gestaltet. Die volkswirtschaftliche Erwägung sodann,
dass diese
Art von Motorfahrzeugen für Kurorte uner-
wünscht sei und bei Überhandnahme zu ihrem Ruin
führen würde, mag vielleicht zu einem gänzlichen Verbot
Anlass geben, bildet aber keine haltbare Begründung
für die unterschiedliche Behandlung einheimischer und
fremder Motorfahrräder . Die den Kantonseinwohnern
eingeräumte Befugnis
führt dazu, dass die Strassen, die
an die Kantonsgrenze führen, wohl von den Kantons-
einwohnern zum Verkehr mit anderen Kantonen oder
dem Ausland mit Motorfahrrädern befahren werden
dürfen,
nicht aber umgekehrt, was mit der Zweck-
bestimmung dieser Strassen in Widerspruch steht und
jene Befugnis zu einer sachlich ungerechtfertigten Be-
günstigung der Kantonseinwohner stempelt.
Danach
vermag die Fernhaltung der auswärtigen Besitzer von
Motorfahrrädern von den Bündnerstrassen vor Art. 4 BV
nicht zu bestehen (vgl. dazu den bundesgerichtlichen Ent-
scheid i. S. d'Arcis gegen Glarus, BGE 48 I S.l ff.). Dass
die angefochtene Bestimmung
in die vom eidg. Justiz-
und Polizeidepartement herausgegebene Zusammenstel-
lung der
in der Schweiz für den Verkehr mit Motorfahr-
zeugen geltenden Bestimmungen aufgenommen worden
ist,
hat für die Frage ihrer Verfassungsmässigkeit keine
Bedeutung. Die gestützt auf das bezügliche Verbot
gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse muss
deshalb aufgehoben werden, während
über das weitere
Beschwerdebegehren, es sei die Bestimmung in Art. 4
Abs. 5 des Gesetzes
vom 21. Juni 1925 als verfassungs-
rechtlich unzulässig zu erklären,
da es sich nur als Motiv
f9r das erste Begehren darstellt, nicht selbständig zu
entscheiden ist.
2. -
Damit ist nicht entschieden, ob nicht von Motor-
fahrrädern, die
in den Kanton Graubünden hineinfahren
wollen, wie
von andern Motorfahrzeugen eine sog. Ein-
reisegebühr verlangt werden kann und in welchem Masse,
wozu eine Ergänzung
der kleinrätlichen Vollziehungs-
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 49. 351
verordnung erforderlich wäre. Durch den vorliegenden
Entscheid werden ferner die allgemein für den
Verkehr
mit Motorfahrzeugen und insbesondere mit Motorrädern
aufgestellten Bestimmungen nicht
berührt, wie es den
zuständigen
kantonalen Behörden auch unbenommen
bleibt, andere beschränkende Bestimmungen für den
Verkehr mit Motorfahrrädern aufzustellen, oder diese
gänzlich auszuschliessen, vorausgesetzt, dass sich derar-
tige Vorschriften
nicht nur gegen Auswärtige richten.
Demnach erkennt das Bundesgericht,'
Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass;die
gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse aufgehonen
. l
49. Urteil vom 23. Dezember 1927 i. S. Wärler
gegen Polizeigenchtsprisident Baselstadt.
Bestrafung der Veranstalter einer ohne polizeiliche Bewilligung
abgehaltenen Demonstrationsversammlung wegen Verkehrs-
störung ( 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes), be-
gangen durch Unterlassung vorbeugender Anordnungen
gegen solche Störungen. Anfechtung wegen. .erletzung
der Versammlungsfreiheit (Art. 56 BV) und WIllkur (Art. 4
BV). Abweisung.
A.-Die Vorstände der kommunistischen und sozial-
demokratischen
Partei sowie des Gewerkschaftskartells
Basel
hatten auf Mittwoch den 10. August 1927 nach-
mittags 4 Uhr die Arbeiter und Angestellten zu einer
Versammlung
auf den Marktplatz zusammenberufen,
um gegen die Hinrichtung von Sacco und Vanzetti zu
protestieren.
Durch die Ansammlung der Demonstranten
und der Neugierigen wurde lediglich die Marktplatz-
ins e 1 in Anspruch genommen. Abgesehen vom Augen-
blick des Zumarsches
und Abzuges hätte daher die
Gekürzter Tatbestand.
Kundgebung auf den S t T ass e n, welche die Insel
umgeben, keine Verkehrsbehinderung bedingt. Doch
wurden die Zugänge
zu diesen Strassen schon zu Beginn
der Versammlung
durch Radfahrergruppen abgesperrt,
die die Fuhrwerke
und Automobile aufhielten; auch
Strassenbahnwagen wurden angehalten. Am 18. August
1927 erstattete Detektiv Amrein gegen die Leiter der
Organisationen, . welche die Versammlung einberufen
hatten, Strafanzeige wegen Strassenverstellung (poIStG
130) und Störung des Strassenbahnverkehrs (PoIStG
140 in Verbindung mit 8 der Verordnung vom 17.
April
1909 betr. die Strassenpolizei inbezug auf den
Betrieb
der Strassenbahnen). Der Polizeigerichtspräsident
von Baselstadt erliess gegen die Verzeigten bedingte
Strafbefehle,
durch welche sie wegen beider Vergehen
in eine Geldbusse von je 50 Fr. verurteilt wurden. Infolge
Einsprache der Gebüssten fand
am 30. August 1927 vor
dem Polizeigerichtspräsidenten eine mündliche Verhand-
lung statt. Nach Einvernahme verschiedener Zeugen
erklärte der Polizeigerichtspräsident den heutigen Rekur-
renten Kar Wörler, Präsidenten der sozialdemokratischen
Partei des Kantons Basel-Stadt, der Strassellverstellung
schuldig
und verfällte ihn zu einer Busse von 20 Fr.
nebst 5 Fr. 50 Cts. Kosten; von der Verzeigung wegen
Störung des Strassenbahnverkehrs wurde der Rekurrent
freigesprochen. Nach gesetzlicher Vorschrift erfolgte
die Urteilsbegründung lediglich mündlich. Nach der
Darstellung des
Rekurrenten ging sie 'ungefähr dahin :
Die Versammlung auf dem
Marktplatz sei an sich zu-
lässig gewesen.
Es wäre sogar nichts dagegen einzu-
wenden gewesen, wenn sie
so zahlreich geworden wäre,
dass
des weg e n der Verkehr unmöglich geworden
wäre. Die
Veranstalter seien aber verpflichtet gewesen,
Massnahmen zu ergreifen,
um allfällige mut w i I I i g e
Störungen zu verhindern (d. h. solche, die
nicht schon
durch die Ansammlung der Menschenmenge
an sich
herbeigeführt werden). Dies sei
nicht geschehen. Tat-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4U.
:-153
sächlich seien Verkehrsstörungen vorgekommell und
zwar
nicht infolge der gros sen Menschenansammlung,
sondern wegen des Verhaltens einiger
junger Burschen,
welche Automobile angehalten
hätten. Durch Unter-
lassung der ihnen obliegenden Abhilfemassnahmell
hätten die die Versammlung veranstaltenden Organisa-
tionen sich
der Strassenverstellung gemäss 130 des
Polizeigesetzbuches schuldig
gemacht; für die Organisa-
tionen seien strafrechtlich verantwortlich deren Präsi-
denten.
Der Polizeigerichtspräsident berichtigt diese
Darstellung
in folgenden Punkten : Er habe nicht von
einer strafrechtlichen Verantwortung der Organisationen
gesprochen. Vielmehr seien die Verzeigten in
ihrer Eigen-
schaft als
Einberufer der Versammlung strafrechtlich
verantwortlich
erklärt worden. Fel'lH:'r habe dem Urteil
die Auffassung zugrunde
gelegen: die vorgefallene
Verkehrsbehinderung sei durch Demonstranten, d. h.
durch Angehörige
der Organisationen, welche die Kund-
gebung durchführten, und nicht durch irgendwelche
Drittpersonen herbeigeführt worden. Auf eine
kan-
tonalrechtliche Beschwerde des Rekurrenten ist das
Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Unzulässigkelt
des Rechtsmittels nicht eingetreten.
B. -Noch rechtzeitig, am 28./29. Oktober 1927,
hat hierauf Wörler den vorliegenden staatsrechtlichen
Rekurs eingereicht, mit dem er beantragt: Es sei das
Urteil des Polizeigerichtspräsidentell vom 30. August
1927 aufzuheben und die Kasse des Strafgerichts des
Kantons Basel-Stadt anzuweisen, die vom Beschwerde-
führer bereits bezahlten Buss-
und Kostenbeträge wieder
zurückzuerstatten,
unter Kostenfolge . Als Beschwerde-
gründe werden Verletzung der Versammlungsfreiheit
und von Art. 4 BV (Willkür) geltend gemacht .......
C. -Der Polizeigerichtspräsident von Baselstadt
beantragt die Abweisung des Rekurses. Seiner Vernehm-
lassung
ist zu entnehmen : ......
Von den Einberufern der Versammlung
sei nicht
verlangt worden, dass sie a 11 e Massnahmen zur Unter-
drückung allfälliger Verkehrsstörungen zu ergreifen
hätten. Die Bestrafung der Verzeigten stütze sich viel-
. mehr darauf, dass sie n ich t die ger i n g s t e n
vorbeugenden Massnahmen getroffen
hätten, trotzdem
sie mit einer Störung des Verkehrs nach früheren Er-
fahrungen hätten rechnen sollen. Die Unterbrechung
des Fahrverkehrs auf den Strassen sei durchaus unnötig
gewesen; hierin liege, wie der Rekurrent nicht bestreite,
eine r e c h t s w i d r i g e Verkehrsstörung ...... .
D.
-Auf Anfrage hin teilte der Rekurrent mit, dass
er die Busse unmittelbar nach der Urteilseröffnung
bezahlt habe, weil auf der Vorladung vermerkt gewesen
sei: Geldbussen sind sofort zu bezahlen.))
"Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -In der Bezahlung der Busse mit Kosten kann
eine Unterziehung unter das angefochtene. Urteil, durch
die der
Rekurrent das Recht zum staatsrechtlichen
Rekurse
verwirkt hätte, nicht gesehen werden. Denn
diese Zahlung
ist nicht freiwillig erfolgt. Dadurch dass
das U Iteil im Nichteinbringungsfalle die Umwand-
lung der Busse in Haft vorsah und dass die Vorladung
vor Polizeigericht die sofortige Bezahlung der Busse
anbefahl, ist auf den Rekurrenten ein Zwang ausgeübt
worden, der es ausschliesst seinem Verhalten jene Be-
deutung beizulegen. Dazu kommt, dass die rechtlichen
Wirkungen des Strafmteils mit dem Vollzug des Straf-
und Kostendispositivs nicht abgeschlossen sind, sondern
in der
Bedeutung der Bestrafung für den Leumund und
wegen des Strafausmessungsmomentes des Rückfalls
auch nachher fortdauern (baselstädtisches Polizeigesetz
130 und 17; BGE 34 I 259).
--Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 56 BV
das Versammlungsrecht nur den Vereinsmitgliedern zu
Vereillszwecken gewährleistet (so
BURcKHARDT, Kom-
mentar S. 542/3; SCHOLLEiXBERGER, Kommentar S. 414)
.1
Gleichheit vor dem Gesetz. ' 0 19.
oder ob er sich auch auf die Einberufung und Abhaltung
öffentlicher Versammlungen bezieht, d. h. solcher, an
denen Personen te.ilnehmen, die bisher noch nicht
Vereinsmitglieder waren (wie
FLEINER, Bundesstaats-
recht S. 368 annimmt). Massgebend ist, dass die Ver-
sammlungsfreiheit, wie sie die Bundesverfassung im
Auge
hat, nicht von der Beobachtung der allgemeinen
polizeilichen
und strafrechtlichen Bestimmungen ent-
bindet, wozu 130 des baselstädtischell Polizeigeselzl's
gehört, Handlungen, die allgemein verboten sind, also
nicht dadurch zu erlaubten werden, dass sie anlässlich
der Bildung von Vereinen oder der Abhaltung VOll
Versammlungen vorgenommen werden. Eine Verletzung
der Verfassungsgarantie kann vielmehr nur in beson-
deren Massnahmen liegen, welche
auf die Beschränkung
der Handlungsfreiheit gerade auf diesem Gebiete ab-
zielen. Eine solche Massnahme wäre aber in dem Urteil
des Polizeigerichtspräsidenten höchstens zu finden, wenll
er damit den 130 des Polizeigesetzes willkürlich aus-
gelegt, d. h. als biossen Vorwand
benützt hätte, um
die Vereins-bezw. Versammlungsfreiheit einzuengen.
Die Beschwerde
aus Art. 56 BV fällt somit mit der-
jenigen aus Art. 4 BV wegen Willkür und Rechtsver-
weigerung zusammen.
3.
- 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes be-
stimmt:
( Wer öffentlich Strassen, Plätze ...... auf eine den
Verkehr störende Weise ohne polizeiliche Bewilligung
benützt ...... wird mit Geldbusse bis zu 30 Fr. und bei
Wiederholung ......
mit Geldbusse bis zu 100 Fr. bestraft.
Dass anlässlich der Protestversammlul1g vom 10.
August 1927 eine Verkehrsstörullg
im Sinne dieser Vor-
schrift herbeigeführt wurde, ist unbestritten. Streitig ist
ausschliesslieh. ob
dafür neben den Radfahrergruppen,
die die
Zugänge zum Marktplatz für den Fahrverkehr
absprerrten, auch die Veranstalter der Versammlung
verantwortlich seien. Dass sie die Absperrung der
Strassen angeordnet hätten, ist nicht nachgewiesen.
Das angefochtene Urteil legt ihnen lediglich zur Last.
dass sie nichts zur Verhütung vorgekehrt hätten.
a) Als strafrechtlich bedeutsames Verhalten eines
Menschen fällt -wie
heute allgemein anerkannt wird -
nicht nur sein positives Tun, sondern auch sein Unter-
lassen in Betracht und zwar zieht das Unterlassen eine
strafrechtliche
Haftung dann nach sich, wenn : a) eine
R e c h
t s P f I ich t zum Handeln bestand und b) die
Untätigkeit für den unter Strafe gestellten Erfolg
"kausal war (vgl. HAFTER, Lehrbuch des schweiz.
Strafrechts
S. 69 und 76). Insoweit steht nach herr-
schender Lehre die unterlassene Verhinderung des
Erfolges seiner Verursachung durch positive
Handlung
überall da gleich, wo nicht durch besondere Norm etwas
Abweichendes bestimmt wird. Der Rekurrent wendet
denn auch nichts dagegen ein, dass unter jenen Voraus-
setzungen der baselstädtische Richter auch beim Ver-
gehen der Strassenverstellung das Unterlassen ebenfalls
als
strafbar behandle, obwohl 130 Abs. 1 Polizeigesetz
lies nicht besonders hervorhebt. Dass der Gesetzgeber
die Erfüllung dieses
Tatbestandes schon durch Unter-
lassung für möglich erachtete, folgt überdies aus Abs. 2
des 130 (Haftung des Wirtes für die vor dem Wirtshaus
durch Reisende oder fremde Fuhrleute verursachten
Strassenverstellungen).
b) Die Pflicht im Interesse anderer positiv tätig zu
werden, besteht nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung
des Bundesgerichts nicht nur, wenn sie durch Vertrag
besonders übernommen 'wurde oder durch ein besonderes
Gebot der Reehtsordnung vorgesehen ist, sondern auch
schon, wenn jemand einen Zustand herstellt, der die
Gefahr einer Schädigung anderer bewirkt. Die Her-
stellung eines für Dritte gefahrbringenden Zustandes
hringl nach einem feststehenden und vom Bundes-
gericht
VOll jeher anerkannten Grundsatze des unge-
schrielWlll'1l Hechtes für den Veranstalter auch die
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 49.
Verpflichtung mit sich, die zur Vermeidung von Schädi-
gungen Dritter gebotenen Schutzmassregeln zu treffen ))
(BGE 45 11 647 Erw. 3; 21 S. 625 Erw. 5). Auf dem-
selben Boden steht hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit
der Unterlassung auch die Lehre des Strafrechts, indem
sie demjenigen der durch
an sich erlaubte Handlung
einen solchen Gefährdungstatbestand schafft, die not-
wendigen Vorkehrungen zur Abwehr schädlicher Folgen
zumutet (vgl. VON CLERIC, Leitfaden S. 51; GMün,
Kausalzusammenhang
S. 84, 122; HAFTEH, Lehrbuch
S. 71; V. LISZT, Lehrbuch S. 134; TRÄGER, das Pro-
blem der Unterlassungsdelikte S. 94 ff.).
Die
Veranstaltung von Volksversammlungen auf ver-
kehrsreichen Plätzen hat bekanntermassen leicht Ver-
kehrsstörungen zur Folge. Es ist deshalb nicht willkürlich,
wenn der
Strafrichter diejenigen, die ohne polizeiliclw
Bewilligung eine solche Versammlung
veranstalten, als
verpflichtet
betrachtet, Massnahmen gegen eine eventuelle
Störung des Verkehrs
zu treffen. Den Veranstaltern sind
hier auch
nicht etwa unmögliche Massregeln zugemutet
worden. Das Urteil erklärt keineswegs -wie der Rekurs
behauptet -diese Personen für gehalten dafür zu sorgen,
dass sich anlässlich
der Versammlung überhaupt keine
Rechtswidrigkeiten ereignen.
Es befasst sich nicht allge-
mein
mit öffentlichen Versammlungen, sondern nur
mit solchen, die ohne polizeiliche Bewilligung auf einen
verkehrsreichen öffentlichen
Platz einberufen werden.
Dass auch bei Versammlungen, die nicht
auf verkehrs-
reichem
Platze oder nach vorheriger Einholung einer
Polizeibewilligung
stattfinden, Verhütungsmassregeln zu
treffen wären,
kann aus dem Urteil nicht gefolgert
werden: Auch spricht es nur von Massllahmen zur
Abwendung von Ver k ehr s s t ö run gen (nicht
anderer Rechtswidrigkeiten),
und zwar wiederum nur
derjenigen Verkehrsstörungen, die von 0 r g a n i-
s a t ion san geh ö r i gen selbst (nicht VOll Dritt-
personen oder gar Gegnern der Veranstaltung) herbei-
358 Staatsrecht.
geführt werden. Eine in dieser Weise beschränkte Ver-
pflichtung ist aber nicht unerfüllbar, noch vermöchte
ihre Erfüllung den Betreffenden wie der Rekurs be-
. hauptet, einer Bestrafung wegen Amtsanmassung oder
Nötigung auszusetzen.
c)
Die weitere Frage aber, wann eine Unterlassung
als ursächlich für einen strafbaren Erfolg angesehen
werden kann, gehört zu den umstrittensten der Rechts-
lehre. Schon dies schliesst es aus, in der Bejahung des
Kausalzusammenhangs im vorliegenden Falle einen Akt
der Willkür zu sehen. Es war, um auch dieses Erfordernis
als erfüllt zu erachten, nicht die Gewissheit nötig, dass
bei Vornahme der unterlassenen Handlung der strafbare
Erfolg ausgeblieben wäre; vielmehr genügte es, dass
die mögliche Handlung den Eintritt des Erfolges höchst-
wahrscheinlich verhindert hätte. Durch das Beweis-
verfahren ist nun aber festgestellt worden, dass das Auf-
halten der Automobile und Fuhrwerke systematisch
unter Leitung eines Chefs von Anfang der Versammlung
an erfolgte. Der Polizeigerichtspräsident durfte daraus
folgern, dass die Störung nicht durch Unbeteiligte oder
gar Gegner der Veranstaltung, sondern durch Personen
erfolgte, die den veranstaltenden Organisationen ange-
hören. Um sie von Verkehrsstörungen abzuhalten, hätte
höchstwahrscheinlich eine allgemeine Weisung
bei Einberufung der Versammlung oder eine spezielle An-
ordnung des an der Protestversammlung teilnehmenden
Rekurrenten genügt. Die strafrechtliche Verantwort-
lichkeit des Rekurrenten wird auch dadurch noch nicht
ohne weiteres ausgeschlossen, dass die Absperrung der
Strassen selbst durch eine freie und vorsätzliche Hand-
lung Dritter (der Radfahrer) herbeigeführt worden ist.
Nach der heute auch für das Strafrecht, wenn schon
nicht durchwegs, vertretenen Lehre vom adäquaten
Kausalzusammenhange ist ein Verhalten immer dann
als Ursache eines Erfolges anzusehen, wenn es sich
('inerseits in der Reihe der Bedingungen desselben
..
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 4!1.
befindet, andererseits nicht bloss durch eine ausser wlb
des Bereiches erfahrungsmässiger Vorstellung liegende
Verkettung von Umständen mit zu einer solchen Be-
dingung geworden ist. Beim Zusammentreffen mehrerer
menschlicher Handlungen (Unterlassung des Rekur-
renten und Handlung der Radfahrer) ist der ursiichliclw
Zusammenhang zwischen der einen dieser Handlungen
und dem Erfolg demnach gegeben, sobald mit dem
Hinzutreten der anderen erfahrungsgemäss gerechnet
werden
musste (vgl. ALLFELD, Lehrbuch S. 162; HAFTEH,
Lehrbuch S. 77; TRÄGER, Kausalbegriff S. 187). Dahin
geht auch die neuere zivilrechtliche Rechtsprechung
des Bundesgerichts. In dem Urteil i. S. Arbeiterunion
Zürich gegen Zürich (BGE 48 II 151) hat das Gericht
die Veranstalter einer Demonstrationsversammlung
schadenersatzpflichtig erklärt für Sachbeschädigungen,
die
im Zusammenhang mit der Versammlung verübt
worden waren, mit der Begründung: die Organisation
der Demonstrationsversammlung und der Zug vor das
Bezirksgebäude seien zweifellos Glieder der Kausalke (e.
ohne die der Schade nicht eingetreten wäre, und femel
Ursachen, die bei der damals herrschenden Erregung in
elen Arbeiterkreisen n ach a I I g e m ein m e n s c h-
I ich e r E r f a h run g als geeignet erschienen, den
Schaden herbeizuführen.
Das letztere Erfordernis konnte aber ohne Willkür
auch im vorliegenden Falle als gegeben erachtet werden.
Der Rekurrent behauptet nicht, dass bei früheren ähn-
lichen Anlässen keine Verkehrsstörungen vorgekommen
wären. Umgekehrt hebt die Rekursantwort hervor,
dass
er nach früheren Erfahrungen mit solchen habe
rechnen müssen, für den Fall, dass keine vorbeugenden
Massregeln getroffen werden.
d)
Der Einwand, dass es am Bewusstsein der Rechts-
widrigkeit gefehlt habe, erledigt sich schon durch 14
des
kantonalen Polizeigesetzes : Unkenntnis der Poli-
zeivorschriften begründet, wenn der Täter bei Begehung
der Polizeiübertretung das 18. Altersjahr vollendet
hatte, im allgemeinen weder Ausschliessung noch Milde-
.
rung der Strafbarkeit. Durch das angefochtene Urteil
ist keineswegs, wie der Rekurrent behauptet, eine neue
ausserhalb des
angeführten Gesetzes stehende Polizei-
vorschrift (polizeiliche Pflicht) aufgestellt, sondern
nur
der 130 desselben auf den vorliegenden Tatbestand
angewendet worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND
ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS
CANTONALES.
50.
Urteil vom 25. November 1927 i. S. Fitze gegen Zug.
Art. 4: und 47 BV. Stimmrechts domizil.
Die zugerische Kantonsverfassung vom 31. Januar
1894 bestimmt in Art. 27 Abs. 1 : Das Stimmrecht für
kantonale Vahlen und A.bstirpmungen wird ausschliess-
lieh in
der Vohngemeinde ausgeübt. Daran sc1Iliessen
sich folgende Bestimmungen: Das Stimmrecht besitzen:
Alle Kantonsbürger und die im Kanton gesetzlich nieder-
gelassenen Schweizerbürger, welche das 19. Altersjahr
zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten
aufgezählten Ausnahmefälle befinden. -Um jedoch in
d 'I' Vohngemeinde stimmen zu können, muss der
betreffende
Stimmberechtigte sich ausweisen, wenig-
stens drei Monate lang unmittelbar vor der fraglichen
kantonalen Vahl oder Abstimmung in der Gemeinde
gewohnt zu habeIl.
-Die Frist beginnt mit dem Tage
Stimmrecht, kantonale "'ahlen und Abstimmungen. No 50 361
des gestellten Niederlassungsbegehrens und der Depo-
sition
der gesetzlichen Niederlassungspapiere. Die Zuger
Verfassung hat am 26. Juni 1894 die Gcwührleistung
durch die Bundesversammlung erhalten. Das zugerisch:'
Wahlgesetz vom 17. April 1902 gibt in 2 die erwiihnten
Verfassungsbestimm ungen wieder.
Das Gemeindegesetz des Kantons Zug vom 20. Vinter-
monat 1876 bestimmt in 129 : Als iedergcJasscner
wird derjenige betrachtet, der in einer Gemeinde, in der
er nicht heimatberechtigt ist, seinen V-;T ohnsitz nimmt und
entweder a) eine eigene Haushaltung fUhrt, b) einen
selbständigen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rech-
nung betreibt oder endlich c) als Geschäftsführer einem
Zweiggeschäfte
vorsteht, dessen Hauptniederlage anders-
wo ist.
Nach 140 Abs. 1 wird derjenige, der in einer
Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, zu ver-
weilen gedenkt, ohne die Eigenschaften zu besitzen,
welche den Begriff
der Niederlassung bilden ( 129), als
Aufenthalter betrachtet. Gemäss 130 Abs. 1 hat
jeder Schweizer das Recht, sich innerhalb des Gebietes
des
Kantons Zug an jedem Orte niederzulassen, wenn
er einen Heimatschein oder eine andere gleichwertige
Ausweisschrift besitzt.
Der Kanton Zug erhebt ausser den von allen Kantons-
bewohnern zu entrichtenden Steuern (Vermöaens-Er-
;:" ,
werbs-und Kopfsteuer) eine Aktivbürgersteuer, die von
jedem Stimmberechtigten zu entrichten ist ( 17 Abs. 2
des Gesetzes
vom 28. Dezember 1896, abgeändert am
17. November 1921). An die Gemeindelasten sind steuer':'
pflichtig die in der Gemeinde wohnenden Bürger und
Niedergelassenen,
auswärts wohnende Besitzer von Lie-
genschaften, die in
der Gemeinde gelegen sind, die in
der Gemeinde domizilierten Korporationen und Gesell-
schaften,
und Aktiengesellschaften für den Wert ihres
in der Gemeinde gelegenen Grundeigentums ( 103 des
Gemeindegesetzes).
Robert Fitze von Bühler, Kt. Appenzell A.-Rh., ist
AS 53 I -1927 23