a Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 23.
Quant a la production d'un extrait de compte certifie
conforme, elle
etait superflue.
La Chambre des Poul"suites et des Faillites prononce:
Le recours est admis; en consequence, la decision
attaquee est annulee et l'office des poursuites de Geneve
invite a faire droit a la demande de la re courante.
23. Entsoheid. vom as. Juni 19aa i. S. Astra-Betriebsgesellsohaft.
N ich t i g k e i t der in einer Grundpfandverwertungs-
betreibung durchgeführten S t e i ger u n g von Fabrik-
liegenschaften mit Zugehör, in welche das Betreibungsamt
gestützt auf die vom betriebenen Schuldner wenige Tage
vor der Steigerung erteilte Ermächtigung eine Fabrik-und
Handelsmarke einbezogen hat.
A. -In der Betreibung der Compagnie du Lait Berna
gegen die Compagnie
Astra auf Verwertung des Grund-
pfandes : Fabrikbesitzung
mit Zugehör laut Grundbuch-
eintrag
und der mitverpfändetell Lizenz zur allein-
berechtigten Verwertung
der von der Compagnie Astra
fabrizierten Speiseöle
und Speisefette brachte das
Betreibungsamt
Thun am 18. März 1926 zusammen mit
den erwähnten Pfandgegenständen auch die Fabrik-
und Handelsmarke Astra auf die Steigerung und
erteilte den Zuschlag bezüglich der
Liegenschaften
nebst Zugehör (mit Inbegriff der Fabrikations-und
Handelsmarke) um 1,960,000 Fr. an die Neue Compa-
gnie Astra. Diese Marke
war weder im Pfandvertrag,
noch im
Inventar über die Zugehör (Grundbuchbeleg),
noch
im Betreibungsbegehren, noch im Zahlungsbefehl,
noch
in der Steigerungspublikation, noch in der dem
Lastenverzeichnis
und den Steigerungsbedingungen vor-
angestellten Beschreibung der Liegenschaften und ihrer
Zugehör als mitverpfändeter und mitzuverwertender
Gegenstand aufgeführt,
und die betreibende Gläubigerin
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23. 81
beanspruchte auch gar kein Pfandrecht an der Marke.
Vielmehr wurde einfach höchstens drei Tage
vor der
Steigerung eine mit dem Datum des 15. März 1926 ver-
sehene und vO"n der Compagnie Astra unterzeichnete
Urkunde zu den Steigerungsbedingungen gelegt und an
der Steigerungsverhandlung zur Kenntnis gebracht,
welche
lautet: Ermächtigung und Auftrag. Die Cie.
Astra ...... erklärt, dass durch den Verkauf des Fabrik-
etablissementes
an der Verwertungssteigerung vom
18. März 1926 auch die Fabrik-und Handelsmarke
Astra auf den Erwerber übergeht. Sie ermächtigt
den Betreibungsbeamten, vor der Steigerung eine diesbe-
zügliche Erklärung zu Handen der Interessenten abzu-
geben
und die Hingabe der Marke mit der Fabrik an
den Ersteigerer zu erklären und zu verurkunden.
B. -Mit Beschwerde vom 1. April stellte die Rekur-
rentin (Astra-Betriebsgesellschaft) die Anträge, die
im
Pfandverwertungsverfahren gegen die Compagnie Astra
am 18. März 1926 abgehaltene Verwertungssteigerung
sei aufzuheben, eventuell es sei diese
Steigerung insoweit
aufzuheben, als den Ersteigerern die Fabrikations-
und
Handelsmarke Astra zugeschlagen worden ist. Sie legte
einen unbestrittenermassen gegenwärtig noch geltenden
Pachtvertrag vom 2. Dezember 1922 vor, wonach ihr
die betriebene Schuldnerin Compagnie Astra ihre Speise-
öl-
und Fettfabrikanlage mit allem Werkzeug und Be-
triebsmaterial
verpachtet hatte und diese Miete auch
den Gebrauch der Fabrikmarke der Compagnie Astra ..... .
und die Kundschaft dieser Compagnie umfasst.
C. -Durch Entscheid vom 31. Mai 1926 ist die Auf-
sichtsbehörde
in Betreibungs-und Konkurssachen für
den Kanton Bern auf die Beschwerde nicht eingetreten,
und von einer Aufhebung der Versteigerung von Amtes
wegen
hat sie Umgang genommen. Erwägung 3 dieses
Entscheides
lautet wie folgt: Die im Einverständnis
des
Schuldners erfolgende Mitveräusserung einer Marke
mit einer Fabrik ohne bezügliche Anzeige in der
82 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 23.
Steigerungspublikation verstösst jedenfalls gegen keine
zwingenden Vorschriften des Betreibungsrechts.
Denn
rechtlich hat man es hiebei einfach mit einer Grund-
pfandverwertung zu
tun, deren Substrat im letzten
Moment gestützt auf ein Entgegenkommen des Schuldners
vermehrt worden ist. Da eine Ausscheidung des Erlöses
nach dem, was auf das eigentliche Objekt in der Grund-
pfandverwertungsbetreibung und was auf die Marke
entfällt, nicht nötig ist, weil der ganze Steigerungs-
preis
der Pfandgläubigerin zufliesst, so ist nicht einzu-
sehen,
aus welchem betreibungsrechtlichen Gesichtspunkt
heraus cin solches Vorgehen zu
beanstanden wäre.
Rechtlich
ist die ganze Transaktion als Einheit, und
zwar als betreibungsrechtlicher Steigerungskauf, aufzu-
fassen.
D. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen,
unter Erneuerung ihrer
Beschwerdeanträge. Wie schon im Verfahren vor der
kantonalen Aufsichtsbehörde, so auch vor Bundesgericht
haben die Compagnie Astra (Schuldnerin), die Compagnie
du Lait Berna (Grundpfandgläubigerin) und die Neue
Compagnie Astra (Erwerberin) die Anträge gestellt,
der Rekurs sei abzuweisen, letztere ausserdem für den
Fall der Gutheissung des Rekurses den Eventualantrag,
es sei der Hauptrekursantrag zuzusprechen.
Die Schuldbetreibungs-und' Konkul'skammer zieht
in
Erwägung:
Das Betreibungsamt empfängt die Befugnis, Ver-
mögensgegenstände des betriebenen Schuldners
auf
Drittpersonen zu übertragen und sie zu diesem Zwecke
dem Schuldner zu entziehen, als Ausfluss der staatlichen
Zwangsgewalt vom Staate. Dementsprechend trifft der
Staat durch das eingehend geordnete Zwangsvollstrek-
kungsverfahren Vorsorge dafür, dass einerseits
dem
Schuldner nicht mehr von seinem Vermögen entzogen
werde, als gerade
zur Befriedigung der betreibenden
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23. 83
Gläubiger (und gegebenenfalls derjenigen, welche, auch
ohne Betreibung angehoben zu haben, kraft ziviler
Vorzugsrechte
den Erlös aus den zu verwertenden
Gegenständen in
erster Linie beanspruchen können)
erforderlich ist, anderseits die Gläubiger
in der durch
ihre verschiedene Rechtsstellung gebotenen Reihenfolge,
immerhin möglichst vollständig, befriedigt werden.
Daher
darf das Betreibungsamt nur solche Gegenstände auf
die Zwangsversteigerung bringen, welche in vorge-
schriebener
Form in das Zwangsvollstreckungsverfahren
einbezogen worden sind,
und kann es insbesondere auf
der Zwangsversteigerung nur solche Gegenstände wirk-
sam an Drittpersonen zuschlagen, bezüglich welcher die
Formen der Zwangsversteigerung beobachtet worden
sind.
Einzuräumen ist zwar, dass einzelne der das
Zwangsvollstreckungsverfahren ausmachenden
Formen
ausschliesslich zum Schutze entweder des betriebenen
Schuldners oder
aber der betreibenden (oder kraft ziviler
Vorzugsrechte
am Verfahren beteiligten) Gläubiger auf-
gestellt
sind; wird die Verletzung einer Vorschrift
solcher
Art von dem dadurch Betroffenen nicht recht-
zeitig
durch Beschwerde gerügt, so steht sie freilich der
Gültigkeit der Zwangsversteigerung und des an derselben
erteilten Zuschlages
nicht entgegen. Andere Formen
finden dagegen ihre Rechtfertigung darin, dass ein
nicht näher bestimmter Kreis von am Betreibungsver-
fahren in keiner Veise beteiligten Personen, m.
a. V.
die Allgemeinheit
vor der Überschreitung oder dem
Missbrauch der dem
Betreibungsamt verliehenen Zwangs-
gewalt geschützt werden
muss; eine auf der Verletzung
derartiger Vorschriften beruhende Zwangsversteigerung
ist mitsamt dem Zuschlag als nichtig anzusehen, da jene
anders ihren Schutzzweck nicht zu erfüllen vermöchten.
So wäre z.
B. nichtig die im Verlaufe einer ordentlichen
Betreibung auf Pfändung vorgenommene Zwangsver-
steigerung eines Vermögensgegenstandes,
der vorgängig
gar nicht gepfändet worden war, gestützt auf eine blosse
84 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23.
Ermächtigung des betriebenen Schuldners; denn durch
die Verwertung eines solchen Gegenstandes würden
die
an der betreffenden Betreibung nicht beteiligten
Gläubiger des betriebenen Schuldners
um das Recht
zum Anschluss an die Pfändung dieses Gegenstandes
und damit auf anteilsmässige Befriedigung aus dessen
Wert gebracht. Gleichwie in der ordentlichen Betrei-
bung auf Pfändung der Kreis der vom Betreibungsamt
zu verwertenden Gegenstände durch die
Pfändung ab-
scbliessend umschrieben wird, so werden auch durch die
Anhebung
der Betreibung auf Pfandverwertung nur
diejenigen Gegenstände der Zwangsverwertung unter-
worfen, welche in Betreibungsbegehren und Zahlungs-
befehl als Pfandobjekte aufgeführt sind. Andere Gegen-
stände
darf das Betreibungsamt in dieser Betreibung
nicht
auf die Zwangsversteigerung bringen. Insbesondere
muss dem Schuldner verwehrt werden,
erst unmittelbar
vor dem Steigerungstermin einen mit den in Betreibungs-
begehren
und Zahlungsbefehl aufgeführten Pfandobjekten
in keiner rechtlichen Beziehung stehenden Gegenstand
ebenfalls in die Zwangsverwertung einbeziehen zu lassen;
denn ein solches Vorgehen
kann sehr wohl zur Folge
baben, dass der
Wert dieses Gegenstandes zu Unrecht
dem Zugriff der übrigen Gläubiger zum ausschliesslichen
Vorteil des Pfandgläubigers entzogen wird, weshalb
auch
auf des letzteren Zustjmmung nichts ankommt.
Zu einem derartigen Missbrauch der staatlichen Zwangs-
gewalt
darf das Betreibungsamt nicht Hand bieten,
wenn anders es sich nicht dem Vorwurf der Überschrei-
tung seiner Amtsgewalt aussetzen will. Geschieht es
indessen, so erheischt
der Schutz der durch diese Machen-
schaft bedrohten übrigen Gläubiger des Betriebenen,
die mangels Kenntnis davon
kaum Gelegenheit haben
werden, dagegen aufzutreten, dass die zwangsweise
Verwertung des betreffenden Gegenstandes als nichtig
angesehen
und von den Aufsichtsbehörden aufgehoben
wird, sobald sie hievon
auf irgend eine Weise erfahren, sei
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23. 85
es z. B. auch bloss durch eine Beschwerde, die nach den
allgemeinen Normen über die Beschwerdeführung eigent-
lich als
verspätet oder mangels Legitimation des Be-
schwerdeführers zurückgewiesen zu werden verdiente.
In der Tat besteht hier ja nur der Schein einer Zwangs-
versteigerung, weil das Betreibungsamt die Befugnis,
den Gegenstand einem
Dritten zuzuschlagen und dadurch
dem betriebenen Schuldner zu entziehen,
nur aus einer
privaten Ermächtigung des letzteren herleitet, die ihm
nicht
in gleicher Weise Zwangsgewalt zu verschaffen
vermag wie die richtige Durchführung des gesetzlich
geordneten Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Wer auf
einer derart nichtigen Zwangsversteigerung den Zuschlag
erhalten
hat, kann den Folgen der Nichtigkeit sogar
dann nicht entgehen, wenn ihm die Gründe,
aus denen
dem Betreibungsamt die Amtsgewalt
zur Anordnung
der Zwangsversteigerung fehlte, nicht bekannt und auch
bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht ersichtlich waren.
Vorliegend, wo
Ermächtigung und Auftrag der
betriebenen Schuldnerin vom 15. März 1926
an der
Steigerungsverhandlung ausdrücklich
bekannt gegeben
und dem Steigerungsprotokoll beigefügt wurde,
konnte
übrigens für die Erwerberin kein Zweifel darüber be-
stehen, dass die Marke Astra
nicht mitverpfändet und
auch nicht etwa gestützt auf das Begehren des betrei-
benden Grundpfandgläubigers
in das Pfandverwertungs-
verfahren einbezogen worden war, somit
von diesem
Verfahren in keiner Weise berührt worden wäre, wenn
sich das Betreibungsamt nicht durch den
vom Schuldner
in letzter Stunde einseitig gestellten Antrag hätte dazu
verleihen lassen, sie zusammen
mit den Liegenschaften
und deren Zugehör
auf die Zwangsversteigerung zu
bringen
und dem Meistbietenden ebenfalls zuzuschlagen.
Demgegenüber
kann nicht etwa eingewendet werden,
es folge aus Art. 11 des Markenschutzgesetzes, wonach
eine Marke
nur mit dem Geschäfte übertragen werden
kann, dessen Erzeugnissen sie zur Unterscheidung dient,
86 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 23.
dass die Marke .L; stra von Gesetzes wegen auf den Er-
werber der verpfändeten Liegenschaften als deren Zugehör
. übergegangen seL Ein solcher Übergang einer Marke
könnte nicht schon an den Erwerb der Liegenschaften,
in welchen die betreffende Vare hergestellt wird, mit
der dazu gehörenden Fabrikationseinrichtung, sondern
höchstens
an den, Erwerb des fonds de commerce ge-
knüpft werden (vgl. KÜHLER, Warenzeichenrecht, S. 151,
sowie
dort zitiertes Urteil des Appellationshofes von
Neapel). Hier handelt es sich aber nicht um eine Verpfän-
dung
und daherige Verwertung des fonds de commerce
der betriebenen Schuldnerin ; vielmehr ergibt die Ver-
gleichung der Grundpfandverschreibung und des vom
Betreibungsamt erstellten Liegenschaftsbeschriebes mit
der Umschreibung des Pachtgegenstandes in dem Pacht-
vertragvom 2. Dezember 1922, dass der fonds de com-
merce
der Schuldnerin noch bedeutsame Bestandteile
aufweist, welche weder bei der Pfandbestellung noch
bei der Anhebung oder
im weiteren Verlaufe der Betrei-
bung als der Pfandverwertung unterworfen aufgeführt
wurden (vgl. hiezu auch WlELAND, Handelsrecht I
S. 239 ff., bes. 246/9). Übrigens hätte die Marke unter
keinen Umständen mit den Liegenschaften als deren
Zugehör versteigert werden dürfen, ohne in der Be-
schreibung
der Steigerungsobjekte aufgeführt zu werden
(Art. 34
litt. a, 38, 102 der Verordnung über die Zwangs-
verwertung von Grundstücken).
Nachdem
das Betreibungsamt die Verwertung des
Liegenschaftenkomplexes
nebst körperlicher Zugehör
und der Marke Astra zu einem einzigen Zwangsver-
wertungsgeschäft zusammengefasst
hat, kann die Zu-
ständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Beurteilung der
vorliegenden Streitigkeit nicht ernstlich in Zweifel ge-
zogen werden,
und da die Erwerberin erklärt, sie hätte
die Liegenschaften ohne die Marke nicht, mindestens
nicht zu dem gebotenen Preis, erworben, so erweist sich
die Aufhebung des Zuschlages bloss
der Marke als un-
Schuldbetr.-und Konkursrecht (Zivilabteilungen) No 24. 87
möglich und muss dem Hauptrekursantrag Folge gegeben
werden. Allfällige ausserhalb des Verwertungsverfahrens
getroffene Abmachungen, sei es betreffend die
Pflicht
zum Erwerb an der Steigerung, sei es betreffend den
Gebrauch
der Marke, in den Kreis ihrer Betrachtung zu
ziehen,
steht den Aufsichtsbehörden nicht zu.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Steigerung
in ihrer Gesamtheit aufgehoben.
H.
URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
24. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 17. J llli 1926
i. S. lla.nhart gegen Leih-und Spa.rkasse Diessenhofen in Liq.
Ver r e c h nun g einer Mannesschuld mit aus dem Frauen-
vermögen stammenden Inhaberpapieren (Erw. 1).
-im K 0 n kur s: Sie ist, entgegen Art. 213 Abs. 2 Ziff. 3
SchKG, nicht ausgeschlossen, wenn die Forderung des
Konkursgläubigers auf einem Inhaberpapiere beruht,
welches er dem Schuldner des Inhaberpapieres (Gemein-
schuldner) verpfändet hatte (Erw. 2).
-bei Nachlassvertrag mit Abtretung
all e r Akt i v e n a n cl i e GI ä u bi ger (Erw. 1).
A. -Im Jahre 1920 schloss die Leih-und Sparkasse
Diessenhofen mit ihren Gläubigern einen von der Nach-
lassbehörde
bestätigten Nachlassvertrag mit Abtretung
aller Aktiven an die Gläubiger ab, welchem folgende
Bestimmungen
zu entnehmen sind:
2. Die nicht pfandversicherten Gläubiger der Leih-
kasse gewähren dieser
für ihre sämtlichen Ansprüche
an Kapital und Zinsen, Wert 15. Oktober 1919, ebenfalls
Stundung bis zum 15. Oktober 1924.
Von der Stundung werden auch die kompensablen
Forderungsverhältnisse betroffen.