450 Staatsrecht.
Kantons aus Art. 46 Abs. 2 BV in sich schliesst. Für
1925 aber kann die Doppelbesteuerungsfrage schon
deshalb nicht aufgeworfen werden, weil der Rekurrent
es unterlassen hat, mit Rücksicht auf die gegen Ende
dieses Jahres erfolgte Errichtung der Stiftung in Solo-
thurn ein Begehren um nachträgliche Entbindung von
der Gemeindesteuer 1925 für einen entsprechenden Zeit-
raum zu stellen. Höchstens im Anschluss an die Abwei-
sung eines solchen Begehrens hätte aber die Steuer-
hoheitsfrage für dieses Jahr auch gegenüber Schaffhausen
noch
zur Entscheidung durch das Bundesgericht gestellt
werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
62. t1rtei11'om a5. November 19a7
i. S. t1nion", Schweiz. Einkaufsgesellichaft
gegen Solothurn und Waadt.
Quantitative Ausscheidung der Steuerhoheiten für die all-
gemeine (Rein-) Vermögenssteuer und die Einkommens-
steuer bei einem als Aktiengesellschaft oder Genossenschaft
konstituierten interkantonalen Geschäftsbetriebe. Stille
Reserven in Gestalt der Unterbewertung von Vermögens-
objekten in einem einzelnerr Kanton auf der Aktivseite
der Bilanz. Zu hohe Abschreibungen auf denselben und
steuerrechtlich unzulässige Verbuchung der Ausgaben für
kantonale und kommunale Steuern als Unkosten. Behand-
lung dieser Posten für die Feststellung der in den ver-
schiedenen steuerberechtigten Kantonen steuerbaren Ver-
mögens-und Einkommensquote.
Die Rekurrentin Union Schweiz. Einkaufs-
gesellschaft ist eine in Genossenschaftsform konsti-
tuierte Vereinigung von zur Zeit etwa 4600 Spezerei-
händlern in den verschiedenen Kantonen der Schweiz,
.. Abgekürzter Tatbestand.
Doppelbesteuerung. No 62. 45 t
zum Zwecke, durch Zusammenfassung der Kaufkraft
der Mitglieder und angepasste Organisation einen vor-
teilhaften Einkauf zu ermöglichen. Sie führt teils selbst
Waren ein und gibt sie an die Mitglieder ab, teils hat
sie mit Fabrikanten Abkommen über direkte Lieferung
an die Mitglieder zu Vorzugsbedingungen unter Garantie
des Verbandes für die Fakturabeträge abgeschlossen,
wobei sie den
Einzug der letzteren zu Handen der Liefe-
ranten besorgt. Ausserdem besitzt sie, nach einer bei
den
Akten liegenden Vernehmlassung der Bezirks-
steuerkommission Olten an die solothurnische Ober-
rekurskommission, Kaffeeröstereien und gewisse andere
Einrichtungen für die Veredlung der eingeführten Waren.
Rechtlicher Sitz, Leitung und zentrale Verwaltung,
Buchhaltung und Hauptteil der Warenlager des Unter-
nehmens befinden sich in Olten. Daneben hat die Rekur-
rentin im Laufe des Jahres 1925 auch in Lausanne eine
Niederlassung
errichtet, sodass sie im Steuerjahre 1926
erstmals ausser
in Solothurn auch im Kanton Waadt
steuerpflichtig wurde. Es handelt sich um eine sog.
Verkaufsfiliale, die in gemieteten
Räumen ein besonderes
Warenlager
unterhält, ein ständiges Personal in Ge-
stalt eines Filialleiters (Verwalters), eines Reisever-
treters, zweier
Bureauangestellter und zweier Maga-
ziner besitzt, und den Kunden (Mitgliedern) in dem ihr
zugewiesenen Tätigkeitsbezirke direkt Rechnung stellt,
während die Fakturabeträge selbst an den Hauptsitz
in Olten zahlbar sind.
Die
Bilanz und Gewinn-und Verlustrechnung der
Genossenschaft auf 31. Dezember 1925 weist das steuer-
rechtlich in
Betracht kommende Vermögen und Ein-
kommen nicht vollständig aus. Zu den buchmässigen
eigenen Mitteln (Anteilscheinkapitel
und offene Reserven)
kommen
stille Reserven in Gestalt einer Unter-
bewertung gewisser Aktiven der Solothurner (Oltener)
Niederlassung hinzu.
Zum buchmässigen Reingewinn
zwei
Posten für im Geschäftsjahr in Solothurn bezahlte
Steuern und Abschreibungen auf dortigen Aktiven,
die vorweg
über Unkosten abgerechnet worden waren,
nach solothurnischem
und waadtländischem Steuerrecht
aber nicht als solche anerkannt sind bezw. hinsichtlich
der Abschreibungen umsoviel über das steuerrechtlich
zulässige Mass hinausgehen.
In bei den Kantonen wurden die Einkommenssteuer-
hoheiten nach dem Verhältnis der Produktionsfaktoren
(werbenden Aktiven plus kapitalisierten Löhnen und
Gehältern) auf dem eigenen Gebiete zur Gesamtheit
dieser Faktoren ausgeschieden. Doch verlegte Solothurn
nur den buchmässigen Reingewinn nach diesem Mass-
stab, um zu der so für sich gefundenen Summe alsdann
die beiden Beträge für Steuerzahlungen und Abschrei-
bungen als ausschliesslich im Kanton Solothurn steuerbar
hinzuschlagen. Analog teilte es sich bei der Vermögens-
steuer zunächst von den buchmässigen eigenen Mitteln
der Genossenschaft einen dem Verhältnis des Buchwerts
der solothurnischen Aktiven zu demjenigen aller Akti-
ven entsprechenden Bruchteil zu und erhöhte alsdann
die ihm danach zukommende Summe um den Betrag
der stillen Reserven (auf solothurnischen Aktiven).
Umgekehrt ging Waadt vom Total der buchmässigen
eigenen Mittel z u z
Ü g 1 ich der stillen Reserven aus
und schied sich davon die Quote zu, die dem prozentualen
Verhältnis des Wertes der-waadtländischen Aktiven
zum wirklichen (Steuer-) Werte der solothurnischen
gleichkam
(unter Hinzurechnung der buchmässigen
Unterbewertungen zu Gunsten Solothurns). Analog unter-
warf es bei der Einkommenssteuer der Verlegung nach
Produktionsfaktoren das Total des buchmässigen Rein-
gewinns
zuzüglich der Posten für Steuerzahlungen
und zu hohe Abschreibungen, nahm also auch von diesen
einen verhältnismässigen Teil
zur Besteuerung in An-
spruch.
Die Folge dieser widersprechenden Ausscheidungs-
methoden war, dass die
Rekurrentin im Vermögen und
Doppelbesteuerung. N° 62. 453
Einkommen in beiden Kantonen zusammen eine höhere
Summe hätte versteuern müssen, als ihr Vermögen
(einschliesslich
der stillen Reserven) und Einkommen
(einschliesslich jener beiden Posten) in der massgebenden
Geschäftsperiode wirklich betrug.
Auf staatsrechtliche Beschwerde der Union ) Schweiz.
Einkaufsgesellschaft
hat das Bundesgericht die waadt-
ländische Einschätzung geschützt, die solothurnische
dagegen wegen Verstosses gegen
Art. 46 Abs. 2 BV
aufgehoben, im Sinne der nachstehenden
Erwägungen:
- -Sowohl Solothurn als Waadt stehen, auch für
juristische
Personen wie Genossenschaften und Aktien-
gesellschaften, grundsätzlich
auf dem Boden der Reinver-
mögensbesteuerung.
Für Waadt wird dies vom kantonalen
Finanzdepartement in seinen Vernehmlassungen aner-
kannt und ergibt sich zudem ohne weiteres aus Art. 31,
32 in Verbindung
mit Art. 14 des neuen Steuergesetzes
(Loi
d'impöt sur la fortune et le produit du travail)
vom 24. Januar 1923 (vgl. für die frühere waadtländische
Steuergesetzgebung
BGE 43 I 262; 45 I 174; 48 I 484).
In gleicher Weise gewährt das solothurnische Gesetz
betr. die direkte (Staats-) Steuer vom 17. März 1895
10 dem Steuerpflichtigen, also grundsätzlich allen
in
2 litt. a und b ebenda aufgeführten Steuersubjekten
mit Einschluss der Genossenschaften und Aktiengesell-
schaften,
den Abzug der Schulden vom Vermögen
((
im Kanton' gelegenen beweglichen und unbeweglichen
Gut ). Wenn daran die Einschränkung geknüpft wird,
dass ausser dem
Kanton wohnende Steuerpflichtige
nur die Hypothekenschulden sollen abrechnen dürfen
und auch diese nur, wenn sonst nachgewiesenermassen
mit Rücksicht auf den gesammten Vermögensstand
des
Pflichtigen eine unverhältnismässige grosse Steuer-
belastung eintreten würde, so ist diese Beschränkung,
wie
das Bundesgericht schon mehrfach erkannt hat,
A853 I -1927
454 Staatsrecht.
bundesrechtswidrig und muss vor dem aus Art. 4, 46
Abs. 2
BV folgenden Gebote des Abzuges eines ver-
häItnismässigen Teils der Gesammtschulden auch zu
Gunsten solcher Pflichtiger weichen (nicht veröffent-
lichte Urteile des Bundesgerichts vom 8.
Juni 1923 in
Sachen Moschard, 27. Juni 1924 in Sachen Vögeli,
23. Dezember 1926 in Sachen Dreikönigengesellschaft
Luzern).
Ein Vorbehalt ist dabei für den Kanton Solo-
thurn immerhin hinsichtlich der Gemeindesteuern zu
machen, wo die
kantonale Gesetzgebung die Ausge-
staltung des Steuersystems innert gewissen Grenzen
den Gemeindereglementen überlässt
und dieses auch
in den einzelnen Gemeinden erhebliche Abweichungen
aufweist.
Vielfach herrscht dabei die Besteuerung ge-
wisser Vermögensobjekte als solcher ohne
Rücksicht
auf die Passiven des Pflichtigen oder doch nur mit
beschränkter Berücksichtigung derselben selbst gegen-
über in der Gemeinde wohnhaften Pflichtigen vor (vgI.
Urteile
vom 7. Dezember 1923 in Sachen Baugesellschaft
Schönenwerd gegen Gemeinde Gretzenbach
und vom
23. Dezember 1926 in Sachen Dreikönigengesellschaft
Luzern gegen Gemeinde SoIothurn). Doch bezieht sich
der heute angefochtene Entscheid der solothurnischen
Oberrekurskommission, wie in dessen Eingang aus-
drücklich
festgestellt wird, nur auf die Staatssteuer-
einschätzung der Rekurrentin für 1926, sodass im
vorliegenden
Verfahren auch nur über diese Staats-
steueransprüche zu befinden ist. Ein Entscheid, der die
Gemeindesteuerveranlagung
der Rekurrentin in Olten für
die gleiche Periode betreffen würde, ist nicht vorgelegt
worden, noch wird
er namhaft gemacht, obwohl die
Rekurrentin auch die entsprechenden Rechte der Ge-
meinde vom
Bundesgericht abgegrenzt wissen möchte.
Vom Inhalte der betreffenden Gemeindesatzung wird
es abhängen, inwiefern die Grundsätze, die nachfolgend
fiir die
Staatssteuerveranlagung darzulegen sein werden,
auch hier angerufen werden können und Sache der
Doppelbesteuerung. N° 62. 455
Rekurrentin muss es sein, ihre Interessen in dieser Be-
ziehung eventuell nachträglich zu wahren, soweit es
prozessual noch möglich
ist. Im gegenwärtigen Verfahren
kann über diesen Punkt nicht geurteilt werden.
2. -Nach feststehender Praxis dt's Bundesgerichts
kann bei einem Unternehmen, das sich wie dasjenige
der Rekurrentin als einheitlicher Organismus mit stän-
digen körperlichen Betriebsanlagen und Einrichtungen
über das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt, die hier
in Frage stehende allgemeine Vermögenssteuer in jedem
dieser
Kantone nur von einer Quote des Gesamt-(I'ein-)
vermögens erhoben werden, die dem Verhältnis der
ihm örtlich und wirtschaftlich zugehörigen Vermögens-
objekte (Aktiven) zu den gesamten Vermögensobjekten
(Gesamtaktiven)
entspricht. Es ist demnach kein Kanton
berechtigt, dadurch ein Sondervermögen der auf seinem
Gebiete liegenden Niederlassung zu konstruieren, dass
er aus dem Gesamtaktivenbestande gewisse Bestand-
teile herausgreift und im Widerspruch zu dem für die
Kantonseinwohner geltenden Steuersysteme
für sich,
ohne
Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Teil eines grös-
seren Vermögenskomplexes
der Besteuerung unterwirft.
Im gleichen Verhältnis, in dem der Wert der ihm zuge-
hörigen Vermögensobjekte zu demjenigen
der gesamten
Vermögensobjekte
steht, hat andererseits jeder Kanton
auch die auf dem Gesamtvermögen haftenden Schulden
zu übernehmen
und von der ihm zukommenden Ver-
mögensquote abzuziehen. Schon das Gebot eines solchen
verhältnismässigen Schuldenabzuges
bringt es mit sich,
dass die
Bewertung aller Aktiven der gleichen Art, der
im eigenen Kanton wie der in einem anderen Kanton
gelegenen, in derselben Weise erfolgen muss und nicht
an beide ein verschiedener Bewertungsmasstab angelegt
werden darf,
der dazu führen würde, den Pflichtigen zum
Teil von dem ihm gebührenden Schuldenabzug auszu-
schliessen
oder einen grösseren Schuldenanteil auf das
auswärtige Vermögen zu verlegen, als vun dem anderen
45
Staatsrechl.
Kanton nach dem wirklichen Wertverhältnis der beid-
seitigen Aktiven übernommen werden muss. Diese Folge
hätte aber das hier vom Kanton Solothurn für die
Vermögensveranlagung
der Rekurrentin eingeschlagene
Vorgehen. Wird das steuerbare Vermögen einer Genos-
senschaft
oder Aktiengesellschaft, wie dies 23 der
Vollziehungsverordnung zum solothurnischen Staats-
steuergesetz vorsieht, nicht nach den auf der Aktivseite
der Bilanz stehenden unmittelbaren Vermögenswerten,
sondern nach den auf deren Passivseite stehenden sog.
eigenen Mittel )) (Aktien-bezw. Genossenschaftskapital
zuzüglich Reserven)
bestimmt, die ja, einschliesslich auf
der Aktivseite in Gestalt von Unterbewertungen allen-
falls
vorhandener sog. stiller Reserven, bereits nichts
anderes als der rechnerische Ausdruck des Vermögens-
standes nach Verminderung der Aktiven um die wirk-
lichen Schulden (Verbindlichkeiten gegenüber
Dritten)
sind, so ist dabei der Abzug der Gesamtschulden von den
Gesamtaktiven bereits inbegriffen. Indem Solothurn das
Genossenschaftskapital und die bilanzmässigen Reserven
nach dem
Verhältnis der Bilanzwerte der Aktiven
in beiden Kantonen auf diese verlegt, zu der so für
Solothurn gefundenen Vermögenssumme dann aber die
stillen Reserven (Unterbewertungen)
auf der Aktivseite
der Bilanz, soweit sie sich auf solothurnische Akth'en
beziehen, als ihm allein zufallend hinzuschlägt, besteuert
es demnach diese VermögensteHe frei von Schulden und
überwälzt einen grösseren Anteil an solchen auf das aus-
wärtige im Kanton Waadt gelegene Vermögen, als dieser
Kanton bundesrechtlich abzuziehen verpflichtet ist. Die
fraglichen Zuschläge werden
demnach in der Art, wie sie
vorgenommen worden sind, von
der Rekurrentin schon
aus diesem Grunde mit Recht angefochten. Sie sind aber
auch abgesehen davon bundesrechtlich unzulässig. Es
kann dafür auf das (nicht veröffentlichte) Urteil des
Bundesgerichts
vom 20. Mai 1920 in Sachen Gesellschaft
Hir Bandfabrikation gegen beide Basel verwiesen werden.
Doppelbesteuerung. o 62. 457
Der Kanton Baselland hatte damals die hier steuerbare
Vermögenssumme ebenfalls in der Weise berechnet dass
er .. zunächst von den gesamten buchmässigen' Vcr-
mogenswnrten der Gesellschaft eine Quote in Anspruch
nahm, dIe dem Verhältnis des baselJandschaftlichen
Teils derselben
zum auswärtigen entsprach, davon einen
nach dem gleichen
Verhältnis ermittelten Bruchteil der
Gesamtpassiven abzog und sodann die Differenz zwischen
dem
Buchwert gewisser basellandschaftJicher Aktiven
und deren Steuerwert hinzurechnete. Das Bundesgericht
erklärte dies für unstatthaft, indem es ausführte:
der Kanton, der so vorgehe, besteuere damit nicht
menr, wie e Art. 46 Abs. 2 BV für den Fall der allge-
emen (Rem-) Vermögenssteuer fordere, eine propor-
tIonale Quote des Gesamtvermögens, sondern behandle
in
Tat und Vahrheit die Sache doch wieder so, als ob
Steuerobjekt die im Teilbetriebe auf seinem Gebiete
investierten
Vermögenswerte als solche wären. Es könne
dagegen
auch nicht eingewendet werden, dass das
Schlussergebnis rechnerisch dasselbe sei, wie wenn die
Einstellung nach
dem wirklichen Werte für alle Aktiven
der betreffenden Kategorie schon bei Feststellung des
zu verlegenden Gesamtvermögens vorgenommen
und
das im Kanton steuerbare Bruttovermögen sodann nach
dem
Bruchteil bestimmt würde, welchen hienach (unter
Zugrundelegung der wirklichen und nicht bloss der buch-
mässigen Verte) die ihm zugehörigen Aktiven von den Ge-
samtaktiven ausmachen. Einmal ist diese Behauptung
schon mathematisch, exakt gesprochen, nicht richtig. So-
dann würde sie, auch wenn man davon absehen und sich
mit einer annähernden Übereinstimmung begnügen würde,
voraussetzen, dass
der Mehrwert der entsprechenden Akti-
venkategorien über den Buchwert sich prozentual gleich-
mässig
auf die in den verschiedenen Kantonen gelegenen
dazu gehörenden Vermögensstücke verteilen würde. Dies
versteht sich aber keineswegs von selbst und lässt sich nicht
beurteilen, ohne dass die Einschätzung sich auch hierüber,
d. h. über den ziffernmässigen Umfang der Mehrwerte
in den
anderen Kantonen ausspricht und damit dem
Pflichtigen Gelegenheit gibt, die betreffenden Fest-
stellungen anzufechten und allenfalls den Beweis ihrer
Unrichtigkeit zu führen. Die einseitige Berücksichtigung
bloss
der Mehrwerte im eigenen Kanton und die Zulas-
sung darauf beruhender Zuschläge würde notwendig
die Gefahr heraufbeschwören, dass
der betreffende
Kanton davon einen grösseren Betrag in Anspruch
nimmt, als bei verhältnismässiger Verlegung der Ge-
samtmehrwertsumme ihm zufallen würde, womit der
Boden einer proportionalen Besteuerung des Gesamt-
vermögens verlassen
würde. In diesem Sinne hat das
Bundesgericht auch seither mehrfach entschieden (vgl.
z.
B. Urteil vom 22. Dezember 1926 in Sachen Burger
Oe (Elektrizitätswerk Burg) gegen Luzern und Aar-
gau). Es besteht kein Anlass davon heute abzugehen.
Das Recht jedes Kantons die Taxationsgrundsätze
der eigenen Steuergesetzgebung anzuwenden)) kann
sich nur auf die Feststellung des Gesamtvermögens
beziehen,
von dem sich die Quote des einzelnen Kantons
berechnet, nicht auf die einzelnen örtlich oder wirt-
schaftlich seinem Gebiete zugehörigen Vermögensstücke
in
der Weise, dass er diese gesondert für sich, abweichend
vom Reste des Vermögens bewerten dürfte, wie wenn
sie als solche den
Gegenstand der Besteuerung bildeten.
Die Zuweisung der stillen Reserven (Unterbewertungen
auf einzelnen Aktiven) je an den Kanton der Lage
zur gesonderten Besteuerung lässt sich auch nicht, wie
die
Rekursantwort der solothurnischeIi Oberrekurs-
kommission es versucht, damit rechtfertigen, dass ein
Kanton nicht im Stande sei, das Vorhandensein solcher
Reserven
auf anderen als den in seinem eigenen Gebiete
gelegenen Vermögensstücken zu beurteilen.
Aus der
Unterwerfung des interkantonalen Unternehmens unter
die kantonale Steuerhoheit für einen Teil seines
Gesamt vermögens, folgt auch die Pflicht des Unter-
Doppelbesteuerullg. N° 62.
-15 1
nehmens der Steuerbehörde über seine gesamten Ver-
mögensverhältnisse, mögen sie nun im Kanton oder
auswärts gelegene Aktiven betreffen, diejenigen Auf-
schlüsse
zu erteilen, die zu einer dem Bundesrecht ent-
sprechenden Veranlagung erforderlich sind. Die Steuer-
behörde hat es demnach in der Hand, dem Pflichtigen
in dieser Beziehung die nötigen Auflagen zu machen und
bei Verweigerung genügender Auskunft daran die ent-
sprechenden Folgen zu knüpfen, ohne dass die Veran-
lagung
alsdann, selbst wenn sie den bundesrechtlichen
Grundsätzen nicht entsprechen sollte, deshalb aus Alt.
46 Abs. 2 BV angefochten werden könnte. Sie braucht,
um solche Unterbewertungen auch auf den auswärtigen
Aktiven ebenfalls in das der anteilmässigen Verlegung
unterliegende Vermögen einzubeziehen, somit nicht die
Veranlagung
in den anderen Kantonen abzuwarten.
Es ist auch nicht richtig, dass der Kanton Waadt, indem
er zur Bestimmung des zu verlegenden Gesamtver-
mögens
zu den offenen Reserven plus Gewinnvortrag
den Betrag von 260,636 Fr. als stille Reserven hinzu-
rechnet,
damit die solothurnische Steuergesetzgebung
statt seiner eigenen anwende. Er hat diese Erhöhung
nicht deshalb vorgenommen, weil nach solothurnischem
Recht den in Betracht kommenden Aktiven ein steuer-
rechtlich umsoviel höherer Wert innewohnt als der
Buchwert, sondern weil die Rekurrentin selbst in ihrer
Selbsteinschätzung anerkannt hatte, dass ihre Bilanz
ein umsoviel geringeres Vermögen ausweise, als
es in
Wirklichkeit 'vorhanden ist.
Der Rekurs ist deshalb inbezug auf die Vermögens-
steuer gegenüber Solothurn in dem Sinne gutzuheissen,
dass die stillen
Reserven auf solothurnischen Aktiven
nicht für sich gesondert in diesem Kanton zur Besteue-
rung herangezogen werden dUrfen, sondern, wenn sie
mitberücksichtigt werden sollen, zu dem unter heide
Kantone zu verlegenden Gesamtvermögen hinzuge-
rechnet werden müssen. In gleicher Weise wird der
Kanton Solothurn zu dem letzteren auch ähnliche Re-
serven auf den waadtländischen Aktiven hinzurechnen
. dürfen. wenn sie in Gestalt einer Differenz zwischen dem
Buchwert dieser Vermögensteile und ihrem Steuerwert
nach solothurnischem Steuerrecht vorhanden sind. Ferner
muss es ihm freistehen, dementsprechend auch seinen
Anteil an dem so bestimmten Gesamtvermögen nach
dem Verhältnis des S t
e u e r wer t s der ihm zuge-
hörigen
Aktiven zu demjenigen der auswärtigen Aktiven
und nicht nur des Buchwerts beider zu bemessen. Die
Zugrundelegung des
Buchwerts für die Ausscheidung
der beidseitigen Quoten hängt zusammen mit der Art,
wie das der anteilmässigen Verlegung unter die Kantone
unterstehende Vermögen selbst berechnet worden ist.
Nachdem der kantonale Entscheid in dieser Beziehung
aufgehoben wird,
kann Solothurn auch hiebei nicht mehr
behaftet werden.
'( 3. -Gleiches gilt für die Einkommenssteuer. Auch
hier
hat die bundesgerichtliche Praxis stets daran fest-
gehalten, dass Gegenstand
der Besteuerung bei einem
interkantonalen Geschäftsbetriebe der vorliegenden Art
in jedem Kanton nur eine Quote des Gesamteinkom-
mens des Unternehmens,
nicht ein irgendwie zu Steuer-
zwecken
bestimmtes Sondereinkommen der Nieder-
lassung
im einzelnen Kantonsgebiet bilden kann, das
zudem vielfach, wo es sich
pm Betriebsstätten ohne
Selbständigkeit
handelt, in denen nur einzelne Teil-
prozesse
der produktiven oder kaufmännischen Tätigkeit
vor sich gehen, rechnerisch annähernd zuverlässig fest-
zustellen
gar nicht möglich wäre. Mit diesem Grundsatze,
der allein geeignet ist, Doppelbesteuerungen, d. h. eine
Belastung des Pflichtigen
in den verschiedenen Kantonen
zusammen zu vermeiden, die über sein wirkliches Ein-
kommen in der betreffenden Steuerperiode hinausgeht,
ist es aber unvereinbar der Verlegung unter die mehreren
beteiligten Kantone nur den buchmässigen Reingewinn
des
Unternehmens zu unterstellen, Abzüge dagegen, die
Doppelbesteuerung. No 62. 461
vorher als Unkosten vom Rohertrage gemacht worden
sind.
während die kantonale Steuergesetzgebung sie nicht
als solche zulässt, wegen ihres Zusammenhangs mit der
Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Kanton oder den
dort liegenden Aktiven als ausschliesslich hier steuerbar
zu behandeln. Es kann diese Behandlung für die hier
in Betracht kommenden Ausgaben für Steuern und
Abschreibungen zudem nicht einmal, wie die solothur-
nische Rekursantwort es will, damit begründet werden,
dass
Einkommensteile , die allein einem Kanton
angehören. auch hier allein der Besteuerung unterliegen
müssen. Die Steuern, welche das
Unternehmen in einem
Kanton zu entrichten hat, werden aus seinem Gesamt-
einkommen
und nicht nur aus einem in der Regel über-
haupt nicht feststellbaren Spezialeinkommen der Teil-
niederlassung
im betreffenden Kantonsgebiet bestritten
und dasselbe trifft für Abschreibungen auf dem Buch-
wert von Aktiven zu, mögen diese nun gelegen sein wo
sie wollen. Verden solche Abzüge steuerrechtlich
nicht
zugelassen, so vennehrt sich darum der steuerbare
Gesamtertrag des Unternehmens und entsteht deshalb
nicht ein Spezialertrag des Betriebes in dem Kanton,
wo die Steuern bezahlt werden mussten oder die ab-
geschriebenen
Aktiven liegen. Es kann deshalb auch die
Folge
nur eine entsprechende Erhöhung der unter die
verschiedenen Steuergebiete aufzuteilenden Gesamt-
einkommenssumme
und nicht ein Sonderbesteue-
rungsrecht des einzelnen
Kantons an den betreffenden
Beträgen sein. Auch hier ist ferner zu der angeb-
lichen Unmöglichkeit, die steuerrechtliche Zulässigkeit
von Abschreibungen
auf auswärtigen Aktiven zu beur-
teilen, auf das schon zur Vermögenssteuer Gesagte zu
verweisen. Infolge
der Steuerpflicht des Unternehmens
für eine Quote seines G e sam t einkommens in
jedem
Kanton, wo es ein Steuerdomizil besitzt, kann es
auch verhalten werden, der kantonalen Steuerbehörde
über seine gesammten Einkommensverhältnisse, nicht
bloss über die mit dem Bt'lrieh im betreffenden Kanton
zusammenhängenden, alle für 'ine richtige Veranlagung
. nötigen Aufschlüsse zu geben. Verweigert es
darüber
eine genügende Auskunft, so wird es sich nicht beschweren
können,
wenn die Steuerbehörde von der Vermutung
ähnlicher Unterbewertungen auch auf den auswärtigen
Aktiven der gleichen Kategorie ausgeht und mit Rück-
sicht darauf unter Umständen Abschreibungen auf
solchen nicht zulässt bezw. zum steuerbaren Gesamt-
reingewinn hinzuschlägt, die steuel'rechtlich
statthaft
waren. Es ist schliesslich auch nicht entscheidend, ob
das Vorgehen der solothurnischen Steuerbehörde
unter
der Voraussetzung, dass auch die Steuerbehörden der
anderen Kantone verhalten würden, die Einschätzung
auf gleicher Grundlage vorzunehmen, die Gefahr einer
doppelten
Belastung des Pflichtigen für einen Teil seines
Einkommens mit sich bringe oder nicht. Für die An-
nahme eines Verstosses gegen
Art. 46 Abs. 2 BV genügt
schon die Tatsache, dass Solothurn damit seinen Steuer-
anteil über dasjenige hinaus ausdehnt, was ihm gegenüber
den anderen beteiligten Kantonen zukommen kann und
so in deren Steuerhoheit übergreift. Diese Folge wird
aber regelmässig, nämlich allemal dann eintreten, wo
nicht zufällig die als Unkosten nicht zugelassenen Steuern
und Abschreibungen im gleichen Verhältnis auf die
verschiedenen
Kantone bezw .. Aktiven in diesen ent-
fallen, in dem die Kantone schon am buchmässigen Rein-
gewinn partizipieren. Wo
aber letzteres ausnahmsweise
einmal zutreffen sollte,
hat auch der Kanton an der
beanstandeten Verteilungsmethode kein Interesse mehr,
weil
er dadurch nicht mehr erhält als bei der richtigen.
Aus dem Wesen des
interkantonalen Geschäftsbetriebes
als eines einheitlichen, lediglich räumlich
über mehrere
Steuergebiete sich erstreckenden Organismus folgt auch,
dass
er nur ein Einkommen und nicht eine Mehrheit
von solchen entsprechend den verschiedenen Teilnieder-
lassungen
haben kann. Wie dieses Einkommen durch das
Doppelbesleuerung. No 62. 463
Zusammenwirken der Betriebsanlagen und Einrichtungen
in den verschiedenen Kantonen und der darin vor sich
gehenden
Tätigkeit geschaffen wird, so muss auch jeder
Kanton verlangen können, daran als an einer Einheit
mit dem Prozentsatz steuerrechtlich teilnehmen zu
dürfen,
der der Bedeutung des Betriebes auf seinem
Gebiete
innert der ganzen Geschäftstätigkeit gleich-
kommt. Davon kann aber nicht mehr die Rede sein
wenn die
Kantone bei der Einschätzung so vorgingen:
wie es
im angefochtenen Entscheide der solotlmrnischen
Oberrekurskommission geschieht. Gesetzt, es
betrage
der buchmässige Reingewinn des Unternehmens 120,000
Franken und es partizipierten daran die Kantone A und
B, in denen das Unternehmen Niederlassungen besitzt,
nach dem
erwähnten Merkmal mit 2/
und l/
a
ferner,
es seien vorweg über
Unkosten übermässige Abschrei-
bungen im Betrage von 30,000 Fr. gemacht worden,
von denen 25,000 Fr. auf Aktiven im Kanton A, die
übrigen 5000 Fr. auf solche im Kanton Bentfallen,
so würden erhalten :
- Nach
der Verteilungsmethode der solothurnischen
Oberrekurskomrnission :
der Kanton A 2 X 120,000 80,000 25,000
Fr. 105,000;
der Kanton B
Fr. 45,000.
120,000 40,000 5,000
- Bei Hinzurechnung des Betrages der Abschrei-
bungen zum Gesamteinkommen und Verlegung der so
bestimmten Einkommenssumme unter heide Kantone:
der Kanton A 2 X (120,000 30,000)
-Fr. 100,000;
der Kanton B
Fr. 50,000.
120,000 30,000
4 4
Der Kanton A greift demnach im ersten Falle um
5000 Fr. in die Quote über, die dem Kanton B zur Be-
steuerung zukommt, und das nämliche wird immer dann
. der Fall sein, wenn das prozentuale Verhältnis der
Steuerzahlungen oder Abschreibungen in beiden Kan-
tonen nicht dasselbe ist, wie ihre Anteile am buch-
mässigen Reingewinn.
Wenn Solothurn die in der Unkostenrechnung ent-
haltenen Zahlungen für Steuern und nach seiner Steuer-
gesetzgebung über das zulässige Mass hinausgehenden
Abschreibungen
nicht anerkennen und mit als steuerbares
Einkommen behandeln will, so kann dies demnach nur
in der Veise geschehen, dass es sie zum buchmässigen
Reingewinn
hinzuzählt und zusammen mit diesem der
anteilmässigen Verlegung unter die verschiedenen
Steuergebiete nach dem dafür gewählten, den Verhält-
nissen entsprechenden Verteilungsmasstab unterwirft.
Dabei wird es andererseits sich nicht auf Steuern und
Abschreibungen zu beschränken brauchen, die im
eigenen Kanton entrichtet worden sind oder Aktiven
in diesem angehen, sondern die Hinzurechnung für
a I leSteuerzahlungen und nach seiner Gesetzgebung
unzulässigen Abschreibungen vornehmen dürfen. Aus
;lem oben zur Vermögenssteuer Ausgeführten ergibt
sich ferner, dass es berechtigt sein muss, andererseits
auch die Erwerbsfaktorenaufstellung so abzuändern,
dass der Erwerbsfaktor Kapital für beide Kantone nach
dem
Steuenvert der beidseitigen Aktiven und nicht bloss
nach deren
Buchwert angesetzt wird.
4. -Ob es von dieser Befugnis und von der ihm
bei der Vermögenssteuer vorbehaltenen analogen Mög-
lichkeit Gebrauch machen
will, muss ihm überlassen
werden. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass,
dem
Kanton Solothurn dieses Vorgehen vorzuschreiben,
sobald
er auch mit der anderen Ausscheidungsmethode-
Verlegung des Gesamtvermögens (einschHesslich der
stillen Reserven) nach dem Verhältnis der Buchwerte
Doppelbesteuerung. N° 62.
der beiden Kantonen zugehörigen Aktiven und des
Gesamteinkommens (einschliesslich
der Zuschläge für
Steuern und Abschreibungen) unter Einsetzung des
Erwerbsfaktors Kapital nach jenen Buchwerten nicht
in die Steuerhoheit des mitbeteiligten Kantons Vaadt
übergreift, andererseits die verschiedene Behandlung in
dieser Beziehung
in beiden Kantonen nicht eine Be-
steuerung
der Rekurrentin für mehr als 100 % ihres
Einkommens
zur Folge hat. Dass eine solche Doppel-
belastung
aus dem verschiedenen Verteilungsschlüssel
nicht resultiert, gibt aber die Rekurrentin zu. Die Auf-
teilung des Einkommens nach dem Verhältnis der
Produktionsfaktoren selbst beruht auf ihrem eigenen
Vorschlage, wie sie sich denn
auch darüber nicht
beschwert und einen anderen Verteilungsmasstab, der
zutreffender wäre, nicht namhaft macht.
V. SCHULDVERHAFT
CONTRAINTE PAR CORPS
VgL Nr. 60. -Yoir n° 60.
VI.
DEROGATORISCHE KRAFT DES
BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
Vgl. Nr. 63. -Voir n° 63.