Schuldbetreibungs-und cmkursrecht. N0 8.
8. Entscheid. vom 16. lUrz 1926 i. S. Scllönenberpr.
Ein E r f i n dun g s p a t e n t ist pfändbar und kann
ni c h tals Kom pet e n z s t ü c k im Sinne von Art.
92 Ziff. 3 SchKG angesprochen werden. Auch gewährt Art.
92 Ziff. 3 SchKG dem Schuldner keinen Anspruch auf
Erteilung einer unentgeltlichen L i zen z an dem gepfän-
deten ,Patent, die ihm dessen weitere Ausbeutung -ins-
besondere die weitere Anwendung eines patentierten Ver-
fahrens -ermöglichte.
A. -Am 25. Juli 1925 pfändete das Betreibungsamt
Zürich 6 beim Schuldner Theodor Baumgartner in
Zürich zu Gunsten der Gläubigergruppe Nr. 244 u. a.
den Patentanspruch auf das Hauptpatent Nr. 105,443
Klasse 13 b lautend auf den Schuldner, für ein Verfahren
zum Entrosten, Erweichen der Schlacken
und Reinigen
von Metallgegenständen, insbesondere von Zentral-
heizungskesseln und Vorrichtung zur Ausübung des
Verfahrens.
B. -Auf eine vom Schuldner bei der untern kanto-
nalen Aufsichtsbehörde erhobene Beschwerde hin, mit
der er auf Grund von Art. 92 Ziff. 3 SchKG die Un-
pfändbarkeit des fraglichen Patentes geltend machte,
wies diese
mit Entscheid vom 5. November 1925 das
Betreibungsamt an, die Pfändung insoweit zu ergänzen,
bezw. einzuschränken,
d,ass der fragliche Patentan-
spruch nur unter dem Vorbehalt gepfändet wird, dass
dem Schuldner
Baumgartner das Recht zur gewerbs-
mässigen Verwendung des in seinen Händen befindlichen
Apparates zum
Entrosten von Zentralheizungen und
Abbrennen von Kesselstein zwecks weiterer Berufs-
ausübung gewahrt wird.
C. -Nachdem ein von den Gläubigern gegen diesen
Entscheid bei der obern kantonalen Aufsichtsbehörde
erhobener Rekurs von dieser
mit Urteil vorn 29. Januar
1926 abgewiesen worden war, erhoben die Gläubiger am
26. Februar rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8.
mit dem Begehren: es sei in Aufhebung der Entscheide
der beiden Vorinstanzen die Beschwerde des Schuldners
gänzlich abzuweisen
und die durch das Betreibungsamt
vorgenommene Pfändung des fraglichen Patentanspm-
ches zu schützen.
Die Scllllldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Wie das Bundesgericht schon früher entschieden
hat (vgl. BGE 24 I S. 145 ff. Sep.-Ausg. I S. 19 ff.),
repräsentieren die Erfindungspatente Erfinderrechte.
die, soweit sie geschützt sind, zu den Verrnögensrechten
gehören. Ihre rechtliche
Natur steht der Ablösung von
der Person des Erfinders bezw. des ursprünglichen In-
habers des
Patentes und Übertragung auf einen Dritten
nicht entgegen; sie sind daher auch grundsätzlich
pfändbar. Ferner kann, wie das Bundesgericht
in dem
angeführten Entscheid ebenfalls bereits entschieden
hat,
keine Rede davon sein, dass ein Patent einem Be-
rufswerkzeug bezw.
Instrument im Sinne von Art. 92
Ziff. 3 SchKG gleichgestellt und deshalb als unpfändbar
erklärt werden könnte. Dagegen fragt es sich. ob. wenn
ein Schuldner die Ausbeutung eines
Patentes, insbeson-
dere die Anwendung eines patentierten Verfahrens, be-
rufsmässig besorgt -wie dies hier
mittels des vom
Schuldner ebenfalls patentierten Apparates geschehen
ist -, er nicht wenigstens einen Anspruch auf eine
unentgeltliche Lizenz besitze.
- -Von einer une n t gel t I ich e n Lizenz
könnte im vorliegenden
Fall schon deshalb nicht die
Rede sein, weil aus den Akten keineswegs hervorgeht,
dass der Schuldner nicht in der Lage wäre, eine Lizenz-
gebühr zu bezahlen, wie sie auch jeder
Dritte in seine
Geschäftsspesen einzustellen
hätte, der berufsmässig
die Anwendung dieses Verfahrens besorgen wollte.
Der
Schuldner hat in seiner Einvernahme zugegeben, dass er
im Monat 600 bis 700 Fr. brutto verdiene, wovon lediglich
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8.
die Reisespesen und die Entschädigung für die gelegent-.
liche Inanspruchnahme eines Hülfsarbeiters abzuziehen
seien.
Nun werden aber die Reisespesen wohl kaum auf
höher als 100 bis 200 Fr. zu stehen kommen, und was
den Hülfsarbeiter anbelangt,
so erklärte der Schuldner
selber, dass
er einen solchen nur ausnahmsweise nötig
habe. Sollte
er übrigens regelmässig einen solchen be-
schäftigen,
so käme ein Anspruch auf Grund von Art. 92
Abs. 3 SchKG
ja ohnehin nicht in Frage, da dann nicht
mehr von
der Ausübung eines Berufes gesprochen werden
könnte, sondern ein
Gewerbebetrinb, eine Unternehmung
vorläge,
auf die nach der ständigen Rechtssprechung
des Bundesgerichts (vgl.
BGE 49 III S. 101 und die
daselbst angeführten früheren Entscheide)
Art. 92 Ziff. 3
keine Anwendung findet.
Da der Schuldner kinderlos ist
und nur mit seiner Frau zusammenlebt, ist somit klar,
dass
er wohl im Stande wäre, eine entsprechende Lizenz-
gebühr zu bezahlen, deren Festsetzung allerdings durch
eine neutrale sachverständige Stelle erfolgen müsste,
da die Aufsichtsbehörden hiezu nicht in der Lage wären.
3. -Diese Feststellung
kann jedoch unterbleiben,
da dem Schuldner auch gegen Entgelt kein Anspruch
auf Erteilung einer Lizenz zuerkannt werden kann.
Richtig
ist allerdings, dass durch die Verweigerung einer
Lizenzerteilung der Schuldner auch ausser Stande sein
wird, den von
ihm bis. anhin zur Anwendung des
fraglichen patentierten Verfahrens benützten Apparat,
der ihm vom Betreibungsamt als unpfändbar belassen
wurde, weiter zu verwenden. Das
kann jedoch nicht
ausschlaggebend sein. Denn wenn auch dieser
Apparat
als Berufswerkzeug erachtet werden müsste, so hat
das nicht zur notwendigen Folge, dass deshalb dem
Schuldner auch dessen Benützung
unter allen Umständen
gestattet werden muss. Die Frage stellt sich vielmehr
umgekehrt, d. h. es
hätte in erster Linie untersucht
werden müssen, ob der Schuldner einen Anspruch
auf
eine Lizenz besitze, und nur, wenn diese Frage bejaht
Sehwdbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8.
worden wäre, hätte dann ein Anspruch auf Unpfändbar-
keit des fraglichen Apparates als Berufswerkzeug gemäss
Art. 92 Ziff. 3 SchKG in Frage kommen können. Denn
der Schuldner kann keinen Anspruch auf Überlassung
solcher
Werkzeuge erheben, die man zu einem Berufe
benötigt, dessen Ausübung ihm
gar nicht gestattet ist.
Würde man, wie dies hier geschehen ist, die Zulässigkeit
der weiteren Ausübung des Benlfes vom Besitze der
hiezu notwendigen Werkzeuge abhängig machen, so
würde das zu unhaltbaren Konsequenzen führen. Es
würde dann die Frage . ob ein Lizenzanspruch bestehe
oder nicht
von der ganz zufälligen Tatsache abhängig,
ob das betreffende vom Schuldner patentierte Verfahren
sich
mit oder ohne Werkzeug bewerkstelligen lässt.
Davon
kann aber keine Rede sein. Ein Anspruch auf
eine Lizenz könnte somit nur dann anerkannt werden,
wenn
man den Begtiff der (( Werkzeuge und Instru-
mente im 'Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG auch auf
das immaterielle
Recht auf eine Lizenz zur Anwendung
eines Verfahrens ausdehnen wollte. Dadurch würde
indessen der gesetzgeberische Gedanke des Art. 92
Ziff. 3 SchKG zweifellos überspannt. Denn der Gesetz-
geber wollte dem Begriff
Werkzeug nicht jedes Mittel
unterstellen, dessen sich ein Schuldner
zur Bestreitung
seines Lebensunterhaltes bedient. Gegen eine solche
Ausdehnung sprechen
im vorliegenden Falle auch rein
praktische Erwägungen. Würde es sich einfach darum
handeln, dass dem
'Schuldner eine Lizenz im Sinn und
Umfange des Patentgesetzes eingeräumt werden könnte,
dann wäre vom praktischen
Standpunkt aus hiegegen
wohl nichts einzuwenden. Davon könnte jedoch keine
Rede sein,
da dadurch ein Schuldner weit günstiger
gestellt würde, als dies dem Grundgedanken des Art. 92
Ziff. 3 SchKG entspräche. Denn dann könnte der Schuld-
ner
z. B., da der Lizenznehmer nach Patentrecht nicht
verpflichtet ist, selber zu fabrizieren, die Durchführung
des Verfahrens auch einem
Dritten übertragen, sofern
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8.
nur dies auf seine Rechnung geschehen würde (vgl.
KÜHLER, Handbuch des deutschen Patentrechtes, S. 516
f.),
auch könnte er seine Lizenz unter Beizug von Hülfs-
personen,
in grossem Masstabe ausbeuten, ohne dass
dagegen
vom Standpunkt des Patentrechtes etwas ein-
gewendet werden
könnte. All dies müsste aber einem
Inhaber einer solchen auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG beru-
henden, Lizenz gegenüber untersagt werden. Es müsste
also, was praktisch undurchführbar erscheint, eine
ständige
Kontrolle ausgeübt werden über die Art und
Weise, wie ein solcher Schuldner die Lizenz gebrauchen
würde. Zudem
könnte eine derartige Lizenz jedenfalls
nur für so lange in Frage kommen, als der Schuldner
nicht in der Lage wäre, anderweitig seinen Lebensunter-
halt zu verdienen. Auch diese Feststellung würde aber
auf grosse Schwierigkeiten stossen. Es bestünden aber,
abgesehen
von dem widersprechenden Wortlaut des
Art. 92 Ziff. 3 SchKG und der praktischen Undurch-
führbarkeit, auch vom Standpunkt des Patentrechtes
aus grundsätzliche Bedenken gegen die zwangsweise
Erteilung einer solchen Lizenz. Denn das Recht zur
Lizenzerteilung ist mit dem Patentrecht untrennbar
verbunden. Ein Lizenzzwang besteht nur in dem in
Art. 22 des Patentgesetzes angeführten Falle. Es er-
scheint
daher nicht zulässig, ein Patentrecht zu pfänden,
zugleich
aber dem SchuldI!er eine Lizenz einzuräumen,
da dadurch das Patentrecht seines wesentlichen Inhaltes
entkleidet würde.
4.
Der Schuldner ist ursprünglich Kondukteur von
Beruf und hat sich auf die berufsmässige Ausbeutung
des von ihm erfundenen Kesselreinigungsverfahrens erst
verlegt, nachdem er seine Stellung bei den Schweize-
rischen
Bundesbahnen -die er 12 Jahre inne hatte -
aufgegeben
hatte und verschiedene spekulative Unter-
nehmungen, die er mit den ihm infolge einer Heirat mit
einer vermöglichen Frau angefallenen Mitteln finanziert
hatte, fehlgeschlagen hatten. Er würde also wohl im
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N°' 9.' 31
Stande sein, durch die Wiederaufnahme seines frühem
von ihm erlernten Berufes seinen und seiner Ehefrau
Lebensunterhalt zu fristen. Das kann ihm auch zuge-
mutet werden. Denn wenn ein Schuldner einen be-
stimmten Beruf erlernt und auch Jahre lang ausgeübt
hat, zu dem es keiner besonderen Werkzeuge oder Instru-
mente bedarf, so braucht sich ein Gläubiger nicht gefallen
zu lassen, dass
jenem wertvolle Werkzeuge lediglich des-
halb überlassen, d. h. der Pfändung entzogen werden,
weil dieser
zur Zeit der Pfändung aus rein zufälligen
Gründen einer
Tätigkeit oblag, für die er diese Werk-
zeuge benötigte.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die
von der untern kantonalen Aufsichtsbehörde mit Ent-
scheid vom 5. November 1925 verfügte Beschränkung
der Pfändung des fraglichen Patentanspruches (NI'. 149
der Pfändungsurkunde vom 25. Juli 1925) aufgehoben.
9. Entscheid vom 24. Kirz 1926 i. S. hehs-Schleg.l.
SchKG Art. 92 Ziff. 3 : Unp f ä n d bar k e i teines Last-
bezw. Zugtieres (Änderung der bisherigen Praxis).
A. -Mit Urteil vom 26. Februar 1926 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich als obere kantonale Auf-
sichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs in
der Betreibung der Hanna Stössel in Zürich 6 gegen
Frau Fuchs-Schlegel in Altstetten den von der Schuld-
nerin
auf Grund von Art. 92 Ziff. 3 SchKG an ihrem
Zughund erhobenen Kompetenzanspruch. der vom Be-
treibungsamt Altstetten anerkannt worden war, abge-
wiesen, weil ein
Hund nicht als ein Werkzeug im Sinne
der angerufenen Gesetzesbestimmung erachtet werden
könne.