Zeichnung auf,
das teils
zur Konversion früherer Anleihen, teils zur
Beschaffung neuer Betriebsmittel bestimmt war. Es
war in 25,000 auf den Inhaber lautende Obligationen
von je
1000 Fr. zerlegt und nach Art. 875 Ziff. 1 ZGB
sicherzustellen durch ein Grundpfand im ersten Range
auf den der Gesellschaft gehörenden Liegenschaften im
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64.
Gebiete der Gemeinden Visp, Stalden, Gampel und Steg
samt Zubehörden und Wasserrechten. Der eidgenös-
sischen Steuerverwaltung
hat das EW Lonza auf diesem
Anleihen als Stempelabgabe nach
Art. 10 Ziff. 3 des
BG
vom 4. Oktober 1917 Fr. 250,000 (1 % von 25 Mil-
Honen
Fr.) bezahlt. Die Grundpfandverschreibung wurde
am 9. Februar 1927 durch Notar Dr. Clausen in Brig
errichtet und am 11. Februar 1927 beim Grundbuchamt
des Kreises Brig zur Eintragung angemeldet. Am Schlusse
des Anmeldungsschreibens heisst
es: Da dem Bund
an Stempelabgaben schon der namhafte Betrag von
250,000 Fr. entrichtet worden ist, stehen wir auf dem
Standpunkte, dass dem Kanton solche nicht mehr ge-
schuldet werden. Auf Anfrage hin teilte der Staatsrat
des Kantons Wallis dem Grundbuchamt Brig am 22. April
mit, dass das EW Lonza an Grundbuchgebühren
zu
entrichten habe: 4 °/00 von 25 Millionen Franken
abzüglich der früher für die konvertierten Titel bezahlten
Gebühren. Infolgedessen forderte
das Grundbuchamt
Brig am 5. Mai 1927 das EW Lonza auf, für die grund-
buchliehe Behandlung einen Betrag von (100,000 -
30,000)
70,000 Fr. zu bezahlen. Als Ergebnis einer
gemeinsamen mündlichen Aussprache
erklärte sich in
der Folge der Vorsteher des Finanzdepartementes des
Kantons 'Vallis bereit, dem Staatsrat zu beantragen,
die Gebührenforderung
für die Grundbucheintragung
auf 1,75°/
festzusetzen, also von 70,000 auf 43,750 Fr.
zu ermässigen. Am 22. Juni 1927 beschloss der Staatsrat
in diesem Sinne. Das EW Lonza lehnte indessen mit
Schreiben vom 17. Juni und 5. Juli 1927 auch dieses
Zugeständnis als ungenügend ab.
B. -Am 8./9. August 1927 hat es gestützt auf Art. 2
Abs. 2 des
BG über die Stempelabgaben vom 4 Okto-
ber 1917 (im folgenden als Stempelgesetz bezeichnet)
beim Bundesgericht die Begehren
gestellt: der Entscheid
des
Staatsrates vom WalIis, welcher dem EW Lonza
für die grundbuchliehe Behandlung der 25 Millionen
Anleihe vom September 1926 eine Grundbuchgebühr
von
43,750 Fr. auferlegt, sei weil im Widerspruch zum
genannten Gesetze stehend aufzuheben, eventuell wenn
das Gericht sich für zuständig erachte in der Sache
selbst zu verfügen, die zu entrichtende Grundbuch-
gebühr sei
im Hinblick auf die Gebührenansätze anderer
Kantone (z. B. Genf, Baselstadt u. s. w.) auf 500 Fr.
festzusetzen, alles
unter Kostenfolge für den Kanton
Wallis.
Zur Begründung wird in Beschwerde und Replik
ausgeführt: nach Art. 2 Abs. 1 des eidgen. Stempel-
gesetzes dürften, wenn eine Urkunde nach Massgabe
dieses Gesetzes
mit einer Abgabe belastet sei, auf dieser
Urkunde selbst oder anderen, die das nämliche Rechts-
verhältnis betreffen, kantonale
Stempel-oder Registrie-
rungsabgaben nicht
mehr erhoben werden. Der eidgen.
Stempel auf grundpfandversicherten Anleihensobliga-
tionen hindere demnach die
Kantone zwar nicht, für
die Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch
eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Doch dürfe sie der
Höhe nach dem
für Gebühren geltenden Grundsatz der
Bemessung nach dem Interesse und der Kostenverur-
sachung
nicht widersprechen. Sonst werde sie zur Ver-
kehrssteuer
und infolgedessen mit Art. 2 Stempelgesetz
unvereinbar. (Kreisschreiben des Bundesrates
an die
Kantonsregierungen
vom 20. Februar 1918 Ziff. 4).
Die
Eintragung der vom EW Lonza errichteten Grund-
pfandverschreibung erfordere eine Arbeit
von höchstens
1-2 Stunden. Der dafür geforderte Betrag von 43,750 Fr.
sei unter diesen Umständen gewaltig übersetzt. Er
stehe in keinem Verhältnis zu der Leistung des Staates,
für die ein Entgelt gefordert werden dürfe, und stelle
in
Wahrheit eine indirekte Besteuerung dar. Der Kanton
Wallis scheine allerdings die Auffassung zu vertreten,
dass als solche Leistung
nicht bloss die Eintragung des
konkreten Grundpfandes, sondern
auch die Anlegung
des Grundbuches
und die damit verbundenen Arbeiten
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 6,1. 475
überhaupt in Betracht kämen. Abgesehen davon, dass
weder
Praxis noch Doktrin den Begriff der Gebühr
bisher
derart ausgedehnt hätten, sei es aber offenbar
eine
Steuer, wenn der Kanton Wallis sich die auf Dauer
bestimmte Organisation des Grundbuches zum Grossteil
durch ein einzelnes Geschäft vergüten lasse. Die Kosten
von Einrichtungen, die neben persönlichen Interessen
auch der Allgemeinheit dienen,
dürften nicht in dieser
Weise
auf die unmittelbaren Benützer abgewälzt werden;
solle die Abgabe im Rahmen einer Gebühr bleiben, so
könne sie sich vielmehr höchstens
auf die einzelne von
einem solchen
Benützer veranlasste amtliche Handlung
beziehen. Je grösser das allgemeine Interesse an einer
staatlichen
Anstalt sei, desto kleiner werde andererseits
das
Entgelt ausfallen müssen, das für deren Inanspruch-
nahme vom Einzelnen gefordert werden dürfe. Beim
Grundbuch überwiege
aber das Interesse der Allgemein-
heit
an der Einrichtung bei weitem dasjenige des Ein-
zelnen, ganz abgesehen davon, dass im Falle der Grund-
pfandbesteIlung
der Hauptinteressent an der Eintragung
der Gläubiger und nicht der Schuldner sei. Darauf, ob
andere
Kantone in ihren Erlassen ähnliche Ansätze
kennen, komme nichts an. Massgebend sei einzig der
Betrag, den das Bundesgesetz neben dem eidgen.
Stempel
noch zu erheben gestatte. Der gleiche prozentuale
Ansatz könne bei einer geringen
Schuldsumme ein
durchaus angemessenes
Entgelt für die amtliche Tätig-
keit darstellen, während
er bei einer grossen Schuld-
summe zur Steuer werde. Es sei daher unzulässig für
die Gebührenbemessung einfach auf die Höhe dieser
Summe abzustellen. Wolle man die Gebühr überhaupt
in Prozenten derselben bemessen so dürfe dies höchstens
bis zu einer gewissen Grundsumme geschehen; von
da
an müsse eine vernünftige Degression eintreten und
ausserdem der Betrag, der im ganzen erhoben werden
dürfe, maximal begrenzt werden. Die Erhebung ohne
solche
Schranke und ohne Degression, wie die Walliser
476 Staatsrecht.
Verordnung sie vorsehe, verstosse in der Anwendung auf
grundpfandversicherte Anleihensobligationen, die schon
dem eidgen.
Stempel unterliegen, gegen das eidgen.
Stempelgesetz.
C. -Der Staatsrat von Wallis hat die Abweisung der
Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeantwort und
Duplik ist zu entnehmen:
- Nach dem Stempelgesetz von 1875 erhebe der
Kanton Wallis eine S t e m p eis t e u e r auf allen
Urkunden des Rechtsverkehrs, insbesondere auch auf
denjenigen, durch die Eigentums-, Pfand-oder andere
dingliche Rechte an Grundstücken begründet oder
übertragen werden. Daneben träten als weitere selb-
ständige Auflage die Grundbuchgebühren. Sie seien mit
der Schaffung der Hypothekarämter durch das Gesetz
vom 24. November 1849 für die Transkriptionen (Ein-
tragungen von Eigentumsrechten) und nskriptionen
(Eintragungen von Grundpfandrechten) eingeführt und
im Jahre 1857 ein erstes Mal erhöht worden, um wie
es
in den Gesetzeserwägungen geheissen habe, das
Gleichgewicht zwischen den Einnahmen der Hypothekar-
ämter und den durch sie verursachten Kosten herzu-
stellen)).
Durch Dekret vom 22 Mai 1857 habe eine
weitere
Erhöhung auf 2 °100 der Kauf-bezw. Pfandsumme
stattgefunden. Und die Verordnung vom 17. April 1920
habe einen progressiv gestalteten Tarif mit Ansätzen von
1-2,5°/00 des Wertes gebracht. Weil zur Kostendeckung
immer nicht ausreichend, seien diese Ansätze durch eine
Abänderung vom 12. September 1924 nochmals bis auf
höchstens 4 °/00 heraufgesetzt worden. Im vorliegenden
Falle
habe der Kanton Wallis ohne weiteres davon abge-
sehen, die im Gesetz
vom 11. März 1875 vorgesehene
Stempelsteuer einzufordern
und auch die in den Ver-
ordnungen von 1920/24 vorgesehene Grundbuchgebühr
gegenüber dem Tarif wesentlich ermässigt. Grund-
sätzlich handle es sich bei
der letzteren Abgabe um
eine echte, wirkliche Gebühr. Die Deckung durch
Eidgenössische Stempelabgabc. N° 64. 477
solche brauche sich nach wiederholten Entscheidungen
des Bundesgerichts nicht auf die Kosten gerade der
im einzelnen Falle vorgenommenen amtlichen Handlung
zu beschränken, sie dürfe auch auf diejenigen der dazu
erforderlichen staatlichen Einrichtugen als solcher er-
streckt werden, bei Eintragungen im Grundbuch also
auf die gesamten Aufwendungen für die Grundbuchämter
und das Vermessungsamt. Wie da Bundesgericht eben-
falls wiederholt
anerkannt habe, stehe ferner nichts ent-
gegen, den Betrag der Gebühr nach der Höhe des in
Frage stehenden
Wertes abzustufen, indem in dem letzte-
ren
das Interesse zum Ausdruck komme, das der Pflichtige
an der Leistung des Staates besitze. Diese Art der Bemes-
sung sei denn
auch allgemein üblich. Nach den Staats-
rechnungen des Kantons Wallis deckten aber die Ein-
nahmen des Staates aus Grundbuchgebühren die Aus-
gaben
für das Grundbuchwesen nicht. Dabei sei die
Haftung des Staates für die Grundbuchführung noch
nicht einmal in Ansatz gebracht : bei ihrer Strenge und
den noch unvollkommenen Verhältnissen im Kanton
Wallis sei auch dieses Risiko nicht gering anzuschlagen.
Mit Rücksicht
auf die Vorteile, welche das EW Lonza
aus der streitigen Einschreibung ziehe, erscheine auch
eine Gebühr von 43,000 Fr. im vorliegenden Falle nicht
als übersetzt. Das öffentliche Interesse an der Einrich-
tung des Grundbuches werde von der Rekurrentin
übertrieben; letzten Endes handle es sich immerhin
um ein
Institut des Privatrechts, bei dem das Privat-
interesse Einzelner durchaus vorherrsche.
- Selbst wenn die Auflage als
Steuer anzusehen
wäre,
würde zudem ein Konflikt im Sinne von Art. 2
des eidgen. Stempelgesetzes
nicht vorliegen, weil
Anleihensvertrag
und Obligationen einerseits, Grund-
pfandverschreibung andererseits verschiedene Rechts-
verhältnisse seien
und die Befugnis des Bundes zur
Erhebung von Stempelabgaben sich gemäss Art. 41
bis BV nicht auf die Urkunden des Grundstück-und
478 Staatsrecht.
Grundpfandverkehrs erstrecke. In der Botschaft des
Bundesrates zum Stempelgesetzentwurf werde denn
auch erklärt, dass Urkunden über das errichtete Grund-
pfandrecht der kantonalen
und nicht der eidgenössischen
Verkehrssteuer unterliegen, wenn
das Grundpfandrecht
nur als unselbständiges Nebenrecht, Akzessorium neben
die Hauptsache, die persönliche Forderung
trete, wie
dies bei
der Grundpfandverschreibung zutreffe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die vom EW Lonza im September 1926 aus-
gegebenen Anleihensobligationen sind
für den Handels-
verkehr geeignet. Sie fallen deshalb, wie von den Betei-
ligten
anerkannt wird, unter Art. 10 Ziff. 3 des eidgen.
Stempelgesetzes, d. h. unterliegen
der eidgen. Stempel-
steuer. Streitig ist einzig, ob das EW Lonza verhalten
werden könne, ausserdem dem
Staat Wallis für die
Eintragung der Grundpfandverschreibung iin Grundbuch
43,750 Fr. zu bezahlen oder ob die Verbindung dieser
Auflage
mit der eidgenössischen Abgabe eine nach
Art. 2 des Bundesgesetzes unzulässige Doppelbelastung
enthalte.
-
In der Duplik hat der Staatsrat von Wallis
dies selbst
für den Fall bestritten, dass es sich dabei
um eine weitere Steuer und nicht um eine blosse Gebühr
handeln sollte, weil das Bundesgesetz
nur die Anlei-.
hensobligationen. nicht die akzessorisch hinzutretende
Grundpfandverschreibung
der eidgen. Stempelabgabe
unterwerfe
und nach der Verfassung weiter nicht habe
gehen dürfen.
Der Standpunkt ist unzutreffend.
Nach
Art. 41 bis BV unterliegen der Stempt lsteuer-
hoheit des Bundes Wertpapiere, Quittungen für Ver-
sicherungsprämien, Wechsel und wechselähnliche Papiere,
Frachturkunden und andere Urkunden des Handels-
verkehrs unter Ausschluss der Urkunden des Grund-
stücks-
und Grundpfandverkehrs )). Die nähere Abgren-
zung zwischen beiden Kategorien vorzunehmen
war
Eidgenössische Slempelabgabe. N° 6-1. 47 :1
Sache des Ausführungsgesetzes. Selbst wenn dabei die
Grenze zu weit zu Gunsten des Bundes verschoben worden
sein sollte, wäre doch das Bundesgericht
an die Aus-
scheidung.
wie das Gesetz sie getroffen hat, gebunden
(Art. 113
letzter Abs. BV, Art. 175 OG).
In der Botschaft ues Bundesrates an die Bundes-
versammlung
zur Gesetzesvorlage findet sich freilich
an der vom Staatsrat Wallis zitierten Stelle (BBL 1917
III S. 101) die Auffassung vertreten, dass Anleihens-
obligationen, die
durch eine Grundpfandverscllreibung
gesichert sind, sowohl unter die eidgenössische als die
kantonale Verkehrssteuerhoheit fallen,
unter die eid-
genössische
für die durch die Anleihenstitel begründeten
persönlichen Forderungen,
unter die kantonale für die
Errichtung des Grundpfandrechts. Die Folge wäre, dass
neben dem eidgen.
Stempel auf den Obligationen selbst
noch ein kantonaler
auf der Grundpfandverschreibung
bezogen werden dürfte. Diese Folgerung wäre auch
kaum abzulehnen gewesen, so unbefriedigend sie sein
würde, wenn die damalige Vorlage des Bundesrates
Gesetz geworden wäre, die
unter den Gegenständen
der eidgen. Besteuerung lediglich allgemein die
An-
leihensobligationen
)) mitaufführte. In den Räten ist
dann aber der Gesetzestext durch Einfügung des heu-
tigen
Art. 10 Ziff. 3 ergänzt worden. Indem das Gesetz
hier neben den schon in
Ziff. 1 erwähnten Anleihens-
obligationen
) noch besonders die Anleihensobliga-
tionen, für die eine Grundpfandverschreibung gemäss
Art. 875 ZGB besteht)), unter die stempelpflichtigen
Urkunden einreiht, bringt es zum Ausdruck, dass es
auch in diesem Falle das durch Ausgabe des Anleihens
begründete Rechtsverhältnis zwischen Anleihensschuld-
ner und Obligationären als eine Einheit aufgefasst und
in seiner Gesamtheit mit Einschluss der Grundpfand-
bestellung dem eidgen. Ausgabestempel
unterstellt wissen
will, so dass daneben eine kantonale Stempelabgabe
infolge Art. 2 Stempelgesetz nicht
mehr bezogen werden
480 Staatsrecht.
darf. Im Ständerat, der die Ergänzung zuerst vornahm,
hat denn auch der Kommissionsreferent hervorgehoben.
dass damit der mobilisierte Immobiliarkredit dem eidgen.
Stempel unterworfen werde
und jenachdem Anleihens-
obligationen
Urkunden des Handelverkehrs seien oder
nicht, dem Bund oder Kanton, nie aber heiden zusammen
die Stempelsteuerhoheit zustehe (Sten.
Bulletin 1917,
Ständerat S. 159-161). Dafür spricht auch, dass die durch
Grundpfandverschreibung gesicherten Anleihensobliga-
tionen in Art. 10 Ziff. 3 Stempelgesetz mit den gemäss
Art. 876 ZGB in Serien ausgegebenen Schuldbriefen
und Gülten in ein und dieselbe Kategorie zusammen-
gefasst worden sind,
um, wie bei der Gesetzesberatung
betont wurde, klarzustellen, dass beide Arten von
Urkunden stempelsteuerrechtlich gleich zu behandeln
seien. Denn die Serientitel sind wie alle Schuldbriefe
und Gülten selbständige, nicht akzessorische Grund-
stücksbelastungen in
Gestalt der abstrakten Anweisung
des Gläubigers
auf einen Teil des Grundstückswerts
(LEEMANN, Kommentar zu Art. 793 ZGB Nr. 12 ff.).
Eine Zerlegung in
Forderung (Prinzipale) und Pfandrecht
(Akzessorium) ist hier gar nicht möglich. 'Würde man
bei diesen Serientiteln neben der eidgen. Stempelsteuer
eine
kantonale auf der Errichtung des Grundpfandrechts
zulassen, so würde ganz offensichtlich das nämliche
Rechtsverhältnis doppelt
belasi:et und damit Art. 2
des Stempelgesetzes verletzt. Schon im Kreisschreiben
vorn
20. Februar 1918 hat denn auch der Bundesrat
selbst aus dem so ergänzten Gesetzestexte die entspre-
ehende Folgerung gezogen, indern
er darauf hinwies,
dass die
Kantone künftig für die Errichtung einer
Grundpfandverschreibung, die
zur Sicherung eines Obli-
gationenanleihens dienen soll, keine Stempel-oder
Registrierungsabgaben mehr beziehen dürften, sondern
nur noch solche Abgaben, die ohne Rücksicht auf den
materiellen Inhalt der Urkunde ausschliesslich an die
Urkundsform anknüpfen.
Nur diese Lösung vermag
Eidgenössische Stempelabgabe. Ko G..J.
tnt
auch zu befriedigen. Das Pfandrecht ist ein Bestandteil
des in der Obligation verkörperten Rechtsverhältnisses
und steht den Gläubigern in ihrer Eigenschaft als Inhaber
der Obligationen zu. Wollte der Bund die Obligationen
und der Kanton die Grundpfandverschreibung besteuern,
so würde
damit der gleiche Vermögenswert doppelt
erfasst.
3. -
Der deutsche Text von Art. 41 bis BV scheint
auch die G e b ü h ren h 0 h e i t der Kantone ein-
zuschränken.
Er schliesst für Urkunden, für die der
Bund die Abgabepflicht festsetzt, nicht bloss die Erhe-
bung von Stempelabgaben, sondern auch von Registrie-
rungsgebühren )
durch die Kal!tone aus. Doch handelt
es sich bloss um eine missverständliche Ausdrucksweise.
Gemeint sind, wie
der französische Text zeigt, in Wirk-
lichkeit die Registrierungsabgaben droits d'enregistre-
ment , wie sie aus dem französischen Recht übernommen
insbesondere in
den Kantonen Genf, Freiburg und
Wallis bestanden und die zweifellos die Natur von
indirekten
Steuern hatten. Art. 2 Abs. 1 des Stempel-
gesetzes selbst
spricht denn auch übereinstimmend mit
dem französischen Gesetzestexte nur noch von Stempel-
oder Registrierungsabgaben, (droits de
timbre ou d'en-
registrement), wobei der Ausdruck Abgabe nicht in
dem weiteren Sinne irgendeiner
dem Pflichtigen zu
öffentlichen Zwecken auferlegten Geldleistung, sondern
in dem spezielleren einer Auflage mit Steuercharakter
im Gegensatz zur einfachen Gebühr zu verstehen ist.
Gebühren, die das
kantonale Recht für die Eintragung
von Grundpfandrechtell im Grundbuch vorsieht, dürfen
demnach
auch erhoben werden, wenn das Grundpfand-
recht ein nach Art. 10 Ziff. 3 Stempelgesetz der eidgell.
Stempelsteuer unterliegendes Obligationenanleihen
sicner
stellen soll, es wäre denn, dass sich unter der BezeIch-
nung als Gebühr
nach der Art der Veranlagung oder der
Bemessung im einzelnen Falle in Wirklichkeit eine Ver-
kehrssteuer verbergen würde.
482 Staatsrecht.
a) Da das Stempelgesetz selbst die Begriffe der Steuer
und Gebühr nicht umschreibt, ist auf die durch Doktrin
. und Rechtsprechung herausgearbeiteten Unterscheidungs-
merkmale abzustellen, wonach die Gebühren als spe-
zieller
Entgelt für bestimmte durch den Pflichtigen
veranlasste Leistungen
der Staatsgewalt, die Steuern
dagegen als Beiträge des Einzelnen an die allgemeinen
dem Wohle der Gesamtheit dienenden Staatsaufgaben
erscheinen. Von den beiden Merkmalen, welche danach
die Gebühr kennzeichnen, trifft das eine auf die hier
vom jEW Lonza geforderte Abgabe zweifellos zu: sie
wird
im Anschluss an eine bestimmte behördliche Ver-
richtung, nämlich die
Eintragung der Grundpfandver-
schreibung
durch den Grundbuchbeamten erhoben. Dass
diese behördliche Mitwirkung
vom Pflichtigen nicht
freiwillig in Anspruch genommen wird, sondern vom
Gesetz (ZGB Art. 799) vorgeschrieben ist, ist unerheblich,
sobald
das dahingehende Gebot aus ausserhalb der
Rücksicht auf die öffentlichen Finanzen liegenden
sachlichen Gründen aufgestellt
ist und nicht lediglich,
um dem Staat eine Einnahme zu verschaffen (BGE 38 I
S.534 ; 49 I S. 501). Um als Gegenleistung (Äquivalent)
für die
beanspruchte amtliche Tätigkeit betrachtet
werden und auch insoweit als Gebühr gelten zu
können, muss die Auflage
der Höhe nach in einem
angemessenen Verhältnis
zu jener Tätigkeit stehen.
Dabei fällt neben den
verursachten Kosten (Kosten-
ersatzmoment)
auch das Interesse des Pflichtigen an
der staatlichen Leistung (Entge1tIichkeitsmoment) in
Betracht.
b) Die Kosten aber, die dem Staat erwachsen, be-
stehen
nicht bloss in den Auslagen und Bemühungen
gerade für die einzelne verlangte amtliche Handlung;
es fällt darunter auch ein entsprechender Anteil an den
Aufwendungen für die staatlichen Einrichtungen, die
nötig sind,
um die in Frage stehende behördliche Ver-
richtung vornehmen zu können.
In diesem Sinne hat
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64.
183
das Bundesgericht schon im Jahre 1903 inbezug auf
die zürcherischen Gebühren für die behördliche Geneh-
migung
von Vormundschaftsrechnungen entschieden,
ferner
im Jahre 1907 für die durch die aargauische und
waadtländische Gesetzgebung vorgesehene Pflicht zur
Stempelung von Schriftstücken im Zivilprozessverfahren
(BGE 29 I S. 37 insbes. 45 Erw. 3; 33 I S.127, 600). Im
letzterwähnten Urteile wurde u. a. ausgeführt: Et
meme en ce qui concerne les autorites judiciaires infe-
rieures, on ne peut pas dire qu'il y ait disproportion
entre la contribution des particuliers et les frais occa-
sionnes
a l'Etat. En effet, pour savoir si la contribution
est proportionnee aux frais de l'Etat, il faut tenir compte
non seulement des frais speciaux occasionnes
par la
prestation requise, mais encore de la depense totale que
represente pour l'Etat cette forme particuIiere de son
activite, soit en l'espece des depenses
qu'entraine pour
lui l'administration de la justice. Or les Chemins de fer
federaux n'ont pa!? reussi a etablir que Je produit du
timbre en matiere judiciaire -s'il excede les depenses
pour les autorites inferieures -soit superieur aux frais
que supporte
l'Etat pour l'administration de ja justice
en
genera1. Auch seither ist an dieser Auffassung in
wiederholten Entscheidungen festgehalten worden,
auf
die in anderem Zusammenhange noch zurückzukommen
sein wird.
Es besteht umsoweniger Anlass heute von
ihr abzuweichen, als sie sich mit der Lehre der Finanz-
wissenschaft deckt. Dass die Kosten
staatlicher Ein-
richtungen, die mit und zwar im wesentlichen Masse
im allgemeinen Interesse liegen,
nicht ganz auf die
unmittelbaren Benützer abgewälzt, sondern entsprechend
jenem Interesse zu einem erheblichen Teile aus den
angemeinen
Staatsmitteln bestritten werden, mag als
Grundsatz gesunder Gebührenpolitik
verteidigt werden
und einer gerechten Verteilung der öffentlichen Lasten
entsprechen. Eine dem Begriff der Gebühr selbst inne-
wohnende rechtliche Beschränkung, bei deren
Nicht-
beachtung die Auflage aus einer solchen zur Steuer
würde, kann darin nicht gesehen werden. Gerade in den
. oben
erwähnten früheren Entscheidungen handelte es
sich
um Einrichtungen, die nicht nur Einzelnen Vorteile
bieten, sondern
daneben in hervorragendem Masse
öffentlichen Interessen
dienen: Vormundschaftswesen
und Rechtspflege. Indem das Gericht den durch die
betreffenden
kantonalen Erlasse vorgesehenen Abgaben
gleichwohl solange den
Gebührencharakter zuerkannte,
als sie über die Gesamtkosten dieser besonderen Ver-
waltungszweige
nicht hinausgehen, hat es zugleich auch
eine Unterscheidung nach
jenem anderen Merkmal
abgelehnt (vgI. ferner im gleichen Sinne die nicht ver-
öffentlichten Entscheidungen vom 7. April
1923 und
13. April 1927 i. S. Dr. Edgar Schmid und H. G. Tobler
gegen Zürich). Nirgends
ist hier darauf Gewicht gelegt
worden, ob
und inwiefern der Staat an die betreffenden
Aufwendungen
aus allgemeinen Mitteln beitrage, und
davon die Anerkennung der Auflage als Gebühr abhängig
gemacht worden. Eine Auflage mit Steuercharakter
würde von diesem Standpunkte aus erst vorliegen,
wenn die Gesamteinllahmen
an Gebühren der betreffen-
den Kategorie die Gesamtkosteli für die betreffende
Einrichtung übersteigen würden. Dies ist aber hier nicht
der Fall. Wie der Staatsrat von Wallis in der Beschwerde-
antwort anhand der Staatsrechnungen dargelegt und
das EW Lonza in der Replik nicht mehr bestritten
hat, reichen im Kanton Tallis die Grundbuchgebühren
zur Zeit nicht aus, um die Ausgaben für das Grundbuch-
wesen zu
bestreiten: Staat und Gemeinden müssen
vielmehr
daran -neben dem Bunde -noch Zuschüsse
aus allgemeinen Mitteln leisten. Daran ändert der Um-
stand nichts, dass der Bund den Kantonen 1/
des
Ertrages der eidgell. Stempelabgaben überlässt. Denn
dieser
Fünftel ist eine Entschädigung für die weggefal-
lenen
kantonalen Stempelsteuern und hat mit den
Grundbuchgebühren nichts zu
tun.
Eidgeniissische Stempelabgabe. No 64. 485
c) Bei in du s tri e 11 e n Unternehmungen von
Gemeinwesen, wie Gas-
und Elektrizitätswerken hat das
Bundesgericht im Urteile i. S. Ernst-Birch und Genossen
gegen Gemeinde
Küsnacht vom 31. März 1926 (BGE 52 I
S. 44) sogar Benützungstaxen, welche die Aufwendungen
der Gemeinde für den Betrieb des Unternehmens über-
stiegen
und ihr einen Gewinn abwarfen, noch als Gebühren
behandelt und es als zulässig angesehen, den Benutzungs-
entgelt ohne ausschlaggebende Berücksichtigung jener
Kosten nach dem Vor t eil zu bemessen, den der
Benützer aus den (Gas-oder Strom-) Lieferungen des
Werkes zieht, ohne dass die
Taxen damit den Charakter
einer Steuer annehmen würden : bloss wenn der Strom-
tarif, so wurde damals ausgeführt, derart hoch wäre, dass
dessen Ansätze
in einem offensichtlichen Missverhältnis
nicht nur zu den Kosten der StromIieferung, sondern auch
zu den dem Abnehmer gewährten Vorteilen
stünden,
würde es sich allenfalls fragen, ob nicht eine besondere
Besteuerung
der Strombezüger vorliege. Bei anderen
staatlichen Einrichtungen
und Anstalten' darf dieses
Moment des Vorteils, Interesses an
der staatlichen
Leistung nach
anerkannter Lehre wenigstens für die
Verteilung
der Gesamtkosten der staatlichen Anstalt
auf die einzelnen Benützer berücksichtigt werden. So
hat denn auch das Bundesgericht schon in dem oben
erwähnten Urteile AS 29 I S. 45, wo es sich um die
Bestimmung der Gebühr)) für die Prüfung und Geneh-
migung von Vormundschaftsrechnungen in einem
Pro-
zentsatz des unter vormundschaftlicher Verwaltung
stehenden Vermögens handelte,
erklärt : eine solche
Abgabe verliere den
Charakter eines Spezialentgelts auch
nicht
dadurch, dass ihr Betrag ---entsprechend den bei
Steuern üblichen Grundsätzen --nach der Grässe des
in Frage stehenden Vermögens berechnet werde, da in
diesem äusserlichen Merkmal
der Anpassung an die Ver-
hältnisse des einzelnen Falles keineswegs das für die
Steuer wesentliche Merkmal enthalten sei. Ebenso in
AS 53 I -1927
IRö
den beiden späteren Urteilen Schmid und Tobler, die
ähnliche
Gebühren betrafen. Es kann deshalb auch
nicht als unzulässig betrachtet werden, bei Aufstellung
des G run d b u c h t a r i fes, d. h. bei Verlegung
der Gesamtkosten des Grundbuchwesens auf die ein-
zelnen gebührenpflichtigen Akte,
auf den Wert des zur
Eintragung kommenden Grundstücks, dinglichen Rechts
oder Pfandrechts abzustellen und danach das für die
Eintragung zu entrichtende Entgelt abzustufen. Wenn
die Mühewaltung des Beamten diesem Werte nicht
proportional ist, so kann doch darin ein Gradmesser für
das Interesse erblickt werden, dass der Empfänger der
staatlichen Leistung an ihr besitzt. Tatsächlich sehen
denn auch die Mehrzahl
der kantonalen Tarife im Grund-
buchwnsen diese Art der Bemessung vor. Einzelne davon
sind
vom Bundesrat noch nach Erlass des eidgen. Stem-
pelgesetzes ohne Vorbehalt genehmigt worden, so die-
jenigen
von Genf und Neuenburg und derjenige des
Kantons Wallis vom 17. April 1920 (während allerdings
die Revision
vom 12. September 1924 dem Bundesrat
nicht vorgelegt worden zu sein scheint). Dabei kann
sich der Staat in einem Verhältnis wie dem vorliegenden,
d. h. bei der
Eintragung eines Grundpfandrechts im
Grundbuch, an denjenigen halten, der die Eintragung
veranlasst und für die von ihm zu entrichtende Gebühr
das Gesamtinteresse beider Vertragsparteien, des
Gläubi-
gers wie des Schuldners, in Betracht ziehen: er braucht
sich nicht, wie das E V Lonza meint, z. T. an die
Gläubigergemeinschaft verweisen zu lassen. Vielmehr
darf er es der privaten Vereinbarung zwischen dem
Schuldner
und dieser überlassen, in welchem Verhält-
nis sie schliesslich intern die Eintragungskosten tragen
wollen.
d) Der Gebührensatz braucht auch nicht schlechthin
dem
Werte des Grundstücks oder Pfandrechts propor-
tional zu sein, sondern
es wird, wenigstens innert gewisser
Eidgenösshche StempeJabgabe. N° 64.
Grenzen, als statthaft erachtet werden müssen, mit
zunehmendem Werte auch einen steigenden Satz vor-
zusehen, den
Tarif also progressiv zu gestalten, um so
die kleineren
Werte, die in der Regel von wirtschaftlich
schwächeren Personen angemeldet werden, zu
entlasten
und die grösseren Werte, die meistens von leistungs-
fähigeren Personen
zur Anmeldung gebracht werden,
stärker zu treffen. Wenn vereinzelt in der Gebühren-
lehre die Meinung
vertreten wird, dass für die Gebühren-
bemessung
nur die objektiven Merkmale des gebühren-
pflichtigen
Aktes in Betracht gezogen werden dürften,
nicht subjektive Verhältnisse des Gebührenpflichtigen,
wie
vor allen dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
(so v. HECKEL, Finanzwissenschaft S. 90), so ist doch
diese Auffassung keineswegs die herrschende oder
gar
allgemein anerkannt (dagegen u. a. SCHALL in Schönbergs
Handbuch S. 101 ; WAGNER, Handbuch der pol. Ökonomie
IV 2 S.92). Schon die zürcherischen Gebühren im Vor-
mundschaftswesen, mit denen sich das Bundesgericht
im Urteile BGE 29 I 45 zu befassen hatte, beruhten in
gewissem Sinne
auf solcher Grundlage, indem danach die
Gebühr von
30 Rp. auf je 1000 Fr. vormundschaftlich
verwalteten Vermögens
erst von Vermögen von minde-
stens 5000 Fr. an erhoben werden sollte, während kleinere
gebührenfrei blieben.
In noch ausgesprochenerem Masse
ist dies bei
der neuen zürcherischen Gebührenordnung
vom 11. Dezember 1922 der Fall,
auf die sich die Urteile
i. S. Schmid und H. G. Tobler beziehen: die Gebühr
für die Abnahme und Prüfung des vormundschaftlichen
Inventars oder von Vormundschaftsrechnungen beläuft
sich
danach für jedes 5000 Fr. übersteigende Vermögen
bei Vermögen unter 50,000 Fr. auf 60 Rp., bei solchen
über
50,000 Fr. auf 1 Fr. vom Tausend. Auch hier ist
also mIt steigendem Werte des Gegenstandes der amt-
lichen Handlung nicht bloss keine Degression, sondern
eine Progression vorgesehen. In dem
(nicht veröffent-
4.88
lichten) Urteile i. S. Gurtner vom 10. Dezember 1926,
wo die Eheschliessungsbewilligung in Frage stand, die
.
von Ausländern einem Gesuch um Verkündung in der
Schweiz beizugeben ist, hat das Gericht ausgeführt : die
Feststellung, dass die
Ehe im Heimatstaate des Ver-
lobten anerkannt werde (wovon die Erteilung der frag-
lichen Bewilligung
abhängt), setze nach den Ausführun-
gen des bernischen Regierungsrates eine
mehr oder min-
der umfangreiche Prüfung und damit verbundene Kor-
respondenzen voraus, für die sehr wohl ein Entgelt
verlangt werden könne. Es ist auch nicht unzulässig,
diese Gebühr bei gleichem Arbeits-
und Kostenaufwand
nach den Vermögensverhältnissen
der Verlobten abzu-
stufen, solange der Gesamtertrag der Gebühren zum
Gesamtkostellaufwand im Verhältnis
bleibt und im
einzelnen Falle
die Gebühr im Verhältnis zur Leistungs-
fähigkeit
der Verlobten nicht willkürlich festgesetzt
wird.
e) Die Verordnung des Kantons Vallis vom 17. April
1920/12. September 1924 bestimmt in 96 :
In Grundbuchsachen werden folgende Gebühren
erhoben:
- nach dem Verte :
bei einem
Betrage bis auf 1000 Fr. Fr. 1.---.
von mehr als 1000-3000 Fr. ... 1.50 pro mille.
von mehr als 3000-10,000 Fr. )1 2.-
von mehr als 10,000-20,000' Fr. 2.50
von mehr als 20,000-30,000 Fr. ,,3.-
von mehr als 30,000-50,000 Fr. ,. 3.50
über 50,000 Fr. . . . . . . . . 4.-
Eine noch stärkere Progression findet sich nur noch
im
Grundbuchtarif des Kantons Tessin vom 13. Dezember
1920, während die übrigen Kantone, soweit sie einen
progressiven
Tarif haben, die Progression nicht derart
hoch ansteigen lassen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein so hoher Satz, wie
ihn
der Kanton Wallis für die 50,000 Fr. übersteigenden
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64. 489
Grundpfandverschreibungen vorsieht, in der Anwendung
auf eine Grundpfandverschreibung von 25 Millionen
Franken noch als Gebühr angesprochen werden könnte.
Denn
im vorliegenden Falle hat der Staatsrat diesen
Satz nicht angewendet, sondern ihn um mehr als die
Hälfte,
auf 1,75 °/00 herabgesetzt. Der auf dieser Grund-
lage berechneten Abgabe aber, deren
Satz gegenüber
dem für die kleinsten
Werte geltenden nicht sehr be-
deutend erhöht ist, kann nach den yorstehenden Aus-
führungen
der Gebührencharakter nicht abgesprochen
werden.
Es darf angenommen werden, dass dem Kanton
Wallis selbst dann kein Überschuss über die Aufwendun-
gen
für das Grundbuchwesen erwachsen würde, wenn
er alle Grundbuchgebühren nach diesem Satz erhöbe.
Freilich
ist der zu entrichtende Betrag von 43,750 Fr.
für sich allein betrachtet aussergewöhnlich hoch. Es
darf aber nicht übersehen werden, dass auch die einzu-
tragende Grundpfandverschreibung sowohl ihrem Werte
als der Zahl und Bedeutung der betroffenen Grundstücke
nach einen aussergewöhnlichen Umfang hat. Mit diesem
Werte und der Zahl und Bedeutung der Grundstücke
steigt nicht nur das Interesse von Gläubigern und
Schuldner am Eintrag, sondern auch die Verantwortlich-
keit des Staates, ein Umstand, der neben den unmittel-
baren regelmässigen Aufwendungen für das Grundbuch-
wesen bei Bemessung des Entgelts mit muss in Betracht
gezogen werden dürfen. Auf diese Haftung als ein mit-
zuberücksichtigendes Moment hat denn auch das Bundes-
gericht schon in dem analogen Falle
der Vormundschafts-
gebühren im Urteil Tobler hingewiesen. An der Rechts-
lage
würde selbst dann nichts geändert, wenn infolge der
einmaligen aussergewöhnlich hohen Einnahme von der
Rekurrentin die Rechnung des Grundbuchwesens im
Jahre 1927 für den Kanton mit einem Überschuss
abschliessen sollte. Es genügt, dass im Durchschnitt
die Einnahmen aus Gebühren nicht über die Kosten der
betreffenden Amtstätigkeit und der ihr dienenden Ein
richtungen hinausgehen. Auf einen Überschuss, der
sich zufällig einmal in einem einzelnen
Jahre infolge
. ausserordentlicher Verhältnisse ergibt,
kann es nicht
ankommen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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